NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. OOO Regnum gg. Russland – 22649/08 Urteil vom 8.9.2020, Kammer III Sachverhalt Das bf. Unternehmen ist Eigentümerin der Website der che Dienststellen gerichteten Schreibens. Darin wurde Informationsagentur Regnum. über die Entdeckung von Quecksilber in näher bezeich- Am 19.11.2005 wurde ein Ermittler der Bezirksbehör- neten, von der Firma Ramenskiy Molochnyy Zavod produ- de für Inneres von Ukhta (Republik Komi) von einem zierten Chargen von Lyubimyy Sad informiert und dazu örtlichen Krankenhaus über die Einlieferung einer Frau aufgefordert, diese aus dem Verkehr zu ziehen. Auf der informiert, die nach dem Genuss eines Softdrinks der Grundlage dieses Schreibens wurde am 23.11.2005 eine Marke Lyubimyy Sad eine Quecksilbervergiftung erlitten Meldung auf der Website von Regnum veröffentlicht. hatte. Ein Korrespondent von Regnum erhielt auf Nach- Diese beschränkte sich auf eine wörtliche Wiedergabe frage beim Katastrophenministerium von Komi eine des Schreibens des Konsumentenschutzdienstes. Bestätigung dieses Vorfalls und die Information, dass eine Ermittlung eingeleitet worden sei. Als eines der Unternehmen, die Softdrinks der Marke Lyubimyy Sad produzierten, erhob die Firma Ramens- Am 21.11. erschien auf der Website von Regnum eine kiy Molochnyy Kombinat (»JSC RMK«) eine Verleum- Meldung unter der Schlagzeile »Quecksilber in Lyubimyy dungsklage gegen das bf. Unternehmen. Nachdem das Sad-Saft gefunden«. Die Leser erfuhren insbesondere, Handelsgericht Moskau und das Berufungsgericht die dass sich eine Frau an ein Krankenhaus gewendet hatte, Klage zur Gänze abgewiesen hatten, entschied das Bun- nachdem sie Quecksilber-Kügelchen in einer Packung deshandelsgericht des Gerichtsbezirks Moskau am dieses Getränks gefunden hatte, dass die Bezirksbe- 10.10.2007 aufgrund einer Kassationsbeschwerde der hörde, das Katastrophenministerium und der födera- Klägerin selbst in der Sache. Nach seiner Ansicht bezo- le Kosumentenschutzdienst eine Untersuchung einge- gen sich die diffamierenden Äußerungen eindeutig auf leitet hatten und die Suche und Analyse verdächtiger die Klägerin, die für die Leser erkennbar wäre. Die in den Packungen noch nicht abgeschlossen sei. Am folgenden drei Meldungen enthaltenen Äußerungen wurden vom Tag berichtete Regnum über die Einleitung eines Straf- Gericht als unwahr und die geschäftliche Reputation der verfahrens. Am selben Tag erhielt die Agentur vom Kon- Klägerin schädigend qualifiziert. Es verurteilte Regnum sumentenschutzdienst die Kopie eines an dessen örtli- zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zur Löschung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 OOO Regnum gg. Russland NLMR 5/2020-EGMR der Meldungen von seiner Website. Außerdem sprach chen kann und der Staat folglich einen Ermessens- es der Klägerin RUB 1.000.000,– (ca. € 28.425,–) an Ent- spielraum hinsichtlich der Mittel genießt, die er nach schädigung für immateriellen Schaden zu. innerstaatlichem Recht zur Verfügung stellt, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, die Wahrheit von Behauptungen anzufechten, die sein Ansehen gefähr- den. Zugleich betont der GH, dass ein Unterschied besteht zwischen den Interessen einer juristischen Per- Rechtsausführungen Das bf. Unternehmen behauptete eine Verletzung von son an ihrem Ansehen und dem guten Ruf einer natür- Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit). lichen Person als Mitglied der Gesellschaft. Während letzterer Rückwirkungen auf die persönliche Würde haben kann, fehlt es ersteren an dieser moralischen Dimension. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (40) Das bf. Unternehmen brachte vor, das Urteil vom 10.10.2007 habe einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung begründet [...]. b. Bei der Abwägung der Pressefreiheit gegen das Recht eines Wirtschaftsunternehmens auf Ansehen zu berücksichtigende Kriterien 1. Zulässigkeit (67) Bei der Entscheidung darüber, welche der in der (41) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Kontext der gründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Abwägung widerstreitender Konventionsrechte gegen- Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). einander relevant sind, muss [...] die Tatsache berück- sichtigt werden, dass es sich bei der Klägerin, die ein Verleumdungsverfahren gegen das bf. Unternehmen anstrengte, um ein Wirtschaftsunternehmen handel- 2. In der Sache (55) [...] Es steht außer Streit, dass das umstrittene Urteil te. Nach Ansicht des GH sind die folgenden Kriterien [des Bundeshandelsgerichts vom 10.10.2007] einen Ein- relevant für die Beurteilung der Notwendigkeit eines griff in das [...] Recht des bf. Unternehmens auf Freiheit Eingriffs, wenn das Recht auf Pressefreiheit gegen der Meinungsäußerung begründete. Dieser Eingriff [...] das widerstreitende Recht eines Wirtschaftsunterneh- war iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen«, mens auf seinen guten Ruf abzuwägen ist: der Gegen- nämlich in Art. 152 des Zivilgesetzbuchs, und er ver- stand der umstrittenen Veröffentlichungen, das heißt folgte ein legitimes Ziel, nämlich den »Schutz des guten ob sie ein Thema von öffentlichem Interesse betrafen; Rufes oder der Rechte anderer«. Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichungen; die (56) [...] Bei der Beurteilung, ob der Eingriff [...] »in Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, sowie ihr Wahrheitsgehalt; und die Schwere der über wird der GH bestimmen müssen, ob der Eingriff verhält- den Medieninhaber oder die Journalisten verhängten nismäßig zum verfolgten legitimen Ziel war und ob die Geldbuße. von den innerstaatlichen Gerichten genannten Gründe relevant und ausreichend waren. Die vom GH zu beant- i. Angelegenheit von öffentlichem Interesse wortende Kernfrage lautet, ob das Bundeshandelsge- (68) [...] Gegenstand der drei umstrittenen Nachrich- richt einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht tenmeldungen war der Fall einer Quecksilbervergif- eines elektronischen Medienkanals auf freie Meinungs- tung nach dem Genuss eines in einem Laden gekauften äußerung und dem Recht auf Ansehen eines kommerzi- Marken-Softdrinks. Dies bezieht sich nach Ansicht des ellen Unternehmens getroffen hat. GH klar auf einen wichtigen Aspekt der menschlichen Gesundheit und wirft eine ernsthafte Frage im Hin- blick auf den Konsumentenschutz auf. Folglich vermit- telten die umstrittenen Meldungen Informationen von a. Parteien des Verfahrens (65) Das bf. Unternehmen, gegen das JSC RMK ein Ver- beträchtlichem öffentlichen Interesse. fahren anstrengte, ist ein [...] elektronischer Medienka- (69) Das Bundeshandelsgericht ging jedoch an kei- nal. Folglich sind die [...] Grundsätze über die Freiheit ner Stelle seines Urteils vom 10.10.2007 darauf ein, ob der Medien im vorliegenden Fall direkt anwendbar. die [...] verbreiteten Informationen für die Öffentlich- (66) Zur Stellung der Klägerin als kommerziellem keit von aktueller Bedeutung waren, und verabsäumte Unternehmen bemerkt der GH, dass er bereits akzep- es damit, die Verleumdungsklage im Kontext des allge- tiert hat, dass das Interesse eines Privatunternehmens meinen Interesses am Empfang von Berichten über die am Schutz seines guten Rufs durch Verleumdungsver- Entdeckung einer potentiellen Gesundheitsgefährdung fahren dem weiteren wirtschaftlichen Wohl entspre- zu sehen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR OOO Regnum gg. Russland 3 zu berücksichtigen. Der GH findet es verblüffend, dass das Bundeshandelsgericht der Aussage des Autors die- ii. Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung (70) [...] Die drei Nachrichtenmeldungen waren kurz ses Schreibens, der dessen Authentizität vor dem Beru- und rein informativ. Als Tatsachenbehauptungen for- fungsgericht bestätigt hatte, keine Beachtung schenkte. muliert enthielten sie keine subjektive Einschätzung Im Urteil vom 10.10.2007 findet sich kein Hinweis dar- der Situation durch einen Journalisten, die als Wertur- auf, ob dieser Zeuge als unzuverlässig oder nicht über- teil angesehen werden könnte. Daran erinnernd, dass zeugend angesehen wurde. Stattdessen konzentrierte Tatsachenbehauptungen anders als Werturteile einem sich das Bundeshandelsgericht darauf, dass das frag- Beweis zugänglich sein müssen, wird sich der GH dem liche Schreiben keine Antwort auf ein offizielles Aus- Bestehen eines solchen Beweises [...] unten in Rn. 72 bis kunftsersuchen des bf. Unternehmens war. Von Letzte- 76 widmen. rem den Beweis für die Wahrheit der aus dem Schreiben (71) Der GH ist angesichts der Tatsache, dass das Urteil des Konsumentenschutzdienstes kopierten Aussagen zu vom 10.10.2007 nicht darauf einging, ob sich die umstrit- verlangen und zugleich die von ihm vorgelegten Bewei- tenen Meldungen auf die Klägerin oder ihre Anteilseig- se für die Authentizität ihrer Informationsquelle außer ner in irgendeiner Weise – sei es in Form von Verkaufs- Acht zu lassen oder sie ohne Begründung nicht zuzulas- rückgängen, dem Aktienkurs oder sonstwie – ausgewirkt sen, ist nach Ansicht des GH nicht mit den Anforderun- haben, nicht in der Lage zu beurteilen, ob die aus den gen von Art. 10 EMRK vereinbar. umstrittenen Nachrichtenmeldungen folgenden Kon- (75) Es ist erwähnenswert, dass sich das Bundeshan- sequenzen, die von der Klägerin gegebenenfalls erlit- delsgericht bei der Beurteilung der Nachrichtenmeldun- ten wurden, die vom Bundeshandelsgericht verhängten gen vom 21. und 23.11.2005 auf die am 19.12.2005 erfolg- Maßnahmen erforderten, einschließlich des Zuspruchs te Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens bezog. einer Entschädigung in der Höhe von RUB 1.000.000,–. Eine solche Begründung widerspricht der zeitlichen Er muss jedoch diese Unterlassung seitens des Bundes- Logik, da das bf. Unternehmen zur Zeit der Veröffentli- handelsgerichts zur Kenntnis nehmen. chung der Meldungen keine Möglichkeit hatte, die Ereig- nisse vorherzusehen, zu denen es fast einen Monat später kommen sollte. Der GH betont, dass das Ausmaß, in dem ein Bf. eine Informationsquelle vernünftigerweise als ver- iii. Quelle und Wahrheitsgehalt der veröffentlichten Information (72) [...] Die umstrittenen Meldungen vom 21. und lässlich ansehen kann, im Licht der Situation zu beurtei- 22.11.2005 berichteten über die Aktivitäten der Polizei len ist, wie sie sich für den Bf. zur gegenständlichen Zeit und des Katastrophenministeriums, jene vom 23.11. dargestellt hat, und nicht aus der ex post-Perspektive. gab das Kommuniqué des staatlichen Konsumenten- (76) Dementsprechend erachtet der GH die Informati- schutzdienstes wörtlich wieder. Die Stoßrichtung der onen in den drei Nachrichtenmeldungen, die vom Bun- Nachrichtenmeldungen bestand nicht primär darin, deshandelsgericht als diffamierend qualifiziert wurden, einem Wirtschaftsunternehmen vorzuwerfen, Strafta- als Behauptungen über Fakten, deren Bestehen zum ten oder moralisch verwerfliche Handlungen zu bege- Zeitpunkt der Berichterstattung nachgewiesen wurde. hen, sondern darin, die Nachricht der Behörden über Dem GH ist bewusst, dass die Achtung der Pflichten und eine Angelegenheit der öffentlichen Gesundheit wei- Verantwortung der Medien im vorliegenden Fall von gro- terzugeben. Dass sich das bf. Unternehmen auf Infor- ßer Bedeutung ist, weil es um Tatsachenbehauptungen mationen verlassen hat, die aus amtlichen Quellen geht. Angesichts der Art und Weise, wie die Informati- stammten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, da onen, auf die sich die drei Meldungen bezogen, erlangt Medien dazu berechtigt sein sollten, ohne unabhängi- wurden, ist der GH davon überzeugt, dass das bf. Unter- ge Recherchen anstellen zu müssen. Andernfalls ginge nehmen bei deren Veröffentlichung auf seiner Website die Wirksamkeit von Art. 10 EMRK zu einem hohen in Erfüllung seiner Pflicht als Anbieter zutreffender und Grad verloren. verlässlicher Informationen und in voller Übereinstim- (73) Trotzdem befreite das Bundeshandelsgericht das mung mit den Grundsätzen des verantwortlichen Jour- bf. Unternehmen nicht gemäß § 57 Abs. 3 des Medien- nalismus handelte. gesetzes, der eine Ausnahme für aus amtlichen Quellen stammende umstrittene unwahre Behauptungen vor- sieht, von seiner Haftung, obwohl das bf. Unternehmen iv. Über das bf. Unternehmen verhängte Geldbuße sich ausdrücklich auf die amtlichen Dokumente der (77) Was die Schwere der über das bf. Unternehmen Bezirksbehörde bezog, die es als Quelle der verbreiteten verhängten Geldbuße betrifft, bemerkt der GH die Informationen nannte. beträchtliche Höhe des der Klägerin zugesprochenen (74) Des Weiteren weigerte sich das Bundeshandels- Betrags [...]. [...] gericht, das Schreiben des Konsumentenschutzdiens- (78) Wenn innerstaatliche Gerichte mit der Aufgabe tes vom 22.11.2005 als »amtliche« Informationsquelle konfrontiert sind, die Interessen eines Wirtschaftsun- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 OOO Regnum gg. Russland NLMR 5/2020-EGMR ternehmens an seinem guten Ruf gegen die allgemeinen Interessen der Gesellschaft am Schutz der öffentlichen Gesundheit und daran, über mögliche Gesundheitsge- fährdungen informiert zu werden, sowie gegen die ent- sprechenden Interessen (und Pflichten) von Medien, über solche Gefährdungen zu berichten, abzuwägen, sollten sie nach Ansicht des GH das Bestehen eines drin- genden gesellschaftlichen Bedürfnisses überzeugend darlegen, das einen Eingriff in die Pressefreiheit recht- fertigen kann. (79) Das Bundeshandelsgericht, das zugunsten der Klägerin entschied, brachte allerdings überhaupt keine Argumente dafür vor, warum es den Interessen eines Wirtschaftsunternehmens an seinem Ansehen mehr Gewicht beimaß als dem Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über eine solch ernste Angelegenheit wie den Fall einer Quecksilbervergiftung durch im Han- del vertriebene Nahrungsmittel informiert zu werden. Auch unternahm das Bundeshandelsgericht nicht ein- mal eine oberflächliche Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem von dem Wirtschaftsunternehmen gel- tend gemachten erheblichen immateriellen Schaden und der behaupteten Beeinträchtigung seines geschäft- lichen Rufs. Damit missachtete es die aus der EMRK abgeleitete Anforderung, dass ein Zuspruch von Scha- denersatz wegen Verleumdung in einem angemessenen Verhältnis zur erlittenen Verletzung des Ansehens ste- hen muss. c. Schlussfolgerung (80) Angesichts der obigen Faktoren kommt der GH zu dem Ergebnis, dass das Bundeshandelsgericht es verab- säumte, überzeugend und in Übereinstimmung mit den von Art. 10 EMRK verkörperten Grundsätzen festzustel- len, dass ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis an dem Eingriff bestand. Das Urteil des Bundeshandelsge- richts vom 10.10.2007 stellte daher einen unverhältnis- mäßigen Eingriff in das Recht des bf. Unternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der nicht iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig« war. (81) Folglich hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmen- des Sondervotum von Richter Serghides). II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 26.996,– für materiellen Schaden; € 10.000,– für imma- teriellen Schaden (einstimmig; im Ergebnis übereinstim- mendes Sondervotum von Richter Dedov). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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