NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Mityanin und Leonov gg. Russland – 11436/06 und 22912/06 Urteil vom 7.5.2019, Sektion III Sachverhalt Die Bf. wurden 1971 bzw. 1976 geboren und sind derzeit Föderation). Angesichts der Tatsache, dass die Äußerun- in Charp (Russland) inhaftiert. gen diffamierend seien, beantragte er unter anderem Am 12.1.2008 leiteten die Behörden in Syktywkar einen Widerruf der Behauptung, er sei ein aktives Mit- gegen die Bf. und andere Mitangeklagte ein Strafverfah- glied der kriminellen Vereinigung gewesen. ren in Bezug auf die Gründung einer und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Art. 210 StGB ein. Republik Komi wurde die Klage am 17.10.2011 abgewie- Der ErstBf. wurde dieser Straftat angeklagt. sen, da der ErstBf. nicht beweisen hätte können, dass Durch ein Urteil des Stadtgerichts Syktywkar der Eine Lokalzeitung veröffentlichte am 18.1.2008 die Informationen im Zeitungsartikel nicht der Wahr- einen Artikel mit dem Titel »Boxer in Gewahrsam«, in heit entsprachen, und zudem ein öffentliches Interesse dem berichtet wurde, dass zum ersten Mal in der Regi- an den laufenden Ermittlungen gegeben sei. Der ErstBf. on ein Strafprozess nach der genannten Bestimmung legte daraufhin Berufung ein, doch das Urteil wurde am des StGB eingeleitet worden sei und namhafte ehema- 8.12.2011 vom Landesgericht Komi aufrechterhalten. lige Sportler – darunter auch die beiden Bf., die zudem Am 23.6.2014 wurde der ErstBf. wegen verschiedener namentlich genannt wurden – Mitglieder der sogenann- Straftaten (einschließlich Mordes und Mitgliedschaft ten Loginowskaya-Bande seien, die Einnahmen aus der in einer kriminellen Vereinigung) zu lebenslanger Frei- Erpressung von Geschäftsleuten lukrieren würde. Der heitsstrafe verurteilt. In ihrer Berufungsschrift brachten Artikel war mit einem Foto der festgenommenen Perso- er und seine Mitangeklagten weitere Argumente in Bezug nen, einschließlich des ErstBf., illustriert. auf die Publikation des oben genannten Zeitungsarti- Der ErstBf. erhob Klage gegen die Zeitung (gemäß kels vor. Allerdings wurde auch dieses Rechtsmittel am Art. 152 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen 10.7.2015 vom Obersten Gericht Russlands abgewiesen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Mityanin und Leonov gg. Russland NLMR 3/2019-EGMR Rechtsausführungen lung seines Verleumdungsverfahrens gegen die Zei- tung nicht »gesetzeskonform« war. Der Schwerpunkt der Der ErstBf. beschwerte sich über einen unverhältnismä- Angelegenheit vor dem GH liegt auf der Frage, ob die ßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens innerstaatlichen Gerichte ein angemessenes Gleichge- gemäß Art. 8 EMRK durch die Inhalte des Zeitungsarti- wicht zwischen seinen Rechten und denen der Zeitung kels vom 18.1.2008 und die damit verbundene Verbrei- hergestellt haben. tung seines Fotos.1 (112) Weiter betont der GH, dass – um Art. 8 EMRK ins Spiel zu bringen – ein Angriff auf den Ruf oder die Ehre einer Person einen gewissen Grad an Ernsthaftig- keit erreichen und auf eine Weise ausgeführt werden muss, die den persönlichen Genuss des Rechts auf Ach- tung des Privatlebens beeinträchtigt. Es ist unbestrit- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK 1. Zulässigkeit (104) […] Der Bf. scheint vor dem GH unter Art. 8 EMRK ten, dass die Verbreitung des Fotos des Bf. zusammen keine gesonderte Beschwerde […] hinsichtlich eines mit einer Aussage, die ihn eines kriminellen Verhaltens »Eingriffs« durch eine »Behörde« zu erheben oder dies- beschuldigte und ihm ein Muster zugehöriger kriminel- bezüglich konkrete Argumente vorzubringen, weil ein ler Handlungen zuschrieb, den erforderlichen Grad an Beamter der Zeitung das Foto des Bf. oder Informationen Ernsthaftigkeit erreichte. aus dem Bereich von dessen »Privatleben« zur Verfügung (113) Die Parteien sind sich einig und der GH stimmt stellte. Dem GH liegt nicht genügend Material vor, um zu, dass die Frage betreffend die Verbreitung des Fotos die Herkunft des Fotos zu klären oder zu bestätigen, dass des Bf. im Zeitungsartikel auf innerstaatlicher Ebene der Artikel irgendwelche Zitate eines Beamten enthielt. von Art. 152 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gere- (105) Soweit dies begründet ist, ist der GH daher der gelt wurde. Der GH befindet, dass die nationalen Gerich- Auffassung, dass sich die Rüge des Bf. vor ihm auf die te die Veröffentlichung des Fotos unter Berufung auf Abweisung seiner Verleumdungsklage gegen die Zeitung die Ausnahme von der gesetzlichen Zustimmungsre- durch die innerstaatlichen Gerichte beschränkt. In Fällen gel rechtfertigten und feststellten, dass es im öffentli- der hier untersuchten Art geht es nicht um eine staatliche chen Interesse gewesen wäre, das Foto zu verbreiten. Die Handlung, sondern um die angebliche Unzulänglichkeit Gerichte befanden, dass die Verbreitung des Fotos dazu des Schutzes, den die innerstaatlichen Gerichte dem Pri- dienen könnte, weitere Informationen zu sammeln und vatleben des Bf. gewährt haben. Obwohl der wesentliche Augenzeugen der untersuchten Verbrechen (oder weite- Zweck von Art. 8 EMRK ist, den Einzelnen gegen willkür- rer Verbrechen) aufzufordern, sich zu melden. Der GH liche Eingriffe durch Behörden zu schützen, verpflichtet hat keinen Grund zu bezweifeln, dass dies angesichts er den Staat nicht nur, sich solcher Eingriffe zu enthal- der Art und des Umfangs der mutmaßlichen kriminel- ten: Zusätzlich zu dieser negativen Verpflichtung können len Aktivitäten eine plausible Möglichkeit war. positive Pflichten bestehen, die der wirksamen Achtung (114) Bezüglich des Inhalts des Artikels brachte der Bf. des Privat- oder Familienlebens inhärent sind. Diese im Wesentlichen vor, dass die Art und Weise, wie er in Pflichten können den Erlass von Maßnahmen beinhal- dem Artikel dargestellt wurde, seinen Ruf und seine Ehre ten, die konzipiert sind, um die Achtung des Privatlebens nachteilig beeinträchtigt hätte. Er machte außerdem gel- auch im Bereich der Beziehungen zwischen Einzelperso- tend, dass die Zeitung bei ihrer Darstellung der aus der nen sicherzustellen. Dies gilt auch für den Schutz des Bil- offiziellen Quelle erworbenen Informationen sorgfäl- des einer Person vor Missbrauch durch andere. tiger hätte vorgehen sollen, um eine ungerechtfertigte (106) Im Hinblick auf diesen Aspekt der Rechtssache Kränkung seines Ansehens oder seiner Ehre zu vermei- ist der GH der Auffassung, dass die Beschwerde nicht den. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war der Bf. – der offensichtlich unbegründet […] ist. Da sie auch aus kei- als Häftling aufgrund einer damit in keinem Zusammen- nen anderen Gründen unzulässig ist, muss sie für zuläs- hang stehenden Straftat eine Haftstrafe verbüßte – nicht sig erklärt werden (mehrheitlich). offiziell der Straftat, Mitglied einer kriminellen Vereini- gung zu sein, angeklagt worden (er war lediglich ein Ver- dächtiger); a fortiori musste er sich nicht vor Gericht ver- antworten und war zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht 2. In der Sache (111) Zunächst stellt der GH fest, dass der Bf. kein kon- wegen einer solchen Anklage verurteilt worden. kretes Argument vorgebracht hat, wonach die Beurtei- (115) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der beanstandete Artikel über eine Angelegenheit von öffent- lichem Interesse berichtete, nämlich über laufende Ermittlungen in Bezug auf eine kriminelle Vereinigung. Wie in dem Artikel erwähnt, war es das erste Mal, dass in der Region eine derart umfangreiche Untersuchung 1 Die Bf. rügten darüber hinaus Verletzungen von Art. 5 und Art. 6 EMRK. Der EGMR begnügte sich bei seinen diesbezüg- lichen Feststellungen allerdings mit mehr oder weniger knap- pen Verweisen auf seine ständige Rechtsprechung, ohne die Rügen im Detail zu prüfen. Zum Ergebnis siehe unten S. 218. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Mityanin und Leonov gg. Russland 3 betreffend eine solche Anklage durchgeführt wurde. Es enthaltenen Informationen. Tatsächlich ist die Frage, ob ist unbestritten, dass der beanstandete Artikel zu einer eine Person Mitglied einer Bande ist, nicht »nur eine Frage »Debatte von allgemeinem Interesse« beigetragen hat. der Spekulation, sondern eine faktische Behauptung, die Wie oben bereits erwähnt, hat die Öffentlichkeit grund- durch einschlägige Beweise belegt werden kann«. Unter sätzlich ein Interesse daran – unter strikter Beachtung der diesen Umständen ist der GH trotz des den innerstaatli- Unschuldsvermutung – über Strafverfahren informiert zu chen Gerichten gewährten Ermessensspielraums im Hin- werden […]. Das Ausmaß dieses Interesses wird jedoch blick auf die Einstufung einer Äußerung als Tatsachen- unterschiedlich sein, da es sich im Laufe des Verfahrens feststellung oder Werturteil der Auffassung, dass die aufgrund von verschiedenen Faktoren entwickeln kann, Formulierung eine Tatsachenfeststellung darstellte. so etwa wie gut die betroffene Person bekannt ist, der (118) Der GH befindet, dass der Wortlaut der Formu- Umstände des Falles und etwaiger weiterer Entwicklun- lierung betreffend die Behandlung des Bf. als »Mitglied gen, die sich während des Verfahrens ergeben. In diesem einer Bande« Anlass zu Besorgnis geben könnte, ins- Zusammenhang hat der GH festgestellt, dass insbeson- besondere angesichts der Tatsache, dass er in diesem dere in der frühen Phase eines Strafverfahrens die Preis- Zusammenhang einer Straftat beschuldigt wurde. Der gabe der Identität eines Verdächtigen problematisch GH stellt jedoch fest, dass der angefochtenen Äußerung sein kann und dass die nationalen Gerichte Maßnahmen ein Absatz vorangestellt war, in dem erläutert wurde, ergreifen dürfen, um ihn gegen einen »Prozess durch die dass die kürzlich verhafteten Personen einer Straf- Medien« zu schützen und der Unschuldsvermutung Wir- tat nach Art. 210 StGB »beschuldigt« (in der gewöhnli- kung zu verleihen. Angesicht der Tatsache, dass die fragli- chen und nicht in der rechtlichen Bedeutung) wurden. che Publikation zu einer Debatte von allgemeinem Inter- Der Artikel enthielt noch dazu einen einleitenden Satz, esse beitrug, gab es gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK nur einen in dem erwähnt wurde, dass die betroffenen Personen geringen Spielraum für Einschränkungen. »beschuldigt« wurden, eine kriminelle Vereinigung zu (116) Als nächstes befindet der GH, dass der Bf. weder betreiben. An einer Stelle des Artikels wurde erwähnt, eine Person des öffentlichen Lebens, noch jemand war, dass es sich bei den Festgenommenen um Verdäch- der zuvor im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden tige handelte. Wenn man den Artikel zur Gänze liest, war. Allerdings ist die Frage, ob ein Einzelner, dessen kann man hinreichend nachvollziehen, dass der Bf. zu Interessen durch die Berichterstattung in den Medien diesem Zeitpunkt lediglich einer Straftat verdächtigt verletzt wurden, eine Person des öffentlichen Lebens dar- wurde, die in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stellt oder nicht, nur ein Aspekt unter vielen, der berück- in einer kriminellen Bande und ihren wohl rechtswidri- sichtigt werden muss […]. Die Methoden, durch die die gen Handlungen stand. Schließlich stimmt der GH mit Informationen erlangt wurden, waren zwischen den den innerstaatlichen Gerichten überein, dass der Jour- Parteien nicht strittig. Die Informationen wurden von nalist der offiziellen Quelle insofern gutgläubig vertrau- einer Behörde zur Verfügung gestellt und es wurde nicht te, als der Artikel auf dem Inhalt offizieller Informatio- bestritten, dass diese Vorgehensweise rechtmäßig war. nen beruhte. Im Hinblick auf die Form des fraglichen Artikels stellt (119) Aus diesem Grund hat der beklagte Staat seine der GH fest, dass die verwendete Sprache weder anstößig positive Verpflichtung nach Art. 8 EMRK in Bezug auf die noch provokativ war. Zudem stand der Bf. nicht im Mit- Veröffentlichung des Fotos des Bf. und die Inhalte des telpunkt des Artikels – der Fokus lag vielmehr auf ande- Artikels nicht vernachlässigt. ren Personen, die kürzlich verhaftet worden waren. Der (120) Abschließend wird festgestellt, dass der Bf. kein GH kann daher nicht feststellen, dass die Preisgabe der weiteres konkretes Argument vorgebracht hat, das dar- Identität des Bf. auf einen »Prozess durch die Medien« auf hindeutet, die innerstaatlichen Gerichte, die über hinauslief. Es konnte nicht außer Acht gelassen werden, seine Verleumdungsklage verhandelten, hätten keine dass der beanstandete Artikel einige Auswirkungen auf angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf Mei- sein »Privatleben« hatte. Soweit das Vorbringen hinsicht- nungsäußerungsfreiheit und dem Recht auf Achtung sei- lich einer Kränkung seines Rufs oder seiner Ehre haupt- nes »Privatlebens« vorgenommen und dabei verschie- sächlich auf Vorwürfe neuen (das heißt kürzlich entdeck- dene einschlägige sachliche und rechtliche Aspekte ten) kriminellen Verhaltens beruhte, könnte eingeräumt berücksichtigt. Er brachte auch nicht vor, dass die inner- werden, dass die Tatsache, dass der Bf. eine rechtskräfti- staatlichen Gerichte keine Maßstäbe angewandt hätten, ge Haftstrafe verbüßte, eine gewisse, wenn auch begrenz- die mit den Grundsätzen der Art. 8 und 10 EMRK in Ein- te Relevanz in dieser speziellen Hinsicht hatte. (117) In der Tat scheint der Bf. in Bezug auf die vor- re Beurteilung der relevanten Tatsachen gestützt hätten. stehenden Erwägungen keine besonderen Einwände zu (121) Folglich ist in Bezug auf Herrn Mityanin keine klang stehen, oder dass sie sich nicht auf eine vertretba- erheben. Im Vorbringen des Bf. bezog sich der Hauptge- Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (6:1 Stimmen; sichtspunkt auf den Wahrheitsgehalt der in dem Artikel abweichendes Sondervotum von Richter De Gaetano). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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