NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Rola gg. Slowenien – 12096/14 und 39335/16 Urteil vom 4.6.2019, Sektion IV Sachverhalt Am 9.4.2004 erhielt der Bf. auf der Grundlage der damals teilung entzogen werden konnte, er dies deshalb nicht in Geltung befindlichen Konkursordnung seine Kon- voraussehen hätte können und die neue Bestimmung kursverwalterlizenz. In diesem Gesetz waren die Vor- nicht rückwirkend angewendet werden dürfe. aussetzungen geregelt, unter denen eine Lizenz gewährt Das Verwaltungsgericht wies das vom Bf. eingebrach- und entzogen werden konnte. Am 1.10.2008 wurde die te Rechtsmittel am 7.11.2012 mit der Begründung ab, Konkursordnung durch das Finanztransaktions-, Insol- dass der Entzug der Lizenz rechtmäßig erfolgt sei. venzverfahrens- und Zwangsauflösungsgesetz (im Fol- genden: »Finanztransaktionsgesetz«) ersetzt. Am 21.12.2012 erhob der Bf. Beschwerde an das Obers- te Gericht, welche von diesem am 13.2.2013 als unzuläs- Der Bf. wurde am 3.6.2010 wegen gewalttätigen Ver- sig zurückgewiesen wurde. haltens in den Jahren 2003 und 2004 zu einer bedingten Am 6.11.2013 lehnte das Verfassungsgericht die Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde am 17.6.2011 Behandlung einer Verfassungsbeschwerde ab. rechtskräftig. Nachdem die Verurteilung des Bf. am 28.2.2013 aus Am 21.6.2011 informierte das den Bf. verurteilende seinem Strafregister gestrichen worden war, beantragte Gericht das Justizministerium über die Rechtskraft des er am 8.4.2013 eine neue Konkursverwalterlizenz. Dieser Urteils. Dieses entzog dem Bf. auf der Grundlage des Antrag wurde vom Justizministerium am 29.5.2013 unter nunmehr geltenden Finanztransaktionsgesetzes, das Berufung auf das Finanztransaktionsgesetz abgelehnt, ein entsprechendes Vorgehen bei Verurteilung wegen da eine einmal entzogene Lizenz laut diesem Gesetz einer vorsätzlich begangenen Straftat vorsah, seine Kon- nicht mehr erteilt werden konnte. Die vom Bf. dage- kursverwalterlizenz. Dagegen legte der Bf. am 25.7.2011 gen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Letztlich Beschwerde ein. Er brachte unter anderem vor, dass es wurde die Behandlung einer Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Erlangung seiner Lizenz gesetzlich vom Verfassungsgericht am 14.12.2015 abgelehnt. nicht vorgesehen war, dass diese aufgrund einer Verur- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Rola gg. Slowenien NLMR 3/2019-EGMR Rechtsausführungen (61) Der GH stellt zunächst fest, dass die fragliche Maßnahme durchaus aufgrund der strafrechtlichen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 7 EMRK Verurteilung des Bf. verhängt wurde. Er weist darauf hin, (Keine Strafe ohne Gesetz) sowie von Art. 4 7. Prot. EMRK dass das Justizministerium die Lizenz des Bf. gemäß (Doppelbestrafungsverbot) durch die Entziehung seiner § 109 des Finanztransaktionsgesetzes entzog, nach- Konkursverwalterlizenz auf der Grundlage des Finanz- dem es darüber informiert worden war, dass seine Ver- transaktionsgesetzes. Darüber hinaus beschwerte er urteilung aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 sich über eine mit der Entziehung der Lizenz einherge- begangenen Straftaten rechtskräftig geworden war. Ent- hende Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Ach- sprechend der genannten Bestimmung musste einem tung des Eigentums). Konkursverwalter, der wegen einer vorsätzlich began- genen, strafbaren Handlung verurteilt wurde, seine [...] Lizenz entzogen werden. I. Verbindung der Beschwerden (62) Was das Verfahren bezüglich Erlass und Durch- (39) Unter Berücksichtigung der ähnlichen Inhalte der führung der […] Maßnahme betrifft, stellt der GH fest, Beschwerden, die vom selben Bf. eingebracht wurden, dass die Maßnahme vom Justizminister verhängt und erachtet es der GH als angemessen, diese gemeinsam zu anschließend vom Verwaltungsgericht in Verfahren, die prüfen […] (einstimmig). […] in den Regelungsbereich des Verwaltungsrechts fal- len, überprüft wurde. Die betroffene Maßnahme wurde völlig abgesondert von der Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren verhängt. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK (63) In Bezug auf die rechtliche Charakterisierung der Maßnahme im innerstaatlichen Recht […] war diese 1. Zulässigkeit (44) […] Der GH erachtet es als unstrittig, dass der Bf. von einer Bestimmung des Finanztransaktionsgeset- durch den Verlust seiner Konkursverwalterlizenz […] zes vorgesehen, die darauf abzielte, den Beruf des Kon- auch seine hauptsächliche Einkommensquelle verlor. kursverwalters im Insolvenzverfahren zu regulieren. Die Die Regierung erbrachte keinen Nachweis dafür, dass Maßnahme war daher nicht im Rahmen des Strafrechts die finanzielle Auswirkung [des Verlustes] einen erheb- vorgesehen. Darüber hinaus entnimmt der GH aus der lichen Nachteil vermissen ließ. […] Der Einwand der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 1.6.1995, Regierung muss daher abgewiesen werden. dass, obwohl eine Maßnahme, die eine Person von (45) Die Regierung war der Ansicht, dass der Entzug der Erlangung einer Lizenz zur Ausübung eines gewis- der Konkursverwalterlizenz des Bf. keine »Strafe« iSd. sen Berufes abhielt, die »Rechtsfolge« einer Verurtei- Art. 7 EMRK darstellte […]. lung darstellte, diese nicht als Sanktion strafrechtlicher (47) Der GH stellt fest, dass der Einspruch betreffend Natur erachtet werden konnte. Unter diesen Vorausset- die Unzuständigkeit ratione materiae eng mit dem Inhalt zungen muss der GH das Konzept einer »Strafe« auto- der Beschwerde des Bf. unter Art. 7 EMRK zusammen- nom auslegen. Er muss daher prüfen, ob irgendwelche hängt und verbindet ihn daher mit der Entscheidung in anderen Faktoren darauf schließen lassen, dass Art. 7 der Sache (einstimmig). EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist. (48) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht (64) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, offensichtlich unbegründet […] und auch nicht aus dass die entsprechende Bestimmung des Finanztrans- anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für aktionsgesetzes festlegt, dass eine Person keine frühe- zulässig erklärt werden (einstimmig). ren Verurteilungen, unter anderem wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, aufweisen darf, um für die Ausübung der Funktionen eines Konkursver- walters als geeignet angesehen werden zu können. Der 2. In der Sache (60) Der GH muss nun ermitteln, ob im vorliegenden Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung scheint nicht zu Fall die angefochtene Maßnahme, […] der Entzug der sein, eine Strafe in Zusammenhang mit einer bestimm- Konkursverwalterlizenz des Bf., als Strafe im Sinne der ten Straftat, aufgrund derer eine Person verurteilt wurde, autonomen Bedeutung von Art. 7 EMRK betrachtet wer- aufzuerlegen, sondern sie zielt darauf ab, das Vertrauen den muss. Der GH wird in diesem Zusammenhang (i) der Öffentlichkeit in den betroffenen Beruf sicherzustel- das Verhältnis zwischen der Entscheidung, mit der die len. [Die Bestimmung] betrifft Mitglieder einer Berufs- Person für schuldig befunden wurde, und der betreffen- gruppe, die über einen besonderen Status verfügen, im den Maßnahme; (ii) das angewendete Verfahren; (iii) die Speziellen die Verwalter von Konkursverfahren. Aus die- Charakterisierung der Maßnahme im innerstaatlichen sem Grund hatte der Entzug der Lizenz im Gegensatz Recht; (iv) die Art und den Zweck der Maßnahme; und (v) zu strafrechtlichen Maßnahmen keine sanktionierende die Schwere der Maßnahme prüfen. und abschreckende Wirkung. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Rola gg. Slowenien 3 (65) Der GH stellt weiters fest, dass wie auch im Fall wurde. Er war vor der angefochtenen Entscheidung in Vagenas/GR, wo die automatische Entlassung keine Stra- diesem Beruf mehr als sieben Jahre lang tätig. fe iSd. Art. 7 EMRK dargestellt hat, die Maßnahme im (74) […] Der GH […] kommt zu dem Schluss, dass die vorliegenden Fall lediglich auf der […] Grundlage einer Berufspraxis des Bf. Eigentum iSd. ersten Satzes von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung angeord- Art. 1 1. Prot. EMRK darstellte. net wurde. Das Justizministerium und die anschließend (75) Der GH stellt weiter fest, dass die Beschwerde den Fall prüfenden Gerichte schienen über keinerlei nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Sie ist auch Ermessen in Bezug auf die Anordnung der Maßnahme aus keinen anderen Gründen unzulässig […] und muss zu verfügen. In den angefochtenen Verfahren wurden daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). auch keine Feststellungen betreffend das Verschulden getroffen. 2. In der Sache (66) Was letztlich die Schwere der Maßnahme betrifft, wiederholt der GH, dass dieser Aspekt nicht an sich ent- (80) […] Der GH stellt fest, dass der Entzug der Lizenz […] scheidend ist, weil viele nicht-strafrechtliche Maßnah- einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums men präventiver Art erhebliche Auswirkungen auf die darstellte. betroffene Person haben können. Im vorliegenden Fall (81) Der GH ist der Auffassung, dass der Entzug der stellt der GH fest, dass die Lizenz des Bf. aufgrund seiner Lizenz des Bf. eine Kontrollmaßnahme betreffend die strafrechtlichen Verurteilung mit dauerhafter Wirkung Nutzung des Eigentums darstellt und somit unter Art. 1 entzogen wurde, was für sich eine ziemlich schwerwie- Abs. 2 1. Prot. EMRK fällt. gende Konsequenz zu sein scheint. Unter Berücksich- (83) Der GH stellt fest, dass sich die innerstaatlichen tigung des oben genannten Prinzips und in Anbe- Behörden […] im Rahmen des Entzuges der Lizenz des tracht der in Zusammenhang mit weiteren [vorstehend Bf. auf die Bestimmungen des Finanztransaktionsgeset- genannten] Faktoren […] ergangenen Überlegungen zes beriefen, ohne sich mit der Anwendbarkeit der maß- und des Umstands, dass der Entzug der Lizenz […] den geblichen strafrechtlichen Bestimmungen zu befassen. Bf. nicht davon abhielt, andere Berufe im Rahmen sei- Es kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, ner Fachkompetenzen auszuüben, stellt der GH aller- dass das Verfassungsgericht den Entzug einer Lizenz in dings fest, dass unter den Umständen des vorliegenden Folge einer strafrechtlichen Verurteilung als »Rechtsfol- Falles die bloße Tatsache, dass die angefochtene Maß- ge einer Verurteilung« erachtete und dass die Regierung nahme dauerhafte Wirkung entfaltete, nicht ausreicht, selbst die Relevanz von strafrechtlichen Bestimmungen um den Entzug der Lizenz des Bf. als Strafe iSd. Art. 7 im vorliegenden Fall anerkannte, indem sie vorbrach- EMRK zu betrachten. te, dass das Finanztransaktionsgesetz »ein teilweises (67) Aus den vorangegangenen Überlegungen folgt, Umsetzungsgesetz im Rahmen des StGB oder des alten dass Art. 7 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwend- StGB« war. bar ist. Aus diesem Grund erfolgte keine Verletzung (84) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, von Art. 7 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichen- dass Art. 100 des alten StGB (so wie auch Art. 79 des gel- des Sondervotum der Richter Pinto de Albuquerque und tenden StGB) Maßnahmen vorsieht, die als »Rechts- Bošnjak, gefolgt von Richter Kūris). folgen von Verurteilungen« erachtet werden mussten, einschließlich des Erlöschens der Berechtigung zur Aus- übung öffentlicher Funktionen und der Hinderung am Erwerb gewisser Rechte, wie beispielsweise des Rechts, öffentliche Funktionen und gewisse Berufe auszuüben. Darüber hinaus begrenzte Art. 99 des alten StGB (so wie auch Art. 78 des geltenden StGB) die Anwendung der III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK 1. Zulässigkeit (72) […] Es war unstrittig, dass der Bf. aufgrund des Ent- »Rechtsfolgen von Verurteilungen« auf Fälle, in denen zuges seiner Lizenz […] seine hauptsächliche Einkom- eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und sah mensquelle verlor. ausdrücklich vor, dass die Maßnahme nicht angeordnet (73) Der Umstand, dass die Lizenz des Bf. ihn auch werden konnte, wenn […] eine bedingte Strafe verhängt dazu ermächtigte, gewisse öffentliche Dienstleistun- worden war. [Die Bestimmung] sah außerdem vor, dass gen zu erbringen und die Tatsache, dass er nach deren nur das Gesetz »Rechtsfolgen von Verurteilungen« vor- Entzug gegebenenfalls auch in anderen Berufsfeldern schreiben konnte und dass Letztere nicht rückwirkend tätig werden hätte können, reichen nach Ansicht des angewendet werden durften. GH nicht aus, der Lizenz ihre wirtschaftliche Bedeutung (85) […] In Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. die abzuerkennen. Der GH erachtet es in diesem Zusam- Straftaten in den Jahren 2003 und 2004 begangen hatte, menhang als maßgeblich, dass die Lizenz es dem Bf. als noch die Konkursordnung anwendbar war und nicht ermöglichte, einen Beruf auszuüben, für den er bezahlt das Finanztransaktionsgesetz, auf dessen Grundlage Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Rola gg. Slowenien NLMR 3/2019-EGMR der Entzug [der Lizenz] erfolgte […], geht der GH davon sätzebetreffenddieentsprechendenBegriffe»strafrecht- aus, dass [der Bf.] nicht hinreichend voraussehen hätte liche Anklage« und »Strafe« in Art. 6 bzw. 7 EMRK ausge- können, dass seine Verurteilung automatisch zum Ent- legt werden muss. Aufgrund der in Zusammenhang mit zug seiner Lizenz führen würde. (86) Die angefochtene Maßnahme war daher nicht sung, dass der Entzug der Lizenz des Bf. nicht einer straf- gesetzlich vorgesehen iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK. […] rechtlichen Sanktion gleichkam und dass Art. 4 7. Prot. (87) Es erfolgte somit eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. EMRK (einstimmig; gemeinsames im Ergebnis überein- (91) […] Die Beschwerde ist mit den Bestimmungen der stimmendes Sondervotum der Richter Kjølbro, Ranzoni und EMRK ratione materiae unvereinbar […] und muss daher Art. 7 EMRK dargelegten Gründe ist der GH der Auffas- Kūris). [als unzulässig] zurückgewiesen werden […] (mehrheit- lich; abweichendes Sondervotum von Richter Kūris). IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK (90) Der GH wiederholt, dass der Begriff »Strafverfahren« € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 3.387,– für Kos- in Art. 4 7. Prot. EMRK im Lichte der allgemeinen Grund- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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