NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. O. D. gg. Bulgarien – 34016/18 Urteil vom 10.10.2019, Sektion V Sachverhalt Der Bf. wurde 1991 in Homs in Syrien geboren. Er gibt Beschluss vom 21.3.2014 zurück. Am 6.8.2014 wies es an, im Mai 2011 in die syrische Armee aufgenommen das Rechtsmittel des Bf. in der Sache ab. Dabei setzte es worden zu sein. Im Juni 2012 hätte er sich an einem sich nicht näher mit dem Vorbringen des Letzteren aus- Kontrollpunkt in Aleppo geweigert, dem Befehl eines einander, wonach für diesen bei Abschiebung in seine Offiziers Folge zu leisten und das Feuer auf ein Fahrzeug Heimat eine Gefahr für sein Leben und seine körperli- zu eröffnen. Es sei daraufhin sofort eine Untersuchung che Integrität bestehen würde. wegen Nichtbefolgung eines militärischen Befehls Am 15.4.2015 stellte der Bf. einen neuen Antrag auf gegen ihn eingeleitet worden. Noch am selben Tag sei er Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder eines humani- desertiert und hätte sich für die folgenden neun Monate tären Status. Dieser Antrag wurde von der Flüchtlings- der oppositionellen Freien Syrischen Armee angeschlos- agentur allerdings abgewiesen, da sie bei einer Abschie- sen. Im März 2013 habe er Syrien illegal verlassen. Im bung keine ausreichende Gefährdung für den Bf. sah, Juni 2013 wurde er schließlich vom bulgarischen Grenz- um die Gewährung des Flüchtlingsstatus zu rechtferti- schutz aufgegriffen. gen. Vom humanitären Status könne er deshalb nicht Am 12.8.2013 stellte der Bf. einen Antrag auf Zuerken- profitieren, weil er eine Gefahr für die nationale Sicher- nung des Flüchtlingsstatus. Das Verfahren wurde von heit darstellen würde. Die Entscheidung der Behörde der Flüchtlingsagentur allerdings im Oktober 2014 ein- wurde in der Folge von den zuständigen innerstaatli- gestellt, nachdem der Bf. nicht zur Befragung erschie- chen Gerichten bestätigt. nen war. Im Jahr 2018 ordnete der EGMR gegenüber der bulga- Mit Beschluss vom 6.11.2013 ordnete die nationa- rischen Regierung nach Art. 39 VerfO an, dass der Bf. bis le Sicherheitsagentur auf Basis von vertraulichen Infor- auf Weiteres nicht abgeschoben werden dürfe. mationen die Ausweisung des Bf. an, da er eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen würde. Zwischen 19.11.2013 und 7.1.2015 befand er sich in Schubhaft. Gegen den Abschiebebeschluss erhob der Bf. ein Rechtsausführungen Rechtsmittel an das Oberste Verwaltungsgericht. Er Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 und beantragte auch eine Aussetzung des Abschiebebe- Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot) für den Fall sei- schlusses bis zum Abschluss des Verfahrens. Die- ner Abschiebung in sein Heimatland Syrien, da er dort sen Antrag wies das Oberste Verwaltungsgericht mit einer Gefahr für sein Leben und unmenschlicher und Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 O. D. gg. Bulgarien NLMR 5/2019-EGMR erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Außer- zung der Abschiebung erfolgt sei. Dies ist als Antrag auf dem beschwerte er sich über das Fehlen von wirksa- Streichung der Beschwerde im Register nach Art. 37 men Rechtsbehelfen im bulgarischen Recht, um seine Abs. 1 lit. c EMRK [Weitere Prüfung der Beschwerde Rügen unter Art. 2 und Art. 3 EMRK geltend machen zu ist aus anderen vom GH festgestellten Gründen nicht können. gerechtfertigt] zu untersuchen. [...] (37) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH zunächst, dass er gerade zum Schluss gekommen ist, dass der Bf. [...] immer noch behaupten kann, Opfer der behaupte- ten Verletzungen zu sein. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (38) Er beobachtet auch, dass die Vollstreckung der Abschiebung gegen den Bf. nach der vorläufigen Maß- nahme, die er gegenüber den bulgarischen Behörden 1. Zulässigkeit a. Einhaltung der Beschwerdefrist (32) Die Regierung erhob die Einrede, der Bf. hätte die nach Art. 39 VerfO empfohlen hat, ausgesetzt wurde. Sechsmonatsfrist nicht eingehalten. [...] Der GH erin- (39) Vor dem GH präsentierte die Regierung mehr- nert daran, dass er in den Fällen P. Z. u.a./S und B. Z./S deutige Stellungnahmen zu ihrer Position betreffend die Gelegenheit hatte, ähnliche Einreden zu behandeln. die mögliche Abschiebung des Bf. [...] Unter diesen Dort urteilte er wie folgt: »[...] Der Zeitpunkt der Verant- Umständen kann der GH die Erklärungen in den Stel- wortlichkeit des Staates unter Art. 2 und 3 EMRK ent- lungnahmen der belangten Regierung nicht als eine spricht dem Zeitpunkt, zu dem die Sechsmonatsfrist ernstzunehmende Zusage werten, den Bf. nicht nach nach Art. 35 Abs. 1 EMRK für den Bf. zu laufen beginnt. Syrien abzuschieben. [...] Im vorliegenden Fall hat sich Wenn eine Abschiebeentscheidung noch nicht voll- die Regierung nicht ausdrücklich verpflichtet, den Bf. streckt worden ist und das Individuum auf dem Gebiet nicht abzuschieben, sondern einfach eine Ansicht geäu- des abschiebenden Staates verbleibt, hat die sechsmo- ßert, wonach die Elemente in der Akte nicht zu verste- natige Frist noch nicht zu laufen begonnen.« hen geben würden, dass die fragliche Abschiebung rea- (33) Der GH sieht keinen Grund, sich im vorliegenden lisiert werden würde. Diese Ansicht [...] stützt sich auf Fall von dieser Argumentation zu entfernen. Es ist daher keinen Rechtsakt und spiegelt sich in keinem verbindli- angezeigt, die von der Regierung [...] erhobene Einrede chen förmlichen Dokument wider, so dass nicht klar ist, zurückzuweisen. ob sie die für die Vollstreckung des Abschiebebeschlus- ses verantwortlichen Behörden [...] verpflichten konnte. Im Übrigen bemerkt der GH, dass die Anträge des Bf. auf subsidiären Schutz abgewiesen wurden und er keinen b. Opferstatus (34) Sodann erhob die belangte Regierung eine Unzu- Titel besitzt, der seinen Aufenthalt in Bulgarien regelt. lässigkeitseinrede wegen fehlender Opfereigenschaft. (40) Schließlich legte die Regierung keine Informa- [...] Der Abschiebebeschluss sei seit dem 6.11.2018 nicht tionen vor, die es erlauben sicherzustellen, dass die mehr gültig. [...] Der GH folgert angesichts des inner- Migrationsbehörden im Falle der Vollstreckung der staatlichen Rechts und der ihm verfügbaren Dokumente Abschiebung alle Garantien gegen eine willkürliche [...], dass der strittige Beschluss, der vom Obersten Ver- Abschiebung des Bf. gewährleisten würden, einschließ- waltungsgericht bestätigt wurde, rechtskräftig und voll- lich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfes. streckbar wurde. Obwohl er vor mehr als fünf Jahren (41) Angesichts dieser Erwägungen kommt der GH erlassen wurde, hat er weiterhin volle Rechtswirksam- zum Schluss, dass der von der Regierung angeführ- keit, während die Aussetzung seiner Wirkungen von den te Grund es nicht rechtfertigt, die weitere Prüfung der Behörden ausdrücklich verweigert wurde. Außerdem Beschwerde iSd. Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK zu beenden. kann der Bf. nach Syrien abgeschoben werden, weil ihm Es ist deshalb nicht angezeigt, die Beschwerde im Regis- mittlerweile ein Pass ausgestellt wurde. ter zu streichen. (35) Deshalb [...] wurden die Folgen des Abschiebe- beschlusses nicht in einem Ausmaß beseitigt, das die Annahme rechtfertigen würde, der Bf. könne nicht mehr d. Schlussfolgerung zur Zulässigkeit behaupten, Opfer iSd. Art. 34 EMRK zu sein. Daher weist (42) Da die Rügen nicht offensichtlich unbegründet [...] der GH die diesbezügliche Einrede der Regierung zurück. und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). c. Zur Anwendbarkeit von Art. 37 EMRK 2. In der Sache (36) Die Regierung behauptet weiters, dass die Beschwer- de als unzulässig betrachtet werden müsse, weil seit der (44) Die allgemeinen Grundsätze, die im Bereich der Erlassung des strittigen Beschlusses kein Akt zur Umset- Abschiebung von Ausländern im Hinblick auf Art. 3 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR O. D. gg. Bulgarien 3 EMRK anwendbar sind, wurden vom GH im Urteil J. K. dass die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur und u.a./S zusammengefasst. des Obersten Verwaltungsgerichts sowie die Beobach- (49) Wenn der Bf. noch nicht abgeschoben worden ist, tungen der Regierung im Rahmen des vorliegenden Ver- ist als Datum für die Beurteilung jenes der Prüfung des fahrens als Anerkennung verstanden werden können, Falles durch den GH heranzuziehen. [...] dass die allgemeine Situation in Syrien dergestalt ist, (51) Im Urteil [L. M. u.a./RUS] prüfte der GH betreffend dass sie einen Schutz auf Basis der zwei vorgenannten die Situation in Syrien ähnliche Beschwerden wie im vor- Bestimmungen rechtfertigt [...]. liegenden Fall. Er kam zu dem Schluss, dass die Umstän- (53) Diese Elemente können nicht isoliert betrach- de des Falles eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK tet und müssen den Informationen gegenübergestellt offenbarten. Der GH hielt fest, dass er zur Zeit dieser werden, die darüber hinaus über die Situation in Syri- Prüfung im Jahr 2015 noch kein Urteil erlassen hatte, en verfügbar sind. Diesbezüglich bemerkt der GH unter das im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien eine Berücksichtigung seiner Feststellungen anlässlich des Einschätzung der behaupteten Gefahren für Tod oder Falles S. K./RUS und jüngster einschlägiger Informa- Misshandlungen mit sich brachte. Dies war zum Teil tionen, die er erhalten hat, dass die Sicherheit und die gewiss dem Umstand geschuldet, dass – wie aus den ein- humanitäre Situation sowie die Natur und die Reich- schlägigen Dokumenten des UNHCR hervorgeht – die weite der Feindseligkeiten in Syrien eine dramatische Mehrheit der europäischen Länder keine zwangswei- Verschlechterung erfahren haben. Eine solche erfolgte sen Abschiebungen nach Syrien vornahm. Im jüngeren sowohl im Zeitraum zwischen der Ankunft des Bf. in Bul- Urteil S. K./RUS hielt der GH [...] fest, dass die Sicherheit garien im Juni 2013 und der endgültigen Entscheidung, und die humanitäre Situation sowie die Natur und die mit welcher der Ausweisungsbeschluss im August 2014 Reichweite der Feindseligkeiten in Syrien sich zwischen bestätigt wurde, als auch in jenem zwischen dem letzt- 2011 und Anfang 2016 dramatisch verschlechtert hat- genannten Datum und der Verweigerung der Gewäh- ten. Außerdem verwiesen die verfügbaren Berichte auf rung von Schutz für ihn. Außerdem scheint diese Situati- den systematischen Einsatz von Gewalt durch die Kon- on bis heute anzudauern. fliktparteien sowie auf systematische Attacken gegen die (54) Tatsächlich umfassen die verfügbaren Informati- Zivilbevölkerung und zivile Gebäude, und zwar trotz des onen im Hinblick auf den Gesamtkontext die folgenden im Februar 2016 unterzeichneten Waffenstillstands. Auf Hinweise: Trotz eines allgemeinen Rückgangs der Feind- der Grundlage dieser Elemente befand der GH wie im seligkeiten führen die Konfliktparteien weiterhin intensi- Fall L. M. u.a./RUS, dass die Abschiebung der betreffen- ve Kämpfe und nehmen unterschiedslose Attacken auch den Person nach Syrien eine Verletzung von Art. 2 und 3 gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur, EMRK begründen würde. Plünderungen sowie Verfolgungen vor. Angesichts dieser (52) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sind Situation hat der UNHCR im November 2017 einen all- die Informationen über die allgemeine Situation in Syri- gemeinen Appell an die Staaten gerichtet, nicht zu einer en anhand der Umstände des vorliegenden Falles und zwangsweisen Abschiebung syrischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt der Untersuchung desselben durch den zu schreiten, da direkt oder indirekt alle Regionen des GH zu überprüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Landes von einem oder von mehreren Konflikten betrof- die Regierung widersprüchliche Stellungnahmen abgab, fen sind. Außerdem fanden noch vor kurzem, Anfang was die Existenz einer Gefahr für den Bf. in seinem Hei- 2019, in der Nähe von Homs (der Heimatstadt des Bf.) matland angeht. Einerseits scheint die Regierung zu willkürliche Massenfestnahmen und -anhaltungen statt. behaupten, nichts in der Akte würde belegen, dass die Was das individuelle Risiko betrifft, dem der Bf. ausge- Geschichte des Bf. ein ernstzunehmendes Risiko für setzt ist, so hält der GH fest, dass dieser aufgrund seines diesen begründen könne, strafrechtlich verfolgt oder angeblichen Desertierens aus der syrischen Armee Miss- entgegen den Bestimmungen der Konvention behan- handlungen befürchtet. Er beobachtet auch, dass nichts delt zu werden. Andererseits anerkennt sie unter Beru- in den innerstaatlichen Entscheidungen und der Stel- fung auf die Entscheidung des Obersten Verwaltungsge- lungnahme der Regierung darauf hinweist, dass die bul- richts über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung garischen Behörden die Version des Bf. als nicht glaub- des strittigen Beschlusses, dass der Bf. nicht nach Syrien würdig beurteilt hätten. Unter Bedachtnahme auf dieses abgeschoben werden könne, und gestützt auf Informa- Element muss der GH ganz besonders die Existenz von tionen über die aktuelle Situation in diesem Land [...], Praktiken von Exekution, willkürlicher Verhaftungen dass es bei Durchführung dieser Abschiebung zu einer oder von Misshandlungen gegenüber Personen feststel- Verletzung von Art. 3 EMRK und womöglich Art. 2 EMRK len, die aus der Armee desertiert sind oder sich geweigert kommen würde. Zudem gestand die Flüchtlingsagen- haben, Schießbefehle zu befolgen. Schließlich wurde tur – als sie die Anträge des Bf. auf Schutzstatus unter- diese Analyse im Hinblick auf das individuelle Risiko des suchte – ein, dass die Situation in Syrien ernst war und Bf. in Syrien vom Obersten Verwaltungsgericht in seinen flächendeckend existierte. Somit ist der GH der Ansicht, Entscheidungen vom 21.3.2014 und vom 15.5.2014 eben- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 O. D. gg. Bulgarien NLMR 5/2019-EGMR so wie von der Regierung in ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Verfahrens profitierte. Jedenfalls wurde vorliegenden Fall vorgenommen. die vom Bf. verlangte Aussetzung insbesondere aus dem (55) Der GH befindet, dass vor dem Hintergrund des Grund versagt, dass er eine Gefahr für die nationale obigen Kontextes und angesichts der Behauptungen des Sicherheit darstellen würde. Bf., wonach er aufgrund seines Desertierens Misshand- (64) Was das Verfahren über den Antrag auf Zuerken- lungen erleiden würde, nicht festgestellt werden kann, nung des Flüchtlingsstatus oder des humanitären Sta- dass dieser in Sicherheit nach Syrien (sei es in die Stadt tus angeht, trifft es zwar zu, dass der Bf. im Falle eines Homs oder woandershin) zurückkehren könnte. positiven Ausgangs gegen eine mögliche Abschiebung (56) Er kommt zum Schluss, dass die Durchführung geschützt gewesen wäre. Jedoch hatte dieses Verfahren der Abschiebung des Bf. von Bulgarien nach Syrien [...] nicht zum Ziel, die Rechtmäßigkeit des Abschiebungs- eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde beschlusses oder seine Wirkung im Zusammenhang mit (einstimmig). den Rügen unter Art. 2 und Art. 3 EMRK zu kontrollieren. Jedenfalls ist festzuhalten, dass das Oberste Verwal- tungsgericht im vorliegenden Fall – um seine Entschei- dung zur Verweigerung der Zuerkennung des Status zu begründen – trotz der Beobachtung der Existenz einer II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 und Art. 3 EMRK (60) Da diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet ernsten und flächendeckenden Situation in Syrien die [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, nationale Gesetzgebung angewendet hat, wonach das erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). Argument der Bedrohung für die nationale Sicherheit (61) Was den Inhalt der Beschwerde angeht, befindet gegenüber dem Vorliegen einer Gefahrensituation im der GH unter Berücksichtigung seiner Feststellungen Zielstaat überwog. Dieser Rechtsbehelf war daher nicht in den Rn. 48-56, dass die Rügen des Bf. vertretbar sind, in der Lage, die Frage der Gefährdung zu entscheiden. sodass dieser diesbezüglich das Recht auf eine wirksa- (65) Der GH bemerkt im Übrigen, dass die Regie- me Beschwerde hatte. Die Wirksamkeit eines Rechts- rung in diesem Zusammenhang keine anderen im bul- mittels umfasst unter solchen Umständen zwei Elemen- garischen Recht verfügbaren Rechtsmittel anführt. Er te. Zunächst verlangt sie unbedingt eine sorgfältige, hält fest, dass der Bf. nach der aktuellen Gesetzgebung unabhängige und strenge Kontrolle jeder Rüge, laut auf keine andere Weise eine wirksame Prüfung sei- der es Gründe für die Annahme der Gefahr einer Art. 3 ner Rügen unter den Art. 2 und 3 EMRK erlangen hätte EMRK zuwiderlaufenden Behandlung gibt. [...] Das zwei- können. te Erfordernis verlangt, dass die Betroffenen über einen (66) Deshalb kommt der GH zum Schluss, dass eine Rechtsbehelf verfügen, der von Rechts wegen aufschie- Verletzung von Art. 13 EMRK erfolgte (einstimmig). bende Wirkung hat. [...] (63) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom III. Zur Anwendung von Art. 39 VerfO 6.8.2014 im Wesentlichen die Feststellungen der natio- (68) [Der GH] befindet, dass die Maßnahmen, die er nalen Sicherheitsagentur und die Einhaltung des nati- gegenüber der Regierung in Anwendung von Art. 39 onalen Rechts beim Erlass des Abschiebungsbeschlus- VerfO bezeichnet hat, in Kraft bleiben müssen, bis das ses analysierte. Demgegenüber befasste es sich nicht vorliegende Urteil endgültig wird oder er diesbezüglich mit der vom Bf. zur Sprache gebrachten Gefahr, sondern eine andere Entscheidung trifft (einstimmig). beschränkte sich auf den Hinweis, dass die Gefährdung, welcher der Bf. ausgesetzt wäre, sowie die Rechte, die dieser versuchte zu schützen, nicht klar wären. Somit IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK nahm es keine Beurteilung der allgemeinen Situation in Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- Syrien vor, obwohl die Entscheidung desselben Gerichts reichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlit- betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung tenen immateriellen Schaden dar; € 2.500,– für Kosten des Abschiebebeschlusses nahelegte, dass eine solche und Auslagen (einstimmig). Beurteilung im Rahmen der Prüfung in der Sache vorge- nommen werden musste. Desgleichen bemerkt der GH, dass der Bf. – da die anwendbare Gesetzgebung seit dem Urteil Auad/BG nicht geändert wurde1 – von keiner auf- schiebenden Wirkung der Abschiebung im Rahmen des 1 In diesem Urteil hatte der EGMR eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der geplanten Ab- schiebung des Bf. in den Libanon festgestellt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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