NLMR 3/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. P. N. gg. Deutschland – 74440/17 Urteil vom 11.6.2020, Kammer V Sachverhalt Die Polizeidirektion Dresden ordnete am 18.8.2011 Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch gestützt auf § 81b StPO eine erkennungsdienstliche wurde am 24.8.2011 von der Polizeidirektion abgewie- Behandlung des Bf. an.1 Diese umfasste insbesonde- sen. Das Strafverfahren gegen den Bf. wurde am 4.6.2012 re die Aufnahme von Detailbildern des Gesichts und eingestellt, da keine ausreichenden Beweise vorlagen, des Körpers (z.B. von möglichen Tätowierungen) sowie die eine Anklage gerechtfertigt hätten. eines Ganzkörperbilds, die Abnahme der Finger- und Eine vom Bf. eingebrachte Klage gegen den Wider- Handflächenabdrücke sowie die Anfertigung einer Per- spruchsbescheid der Polizeidirektion Dresden wurde sonenbeschreibung. Wie die Polizeidirektion feststell- vom Verwaltungsgericht Dresden am 16.3.2015 abge- te, war im Juni 2011 ein Strafverfahren wegen des Ver- wiesen. Das Gericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt der dachts des Handels mit gestohlenen Gegenständen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, gegen den Bf. eingeleitet worden, außerdem sei er auf- wie von § 81b StPO gefordert, ein Strafverfahren gegen grund zahlreicher Verurteilungen sowie eingestellter den Bf. anhängig gewesen war. Angesichts der zahlrei- Strafverfahren als Wiederholungstäter anzusehen. Es chen Strafverfahren, die in den vorangegangenen Jah- sei daher davon auszugehen, dass der Bf. in Zukunft ren gegen den Bf. geführt worden waren und zum Teil wahrscheinlich ähnliche Straftaten begehen oder sol- zu Verurteilungen geführt hatten, war die Polizeidirek- cher Taten verdächtigt werden könne. Die erkennungs- tion zu Recht von Gründen für die Annahme ausgegan- dienstliche Behandlung würde daher Ermittlungen gen, der Bf. würde künftig der Begehung einer Straftat betreffend künftige Delikte erleichtern, weil der Bf. verdächtigt werden. einfacher als Täter bestätigt oder ausgeschlossen wer- den könne. Der Antrag des Bf., die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, wurde am 7.10.2016 vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Am 30.3.2017 erfolgte die erkennungsdienstliche Behandlung. 1 § 81b StPO: »Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.« Die vom Bf. erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Behandlung angenommen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 P. N. gg. Deutschland NLMR 3/2020-EGMR Rechtsausführungen (57) Die Abnahme von Fingerabdrücken einer identi- fizierten oder identifizierbaren Person und deren Spei- Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK cherung durch die Behörden stellt ebenfalls einen Ein- (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die erken- griff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. nungsdienstliche Behandlung zum Zweck der Aufbe- (58) Gleichermaßen ist die Aufbewahrung von Infor- wahrung und Verwendung der dadurch erlangten Daten. mationen, die sich auf das Privatleben einer Person beziehen, wie etwa Kontaktdaten einer verurteilten Per- son, ein Eingriff in dieses Recht. (59) Im vorliegenden Fall ordnete die Polizei an, den I. Zulässigkeit (32) Die Regierung brachte vor, der Bf. habe die inner- Bf. für die polizeilichen Akten zu fotografieren, seine staatlichen Rechtsbehelfe nicht […] erschöpft. Erstens Finger- und Handflächenabdrücke zu nehmen und eine [...] wäre die Verfassungsbeschwerde [...] nicht gegen Personenbeschreibung zu erstellen. Dies diente Zwe- das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts cken der zukünftigen Identifizierung. Die Anordnung gerichtet gewesen. [...] wurde später umgesetzt. Der GH sieht darin [...] einen (33) Zweitens vertrat die Regierung die Ansicht, die Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Privatle- Verfassungsbeschwerde hätte nicht den formalen Anfor- bens. [...] derungen und Fristen des innerstaatlichen Rechts ent- sprochen. [...] (60) Der GH bemerkt insbesondere, dass die Abnah- me von Handflächenabdrücken eine Maßnahme dar- (37) [...] Der Bf. schilderte in seiner Verfassungsbe- stellt, die sowohl hinsichtlich ihrer Intensität als auch schwerde die Verfahren vor der Polizeidirektion und der künftigen Verwendung der erlangten Daten der den Verwaltungsgerichten. Es ist unbestritten, dass er Abnahme von Fingerabdrücken sehr ähnlich ist. Daher sich in seinem Vorbringen vor dem BVerfG auch über müssen dieselben Überlegungen gelten. Die äußerliche die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungs- Beschreibung des Bf. und ihre Aufnahme in die polizei- gerichts beschwerte. Ungeachtet der Tatsache, dass lichen Aufzeichnungen für Zwecke der künftigen Identi- diese Entscheidung aus Gründen, die dem GH nicht fizierung muss als vergleichbar mit der Aufnahme eines bekannt sind, in der Einleitung der Entscheidung des Fotos angesehen werden, wenngleich sie weniger ein- BVerfG nicht genannt wurde, brachte der Bf. somit seine griffsintensiv ist. Da der GH allerdings in der Vergan- Beschwerde gegen diese Entscheidung, die er auch vor genheit selbst die Speicherung von Kontaktdaten eines dem GH bekämpft, vor das BVerfG. [...] verurteilten Straftäters durch eine Behörde als Eingriff (38) Was die Einhaltung der formalen Anforderun- in das Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen gen und Fristen des innerstaatlichen Rechts betrifft, hat, ist Art. 8 EMRK gleichermaßen auf die äußerliche stellt der GH fest, dass das BVerfG seine Ablehnung der Beschreibung des Bf. und deren Aufnahme in die poli- Behandlung der Beschwerde nicht begründete. Insbe- zeilichen Aufzeichnungen anwendbar. sondere gab es nicht an, dass diese auf einem Versäum- nis beruht hätte, formale Anforderungen zu erfüllen. Unter diesen Umständen kann der GH nicht darüber spe- kulieren, warum das BVerfG entschied, die Beschwerde 2. Zur Rechtfertigung des Eingriffs a. Zur gesetzlichen Grundlage nicht zur Entscheidung anzunehmen, und ob es diese in (64) Der Bescheid, mit dem die erkennungsdienstli- der Sache beurteilt hat oder nicht. (39) Der Bf. hat daher die innerstaatlichen Rechtsbe- § 81b StPO [...]. Diese zugängliche Bestimmung zählt helfe iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK erschöpft. mit einem hohen Grad an Präzision die Art der erken- che Behandlung des Bf. angeordnet wurde, beruhte auf (40) Wie der GH weiters feststellt, ist die Beschwer- nungsdienstlichen Daten auf, die erhoben werden dür- de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem fen – Fotos und Fingerabdrücke, Messungen und ande- anderen Grund [...] unzulässig. Sie muss daher für zuläs- re ähnliche Daten. Es muss als vorhersehbar angesehen sig erklärt werden (einstimmig). werden, dass die Daten, um die es hier geht [...], in den Bereich der nach dieser Bestimmung erlaubten Maß- nahmen fallen. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (65) Was die Umstände betrifft, unter denen solche Daten von Personen, die einer Straftat verdächtigt wer- den, erhoben werden dürfen, sieht die zweite Alterna- 1. Zum Vorliegen eines Eingriffs (56) [...] Die Aufnahme eines Fotos einer Person und tive von § 81b StPO vor, dass dies zulässig ist, soweit es dessen Speicherung in einer polizeilichen Datenbank »für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist«. mit der Möglichkeit einer automatischen Verarbeitung Während dieser Wortlaut vergleichsweise weit ist, haben begründet einen Eingriff in das […] Recht auf Achtung die Obersten Verwaltungsgerichte die Bedeutung dieser des Privatlebens. Bestimmung in ihrer Rechtsprechung klargestellt und Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR P. N. gg. Deutschland 3 eindeutig umschrieben. Nach dieser Judikatur müssen hat sich der GH in seiner Rechtsprechung insbesondere die Behörden eine individuelle Einschätzung dahin- auf die folgenden Elemente bezogen. Er hat darauf abge- gehend vornehmen, ob es wahrscheinlich ist, dass das stellt, ob und wie die innerstaatlichen Behörden bei der erkennungsdienstliche Material in künftigen Ermittlun- Entscheidung über die Datenspeicherung die Art und gen gegen diese Person nützlich sein würde. Die Behör- Schwere der fraglichen Straftaten berücksichtigt haben. den müssen dabei unter anderem die Art und Schwe- Er hat weiters geprüft, ob diese Behörden [...] die Tatsa- re der Straftat, deren Begehung die betroffene Person che beachtet hatten, dass die betroffene Person in weite- verdächtigt wird, deren Persönlichkeit und die Art und rer Folge nicht verurteilt wurde. Häufigkeit früherer Straftaten berücksichtigen. (73) Zudem hat der GH den Grad des tatsächlichen (66) § 81b StPO, zweite Alternative, gab daher [...] in Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens seiner Auslegung durch die nationalen Höchstgerichte berücksichtigt. [...] Als relevant wurde auch eine zeit- mit ausreichender Klarheit den Umfang des Ermessens, liche Beschränkung der Aufbewahrung der Daten und das diese Bestimmung den Behörden einräumte, und deren Dauer erachtet. die Art von dessen Ausübung an. Somit war [die Bestim- mung] angemessen vorhersehbar. (74) Ein weiteres relevantes Element der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit [...] durch den GH war eine (67) Wie der GH weiters feststellt, behauptete der Bf. unabhängige Überprüfung der Notwendigkeit einer wei- nicht, dass es § 81b StPO, zweite Alternative, iVm. § 481 teren Speicherung der fraglichen Daten [...]. Schließlich Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO2 und iVm. § 43 Abs. 2 und 3 vergewisserte sich der GH auch [...], ob es ausreichende des Sächsischen Polizeigesetzes3 sowie Punkt 5 der ein- Garantien gegen Missbrauch gab. [...] schlägigen Richtlinie des Innenministeriums4 an Präzi- (76) Bei der Beurteilung, ob die umstrittene Samm- sion hinsichtlich der Bedingungen für die Speicherung, lung und Speicherung erkennungsdienstlicher Daten Verwendung und Löschung der erlangten erkennungs- [...] verhältnismäßig war, bemerkt der GH zunächst, dienstlichen Daten mangeln lässt. Ob diese Bestim- dass die Polizei und die innerstaatlichen Gerichte [...] mung ausreichende Garantien gegen Missbrauch vor- die Art und Schwere der zuvor vom Bf. begangenen Straf- sah, kann [...] angemessener im breiteren Kontext der taten berücksichtigen mussten. Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft geprüft werden. (77) Nach der Rechtsprechung der Obersten Verwal- tungsgerichte mussten die Gerichte in einer individuellen Einschätzung, ob es wahrscheinlich war, dass der Bf. in der Zukunft erneut der Begehung einer Straftat verdäch- tigt werden würde, die Art, Schwere und Zahl der Delikte b. Zum legitimen Ziel (68) Die Sammlung erkennungsdienstlicher Daten von berücksichtigen, wegen derer er früher verurteilt worden Personen wie dem Bf. diente der Verhütung von Strafta- war. Sie hielten fest, dass er in einer etwa 15 bis 30 Jahre ten sowie dem Schutz der Rechte anderer, nämlich der zurückreichenden Zeitspanne 13 Mal wegen Straftaten Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten. Sie wie Diebstahl, Betrug, Verkehrs- und Kridadelikten verur- verfolgte somit legitime Ziele iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK. teilt worden war. Er war zu Geldstrafen, bei fünf Gelegen- heiten aber auch zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Mona- ten und zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Seither war die Zahl der Verurteilungen erheblich zurückgegangen; c. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (72) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit [...] der der Bf. war 2010 wegen falscher Verdächtigung und 2013 Sammlung personenbezogener Daten im Kontext von wegen Beleidigung zu Geldstrafen verurteilt worden. Strafverfahren und ihrer anschließenden Speicherung (78) Die innerstaatlichen Behörden berücksichtig- ten außerdem mehrere Ermittlungsverfahren wegen Straftaten wie Körperverletzung, Sachbeschädigung und Betrug, die in den Jahren vor der Anordnung ein- gestellt worden waren, maßen diesen Verfahren jedoch weniger Gewicht bei. Sie waren entweder nach Zah- lung eines Geldbetrags, wegen der Geringfügigkeit des Delikts oder wegen unzureichender Beweise, die eine Anklage gerechtfertigt hätten, eingestellt worden, ohne dass nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte die Unschuld des Bf. erwiesen worden wäre [...]. 2 Gemäß § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO dürfen personenbe- zogene Daten, die aus Strafverfahren stammen oder für Zwe- cke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind, von den Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeigesetze der Länder verwendet werden. 3 4 § 43 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen enthält nä- here Bestimmungen über die Speicherung und Verwendung von Daten und sieht unter anderem vor, dass diese zu löschen sind, sobald ihre Speicherung nicht länger notwendig ist. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Samm- lungen in den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen vom 1.1.2007 bestimmt ebenfalls, dass Daten gelöscht werden müssen, wenn sie nicht länger für polizeiliche Zwecke erfor- derlich oder wenn die gesetzlichen Höchstfristen abgelaufen sind. (79) Wie die innerstaatlichen Behörden betonten, wurden diese letzten Verfahren in ihrer präventiven Ein- schätzung herangezogen, ob es wahrscheinlich war, dass der Bf. in der Zukunft wegen einer Straftat verdächtigt Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 P. N. gg. Deutschland NLMR 3/2020-EGMR würde. Der GH kann daher akzeptieren, dass diese ein- (85) Was die Dauer der Speicherung der [...] Daten gestellten Verfahren, von denen keines mit der Feststel- betrifft, bemerkt der GH, dass das innerstaatliche Recht lung [...] endete, der Bf. sei unschuldig gewesen, und bei [...] spezifische Fristen zur Überprüfung der fortbeste- denen nichts auf eine willkürliche Einleitung hinweist, henden Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der bei dieser Einschätzung – in einem sehr beschränkten Daten vorsieht. Daten müssen gelöscht werden, wenn Ausmaß – ebenfalls relevant waren. sie für die Ermittlungstätigkeit der Polizei nicht länger (81) Angesichts dieser Elemente muss der GH, wäh- notwendig sind. Die Zwecke der Speicherung sowie die rend er anerkennt, dass der Bf. nicht wegen einer beson- Art und Bedeutung des Grundes für die Aufbewahrung ders schweren Straftat verurteilt wurde, die Feststel- müssen bei dieser Einschätzung berücksichtigt wer- lungen der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis den. In Fällen wie jenem des Bf. [...] sind personenbe- nehmen, wonach er bei zahlreichen Gelegenheiten ver- zogene Daten in der Regel nach fünf Jahren zu löschen. urteilt wurde und einige seiner Straftaten ausreichend [...] Der Bf. könnte daher eine Löschung seiner Daten schwerwiegend für die Verurteilung zu einer Freiheits- aus dem polizeilichen Register erreichen, wenn sein strafe waren. Außerdem mussten wiederholt strafrecht- Verhalten zeigt, dass die Daten nicht länger benötigt liche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden, davon werden. einige in den der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten vorangegangenen Jahren. (86) Wie der GH bemerkt, unterscheidet sich der vor- liegende Fall somit auch in dieser Hinsicht von Fällen (82) Zur Frage, ob die innerstaatlichen Behörden die wie S. und Marper/GB und Gaughran/GB , die eine unbe- Tatsache berücksichtigt haben, dass der Bf. in weite- schränkte Speicherung von Daten betrafen, oder M. K./F, rer Folge in dem Verfahren [...], in dessen Kontext die wo festgestellt wurde, dass die Daten in der Praxis 25 Anordnung der Erhebung seiner Daten erfolgt war, nicht Jahre lang aufbewahrt werden. verurteilt wurde, bemerkt der GH, dass der Ausgang die- (88) Aus den obigen Überlegungen geht auch hervor, ses Verfahrens nach innerstaatlichem Recht nicht rele- dass die Möglichkeit einer Überprüfung der Notwendig- vant für die Entscheidung über die Erhebung und Spei- keit der weiteren Aufbewahrung der umstrittenen Daten cherung der Daten des Bf. war. Eine Anordnung zur besteht, die durch die Polizeibehörden vorgenommen Erhebung erkennungsdienstlicher Daten nach der zwei- wird und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die ten Alternative des § 81b StPO konnte nur gegen eine Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und die Person ergehen, die zur Zeit der Anordnung im Verdacht Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts zei- stand, eine Straftat begangen zu haben. [...] Der folgende gen klar, dass diese Daten – in der Regel fünf Jahre nach Ausgang des Verfahrens war allerdings nicht ausschlag- ihrer Speicherung – zu löschen sind, wenn es in die- gebend für die individuelle Einschätzung, ob es insbe- ser Zeit kein neues strafrechtliches Ermittlungsverfah- sondere angesichts der früheren Ermittlungsverfahren ren gegen den Bf. gibt. Das bloße Interesse der Ermitt- gegen den Bf. wahrscheinlich war, dass er in Zukunft lungsbehörden an einer Datenbank mit einer großen einer Straftat verdächtigt werden würde, deren Aufklä- Zahl an Einträgen ist daher nicht ausreichend, um die rung durch die von ihm erhobenen erkennungsdienstli- Aufbewahrung der Daten zu rechtfertigen. Es gibt keine chen Daten erleichtert würde. Hinweise darauf, dass diese Überprüfung in der Praxis (83) [...] In dieser Hinsicht unterscheidet sich der die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten nicht vorliegende Fall von Fällen wie S. und Marper/GB oder erlaubt, wenn diese nicht länger für den Zweck benötigt M. K./F. In diesen beiden Fällen wurden die Verfahren, werden, für den sie erhoben worden sind. die zur Anordnung der Erhebung erkennungsdienstli- (89) [...] Nichts deutet auf einen unzureichenden cher Daten geführt hatten, gleichermaßen eingestellt Schutz der von der Polizei gespeicherten erkennungs- oder die Bf. [...] freigesprochen. Anders als im vorliegen- dienstlichen Daten des Bf. vor Missbrauch wie unerlaub- den Fall hatte es jedoch keine früheren Verurteilungen tem Zugang oder Verbreitung hin [...]. gegeben, die bei der Entscheidung, die fraglichen Daten zu sammeln, berücksichtigt wurden. (90) Der GH [...] gelangt zu dem Schluss, dass die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung des Ein- (84) Bei seiner Beurteilung der Verhältnismäßigkeit griffs in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatle- der umstrittenen Maßnahme erachtet es der GH als wei- bens [...] vorgebrachten Gründe relevant und ausrei- teres wichtiges Element, dass die Erhebung und Auf- chend waren. Die Sammlung und Aufbewahrung der bewahrung der erkennungsdienstlichen Daten, um die Daten im vorliegenden Fall [...] fiel daher in den Ermes- es hier geht – Fotos, Finger- und Handflächenabdrücke sensspielraum des belangten Staats. Die angefochtene sowie eine Personenbeschreibung – einen weniger stark Maßnahme stellte somit einen verhältnismäßigen Ein- in das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens ein- griff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens dringenden Eingriff darstellen als etwa die Sammlung dar [...] und war daher gerechtfertigt [...]. von Zellproben und die Speicherung von DNA-Profilen, die erheblich mehr sensible Informationen enthalten. (91) Folglich hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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