NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Olewnik-Cieplińska and Olewnik gg. Polen – 20147/15 Urteil vom 5.9.2019, Sektion I Sachverhalt Am 26.10.2001 wurde der Geschäftsmann Krzysztof auf den Geständnissen der Angeklagten, während die Olewnik, der Bruder der ErstBf. und Sohn des Zweit- Ermittlungen durch zahlreiche Versäumnisse gekenn- Bf., aus seinem Zuhause in Drobin entführt. Die Polizei zeichnet gewesen waren. So wurden etwa die Lösegeld- wurde am Morgen des 27.10. von seinem Verschwinden übergabe oder verdächtige Telefonnummern nicht aus- informiert. Am 29.10.2001 kontaktierten die Entführer reichend überwacht, eine Hausdurchsuchung bei einem die Bf. und verlangten von ihnen die Bezahlung eines der Verdächtigen nur schlampig durchgeführt, sodass Lösegelds. Zunächst misslangen allerdings mehrere wichtige Beweise übersehen wurden, oder Blutspuren Versuche zur Übergabe desselben. Während dieser Zeit im Haus des Opfers nicht berücksichtigt. Im Jahr 2004 kontaktierten die Entführer die Familie bei zahlreichen wurde zudem die umfangreiche Akte des Falles mit den Gelegenheiten über Telefon, SMS oder Sprachnachrich- Originaldokumenten gestohlen. ten und gaben handschriftliche Briefe des Opfers weiter, Neben den Verfahren gegen die Bandenmitglieder aus denen klar hervorging, dass Letzteres verletzt oder kam es zwischen 2009 und 2013 zu mehreren anderen getötet werden könnte. Über alle Nachrichten und Kom- Versuchen, die Entführung und Ermordung von Herrn munikationen wurde die Polizei sofort unterrichtet. Am Olewnik aufzuklären. Zum einen leiteten die Strafver- 24.7.2003 übergab die ErstBf. den Entführern schließ- folgungsbehörden von Gdańsk Strafverfahren gegen lich € 300.000,– an Lösegeld, allerdings wurde Herr Ole- die an den Ermittlungen beteiligten Polizisten wegen wnik daraufhin nicht freigelassen. Wie später heraus- Befugnismissbrauch, gegen die involvierten Staatsan- kam, wurde dieser schließlich am 5.9.2003 ermordet. wälte wegen Fahrlässigkeit sowie gegen hochrangige Im November 2005 konnte der Zeuge P. S. mehrere Täter Beamte wegen Untätigkeit ein. Die Verfahren endeten identifizieren. Die Leiche von Herrn Olewnik wurde im allerdings mit Freisprüchen oder Einstellungen. Oktober 2006 entdeckt. Während des Verfahrens gegen Der polnische Sejm setzte im Februar 2009 einen par- die Entführer wurden die näheren Umstände seiner lamentarischen Untersuchungsausschuss ein, um die Gefangenschaft bekannt: Er wurde mit Hals und Beinen Korrektheit der Handlungen der Behörden im Zusam- an die Wand gekettet, immer wieder geschlagen und menhang mit dem Strafverfahren wegen der Entfüh- insgesamt schlecht behandelt. rung und der Ermordung von Herrn Olewnik zu prü- Aufgrund der genannten Ereignisse wurden 2010 fen. Der abschließende Bericht zu dieser Untersuchung zehn Mitglieder einer Bande strafrechtlich verur- ortete insbesondere ein schwerfälliges, fehlerhaftes, teilt. Diese Verurteilungen basierten im Wesentlichen fahrlässiges und insgesamt zu wenig professionelles Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Olewnik-Cieplińska und Olewnik gg. Polen NLMR 5/2019-EGMR Vorgehen der Behörden. Dies hätte zur Folge gehabt, für den Tod von Herrn Olewnik verantwortlich wären, dass die Entführer nicht rechtzeitig entdeckt werden weil sie dessen Verschwinden im Oktober 2001 nicht hätten können, was letztlich zu Herrn Olewniks Tod korrekt untersucht hätten. Das hätte dazu geführt, dass geführt hätte. er schweren Misshandlungen unterworfen und schließ- Ermittlungen wegen Entführung und Mord gegen lich im September 2003 ermordet worden wäre. andere, noch nicht identifizierte Personen sind noch anhängig. (122) [...] Die Regierung stimmte zu, dass in Fäl- len erpresserischer Entführung angenommen werden muss, dass das Leben und die Gesundheit des Opfers in Gefahr sind. Die polnischen Statistiken betreffend die Jahre ab 2001, die von der Regierung vorgelegt wurden, zeigen, dass eine große Anzahl an Entführungen beson- Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 EMRK deres Leid sowie Gesundheitsschäden und den Tod des (Recht auf Leben), da der Tod von Herrn Krzysztof Ole- Opfers mit sich brachte. Das plötzliche Verschwinden wnik dem Versäumnis der innerstaatlichen Behörden von Herrn Olewnik wurde von Beginn weg als Entfüh- geschuldet gewesen wäre, wirksame Ermittlungen im rung untersucht und in seinem Zuhause wurden reich- Hinblick auf seine Entführung vorzunehmen und damit lich Spuren seines Blutes gefunden. letztlich sein Leben zu schützen. Zudem hätten die (123) Außerdem hängt eine solche ernstzunehmen- Behörden auch keine wirksame Untersuchung betref- de Gefahr für das Wohlbefinden, die Gesundheit und fend die Umstände seines Todes durchgeführt. das Leben des Opfers nicht notwendig davon ab, ob die Entführer ihre Absicht mitteilten, dieses zu verletzen. Der GH befasst sich dennoch mit der Behauptung der Regierung, wonach die Gefahr für Herrn Olewnik im vor- I. Zulässigkeit (80) Der GH hält fest, dass die Beschwerde nicht offen- liegenden Fall nicht klar gewesen wäre, da die Entfüh- sichtlich unbegründet [...] ist. Sie ist auch nicht aus rer nicht auf ihre Absicht hingewiesen hätten, ihn verlet- anderen Gründen unzulässig und muss deshalb für zen zu wollen. Die Verhandlungen mit den Entführern, zulässig erklärt werden (einstimmig). welche direkt nach der Entführung begannen, hatten in unterschiedlicher Intensität vier Jahre gedauert und fanden ihren Höhepunkt in der Übergabe eines wesent- lichen Lösegeldbetrags. Die Briefe, welche der Familie von den Entführern übersandt und die alle an die Poli- zei weitergegeben wurden, beinhalteten eindeutig Dro- II. In der Sache 1. Materiellrechtlicher Aspekt von Art. 2 EMRK (117) Der GH wiederholt, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 1 den hungen gegen das Leben und die Gesundheit von Herrn Staaten nicht nur vorschreibt, von absichtlicher und Olewnik. Am 15.1.2003 erhielt die Polizei einen anony- unrechtmäßiger Tötung Abstand zu nehmen, sondern men Brief, der eindeutig darauf hinwies, dass das Leben auch, angemessene Schritte zu unternehmen, um das des Opfers in Gefahr war. Diese Fakten widersprechen Leben derjenigen zu schützen, die ihrer Hoheitsgewalt der Behauptung der Regierung. unterworfen sind. [...]. (124) Der GH befindet, dass die Unmittelbarkeit der (118) Diese staatliche Pflicht [...] erstreckt sich unter Gefahr für das Leben von Herrn Olewnik unter den den entsprechenden Umständen auch auf eine positive Umständen des Falles hauptsächlich unter Bezugnah- Verpflichtung der Behörden, präventive operative Maß- me auf den Ernst der Situation und die besondere Ver- nahmen zu setzen, um ein Individuum zu schützen, des- wundbarkeit des Entführungsopfers zu sehen ist. Sie sen Leben aufgrund strafbarer Handlungen durch ein verringerte sich mit dem Verlaufe der Zeit nicht. Ganz anderes Individuum in Gefahr ist. [...] im Gegenteil steigerte der Umstand, dass die Situation (119) [...] Damit eine positive Verpflichtung entsteht, über Jahre hinweg andauerte, das Leid des Opfers und muss nachgewiesen werden, dass die Behörden zur die Gefahr für dessen Gesundheit und Leben. Der GH ist gegebenen Zeit vom Vorliegen einer realen und unmit- deshalb der Ansicht, dass die reale Gefahr für sein Leben telbaren Gefahr für das Leben eines konkreten Indivi- während der ganzen Periode seiner Gefangenschaft in duums oder von konkreten Individuen durch die straf- den Fängen der Verbrecher bestehen blieb. baren Handlungen eines Dritten wussten oder hätten (125) Unter diesen Umständen befindet der GH, dass wissen müssen und es verabsäumten, innerhalb ihrer die Behörden im Fall der Entführung von Herrn Olew- Befugnisse Maßnahmen zu setzen, von denen vernünf- nik ab dem Zeitpunkt seines Verschwindens vom Vor- tigerweise erwartet werden hätte können, dass sie dieser liegen einer realen und unmittelbaren Gefahr für des- Gefahr vorbeugen. [...] sen Gesundheit und Leben wussten oder hätten wissen (120) Der GH beobachtet, dass der Kern der Rügen der müssen. In solchen Situationen verlangen die positiven Bf. darin bestand, dass die innerstaatlichen Behörden Verpflichtungen der Staaten unter Art. 2 EMRK von den Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Olewnik-Cieplińska und Olewnik gg. Polen 3 innerstaatlichen Behörden alles zu tun, was vernünf- an Professionalität auf Seiten der Ermittler bewirkte, tigerweise von ihnen erwartet werden kann, um Herrn dass die Entführer nicht entdeckt wurden und ... es letzt- Olewnik so rasch als möglich zu finden und die Entfüh- lich zum Tod [von Herrn Olewnik] kam«. rer zu identifizieren. (130) [...] Die oben dargelegten Fakten weisen [...] (126) Bei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Behör- eindeutig darauf hin, dass die innerstaatlichen Behör- den ihren positiven Verpflichtungen nachkamen, muss den es verabsäumten, mit dem Grad an Engagement zu im Kopf behalten werden, dass diese auf eine Weise reagieren, das in einem Fall von Entführung und anhal- interpretiert werden müssen, die Ersteren keine über- tender Geiselnahme nötig ist. Während der GH nicht mäßige Last auferlegt. darüber spekulieren kann, wie der Fall ausgegangen (127) Der GH verfügt über umfassende Beweise darü- wäre, hätten die Behörden eine höhere Sorgfalt an den ber, welche Handlungen die Polizei und die Staatsanwalt- Tag gelegt, bestand doch eindeutig eine Verbindung zwi- schaft während des betreffenden Zeitraums setzten. Diese schen der langen Liste von über Jahre hinweg fortgesetz- Beweise schließen eine sehr detaillierte Beschreibung der ten Unterlassungen und Fehlern und dem Versäumnis, Handlungen ein, die nach der Entführung von Herrn Ole- die Ermittlungen voranzutreiben, als Herr Olewnik noch wnik 2001 bis zur Entdeckung seiner Leiche 2006 erfolg- am Leben war. ten. Der GH stützt sich speziell auf die Ergebnisse des (131) Vor diesem Hintergrund kommt der GH zum parlamentarischen Untersuchungsausschusses. [...] Die Schluss, dass die festgestellten Versäumnisse im Zusam- Angaben des Ausschusses im Hinblick auf die ersten Jahre menhang mit der Entführung von Herrn Olewnik, für der Ermittlungen zeigen eindeutige Beispiele für das feh- welche die innerstaatlichen Behörden als verantwort- lende Engagement und die Inkompetenz der Polizei. lich angesehen werden müssen, eine Verletzung der (128) Die Fehler, die von der Polizei zunächst im Haus positiven Verpflichtung des Staates offenbart, sein Recht von Herrn Olewnik und dann durch die von R. M. geführ- auf Leben zu schützen. Es erfolgte deshalb eine Verlet- te Gruppe begangen wurden, wurden ebenfalls einer zung von Art. 2 EMRK unter seinem materiellrechtli- strafrechtlichen Untersuchung unterzogen. Obwohl chen Aspekt (einstimmig). diese nicht mit der Feststellung der Schuld der betref- (132) Zuletzt wiederholt der GH, dass die im vorliegen- fenden Beamten endete, bieten die Anklageschrift und den Fall einer erpresserischen Entführung getroffenen die Urteile dennoch eine fundierte Beschreibung der Schlussfolgerungen die besonders hohen Risikofakto- polizeilichen Handlungen. ren des Falles berücksichtigen, da Herr Olewnik brutal (129) Auf Basis der Akte und in Übereinstimmung mit entführt und Lösegeld übergeben wurde und Jahre ver- der Beurteilung der oben genannten Stellen listet der gingen, ohne dass er freigelassen wurde [...]. Zudem war GH [...] die schwersten Fehler auf Seiten der Polizei [...] das Ausmaß, in welchem das innerstaatliche System ver- zwischen 2001 und September 2003 auf: – das Versäumnis, direkt nach der Entführung im Haus des Opfers auf korrekte Weise alle forensischen Beweise zu sammeln; sagte, ebenfalls besonders weitreichend [...]. 2. Verfahrensrechtlicher Aspekt von Art. 2 EMRK – das Versäumnis über den Zeitraum von dreieinhalb (138) [...] Die Bf. rügten, dass die von den innerstaatli- Jahren, die Aussage des Verkäufers eines Supermarkts chen Behörden durchgeführte Untersuchung des Todes aufzunehmen, der [Mittäter] A. identifizieren konnte; – keine aussagekräftige Untersuchung des anonymen von Herrn Olewnik unzureichend gewesen wäre. (139) Herr Olewnik starb sehr wahrscheinlich am Briefes von Januar 2003, welcher B. und C. als an der Ent- 5.9.2003. Sein Tod wurde jedoch erst mehr als zwei Jahre führung beteiligte Personen benannte; später bekannt und sein Körper wurde im Oktober 2006 – Verzögerungen bei der Analyse der Anrufe der Ent- entdeckt. [...] führer, die eine bekannte Telefon-SIM-Karte verwen- (140) Die Ermittlungen betreffend die Entführung deten, welche eine Verbindung zu A. und C. hergestellt von Herrn Olewnik erfuhren eine Wendung, als der hätte; zudem gab es weitere Fälle, in denen die Feststel- Zeuge P. S. die Entführer im November 2005 nament- lung der Orte und Zurückverfolgung von Anrufen der lich benannte. Zwei von ihnen wurden verhaftet und Entführer technisch möglich gewesen wäre; und gestanden ein Jahr später, das Opfer getötet zu haben. – Versäumnis, am 24.7.2003 die Übergabe des Löse- 2007 klagte der Staatsanwalt Mitglieder der Bande an, gelds zu überwachen, das von den Entführern selbst die rasch verurteilt wurden. Der GH kann nicht überse- abgeholt wurde – zudem wurden die Seriennummern hen, dass sich die strafrechtliche Verurteilung der Mit- der Banknoten, die von der Familie an die Polizei wei- glieder der Bande größtenteils auf ihre Geständnisse tergegeben worden waren, bei der Zentralen Bankenauf- stützte. [...] sicht erst 17 Monate später registriert. (141) Zusätzlich zu den Verfahren gegen die Mitglie- Der Ausschuss kam zum Schluss, dass »offensichtli- der der Bande gab es mehrere andere Versuche, die che Trägheit, Fehler, Nachlässigkeiten und ein Mangel Ereignisse in dem Fall aufzuklären. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Olewnik-Cieplińska und Olewnik gg. Polen NLMR 5/2019-EGMR (142) Insbesondere setzte der Sejm 2009 einen par- den Versäumnissen der Polizei und Staatsanwaltschaft lamentarischen Untersuchungsausschuss ein, der mit (...) viel tiefer lagen als begangene individuelle Fehler«. einem weiten Mandat ausgestattet war, um die Korrektheit Die Staatsanwälte kamen zum Schluss, dass der Staat [insbesondere] der Handlungen der Staatsanwaltschaft es »verabsäumt« hätte, »einen geeigneten rechtlichen und der Polizei [...] zu untersuchen. Nach einer beachtli- und finanziellen Rahmen für die Staatsanwaltschaft zu chen Untersuchung, während welcher mehr als hundert schaffen«, damit Straftaten wie Entführungen wirksam Personen befragt und 136 Sitzungen abgehalten wurden, behandelt werden konnten. konnte der Ausschuss die Fehler und Versäumnisse der an (144) Trotz der positiven Entwicklungen in den Jah- dem Fall beteiligten Behörden nachzeichnen [...]. Er beur- ren 2009 bis 2013 im Hinblick auf die Untersuchung des teilte die Arbeit der Polizei kritisch, die ihm zufolge »zum Todes von Hernn Olewnik hält der GH fest, dass das Ver- Versagen führte, die Entführer zu entdecken, und folglich fahren betreffend seine Ermordung immer noch anhän- das ungerechtfertigte und unvorstellbare Leid sowie letzt- gig ist. [...] endlich den Tod [des Opfers] bewirkte«. (145) Zusammengefasst wurden die Umstände der Das Ausmaß der Fehler bewog den Ausschuss dazu, Ereignisse etwa 17 Jahre nach der Entführung von Herrn die These zu untersuchen, ob »durch Beamte absichtli- Olewnik am 26.10.2001 nicht vollständig aufgeklärt. Die che und zielgerichtete Handlungen erfolgt waren, die Bf., die sich an allen Verfahren aktiv beteiligten, Rechts- bezweckten, Spuren zu verdecken, Beweise zu zerstö- mittel erhoben und manche der Verfahren initiierten, ren und falsches operatives Vorgehen zu wählen, und haben immer noch Fragen und befinden sich nach wie ob deshalb einige von ihnen mit der kriminellen Bande vor in einem Zustand der Ungewissheit. Wie der Unter- zusammengearbeitet hatten, welche Krzysztof Olewnik suchungsausschuss festhielt, kann dies »das Vertrauen entführte und ermordete«. der Bevölkerung in den Staat untergraben« und zeigt die (143) Der GH anerkennt ferner die Bemühungen der Schwäche der staatlichen Behörden »in ihrer Haltung Staatsanwälte [...], welche die Ermittlungen betreffend gegenüber den Tätern«. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Polizisten (146) Die vorangehenden Überlegungen sind ausrei- und Staatsanwälte in den Jahren 2009 bis 2012 leiteten. chend um es dem GH zu ermöglichen zum Schluss zu Was die Verfahren über die strafrechtlichen Anklagen kommen, dass die innerstaatlichen Behörden es ver- gegen die Polizisten R. M. und M. I. angeht, so endeten absäumten, eine angemessene und wirksame Untersu- diese im Jahr 2014, als die behaupteten Straftaten ver- chung der Umstände rund um den Tod von Herrn Olew- jährt waren. Andere Untersuchungen [...] führten nicht nik durchzuführen. Er hält dementsprechend fest, dass dazu, dass die individuelle Verantwortlichkeit der Poli- eine Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem verfah- zisten oder Staatsanwälte festgestellt wurde. Dennoch rensrechtlichen Aspekt erfolgte (einstimmig). bieten die Entscheidungen zur Einstellung der Unter- suchung am 18.12.2012, 25.1., 16.4. und 31.12.2013 einen nützlichen Einblick in die Handlungen der Behör- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK den. Insbesondere die Entscheidung vom 18.12.2012 € 100.000,– für immateriellen Schaden an die beiden Bf. [...] schloss die Beurteilung ein, dass »die Gründe hinter gemeinsam (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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