NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Pastörs gg. Deutschland – 55225/14 Urteil vom 3.10.2019, Sektion V Sachverhalt Der Bf. ist Mitglied der Nationaldemokratischen Par- nannten demokratischen Parteien erfolgt. Auch was Sie ges- tei Deutschlands (NPD) und Fraktionsvorsitzender bzw. tern hier im Schloss wieder veranstaltet haben, war nichts Abgeordneter der NPD im Landtag von Mecklenburg- anderes, als dem deutschen Volk ebenso raffiniert wie bru- Vorpommern (im Folgenden kurz »Landtag« genannt). tal ihre Auschwitzprojektionen überzustülpen. Sie, meine Anlässlich des internationalen Gedenktags für die Damen und Herren, hoffen auf den Sieg der Lüge über die Opfer des Holocaust vom 27.1.2010 fand im Landtag Wahrheit [...].« eine Gedenkveranstaltung ohne Beisein der Abgeord- Mit Beschluss des Landtags vom 1.2.2012 wurde die neten der NPD bzw. des Bf. statt. Am nächsten Tag hielt Immunität des Bf. von strafrechtlicher Verfolgung auf- Letzterer eine Rede zum Tagesordnungspunkt »Geden- gehoben. Mit Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom ken an die Opfer des schlimmsten Disasters in der deut- 16.8.2012 unter Vorsitz von Richterin Y. wurde die- schen Schifffahrtsgeschichte – in Würdigung all jener, ser wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB und Verun- die auf dem (Militärtransporter) Wilhelm Gustloff star- glimpfung des Andenkens Verstorbener iSv. § 189 StGB ben«, in welcher er folgende Äußerungen tätigte: »[...] Bis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten ver- auf die von Ihnen gekauften Grüppchen und Gruppierungen urteilt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom nimmt kaum noch jemand wirklich innerlich bewegt Anteil Landgericht Schwerin mit der Begründung abgewiesen, an dem Betroffenheitstheater. Und warum ist das so? Weil der Bf. habe die systematische und rassistisch motivier- die Menschen spüren, dass der sogenannte Holocaust poli- te Massenauslöschung der Juden in Auschwitz abgestrit- tischen und kommerziellen Zwecken dienbar gemacht wird. ten (qualifizierte Auschwitzleugnung). [...] Die Deutschen sind seit Ende des Zweiten Weltkrieges Der Bf. erhob gegen das Urteil des Landgerichts ein einem ununterbrochenen Trommelfeuer von Vorwürfen und Rechtsmittel beim OLG Rostock. Ferner stellte er einen Propagandalügen ausgesetzt, deren Bewirtschaftung in ver- Ablehnungsantrag gegen Richter X. (der als Mitglied des logener Art und Weise in erster Linie von Vertretern der soge- Richtersenats des OLG über sein Rechtsmittel entschei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Pastörs gg. Deutschland NLMR 5/2019-EGMR den sollte), nachdem er erfahren hatte, dass es sich bei caust zum Gegenstand haben, wird der GH seine Ent- diesem um den Gatten von Richterin Y. handeln würde, scheidung, mag er nun Art. 17 EMRK direkt anwenden von der er in erster Instanz verurteilt worden war. und die diesbezügliche Beschwerde für mit der Kon- Mit Beschluss vom 16.8.2013 erklärte das OLG in vention unvereinbar ratione materiae erklären, oder Anwesenheit von X. die Befangenheitsrüge des Bf. stattdessen Art. 10 EMRK für anwendbar erachten und gemäß § 26a StPO für unzulässig. Gleichzeitig wies es sich auf Art. 17 EMRK in einem späteren Stadium im das Rechtsmittel des Bf. als unbegründet ab. Zuge der Prüfung der Notwendigkeit des gerügten Ein- Der Bf. stellte daraufhin erfolglos einen Antrag auf griffs berufen, stets anhand des jeweiligen Einzelfalls – Einräumung rechtlichen Gehörs hinsichtlich bestimm- abhängig von allen Umständen jedes individuellen Fal- ter mit dem Beschluss vom 16.8.2013 aufgeworfener les – treffen. Fragen, ferner erhob er eine Befangenheitsrüge gegen (38) In seiner Rechtsprechung hat der GH beständig die an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter. Mit die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfrei- Beschluss vom 11.11.2013 wies ein Senat, bestehend aus heit für Parlamentsabgeordnete herausgestrichen, han- drei Richtern, welche nicht an der Entscheidung vom delt es sich dabei doch um politische Rede par excel- 16.8.2013 teilgenommen hatten, die Befangenheitsrüge lence. Der Staat muss daher bei der Regulierung des ab. Dem Bf. sei es nicht gelungen, spezielle Gründe auf- Inhalts parlamentarischer Äußerungen besondere zuzeigen, die für eine Voreingenommenheit seitens X. Zurückhaltung üben. [...] Eingriffe in die Meinungsäu- oder der anderen beteiligten Richter sprechen würden. ßerungsfreiheit von Mitgliedern einer Oppositionspar- Das von ihm angerufene BVerfG lehnte eine Behandlung tei sind daher seitens des GH einer strengen Prüfung zu seiner Beschwerde ohne Angabe von Gründen ab. unterziehen. (39) Im vorliegenden Fall erwägt der GH auf der einen Seite, dass die Äußerungen des Bf. seine Gering- schätzung gegenüber den Opfern des Holocaust zeig- ten, was für eine Unzulässigkeit seiner Beschwerde als Rechtsausführungen Der Bf. rügte Verletzungen von Art. 10 EMRK (Recht auf mit der Konvention unvereinbar ratione materiae spre- freie Meinungsäußerung) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK chen würde. Auf der anderen Seite muss er die Tatsa- (hier: Recht auf ein faires Verfahren vor einem unpartei- che in Betracht ziehen, dass die strittigen Äußerungen ischen Gericht). von einem Parlamentsmitglied im Zuge einer Landtags- sitzung getätigt wurden, welche als solche einen erhöh- ten Schutz erforderten, sodass jeder darauf abzielende Eingriff eine möglichst genaue Prüfung seitens des GH I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (33) Der Bf. beklagte sich darüber, dass seine strafrechtli- nach sich ziehen müsste. Angesichts der Rolle der parla- che Verurteilung wegen Verleumdung und Verunglimp- mentarischen Immunität, was den erhöhten Schutz der fung des Andenkens Verstorbener gegen sein Recht auf Rede in Abgeordnetenhäusern angeht, ist für ihn von Meinungsäußerungsfreiheit verstoßen habe. (36) Die ehemalige EKMR und der GH hatten sich des Bf. von strafrechtlicher Verfolgung aufhob. bereits mit einer Reihe von Fällen unter Art. 10 und/ (40) Zu dem Ausmaß, zu dem sich der Bf. auf Art. 10 besonderer Relevanz, dass der Landtag die Immunität oder Art. 17 EMRK [Verbot des Missbrauchs von Konventi- EMRK berufen kann, findet der GH, dass seine straf- onsrechten] betreffend die Leugnung des Holocaust [...] rechtliche Verurteilung aufgrund der strittigen Äuße- auseinanderzusetzen [...].1 (37) Der GH erinnert daran, dass Art. 17 EMRK nur äußerung darstellte. [...] rungen einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungs- auf außergewöhnlicher Basis und in extremen Fällen (41) [...] Im vorliegenden Fall beruhte der Eingriff auf anwendbar ist und auf diese Konventionsbestimmung einer gesetzlichen Grundlage (nämlich den §§ 187 und in Fällen mit Bezug zu Art. 10 EMRK nur dann zurück- 189 StGB) und verfolgte ein legitimes Ziel zum Schutz gegriffen werden sollte, wenn sofort ersichtlich wird, des guten Rufs und der Rechte anderer. dass die umstrittenen Äußerungen das Ziel verfolgten, (42) Der GH muss nun darüber entscheiden, ob besag- den letztgenannten Artikel – im Wege der Verwendung ter Eingriff in das Recht des Bf. auf Meinungsäußerungs- der Meinungsäußerungsfreiheit für klar erkennbare freiheit »in einer demokratischen Gesellschaft notwen- konventionswidrige Ziele – seines wahren Zwecks zu dig« war. [...] entkleiden. [...] Sollte ein Fall die Leugnung des Holo- (43) Er hat sich daher zu überzeugen, ob die nationa- len Behörden ihre Entscheidungen auf eine nachvoll- ziehbare Bewertung der relevanten Fakten stützten. Das Landgericht Schwerin zitierte die Rede des Bf. in ihrer vollen Länge und kam zu dem Schluss, dass große Teile davon keine strafrechtlich relevanten Fragen auf- 1 Siehe EGMR 15.10.2015, 27.510/08 (Perinçek gg. die Schweiz [GK]) Rn. 209-212 = NLMR 2015, 435; 17.4.2018, 24.683/14 (Roj TV A/S gg. Dänemark [ZE]) Rn. 26-38; 8.1.2019, 64.496/17 (Wil- liamson gg. Deutschland [ZE]). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Pastörs gg. Deutschland 3 werfen würden, welche allerdings die vom Bf. in einem von Art. 17 EMRK zum Tragen, ungeachtet dessen, dass kleinen Teil seiner Rede getätigte qualifizierte Holo- Art. 10 EMRK zur Anwendung kommen mag. Der GH ist caustleugnung keineswegs abmildern, verdecken oder der Ansicht, dass der Bf. versuchte, sein Recht auf Mei- schönreden könnten. [...] Der Bf. stellte das wahre Aus- nungsäußerungsfreiheit zwecks Förderung von Ideen maß [der Geschehnisse] in Auschwitz in Frage und »ver- zu nutzen, die dem Wortlaut und dem Geist der Konven- kaufte« dies dem Landtag auf eine Art und Weise, dass er tion zuwiderliefen. Dieser Aspekt wiegt schwer, was die keine parlamentarischen Sanktionen befürchten muss- Bewertung der Notwendigkeit des Eingriffs anbelangt. te. Das Landgericht war überzeugt davon, dass er seine (47) Während Eingriffe in das Recht auf freie Mei- Botschaft in genau der Weise vermitteln wollte, wie sie nungsäußerung eine genaue Prüfung erfordern, wenn [im Landtag] aufgefasst wurde. Es unterzog die Äuße- es sich um Äußerungen von gewählten Volksvertre- rungen des Bf. einer sprachlichen Bewertung und stell- tern im Parlament handelt, verdienen in einem derar- te sie in den Zusammenhang. Das Landgericht kam tigen Umfeld getätigte Wortmeldungen wenig – wenn schließlich zu dem Schluss, dass diese objektiv gese- nicht sogar überhaupt keinen – Schutz, sofern ihr Inhalt hen als nichts anderes als die Leugnung der systemati- demokratischen Werten des Konventionssystems ent- schen und rassistisch motivierten Massenauslöschung gegenläuft. Die Ausübung der Meinungsäußerungsfrei- der Juden verstanden werden konnten, die Historiker- heit bringt selbst im Parlament »Pflichten und Verant- berichten zufolge in Auschwitz während des Dritten Rei- wortlichkeiten« mit sich, auf die in Art. 10 Abs. 2 EMRK ches [...] erfolgte. Beweggrund des Bf. sei gewesen, die Bezug genommen wird. Die parlamentarische Immuni- [von ihm behauptete] Unterdrückung und Ausbeutung tät bietet in diesem Zusammenhang einen erhöhten – Deutschlands zum Vorteil der Juden aufzuzeigen. aber nicht grenzenlosen – Schutz der Rede im Parlament. (44) Diese Schlussfolgerungen [...] beruhten auf einer (48) Im vorliegenden Fall sagte der Bf. absichtlich die Bewertung der Fakten, der sich auch der GH anzuschlie- Unwahrheit, um Juden zu diffamieren und die Verfol- ßen vermag. Insbesondere kann er das Vorbringen des Bf. gung in Abrede zu stellen, die sie während des Zweiten nicht akzeptieren, wonach die innerstaatlichen Gerichte Weltkriegs erlitten hatten. Der GH hat sich bei der Prü- fälschlicherweise einen kleinen – isolierten – Teil seiner fung, ob ein dringendes soziales Bedürfnis für einen Rede ausgewählt bzw. beurteilt und darauf seine straf- Eingriff in Konventionsrechte bestand, stets sensibel rechtliche Verurteilung aufgebaut hätten. Das Gegenteil gegenüber dem historischen Kontext des betroffenen ist vielmehr der Fall. Der Landgericht zitierte und prüf- Vertragsstaats gezeigt, wobei er auch ausgesprochen te die ganze Rede des Bf. [...] Der GH möchte dazu fest- hat, dass Staaten, die den Nazi-Horror miterleben muss- halten, dass die Anmerkungen des Bf. zum Gedenken ten, im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung an die Opfer des Nationalsozialismus mit einer Debat- eine spezielle moralische Verantwortung zukommt, te im Landtag verbunden waren, was in Bezug auf seine sich von den Massenverbrechen der Nazis zu distanzie- Äußerungen, die eine qualifizierte Holocaustleugnung ren. Der GH ist daher der Auffassung, dass die umstrit- beinhalteten und zu seiner strafrechtlichen Verurteilung tenen Äußerungen des Bf. die Würde von Juden derart führten, nicht der Fall war. Letzterer Aspekt stellt einen beeinträchtigten, dass sie eine strafrechtliche Antwort bedeutenden Unterschied zum Fall Kurłowicz/PL dar, verlangten. Mag auch die bedingt nachgesehene acht- bei dem die umstrittenen offensiven Äußerungen einen monatige Freiheitsstrafe nicht unbedeutend sein, ist integralen Teil der politischen Debatte ausmachten. der GH doch der Überzeugung, dass die innerstaatli- (45) Das Landgericht war der Ansicht, dass der Bf. chen Behörden relevante und ausreichende Gründe das Thema Wilhelm Gustloff [bewusst] als Kontrast zum heranzogen und ihren Ermessensspielraum nicht über- internationalen Gedenktag für die Opfer des Holocaust schritten. Der Eingriff war somit verhältnismäßig zum auswählte, an dem er und seine Parteikollegen nicht teil- gesetzlich verfolgten Ziel und daher »in einer demokra- genommen hatten. [...] tischen Gesellschaft notwendig«. (46) Der GH misst der Tatsache erhebliche Bedeu- (49) Unter diesen Umständen vermag der GH keinen tung zu, dass der Bf. seine Rede im Vorhinein plante, Anschein einer Verletzung von Art. 10 EMRK zu erken- bewusst auf die Wahl seiner Worte achtete und auf »Ver- nen. Dieser Beschwerdepunkt muss daher wegen offen- nebelung« Rückgriff nahm, um seine Botschaft zu ver- sichtlicher Unbegründetheit [...] [als unzulässig] zurück- mitteln, nämlich eine qualifizierte Holocaustleugnung, gewiesen werden (einstimmig). welche eine Geringschätzung gegenüber den Opfern des Holocaust zeigte und etablierten historischen Fakten II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegenlief. Ferner behauptete er, dass die Vertreter der »sogenannten« demokratischen Parteien den Holo- (50) Der Bf. rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein caust dazu benützen würden, Deutschland zu unter- unparteiliches Tribunal [...], da es dem OLG Schwerin drücken und auszubeuten. Gerade mit Bezug zu die- wegen der Beteiligung von Richter X. an Unparteilich- sem Aspekt des Falls des Bf. kommt die besondere Rolle keit gefehlt habe. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Pastörs gg. Deutschland NLMR 5/2019-EGMR (52) Dieser Beschwerdepunkt ist [...] für zulässig zu Nichtsdestoweniger dürfte der Umstand, dass X. und erklären (einstimmig). Y. verheiratet waren und mit dem Fall des Bf. auf unter- (53) Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 schiedlichen Jurisdiktionsebenen zu tun hatten, Zweifel Abs. 1 EMRK, da X. Teil des [...] OLG gewesen sei, wel- bezüglich der Unparteilichkeit von X. aufwerfen. cher sein Rechtsmittel ungeachtet seiner gegen X. ein- gebrachten Anzeige wegen Befangenheit aufgrund von teilichkeit angeht, entschied das OLG mit ein und dem- dessen Ehe mit Richterin Y. abgewiesen hätte. [...] selben Beschluss über die Befangenheitsanzeige des Bf. (62) Was das Prozedere zur Gewährleistung der Unpar- (56) Was »andere Verbindungen« [als hierarchische] und über das von ihm eingebrachte Rechtsmittel, wobei zwischen einem Richter und anderen Protagonisten X. an beiden Entscheidungen mitwirkte. Nach inner- in einem mehrstufigen Verfahren betrifft, hat der GH staatlichem Recht wäre es nicht nur möglich gewesen, bereits objektiv gerechtfertigte Zweifel angemeldet, was über die Befangenheitsanzeige gegen X. in dessen Abwe- die Unparteilichkeit einer vorsitzenden Verhandlungs- senheit zu entscheiden, sondern hätte dies sogar dem richterin anging, deren Gatte Leiter des mit dem Fall des gesetzlich festgelegten Standardansatz2 entsprochen. Bf. betrauten Untersuchungsteams war (siehe Dorozhko Das Ziel der Ausnahmeregel des § 26a StPO besteht in und Pozharskiy/EST). der Vermeidung der Unterbrechung oder sogar Ausset- (58) Der vorliegende unterscheidet sich vom vorge- zung des Verfahrens im Fall von missbräuchlichen oder nannten Fall insofern, als die in Frage stehende Ehe unbeachtlichen Befangenheitsanträgen, was im Inter- nicht zwischen einem Richter und [...] einer Verfahrens- esse einer ordentlichen Justizverwaltung legitim ist [...]. partei, sondern zwischen zwei Richtern bestand, welche mit ein und demselben Fall in unterschiedlichen Instan- nicht zu den Aufgaben des GH gehört, fällt es ihm den- zen zu tun hatten. noch schwer zu verstehen, warum die Befangenheits- (63) Während die Auslegung innerstaatlichen Rechts (59) In dieser Hinsicht ist zu vermerken, dass die anzeige des Bf. gegen X. [vom OLG Schwerin] als völlig Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte nahezu- ungeeignet beurteilt werden konnte. Wie oben ausge- legen scheint, dass eine zwischen Richtern bestehen- führt, hatte ihn seine Gattin immerhin über den Stand de Ehe, von denen beide auf unterschiedlichen, unmit- des Verfahrens vor dem Amtsgericht informiert. Der telbar darauffolgenden Verfahrensebenen agieren (mit GH ist der Meinung, dass die Befangenheitsanzeige anderen Worten, wenn ein Gatte als Richter einer höhe- des Bf. gegen X. nicht als missbräuchlich oder unerheb- ren Instanz über eine Entscheidung oder ein Urteil des lich eingestuft werden durfte, schien bei diesem doch anderen Gatten, der als Richter einer niederen Instanz ein Anschein von fehlender Unvoreingenommenheit agiert hatte, zu entscheiden hat), objektiv gerechtfer- zu bestehen. X.s Teilnahme an der Entscheidung vom tigte Zweifel hinsichtlich der Unparteilichkeit des ent- 16.8.2013 über die gegen ihn erhobene Befangenheits- scheidenden Richters aufwerfen können. anzeige half nicht dabei, allfällige, in dieser Hinsicht (60) Im vorliegenden Fall agierte das OLG Schwerin im gegen ihn gehegte Zweifel zu zerstreuen. Strafverfahren gegen den Bf. jedoch als dritte Instanz, (64) Allerdings trat das OLG Schwerin nachfolgend in während das Amtsgericht als erste Instanz fungierte. einem Senat bestehend aus drei Richtern zusammen – In Einklang mit dem innerstaatlichen Recht führte das von denen niemand an der Entscheidung vom 16.8.2013 Landgericht Schwerin, welches über das Rechtsmittel oder irgendeiner anderen Entscheidung in diesem Fall des Bf. entschied, eine Rechtsmittelhauptverhandlung beteiligt gewesen war – und wies eine Befangenheits- durch, im Zuge welcher es Beweise aufnahm und umfas- anzeige des Bf. gegen X. und zwei weitere involvier- send die Fakten des neuen Falles prüfte. Hinsichtlich te Richter ab. Besagte Anzeige war wiederum auf den- des Rechtsmittels des Bf. war das OLG jedoch lediglich selben Grund gestützt, nämlich der zwischen X. und Y. zur Prüfung des Urteils des Landgerichts aufgerufen. bestehenden ehelichen Verbindung, obwohl sie dieses (61) Richter X. war daher nicht dazu ermächtigt, das Mal nicht nur gegen X., sondern auch gegen die übri- in erster Instanz erlassene Urteil zu bewerten, an wel- gen zwei Richter wegen ihrer Beteiligung an der Zurück- chem seine Gattin beteiligt war. Da das Landgericht weisung der ersten Befangenheitsanzeige gerichtet war. die Umstände des Falles sowohl rechtlich als auch fak- Diese zweite Enscheidung wurde nach einer Prüfung des tisch neu bewertete, war die Prüfung durch das OLG Befangenheitsantrags des Bf. in der Sache getroffen. auf das Urteil des Landgerichts beschränkt, obwohl es (65) Der GH hat bereits betont, dass eine fehlen- im Wesentlichen Stellung zu denselben Fragen wie das de Unparteilichkeit im Strafverfahren in Fällen nicht Amtsgericht bezog. Der GH sieht keinen Grund, die geheilt werden kann, in denen ein höheres Gericht die von X. abgegebene Stellungnahme [zur Befangenheits- 2 Vgl. § 27 StPO (Entscheidung über einen zulässigen Ableh- nungsantrag), wonach, sofern die Ablehnung nicht als unzu- lässig verworfen wird, über das Ablehnungsgesuch das Ge- richt, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet. anzeige] anzuzweifeln, wonach ihn seine Gattin über das amtsgerichtliche Verfahren informiert habe, die- ses gemäß der von ihnen gepflegten Praxis jedoch nicht weiter Gegenstand ihrer Unterhaltung gewesen sei. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Pastörs gg. Deutschland 5 Entscheidung eines unterinstanzlichen Richters oder beschränkt, ob die an der Entscheidung vom 16.8.2013 Tribunals, dem es an Unparteilichkeit fehlte, nicht auf- beteiligten Richter befangen gewesen waren. Wäre aller- gehoben hat. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall, bei dings die Überprüfungsentscheidung zugunsten des Bf. dem die objektive Rechtfertigung der Zweifel des Bf. ausgefallen, hätte in der Folge über seine Anhörungsrü- hinsichtlich der mit seinem Rechtsmittel befassten ge von anderen Richtern abgesprochen werden müssen. Richter in erster Linie daraus resultierte, welche Ver- Die strittige Entscheidung wurde somit der nachfolgen- fahrensweise sie wählten, um die gegen sie gerichte- den Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit ausrei- te Befangenheitsanzeige abzuweisen, waren [vom GH chender Entscheidungskompetenz in Gewährleistung zu prüfende] Unabhängigkeitsdefizite in früheren Fäl- der Garantien von Art. 6 EMRK unterzogen. Der vorlie- len entweder schwerwiegender (vgl. [...] Kyprianou/CY, gende Fall unterscheidet sich daher vom Fall A. K./FL, in Rn. 128 und 133 sowie [...] Findlay/GB, Rn. 78-79, [...] dem der strittige Mangel in ähnlicher Weise die Wahl De Cubber/B, Rn. 33) oder wiesen die nachfolgenden des Verfahrens zwecks Absprache über die Befangen- [gerichtlichen] Entscheidungen keine stichhaltigen heitsanzeige betraf, da es in diesem Fall zu keiner späte- Argumente in Erwiderung auf die Befangenheitsanzei- ren Prüfung der Befangenheitsanzeige gekommen war ge des jeweiligen Bf. auf, wodurch dieser Verfahrens- und die Richter über Befangenheitsanzeigen entschei- mangel nicht geheilt wurde (vgl. Boyan Gospodinov/BG, den mussten, welche gegen sie unter Berufung auf iden- Rn. 58-59). tische Gründe eingebracht worden waren. (66) Der GH nimmt auch Bezug zu seinem Urteil im (68) Zu guter Letzt hat der Bf. keine konkreten Argu- Fall Vera Fernández Huidobro/E, in dem er befand, dass mente vorgebracht, aus welchen Gründen ein mit einer die Mängel der anfänglichen Voruntersuchung gegen Berufsrichterin verheirateter Berufsrichter befangen den Bf. aufgrund fehlender Unparteilichkeit des ers- sein sollte, wenn er über ein und denselben Fall auf ten Untersuchungsrichters geheilt worden waren, einer anderen Gerichtsebene entscheidet und davon nachdem eine neue Untersuchung von einem Unter- eine Überprüfung der Entscheidung seiner Gattin nicht suchungsrichter eines höheren Gerichts (des Obers- umfasst ist. Zudem gab das OLG Schwerin in seiner Ent- ten Gerichtshofes) durchgeführt worden war – und zwar scheidung vom 11.11.2013 [...] ausreichende Gründe an. unbeschadet der Verurteilung des Bf. durch den Obers- ten Gerichtshof, der die einzige Instanz auf Gerichtse- Teilnahme von X. an der gegen ihn eingebrachten Befan- bene darstellte. [...] genheitsanzeige durch die nachfolgende, am 11.11.2013 (69) Unter diesen Umständen findet der GH, dass die (67) Im vorliegenden Fall wurde die nachfolgende von einem separaten Richtersenat desselben Gerichts Überprüfungsentscheidung vom 11.11.2013 nicht von durchgeführte meritorische Prüfung der neuerlichen einem höheren Gericht, sondern vielmehr von einem Befangenheitsanzeige (in welcher sich der Bf. auf diesel- aus drei Richtern desselben Gerichts bestehenden Rich- ben Gründe wie zuvor gestützt hatte) geheilt wurde. tersenat gefällt, der an keinen wie auch immer gearte- (70) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass hin- ten früheren Entscheidungen im Fall des Bf. beteiligt sichtlich der Unparteilichkeit des OLG keine objektiv gewesen war. Besagte Entscheidung umfasste weder gerechtfertigten Zweifel bestanden. Somit hat keine Ver- eine volle Bewertung des Rechtsmittels des Bf. noch letzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (4:3 Stim- eine solche der dieses als unbegründet abweisenden men; teilweise abweichendes gemeinsames Sondervotum Entscheidung vom 16.8.2013, sondern war auf die Frage der Richter Grozev und Mits). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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