verhängen. Zwar räumt die Konvention diesen staatlichen Stellen insoweit
einen Beurteilungsspielraum ein, ihre Beurteilung unterliegt aber der
Kontrolle durch den Gerichtshof, die sich sowohl auf das Recht als auch auf
die in seiner Anwendung ergangenen Entscheidungen – einschließlich
Entscheidungen durch unabhängige Gerichte – erstreckt (siehe Gorzelik u. a.,
a. a. O., Rdnr. 96).
80. Bei der Ausübung dieser Kontrolle besteht die Aufgabe des
Gerichtshofs nicht darin, die Auffassung der innerstaatlichen Stellen – die
besser als ein internationales Gericht in der Lage sind, sowohl über
Gesetzgebungspolitik als auch Umsetzungsmaßnahmen zu entscheiden –
durch seine eigene Ansicht zu ersetzen, sondern darin, die Entscheidungen,
die diese Stellen in Ausübung ihres Ermessens erlassen, am Maßstab des
Artikels 11 zu überprüfen (ebda., Rdnr. 96; siehe auch Partidul Comunistilor
(Nepeceristi) und Ungureanu ./. Rumänien, Individualbeschwerde
Nr. 46626/99, Rdnr. 49, ECHR 2005-I (Auszüge), und Magyar Keresztény
Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 80).
81. Das bedeutet nicht, dass der Gerichtshof sich auf die Feststellung
beschränken muss, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen
vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat, sondern er muss
den gerügten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt prüfen und entscheiden,
ob er „in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig“ war und ob
die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angeführten
Gründe „relevant und ausreichend“ sind. Dabei muss sich der Gerichtshof
davon überzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten
Regeln mit den in Artikel 11 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und
dass diese Stellen ihre Entscheidung auf eine nachvollziehbare Bewertung
der erheblichen Tatsachen stützten (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 96;
Partidul Comunistilor (Nepeceristi) und Ungureanu, a. a. O., Rdnr. 49; und
Magyar Keresztény Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 80).
82. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin,
dass keine Gruppe befugt sein sollte, sich auf die Bestimmungen der
Konvention zu berufen, um die von der Konvention geschützten Ideale und
Werte zu schwächen oder zu zerstören. Daraus folgt zwangsläufig, dass einer
Gruppe (etwa einer politische Partei, Vereinigung oder Stiftung), deren
Führung zu Gewalt anstiftet oder eine Politik vertritt, die auf die Missachtung
der Rechte und Freiheiten anderer gerichtet ist, aus diesen Gründen
Sanktionen in Überstimmung mit den in Artikel 11 Abs. 2 festgelegten
Kriterien drohen (siehe Zehra Foundation u. a., a. a. O., Rdnrn. 53-54).
Nichtsdestotrotz sollte von der Befugnis des Staates, seine Institutionen und
Bürger vor Vereinigungen zu schützen, die sie möglicherweise gefährden,
nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (siehe Magyar Keresztény
Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 79).
83. Wenn zu Gewalt gegen eine Einzelperson, einen Amtsträger oder eine
Bevölkerungsgruppe angestiftet worden ist, verfügen die staatlichen Stellen
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