NLMR 1/2018-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2018/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2018/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2018/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Bei den Bf. der Bsw. Nr. 48.151/11 handelt es sich um ihren Aufenthaltsort zwecks Durchführung der in Art. 3 die Fédération nationale des associations et des syndicats erwähnten Kontrollen zu erteilen.« sportifs (FNASS) – eine Gewerkschaft für Sportler – und Am 1.6.2010 rief ein Teil der Bf. den Conseil d’État an um vier Sportverbände aus den Sparten Rugby, Fußball, und beantragte die Aufhebung der Art. 3 und 7 der Ver- Handball und Basketball. Die restlichen 99 Bf. sind pro- ordnung Nr. 379/2010 mit der Begründung, die in den fessionelle Handball-, Fußball-, Rugby- und Basketball- beiden Artikeln vorgesehene Verpflichtung zur Bekannt- spieler. Die Bf. der Bsw. Nr. 77.769/13 – Frau Jeannie gabe des Aufenthaltsorts zwecks jederzeitiger Lokalisie- Longo – ist internationaler Radprofi. rung und Durchführung beliebiger und unangekündig- ter Dopingkontrollen wäre besonders einschneidend, könnten doch Kontrollen auch außerhalb von Wett- kämpfen und Trainingseinheiten – etwa während des 1. Zur Bsw. Nr. 48.151/11 Am 14.4.2010 erließ die französische Regierung die Ver- Urlaubs, Krankenstandes und Freizeitaktivitäten – zwi- ordnung Nr. 379/2010 betreffend die Gesundheit von schen 6.00 und 21.00 Uhr vorgenommen werden. Dies Sportlern, womit das nationale Sportgesetz (Code du stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Freizügigkeits- sport) mit der neuesten Version des Welt-Anti-Doping- recht und in ihr Privat- und Familienleben dar. Code (WADC) in Einklang gebracht werden sollte. Art. 3, Mit Urteil vom 24.2.2011 wies der Conseil d’État die 6 und 7 der genannten Verordnung präzisierten das Vor- Beschwerde mit der Begründung ab, die in den Art. 3 gehen und die Befugnisse der französischen »Agentur und 7 der Verordnung Nr. 379/2010 vorgesehenen Maß- zur Bekämpfung von Doping« (im Folgenden: ABD). Vor- nahmen, mit welchen die Vorgaben des Internationalen gesehen war ein jährliches Doping-Kontrollprogramm Übereinkommens gegen Doping im Sport in das inner- für solche Profisportler, welche von der ABD als Ziel- staatliche Recht überführt worden seien, würden die gruppe ausgewählt worden waren. Art. 3 zufolge waren Bewegungsfreiheit von Sportlern keinesfalls einschrän- individuelle Dopingtests nicht nur auf Trainingsplätzen ken und ihre von Art. 8 EMRK garantierten Rechte mit und im Rahmen von Sportveranstaltungen erlaubt, son- Blick auf das im allgemeinen Interesse verfolgte Ziel dern gemäß Art. 6 auch an »jedem vom Sportler gewähl- der Dopingbekämpfung zum Schutz der Gesundheit ten Ort einschließlich seiner Wohnung, vorausgesetzt und der Gewährleistung von fairen und ethischen Wett- er hat dafür seine Zustimmung erteilt [...].« Art. 7 sah kämpfen lediglich im hierfür erforderlichen – verhält- schließlich vor, dass einer Zielgruppe zugehörige Sport- nismäßigen – Ausmaß beschränken. ler »angehalten sind, präzise und aktuelle Auskunft über Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 FNASS u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2018-EGMR (95) Im vorliegenden Fall wurden der FNASS und den vier Gewerkschaften zwar vom Conseil d’État Beschwer- 2. Zur Bsw. Nr. 77.769/13 Mit Entscheidung der ABD vom 14.3.2008 wurde Frau delegitimation zwecks Anfechtung der strittigen Ver- Longo in die Zielgruppe eingestuft. In der Folge wurde ordnung zugestanden, jedoch reicht dieser Umstand für diese Einstufung wiederholte Male um ein Jahr verlän- sich nicht aus, um sie als Opfer iSv. Art. 34 EMRK anzu- gert. Frau Longo wandte sich daraufhin an den Conseil sehen. Die Betroffenen sind weder direkt noch persön- d’État und behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK, lich Opfer der von ihnen gerügten Verletzung von Art. 8 da sie als Sportlerin einer Zielgruppe jahrelang einem EMRK und Art. 2 4. Prot. EMRK und der Umstand allein, Regime der Lokalisierung und unerwarteter Kontrollen dass ihnen nach den Statuten die Verteidigung der Inte- unterworfen gewesen sei. Ferner ersuchte sie den Con- ressen ihrer Mitglieder zukommt, reicht nicht aus, um seil d’État, den Conseil Constitutionnel mit einem Dring- ihnen eine solche Eigenschaft zuzuerkennen. Insoweit lichkeitsantrag zwecks Erörterung der Frage zu befas- die Beschwerde daher von der FNASS [und den Gewerk- sen, ob besagtes Regime mit den verfassungsrechtlichen schaften für Rugbyspieler, Fußballspieler, Handball- Garantien der Bewegungsfreiheit bzw. Freizügigkeit und spieler und Baskettballspieler] [...] eingebracht worden des Rechts auf Achtung der Privatsphäre vereinbar sei. ist, muss sie als unvereinbar mit [...] der Konvention rati- Mit Beschluss vom 29.5.2013 entschied der Con- one personae und somit [als unzulässig] [...] zurückge- seil d’État, den Conseil Constitutionnel nicht mit einem wiesen werden (einstimmig). Dringlichkeitsantrag zu befassen. Am 18.12.2013 wies er das Begehren von Frau Longo mit dem Hinweis ab, die strittigen Bestimmungen des Sportgesetzes würden ihre b. Opfereigenschaft der individuellen Bf. Bewegungsfreiheit nicht einschränken und stellten not- (96) [...] Die Regierung vertritt die Ansicht, dass jene acht wendige und verhältnismäßige Eingriffe in ihr Recht auf Bf., die nicht in die Zielgruppe der ABD gereiht wurden, Achtung des Privat- und Familienlebens dar. für sich keine Opfereigenschaft [...] iSv. Art. 34 EMRK Mit Entscheidung vom 9.4.2015 wurde Frau Longo beanspruchen können. [...]. von der ABD aus der Liste der Zielgruppe gestrichen. (97) Bezüglich der restlichen 91 Bf. unterstreicht die Regierung, dass eine Würdigung ihrer Situation notwen- digerweise »evolutiv« ist – dies angesichts der Gültig- keitsdauer einer Eintragung in die Zielgruppe, die seit Rechtsausführungen Die Bf. und Frau Longo behaupteten Verletzungen von der Verabschiedung der Verordnung vom 14.4.2010 auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- ein Jahr unter dem Vorbehalt eventueller Erneuerung bens) und von Art. 2 4. Prot. EMRK (Recht auf Freizügigkeit). beschränkt ist. [...]. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim bzw. des Schriftverkehrs mit dem EGMR hätten jedoch nur elf der 91 Bf. der Zielgruppe [...] angehört. Die Regierung bringt schließlich vor, dass die I. Verbindung der Beschwerden (89) Der GH entscheidet, [...] die beiden Beschwerden Entscheidungen der ABD vom 4.9. und 22.10.2014 [die miteinander zu verbinden (einstimmig). Namen von fünf Bf. aus der Liste der Zielgruppe zu strei- chen] neue Tatsachen darstellten, welche diese dem EGMR zur Kenntnis hätten bringen sollen. [...] Ange- sichts dieser neuen Umstände ersuche sie den EGMR auszusprechen, dass Letztere ihre Opfereigenschaft [...] II. Zu den Einreden der Regierung (90) Die Regierung hat Unzulässigkeitseinreden in verloren hätten. Bezug auf die Bsw. Nr. 48.151/11 und eine Unzulässig- keitseinrede bezüglich der Bsw. Nr. 77.769/13 erhoben. (101) Der GH ist vorliegend mit zwei Unzulässigkeits- einreden der Regierung konfrontiert: Die erste betrifft [...] acht Bf. in ihrer Eigenschaft als Mitglieder [...] des International Rugby Board (IRB), während sich die zwei- te auf den Verlust der Opfereigenschaft jener [...] fünf Bf. gründet, die den GH nicht über ihre 2014 erfolgte 1. Bsw. Nr. 48.151/11 a. Opfereigenschaft der bf. Gewerkschaften (91) Laut der Regierung könnten sich die bf. Gewerk- Löschung aus der Liste der Zielgruppe informiert haben. schaften nicht iSv. Art. 34 EMRK als Opfer von Maßnah- (102) Er bemerkt dazu, dass die von den Bf. kritisierte men sehen, die Eingriffe in die ihren Mitgliedern von Verpflichtung, sich lokalisieren zu lassen, in Art. L. 232- der Konvention zuerkannten Rechte beträfen. [...]. 15 Sportgesetz und im Erwägungsgrund Nr. 54 vorgese- (94) Gemäß ständiger Rechtsprechung des GH kann hen ist, wonach Sportler, die für die Dauer von einem die Opfereigenschaft einer Vereinigung oder einer Jahr in die Zielgruppe gereiht wurden, angehalten sind, Gewerkschaft nur dann zuerkannt werden, wenn sie von präzise und aktuelle Auskünfte über ihren Aufenthalts- der strittigen Maßnahme direkt betroffen ist. ort zu geben. Unter diesen Umständen vertritt er die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2018-EGMR FNASS u.a. gg. Frankreich 3 Auffassung, dass sich lediglich jene Bf., die der Zielgrup- (111) Der GH merkt an, dass Frau Longo zum Zeit- pe zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde – punkt der Einbringung ihrer Beschwerde Mitglied der das ist der 23.7.2011 – angehörten, als Opfer iSv. Art. 34 Zielgruppe war und somit der strittigen »Lokalisierungs- EMRK ansehen können. Er schließt das Bestehen einer verpflichtung« unterlag. Unter diesen Umständen ver- Opfereigenschaft daher in Bezug auf die acht Bf. des IRB mag die 2015 erfolgte Löschung aus der Zielgruppe ihr aus. [...] Was die oben erwähnten fünf Bf. betrifft, gehör- die Opfereigenschaft nicht zu nehmen. Die Unzulässig- ten diese zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwer- keitseinrede der Regierung ist daher zurückzuweisen. de der Zielgruppe an und wird auch nicht bestritten, dass sie der Verpflichtung unterlagen, sich lokalisie- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK ren und kontrollieren zu lassen, was [im Fall der Nicht- befolgung] in einen Verweis münden konnte. Ihre 2014 (112) Laut den Bf. [...] würde die »Lokalisierungsver- erfolgte Löschung aus der Liste der Zielgruppe vermoch- pflichtung« einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf te sie daher der Opfereigenschaft nicht zu berauben, war Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 doch die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe per definitio- EMRK darstellen. nem vom zeitlichem Ausmaß her beschränkt. Die zweite Unzulässigkeitseinrede der Regierung ist daher zurück- 1. Ist Art. 8 EMRK anwendbar und existierte ein zuweisen. Eingriff in das Privat- und Familienleben? (103) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die vorlie- gende Beschwerde – soweit sie von den Herren Da Silva, (151) Der GH hält fest, dass die Parteien übereinstim- Gomis, Ho You Fat, Perquis, Congre, Coulibaly, Cavalli, mend die Ansicht vertreten, dass die »Lokalisierungsver- Cabarry, Huget, Honrubia, Gharbi, Kerckhof, Busselier, pflichtung« einen Eingriff in die von Art. 8 EMRK garan- Ternel, Kiour und Haon (nachfolgend: die Bf.) einge- tierten Rechte darstellt. bracht wurde – mit [...] der Konvention ratione personae (155) Im vorliegenden Fall legte die »Lokalisierungs- vereinbar ist. Bezüglich der übrigen Bf. muss sie gemäß verpflichtung« – in der Art, wie sie zum damaligen Zeit- Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK [als unzulässig] [...] punkt gehandhabt wurde – in der Zielgruppe befindli- zurückgewiesen werden (einstimmig). chen Sportlern auf, für jedes kommende Trisemester zum einen über das ADAMS-System1 oder mittels eines eigenen Formulars der ABD eine detaillierte Beschrei- bung ihres Tagesablaufs – das Wochenende eingeschlos- c. Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (104) Die Regierung ersucht den GH hinsichtlich von sen – zu liefern, zum anderen eine einstündige Zeitni- 75 Bf. um Zurückweisung der Beschwerde wegen Nicht- sche zwischen 6.00 und 21.00 Uhr betreffend einen Ort erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges [als anzugeben, wo sie anwesend wären, um einer unerwar- unzulässig], da diese es unterlassen hätten, beim Con- teten [Doping-]Kontrolle unterzogen zu werden. Derarti- seil d’État die Aufhebung der strittigen Bestimmungen ge Kontrollen konnten außerhalb von Sportveranstaltun- der Verordnung Nr. 379/2010 zu beantragen. gen und Trainingszeiten und auch in der Wohnung eines (107) Der GH hält fest, dass elf Bf. aus der Gruppe der Sportlers stattfinden, falls dieser sie für die einstündi- Bf., denen er Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK zuge- ge Zeitnische gewählt hatte, während der er Gegenstand standen hat, keine Beschwerde an den Conseil d’État von Kontrollen seitens der ABD sein durfte. herangetragen haben. Dies war der Tatsache zu ver- (156) Der GH hält weiters fest, dass die Sportler der danken, dass sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Zielgruppe gehalten sind, eine öffentliche Behörde mit Beschwerde [...] noch nicht in die Zielgruppe aufgenom- präzisen, detaillierten und aktuellen Informationen men worden waren. Unter diesen Umständen und ange- über ihren Aufenthaltsort und ihre Reisen – und zwar sichts der Zurückweisungsentscheidung des Conseil täglich – zu versorgen. Sie sind außerdem jeden Tag für d’État vom 24.2.2011 ist der GH der Meinung, dass die eine einstündige Periode einem strikten Auffindbar- Bf. nicht gehalten waren, diesen von neuem mit einer und Verfügbarkeitserfordernis unterworfen. Die Nicht- offensichtlich von vornherein zum Scheitern verurteil- beachtung dieser Verpflichtungen wird als Versäumnis ten Beschwerde anzurufen. Die Einrede der Regierung angesehen, den »Verpflichtungen zur Übermittlung von ist daher zurückzuweisen. Informationen über die Auffindbarkeit (Art. 9 des Erwä- gungsgrundes Nr. 54) nachzukommen«. Drei Säumig- keiten innerhalb eines Zeitraums von 18 aufeinanderfol- genden Monaten haben eine Sanktion zur Folge. Zwecks 2. Bsw. Nr. 77.769/13 (109) Die Regierung bringt vor, die am 9.4.2015 erfolg- Entscheidung darüber, ob derartige Verpflichtungen te Streichung der Bf. aus der Liste der Zielgruppe – ein einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens Umstand, über den sie den GH nicht informiert habe – hätte zum Verlust ihrer Opfereigenschaft [...] geführt. 1 Anti-doping Administration and Management System. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 FNASS u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2018-EGMR darstellen, muss der GH die Auswirkungen dieser Maß- (162) Art. L 232-15 präzisiert die Verpflichtungen von nahmen auf das tägliche Leben der Bf. [...] einschließ- Sportlern der Zielgruppe und die Dauer der Eintragung lich der damit einhergehenden Zwänge und Einschrän- in diese Gruppe. Zwecks Umsetzung dieser Bestimmung kungen prüfen. hat die ABD – eine per Gesetz Nr. 405/2006 vom 5.4.2006 (157) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH eingerichtete unabhängige öffentliche Stelle [...], die mit den mannigfaltigen und erschöpfenden Charakter der der Planung und der Durchführung von Dopingkontrol- Auskünfte, welche die Bf. und Frau Longo über ihr Pri- len und in dieser Eigenschaft mit der Auswahl von Sport- vatleben erteilen müssen. Diese umfassen die Gesamt- lern für die Zielgruppe betraut ist – die für diese gelten- heit des privaten und öffentlichen Raums, den sie besu- den Verpflichtungen definiert, wie sie von Art. R 232-86 chen. [...] Die strittigen Verpflichtungen beschränken Sportgesetz in seinem Erwägungsgrund Nr. 54 nahege- die betroffenen Sportler in der Gestaltung ihrer Lebens- legt werden. Dieser Text, der im Amtsblatt veröffentlicht führung, müssen sie doch jeden Tag während einer Stun- wurde, ist folglich zugänglich. Darin sind Informationen de zwingend an einem präzise festgelegten Ort zwecks für Sportler über ihre Auswahl für die Zielgruppe vorge- Durchführung von Kontrollen anwesend und verfüg- sehen, der grundsätzlich ein kontradiktorisches Verfah- bar sein. Obwohl dieses Transparenz- und Verfügbar- ren vorangeht und die Gegenstand einer gerichtlichen keitserfordernis Spitzensportlern durchaus geläufig ist, Anfechtung vor dem Conseil d’État sein kann. Erläutert reicht dies für den GH aus, um zur Feststellung zu gelan- werden zudem der Inhalt der Informationen über den gen, dass dadurch [...] ihre private Lebensqualität einge- Aufenthaltsort, die Kommunikationsmodalitäten [...], schränkt wird – mit Rückwirkungen auf ihr Familienle- die Versäumnisse in Bezug auf die »Lokalisierungsver- ben und ihre Lebensweise. Vor allem aber wird dadurch pflichtung« und die damit einhergehenden Sanktionen. die Selbstbestimmung der Betroffenen eingeengt. Mit Rücksicht auf die präzisen und detaillierten Anga- (158) Vom »Lokalisierungserfordernis« betroffen ist ben im Text, der von einer staatlichen Autorität im Ein- auch die Intimität der Örtlichkeit, wo sich das Privatle- klang mit den Bestimmungen des WADC übernommen ben abspielt – sprich die Wohnung. Einerseits möchte wurde, ist der GH der Ansicht, dass dieser es Sportlern der GH nicht ausschließen, dass Trainingsplätze sowie mit einer Lizenz [...] gestattet, ihr Verhalten zu regeln Sport- und Wettkampfveranstaltungen und außerhalb und adäqaten Schutz gegen Willkür zu genießen. befindliche Orte wie etwa ein Hotelzimmer wenn auf (163) Der Eingriff war daher »gesetzlich vorgesehen« Reisen – einer Wohnung iSv. Art. 8 EMRK gleichgesetzt iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK. werden können. Andererseits gestattet Art. L. 232-13-1-3 des Sportgesetzes die Möglichkeit, Kontrollen am Wohn- ort der Betroffenen durchzuführen. Nun haben aber die b. Bestand ein legitimes Ziel? Bf. [...] keine andere Wahl, als sich an diesem Ort zwecks (164) Die Parteien sind sich über die Ziele der stritti- Wahrung der einstündigen Zeitnische lokalisieren zu gen Verpflichtung uneinig. Die Regierung bezieht sich lassen, was auch die Regierung nicht abstreitet. Sie auf die legitimen Ziele des Schutzes der öffentlichen befinden sich somit in einem ständigen Dilemma, ent- Gesundheit und der Moral, während die Bf. nicht der weder der strittigen Verpflichtung Folge zu leisten und Meinung sind, dass die Bekämpfung von Doping diese damit auf den friedlichen Genuss ihrer Wohnung zu ver- Ziele verfolgt. Die Realität von Dopingmissbräuchen zichten oder sich der Verpflichtung zu verweigern, was sei nicht erwiesen, ferner sei die Gesundheit von Sport- zu Sanktionen führen könnte, mögen sie nun verbotene lern bereits geschützt und die Berufung auf die Ethik sei Produkte zu sich genommen haben oder nicht. (159) Angesichts dessen ist der GH der Ansicht, dass zu schützen und gewisse Athleten zu stigmatisieren. die »Lokalisierungsverpflichtung« einen Eingriff in (165) Der GH hält dazu erst einmal fest, dass die Bf. die Ausübung der den Bf. [...] unter Art. 8 Abs. 1 EMRK in keiner Weise zu belegen vermochten, dass bei der bloße Fassade, um wirtschaftliche Interessen am Sport gewährleisteten Rechte darstellt. [...] Bekämpfung von Doping wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Der Rest der von ihnen vorgebrach- ten Argumente betrifft die Frage der Notwendigkeit des Eingriffs. Was nun das erste von der Regierung darge- legte Ziel – den Schutz der Gesundheit – angeht, merkt 2. Zur Rechtfertigung des Eingriffs a. Beruhte der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage? (161) Die Bf. [...] bestreiten nicht, dass der Eingriff auf der GH ebenso wie die Regierung an, dass es Bestand- einer gesetzlichen Grundlage – nämlich den Art. L 232-5 teil einschlägiger internationaler Texte ist und auch alle und L 232-15 idF. der Verordnung Nr. 379/2010 – beruh- Elemente der [dem GH vorliegenden] Unterlagen in die te. Hingegen sind sie der Ansicht, dass es sich bei den Richtung eines solchen Zieles gehen. Das Übereinkom- Entscheidungen der ABD um kein »Gesetz« handelt, [...] men des Europarats gegen Doping vom 16.11.1989, der komme dieser Einrichtung doch keine Befugnis zur Ver- [von der Welt-Anti-Dopingagentur – WADA] verabschie- abschiedung zugänglicher und präziser Regelungen zu. dete WADC vom 1.1.2004, das Internationale Überein- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2018-EGMR FNASS u.a. gg. Frankreich 5 kommen der UNESCO gegen Doping im Sport vom werden kann. Das Lokalisierungsmodell hat auch Aus- 1.2.2007 und das [französische] Sportgesetz stellen den wirkungen auf den Genuss ihrer Wohnung, da Doping- Kampf gegen Doping unisono als Anliegen der Gesund- kontrollen dort in geradezu aufdringlicher Weise stattfin- heit dar, welches der Sport vordringlich fördern will. den können. Der GH akzeptiert daher das mit Nachdruck Folglich ist der GH bereit anzuerkennen, dass die »Loka- geäußerte Vorbringen der Bf., dass sie Verpflichtun- lisierungsverpflichtung« auf Fragen der »Gesundheit« zu gen unterworfen seien, die für die Mehrheit der aktiven reagieren beabsichtigt – und zwar nicht nur von profes- Bevölkerung nicht gelten würden. sionellen Sportlern, sondern auch von Amateursport- lern, darunter insbesondere Jugendlichen [...]. (170) Bei dieser Sachlage muss der GH die von der Regierung und der nebenintervenierenden Partei, der (166)ZumzweitengeltendgemachtenZiel,demSchutz WADA, zum allgemeinen Interesse vorgebrachten Argu- der Moral, verweist die Regierung auf die »Anständig- mente prüfen, wonach dieses den Eingriff in das Privat- keit« von sportlichen Wettkämpfen. Der GH merkt dazu leben der Bf. rechtfertigen würde. Bevor der GH über die an, dass die Notwendigkeit der Dopingbekämpfung im Frage der Ausgewogenheit der auf dem Spiel stehenden Bereich des Sports schon immer Allgemeingültigkeit Interessen urteilt, muss er sich jedoch zuvor ein Bild über hatte und nimmt in dieser Hinsicht Bezug auf die zuvor die Gefahren des Dopings und über die Existenz einer zitierten völkerrechtlichen Texte, bei denen die Prinzi- gemeinsamen Auffassung auf europäischer und interna- pien des fair play und der Chancengleichheit eines der tionaler Ebene zu den von den Beschwerden aufgeworfe- Fundamente der Dopingbekämpfung bilden. Was die nen Fragen machen. Regierung zum Rechtfertigungsgrund der [...] Moral [...] vorbringt, gilt nach Ansicht des GH auch für das legitime i. Die mit Doping einhergehenden Gefahren Ziel des »Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer«. (171) [...] [Der GH] stellt breite Übereinstimmung unter In der Tat verhält es sich nämlich so, dass der Gebrauch den [...] nationalen und internationalen Autoritäten von verbotenen Substanzen zwecks Leistungssteigerung fest, wonach die mit Doping einhergehenden Gefahren zum einen jene Mitbewerber in unfairer Weise benach- für den menschlichen Organismus [...] angeprangert teiligt, die auf sportlichem Gebiet dasselbe Niveau hal- und bekämpft werden sollten. ten, jedoch auf leistungssteigernde Mittel verzichten, (172) In diesem Punkt nimmt der GH auch Bezug auf zum anderen werden dadurch Amateursportler, darun- die Grundlagen einschlägiger internationaler Abkom- ter vor allem die Jugend, dazu verleitet, derarte Produk- men, von denen alle die Dopingbekämpfung im Namen te zu verwenden, um sportliche Erfolge [...] zu erzielen. des Schutzes der Gesundheit legitimieren. Schließlich wird auch das Publikum »geprellt«, welches (173) In diesem Zusammenhang vertraut er insbeson- sich einen fairen Wettkampf erwartet und darauf auch dere den detaillierten Berichten der Académie nationale ein Anrecht hat. de médecine und des französischen Senats. [...] (174) Beide Berichte bekräftigen mit Nachdruck und Deutlichkeit die Risiken, welche Doping für die Gesund- heit der Sportler mit sich bringt. [...] In beiden Doku- menten wird auch vor der anhaltenden Entwicklung c. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? (168) Der GH erinnert daran, dass der Conseil d’État in besonders ausgeklügelter Dopingmethoden unter Zuhil- seinen Entscheidungen vom 24.2.2011 bzw. 18.12.2013 fenahme von Substanzen in sehr schwacher Dosierung [...] urteilte, dass die »Lokalisierungsverpflichtung« ange- und mit komplexen chemischen Strukturen gewarnt. sichts der im allgemeinen Interesse liegenden Ziele der Diese Form von Doping ist lediglich während eines sehr Dopingbekämpfung, insbesondere des Schutzes der kurzen Zeitraums nachweisbar [...]. [...] Da regelmäßig Gesundheit der Sportler wie auch der Garantien des fair neue Dopingprodukte auf den Markt kommen, müssen play und der Ethik von sportlichen Wettkämpfen, keinen die Nachweismethoden immer auf den neuesten Stand exzessiven Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Letzterer gebracht werden, was sich als extrem schwierig erweist. hob vor allem die Bedeutung von unerwarteten Kontrol- Schließlich sind die genannten Berichte insofern alar- len hervor, da gewisse Dopingsubstanzen nur für kurze mierend, als neuerdings eine Fokussierung auf »Gendo- Zeit nach der Einnahme nachweisbar wären [...]. ping« festzustellen ist. (169) Der GH teilt die Feststellung des Conseil d’État, (175) Im Lichte dieser – von prominenten wissen- wonach die den Bf. auferlegte »Lokalisierungsverpflich- schaftlichen und politischen Autoritäten erstellten – tung« »anstrengend« sei. Er ist bereit anzuerkennen, dass Arbeiten ist der GH der Ansicht, dass die Bf. die Aus- sie bedeutende Rückwirkungen auf ihr tägliches Leben wirkungen des Konsums von Dopingprodukten auf die hat und aufgrund des Ausmaßes an Informationen, Gesundheit herunterspielen. [...] Im Übrigen erblickt er welche sie der ABD liefern müssen, und der täglichen in den strapaziösen Auswirkungen von Sportveranstal- Beschränkungen ihrer persönlichen Autonomie als sig- tungen auf hohem Niveau einen zusätzlichen Grund, die nifikante Beeinträchtigung ihres Privatlebens angesehen Gesundheit der betroffenen Sportler vor den Gefahren Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 FNASS u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2018-EGMR des Dopings zu schützen – keinesfalls aber ein Motiv, Sicht über die Notwendigkeit der Durchführung uner- den Kampf gegen diese Praxis einzuschränken. warteter Kontrollen besteht. [...] (176) Wenn nun auch die Dopingbekämpfung eine (182) [...] Der GH hält fest, dass die Staaten bei der Frage der öffentlichen Gesundheit im professionel- rechtlichen Lösung der sich bei der Dopingbekämpfung len Sport betrifft, berührt sie dennoch die Gesamt- stellenden konkreten Probleme einen weiten Ermes- heit der Sportler. Laut den oben zitierten Berichten sensspielraum bezüglich der damit im Zusammenhang hat das Doping die Welt der Amateursportler, darun- stehenden komplexen wissenschaftlichen, rechtlichen ter vor allem die Jugend, in beunruhigenden Ausma- und ethischen Fragen genießen. ßen erreicht. [...] Der Bericht des französischen Senats (183) Frankreich, welches das besagte UNESCO- schlägt sogar Alarm betreffend ein Auftreten von Mas- Abkommen ratifiziert hat, hat eine klare Wahl getroffen, sendoping. [...] Auch das erwähnte UNESCO-Abkommen wie sein Recht in Einklang mit den Prinzipien des WADC drückt deutliche Besorgnis hinsichtlich der Auswirkun- auf dem Gebiet der Auffindung von Athleten zu brin- gen des Dopings auf die Sportgemeinde im Allgemeinen gen wäre. Mit der Verabschiedung der Verordnung vom und insbesondere die Jugend aus. [...] Für den GH stellt 14.4.2010 und der Übernahme der Prinzipien der WADC der Umstand, dass das Verhalten von Spitzensportlern durch die ABD reiht sich Frankreich unter jene europä- naturgemäß einen großen Einfluß auf Jugendliche aus- ischen Staaten ein, welche die Regelungen des WADC übt, einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund für die betreffend die Lokalisierung [von Sportlern] in der Text- »Zumutungen« dar, welche ihnen für die Dauer der Ein- version aus 2009 praktisch vollständig in das innerstaat- tragung in die Zielgruppe auferlegt werden. liche Recht überführt haben. [...] Der GH meint [...], (177) Der GH ist daher davon überzeugt, dass die im dass der von Frankreich auf diesem Gebiet [...] gewählte vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen der (öffentli- Ansatz mit dem aus internationalen Spezialinstrumen- chen) Gesundheit und die berechtigten Bedenken aus ten hervorgehenden Konsens vereinbar ist. [...] ethischer Sicht [...] ein entscheidendes Argument für die Notwendigkeit des strittigen Eingriffs [...] liefern. iii. Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den miteinander konkurrierenden Interessen ii. Zur Existenz einer gemeinsamen Sicht zu Doping in Europa und auf der ganzen Welt (185) Der GH hat weiter oben die besonderen Schwierig- keiten festgehalten, mit denen die Bf. im Zusammen- (178) Der GH hält fest, dass im Bereich des Sports Doping hang mit der Befolgung der »Lokalisierungsverpflich- [...] eine der Hauptsorgen des Europarats darstellt. Die- tung« konfrontiert sind. Ihm ist erstens bewusst, dass ser hat nie gezögert, sein Engagement in Richtung einer für einige von ihnen, bei denen die Eintragung in die Reduzierung dieser Praxis und einer Verschärfung unan- Zielgruppe mehrere Male erneuert wurde, die durch die gekündigter Kontrollen zu verstärken. Mit der Schaffung genannte Verpflichtung auferlegten Zwänge ein tägli- der WADA und der Einführung des WADC im Jahr 2003 ches Ausmaß an Beeinträchtigung – und zwar für einen hat die Antidopingstrategie weltweites Niveau erlangt. langen Zeitraum – erreichen kann, was beunruhigend [...] Seit 2009 hat die WADA erhebliche Anstrengungen ist. Angesichts dessen wurde mit der Verordnung vom zur Erreichung einer größeren Harmonisierung unter 14.4.2010 eine präzise Gültigkeitsdauer für die Eintra- den Antidoping-Organisationen im Wege der Herausar- gung in die Zielgruppe festgelegt, welche auf ein Jahr beitung internationaler Standards unternommen. Einer begrenzt wurde. Diese neue Regelung [...], welche vor- davon ist den Kontrollen und insbesondere den »Erfor- sieht, dass dem betroffenen Sportler im Vorfeld ein kon- dernissen betreffend Informationen über die Auffin- tradiktorisches Verfahren zur Verfügung steht, stellt dung des Sportlers« gewidmet. Zwischenzeitlich wurde eine Verbesserung der Sportlern gewährten Verfahrens- das oben erwähnte UNESCO-Abkommen verabschiedet, garantien dar. um die Eingliederung des WADC in das nationale Recht der Ratifikationsstaaten zu ermöglichen. (186) Zweitens möchte er anmerken, dass Sportler unter bestimmten Umständen aus praktischen Grün- (179) [...] Die letzte Textversion des WADC aus 2015 den dazu angehalten werden können, sich an ihrem zeigt eine Tendenz zum Ausbau und zur Intensivie- gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihrem Urlaubs- rung von Dopingkontrollen – und zwar auch bei solchen ort am Wochenende bzw. während des Urlaubs lokali- Sportlern, die nicht der Zielgruppe angehören. sieren zu lassen, wobei sie damit rechnen müssen, dort (180) Der GH merkt an, dass die Kooperation zwischen einer Kontrolle unterworfen zu werden. Eine derartige dem Europarat und der WADA in Richtung einer größe- Situation stellt einen Eingriff in den friedlichen Genuss ren Harmonisierung der Doping-Bekämpfung inner- ihrer Wohnung dar und wirkt sich nachteilig auf ihr Pri- und außerhalb Europas weitergeht. [...] vat- und Familienleben aus. In diesem Zusammenhang (181) Unter diesen Umständen ist er der Ansicht, dass erinnert der GH daran, dass besagte Lokalisierung auf hinsichtlich der Vorschriften und der Praxis auf interna- Antrag des betroffenen Sportlers und nach einem fest- tionaler Ebene europa- und weltweit eine gemeinsame gelegten Zeitfenster erfolgt und als effizientes Mittel Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2018-EGMR FNASS u.a. gg. Frankreich 7 der Dopingkontrolle eingefordert wird. Derartige Kon- iv. Ergebnis trollen spielen sich daher in einem ganz anderen Kon- (191) Der GH will die Auswirkungen der »Lokalisie- text ab verglichen mit solchen unter richterlicher Beauf- rungsverpflichtung« auf das Privatleben der Bf. keines- sichtigung, [...] etwa einer Hausdurchsuchung [...], wo wegs unterschätzen. Andererseits sind die im allgemei- per definitionem das Kernstück des Rechts auf Achtung nen Interesse liegenden Motive, welche sie notwendig der Wohnung berührt wird, und denen sie daher nicht machen, von besonderer Bedeutung und rechtfertigen gleichgestellt werden können. seiner Ansicht nach die damit verbundenen Einschrän- (187) Jedenfalls ist der GH der Meinung, dass das von kungen der Rechte der Bf. nach Art. 8 EMRK. Eine Ver- den französischen Behörden beschlossene Regelwerk ringerung oder Abschaffung der von ihnen gerügten Ver- rund um die »Lokalisierungsverpflichtung« einen recht- pflichtungen würde die Gefahren des Dopings für ihre lichen Rahmen zur Bekämpfung von Doping eröffnet, Gesundheit – und die der gesamten Sportgemeinde – was aus Sicht der Gewährleistung der Rechte der betrof- vergrößern und dem in Europa und international ver- fenen Sportler nicht unterschätzt werden sollte. [...] tretenen gemeinsamen Standpunkt zur Notwendigkeit (188) [...] Die Bf. stellen die Effektivität der Kontrol- unerwarteter Kontrollen zuwiderlaufen. Der GH kommt len, denen sie unterworfen sind, in Frage. Zwar trifft es daher zu dem Schluss, dass der französische Staat ein zu, dass den [...] übermittelten Statistiken zufolge posi- faires Gleichgewicht zwischen den auf dem Spiel stehen- tive Dopingresultate sehr selten sind, jedoch schreibt den Interessen getroffen und daher keine Verletzung der GH diesen Umstand – ähnlich wie die Regierung – von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig). der Tatsache zu, dass dieses Resultat zumindest teilwei- se dem abschreckenden Kampf gegen Doping geschul- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 4. Prot. det ist. Der GH will keineswegs ignorieren, dass die EMRK Kontrollen zwecks Auffindung der betroffenen Sport- ler nur einen von vielen Aspekten der Dopingbekämp- (192) Die Bf. legen dar, die »Lokalisierungsverpflich- fung darstellen. Er ist auch nicht der Ansicht, dass die tung« würde gegen ihr Recht auf Freizügigkeit verstoßen. Bf. Nutzen aus der Komplexität des Problems ziehen (198) Der GH erinnert daran, dass die Freizügigkeit sollten, um von der »Lokalisierungsverpflichtung« ent- [...] das Recht gewährleistet, [...] sich frei im Hoheits- bunden werden zu können. Als von einem im Bereich gebiet eines Staates zu bewegen [...]. Weiters hält er des Hochleistungssports besonders häufig vorkommen- ebenso wie die Regierung fest, dass spezielle Überwa- den »Übel« direkt Betroffene haben sie ihren Teil von chungsmaßnahmen etwa im Hausarrest im Prinzip eine mit den erforderlichen Maßnahmen unweigerlich ein- Einschränkung der Bewegungsfreiheit iSv. Art. 2 4. Prot. hergehenden Zwängen [...] zu übernehmen. Der angeb- EMRK darstellen. Gleiches [...] gilt für die Verpflichtung lich endemische Charakter von Doping in der Sportwelt eines Bf., sich jedesmal bei der Polizei zu melden, wenn vermag die Legitimität des Bestrebens, Doping im Keim er den Wohnort wechselt oder seiner Familie bzw. sei- zu ersticken, nicht in Frage zu stellen, sondern rechtfer- nen Freunden einen Besuch abstattet [...]. [...] tigt vielmehr den Wunsch der öffentlichen Behörden, die Bekämpfung des Dopings »ordentlich zu machen«. (199) Im vorliegenden Fall [...] sind die Bf. angehal- ten, der ABD einen täglichen Zeitraum von 60 Minuten (189) Der GH ist auch nicht überzeugt von der These anzugeben, innerhalb dessen sie an einem festgelegten der Bf., wonach der halbherzige Einsatz, mit der die Ort zwecks Durchführung einer unangekündigten Kon- öffentliche Gewalt anderen Gefahren für die mensch- trolle anzutreffen sind. Das bedeutet, dass sie an einem liche Gesundheit – wie etwa dem Tabakkonsum – ent- bestimmten Ort für eine Stunde zu verbleiben haben. gegentrete, oder die geringere Kontrolle anderer von Erinnert sei daran, dass dieser Ort von ihnen ausgewählt gesundheitlichen Fragen betroffener Sparten sie zu wird und dass er ihre Wohnung nur auf ihren Antrag hin Unrecht benachteilige. Gesetzt den Fall, dies wäre erwie- und innerhalb eines begrenzten Zeitfensters mitein- sen, vermag die Behauptung der Bf. eine Inaktivität schließt. Der GH schließt daraus, dass diese Verpflich- der öffentlichen Behörden bei der Dopingbekämpfung tung das diskrete Kommen und Gehen verhindern soll, jedoch nicht zu rechtfertigen [...]. was mehr einem Eingriff in die Intimität des Privatlebens (190) Der GH ist schließlich der Ansicht, dass die Bf. als einer Überwachungsmaßnahme gleicht. Er nimmt in nicht überzeugend darzulegen vermögen, dass begrenz- diesem Zusammenhang Kenntnis von der Entscheidung te Kontrollen an ihren Trainingsorten und die Achtung der nationalen Instanzen, die »Lokalisierungsverpflich- von »Augenblicken« ihres Privatlebens zur Realisierung tung« nicht als Einschränkung der Bewegungsfreiheit der von den nationalen Behörden anvisierten Ziele aus- zu werten [...]. Die strittigen Maßnahmen können daher reichen würden, werden doch Dopingmethoden immer entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht mit einer Örtlich- ausgeklügelter und existieren nur mehr sehr kurze Zeit- keit unter elektronischer Überwachung verglichen wer- fenster, innerhalb derer verbotene Substanzen entdeckt den, die im Zusammenhang mit einer Vollzugslocke- werden können. [...] rungsmaßnahme oder der Anordnung eines Hausarrests Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 8 FNASS u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2018-EGMR – als Alternative zur Haft – erfolgt. Schließlich ist festzu- halten, dass die Bf. nicht daran gehindert sind, den Auf- enthaltsstaat zu verlassen, sondern lediglich angeben müssen, wo sie im Bestimmungsland zwecks Durchfüh- rung von unangemeldeten Kontrollen erreichbar sind. (200) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zu dem Ergebnis, dass Art. 2 4. Prot. EMRK im vorliegen- den Fall nicht anwendbar ist. Dieser Beschwerdepunkt ist daher mit den Bestimmungen der Konvention ratio- ne materiae unvereinbar und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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