NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Perovy gg. Russland – 47429/09 Urteil vom 20.10.2020, Kammer III Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um ein Ehepaar und seinen sei kein Problem und das Kind könne einfach zusehen. Sohn. Sie sind Mitglieder der Kirche der Gemeinschaft Der mit einer Soutane bekleidete Geistliche verteilte klei- Christi, der ZweitBf. ist Priester dieser Kirche. ne Papierikonen an die Kinder, sang Lieder, schwenkte Der DrittBf. wurde 2007, als er das siebte Lebensjahr ein Weihrauchfass und besprengte das Klassenzimmer vollendet hatte, in der öffentlichen Grundschule von mit Weihwasser. Einige der Kinder bekreuzigten sich Gribanovskiy angemeldet. Die Eltern wiesen die zustän- nach orthodoxem Ritus und küssten auf Einladung des dige Lehrerin, Frau S., auf seine Religionszugehörigkeit Priesters ein Kruzifix. Die gesamte Zeremonie dauerte hin. Am 1.9.2007 fand ein Treffen der Klasseneltern mit etwa 15 bis 20 Minuten. Der DrittBf. nahm eine der Iko- der Lehrerin statt, an dem die Bf. nicht teilnahmen. Die nen, beteiligte sich aber weder am Küssen des Kruzifixes anwesenden Eltern entschieden, einen Priester der rus- noch bekreuzigte er sich. Dem Vorbringen der Bf. zufolge sisch-orthodoxen Kirche, dessen Sohn dieselbe Klasse fühlte er sich jedoch sehr unwohl und wurde später von besuchte, einzuladen, den Klassenraum zu segnen. Jene Mitschülern gehänselt und geschlagen, weil er sich nicht Eltern, die nicht anwesend waren, wurden nicht darüber »wie alle anderen auch« an der Zeremonie beteiligt hatte. informiert. Aufgrund einer Beschwerde des ZweitBf. ordnete die Am 3.9., dem ersten regulären Schultag, brachte der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Disziplinarver- ZweitBf. seinen Sohn zur Schule und begrüßte die Lehre- fahrens gegen die Lehrerin an, weil die Vornahme einer rin, die ihn nicht auf die Zeremonie aufmerksam mach- religiösen Zeremonie ohne Zustimmung aller Eltern te. Vor Unterrichtsbeginn nahm der Priester der russisch- rechtswidrig war. Am 14.9.2007 wurde der Direktor der orthodoxen Kirche in Anwesenheit der Lehrerin, der Schule wegen des Vorfalls von der lokalen Schulbehörde Schüler und einiger Eltern die Segnung vor. Die Lehre- disziplinarrechtlich verwarnt. rin informierte ihn darüber, dass eines der Kinder nicht Eine von den Bf. erhobene Amtshaftungsklage wegen dem orthodoxen Glauben angehörte, ohne die Identität des durch die Segnung erlittenen immateriellen Scha- des DrittBf. zu offenbaren. Der Priester entgegnete, dies dens wurde abgewiesen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Perovy gg. Russland NLMR 5/2020-EGMR Rechtsausführungen der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt in der Sache zu verbinden (einstimmig). Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (hier: Recht der Eltern auf Erziehung und Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiösen Überzeugungen) 2. In der Sache und von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) durch die (54) Der 1. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK sieht vor, dass Segnung des Klassenzimmers, an der das Kind teilneh- jeder ein Recht auf Bildung hat. Das Recht von Eltern auf men hätte müssen. Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Über- zeugungen ist diesem Recht aufgepfropft. Art. 2 1. Prot. EMRK bildet ein Ganzes, das von seinem 1. Satz domi- niert wird. [...] I. Zum Umfang der Rechtssache (47) [...] Im Bereich von Erziehung und Unterricht ist (55) Der 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK ist nicht nur Art. 2 1. Prot. EMRK grundsätzlich lex specialis im Ver- im Licht des 1. Satzes dieser Bestimmung zu lesen, son- hältnis zu Art. 9 EMRK. [...] dern insbesondere auch im Licht von Art. 9 EMRK. Die- (48) Der GH sieht keinen Grund dafür, im vorliegen- ser garantiert die Gedanken-, Gewissens- und Religi- den Fall von diesem Ansatz abzuweichen, und wird folg- onsfreiheit einschließlich der Freiheit, keiner Religion lich die Beschwerde der Eltern vom Standpunkt des anzugehören, die den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Art. 2 2. Satz 1. Prot. EMRK, gelesen im Licht von Art. 9 Neutralität und Unparteilichkeit auferlegt. [...] EMRK, prüfen. (56) Der 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK anerkennt (49) Der DrittBf. beschwerte sich im eigenen Namen sowohl die Rolle des Staates in der Erziehung als auch nach Art. 9 EMRK [...]. Der GH hat in der Vergangenheit das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und ohne Vorbehalte ratione personae Beschwerden unter weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstel- dieser Bestimmung von Personen angenommen, die vor lung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder. [...] Erreichen der Volljährigkeit eine behauptete Verletzung (57) Der 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK zielt darauf von Art. 9 EMRK erlebt haben. Damit hat er die Stellung ab, die Möglichkeit des Pluralismus in der Erziehung von Kindern als Träger des Rechts auf Religionsfreiheit sicherzustellen, der für die Bewahrung einer »demo- anerkannt. kratischen Gesellschaft«, wie sie von der Konvention (50) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass geschützt wird, essentiell ist. [...] Dem Staat ist es unter- der 1. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK, gelesen im Licht des sagt, ein Ziel der Indoktrinierung zu verfolgen [...]. Dies 2. Satzes dieser Bestimmung und von Art. 9 EMRK, Schul- ist die Grenze, die der Staat nicht überschreiten darf. kindern das Recht auf Bildung in einer Form garantiert, (58) [Im vorliegenden Fall] muss der GH zunächst die die ihr Recht zu glauben oder nicht zu glauben achtet. [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae behan- Allerdings wurde vom DrittBf. keine Beschwerde unter deln [...]. dieser Bestimmung erhoben. (59) In diesem Kontext ist zu betonen, dass sich die (51) Dementsprechend wird der GH die Beschwerde Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die religiösen und des DrittBf. unter Art. 9 EMRK prüfen. Allerdings wird weltanschaulichen Überzeugungen von Eltern zu ach- jede solche Prüfung von den Feststellungen geleitet wer- ten, nicht nur auf die Inhalte des Unterrichts und die Art den, die im Hinblick auf die Rügen der ErstBf. und des ihrer Vermittlung bezieht, sondern sie – in den Worten ZweitBf. nach dem 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK getrof- des Art. 2 1. Prot. EMRK – »bei Ausübung« aller »Aufga- fen wurden. ben« bindet, die sie auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernehmen. Wo die Organisation des schulischen Rahmens eine Angelegenheit der staatli- chen Behörden ist, muss diese Tätigkeit im Allgemei- nen iSv. Art. 2 1. Prot. EMRK als eine vom Staat auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernomme- ne Aufgabe angesehen werden. Zudem kann – insbeson- II. Zu den Rügen der ErstBf. und des ZweitBf. unter Art. 2 1. Prot. EMRK 1. Zulässigkeit (52) Der GH nimmt die Einrede der Regierung zur Kennt- dere im Fall junger Kinder – angenommen werden, dass nis, wonach die Beschwerde der ErstBf. und des Zweit- zumindest bei manchen religiösen Aktivitäten die Teil- Bf. unter Art. 2 1. Prot. EMRK mit der Konvention rati- nahme geeignet sein kann, die Psyche der Schüler in one materiae unvereinbar sei, weil sich der Ritus der einer Art und Weise zu berühren, die eine Frage unter Segnung nicht auf den Prozess der Erziehung ausge- Art. 2 1. Prot. EMRK aufwerfen kann. wirkt habe. Diese Angelegenheit ist untrennbar mit Tat- (60) Im vorliegenden Fall fand der Ritus der Segnung sachen- und Rechtsfragen verbunden, die so komplex unmittelbar vor den planmäßigen Schulstunden am sind, dass die Entscheidung darüber von einer Prüfung allerersten Tag des Schuljahres im Klassenzimmer des der Beschwerde in der Sache abhängt. Sie ist daher mit DrittBf. statt. Der Ritus war ohne Zweifel von religiöser Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Perovy gg. Russland 3 Natur und wurde von einem Priester durchgeführt, der die subjektive Einschätzung der ErstBf. und des Zweit- seine religiösen Gewänder trug, Gebete sang und religi- Bf. für sich alleine nicht, um eine Verletzung von Art. 2 öse Symbole und Bilder verwendete. Der GH ist bereit zu 1. Prot. EMRK festzustellen. akzeptieren, dass es sich bei dem Ritus um ein einmali- (66) Von einem objektiven Standpunkt aus bemerkt ges Ereignis handelte, das auf Wunsch und Initiative der der GH, dass es sich bei dem Ritus der Segnung um ein Mehrheit der Eltern der Schulkinder stattfand und nicht einmaliges Ereignis in der Erziehung des DrittBf. han- Teil des offiziellen Lehrplans war. Diese Elemente wie- delte, das in Dauer und Umfang beschränkt war. Wäh- gen allerdings nicht die Tatsache auf, dass die Segnung rend zu bedauern ist, dass der ZweitBf. als Geistlicher des Klassenzimmers in den Räumlichkeiten der staatli- einer anderen christlichen Glaubensgemeinschaft am chen Schule und mit dem zumindest stillschweigenden fraglichen Morgen nicht auf den bevorstehenden ortho- Einverständnis der Lehrerin stattfand. doxen Ritus der Segnung hingewiesen wurde, gibt es (61) Diese im schulischen Rahmen abgehaltene reli- abgesehen von den Behauptungen der Bf. keine Hin- giöse Aktivität brachte die Ereignisse nach Ansicht des weise dafür, dass das Erleben der Zeremonie durch den GH in den Anwendungsbereich von Art. 2 1. Prot. EMRK DrittBf. durch irgendeine Indoktrinierung oder durch und begründete einen Eingriff in das im 2. Satz dieser Zwang gekennzeichnet war. Bestimmung verankerte Recht. Die Einrede der Regie- rung ist daher zu verwerfen (einstimmig). (67) Ohne die subjektive Bedeutung der Ereignisse für die Bf. in Zweifel zu ziehen, stellt der GH fest, dass die (62) Es ist nun Sache des GH zu bestimmen, ob das ErstBf. und der ZweitBf. weder im Verfahren vor dem GH Recht der ErstBf. und des ZweitBf., die Erziehung und noch vor den innerstaatlichen Gerichten irgendeinen den Unterricht ihres Sohnes in Übereinstimmung mit Beweis vorlegten, der irgendwelche – psychologischen ihren religiösen Überzeugungen sicherzustellen, unter oder sonstigen – Auswirkungen des Ritus auf die Erzie- den Umständen des vorliegenden Falls geachtet wurde. hung ihres Kindes in Übereinstimmung mit den Lehren (63) Die Mitgliedstaaten genießen bei ihren Bemühun- ihres Glaubens gezeigt hätte. [...] gen, die Ausübung der von ihnen im Bereich der Erzie- (68) Schließlich und vor allem reagierten die inner- hung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben mit staatlichen Behörden rasch und angemessen auf die der Achtung dieses Rechts der Eltern in Einklang zu brin- Beschwerden der Bf. Die Strafverfolgungsbehörden lei- gen [...], einen Ermessensspielraum. Dieser gilt für die teten Ermittlungen ein, stellten fest, dass die Rechte der Organisation des schulischen Umfelds und die Erstellung ErstBf. und des ZweitBf. verletzt worden waren, und ord- des Lehrplans und der GH ist grundsätzlich verpflich- neten ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin an. tet, die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in diesem Die lokale Schulbehörde erteilte dem Direktor wegen Bereich – einschließlich des Raums, den sie der Religion der Verletzung der Rechte des DrittBf. einen Verweis. Die zugestehen – zu respektieren, solange diese Entscheidun- Behörden anerkannten somit die Verletzung der Rechte gen nicht zu einer Form der Indoktrinierung führen. der Bf. und machten klar, dass dieses Ereignis nicht wie- (64) Der Ritus der Segnung ist unbestritten eine reli- derholt werden dürfe. [...] giöse Zeremonie von großer spiritueller und symboli- (69) Dementsprechend kommt der GH [...] zu dem scher Bedeutung in der russisch-orthodoxen Traditi- Schluss, dass keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK on. Es ist nachvollziehbar, dass für die ErstBf. und den [...] im Hinblick auf die ErstBf. und den ZweitBf. statt- ZweitBf. als Angehörige einer anderen christlichen Glau- gefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes bensrichtung selbst die bloße Anwesenheit ihres Kin- Sondervotum von Richterin Keller, Richter Serghides und des während einer solchen Zeremonie, ohne vorher dar- Richterin Poláčková; gemeinsames im Ergebnis überein- über informiert worden zu sein, subjektiv als Zeichen stimmendes Sondervotum der Richter Lemmens und Dedov fehlenden Respekts seitens des Staates für ihr Recht und der Richterinnen Schembri Orland und Guerra Mar- erscheinen mag, Erziehung und Unterricht in Überein- tins). [...] In Bezug auf diese beiden Bf. wirft die Rechtssa- stimmung mit ihren religiösen Überzeugungen sicher- che keine gesonderte Angelegenheit unter Art. 9 EMRK zustellen. Die Tatsache, dass der Ritus von den Eltern auf (einstimmig). mit einer bloß stillschweigenden Zustimmung der staat- lichen Lehrerin organisiert und durchgeführt wurde, hat III. Zur Rüge des DrittBf. unter Art. 9 EMRK für sich allein keine entscheidende Bedeutung. (65) [...] Dem GH liegen keine Beweise dafür vor, (70) Der zur gegenständlichen Zeit minderjährige DrittBf. dass die Anwesenheit während einer einmaligen, kur- erhob im eigenen Namen Beschwerde unter Art. 9 EMRK zen Zeremonie, die nicht länger als 20 Minuten dauer- und behauptete, die Abhaltung des orthodoxen Ritus der te, einen Einfluss auf die Schüler hatte. Es kann daher Segnung habe sein Recht auf Religionsfreiheit verletzt. nicht begründet anerkannt oder verneint werden, dass (72) [...] Die staatliche Schule erleichterte die kollekti- sie eine Wirkung auf den DrittBf. hatte, dessen Überzeu- ve Ausübung der Freiheit der russisch-orthodoxen Gläu- gungen sich erst ausformten. Wie dem auch sei, genügt bigen, ihre Religion durch die Durchführung des Ritus Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Perovy gg. Russland NLMR 5/2020-EGMR der Segnung zu bekennen. Es gibt jedoch keinen Hin- chendes Sondervotum von Richterin Keller, Richter Serghides weis darauf, dass der Inhalt der Zeremonie von den und Richterin Poláčková; gemeinsames im Ergebnis überein- Schulbehörden vorgeschrieben oder überwacht, vom stimmendes Sondervotum der Richter Lemmens und Dedov Unterrichtsprogramm umfasst oder zu einem zwingen- und der Richterinnen Schembri Orland und Guerra Martins). den Erziehungserfordernis gemacht worden wäre. Die Beteiligung des Staates ging im vorliegenden Fall nicht darüber hinaus, einer zugegebenermaßen dominanten religiösen Gruppe die Räumlichkeiten einer staatlichen Schule für ein unbedeutendes, einmaliges Ereignis ohne jegliche Absicht der Indoktrinierung zur Verfü- gung zu stellen. Bei diesem Ereignis handelte es sich den nationalen Behörden zufolge im Wesentlichen um eine Fehleinschätzung seitens der Lehrerin, die unver- züglich durch spezifische Entscheidungen und Sankti- onen richtiggestellt wurde. (73) Die Werte des Pluralismus und der Toleranz sowie der Geist des Kompromisses und des Dialogs sind in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Sie gewähren keiner religiösen Gruppe und keinem Einzel- nen ein Recht, nicht Zeuge einer individuellen oder kol- lektiven Ausübung anderer religiöser oder nichtreligiö- ser Ansichten und Überzeugungen zu werden. Nichts in den verfügbaren Unterlagen weist darauf hin, dass die Beteiligung des DrittBf. an dem Ritus der Segnung über seine bloße Anwesenheit während der Zeremonie und deren Beobachtung hinausging. (74) [...] Die Parteien behaupteten nicht, dass es irgendwelche direkten Versuche seitens des Priesters oder der Lehrerin gegeben hätte, irgendjemanden zu bekehren oder zur Teilnahme an dem Ritus zu zwingen. (75) Der GH übersieht auch nicht, dass die nationalen Behörden [...] rasch und angemessen auf die Beschwer- den reagierten [...]. (76) Der GH gelangt [...] zu dem Ergebnis, dass der DrittBf. weder zur Teilnahme an der Ausübung des Glau- bens einer anderen christlichen Konfession gezwun- gen noch davon abgehalten wurde, seine eigenen Über- zeugungen zu bewahren. Auch wenn es gewisse Gefühle des Widerspruchs in ihm geweckt haben mag, Zeuge des orthodoxen Ritus der Segnung zu werden, ist dieser Widerspruch im breiteren Kontext der Aufgeschlossen- heit und der Toleranz zu sehen, die in einer demokrati- schen Gesellschaft konkurrierender religiöser Gruppen, die sich nicht auf Art. 9 EMRK stützen können, um die Ausübung der Religionsfreiheit anderer Personen einzu- schränken, notwendig ist. Außerdem berücksichtigt der GH die obigen Überlegungen und Feststellungen betref- fend die Rechte der ErstBf. und des ZweitBf. unter Art. 2 1. Prot. EMRK und die angemessene Reaktion der loka- len Schulbehörde auf das einmalige Ereignis. (77) Angesichts dieser Überlegungen und unter der Annahme, dass dieser Beschwerdepunkt zulässig [...] ist (einstimmig), [...] stellt der GH fest, dass keine Verlet- zung der von Art. 9 EMRK garantierten Rechte des Dritt- Bf. stattgefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames abwei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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