NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Romeo Castaño gg. Belgien – 8351/17 Urteil vom 9.7.2019, Sektion II Sachverhalt Bei den fünf Bf. handelt es sich um die Kinder des do-Haft) unterworfen würden, das durch erniedrigen- Oberstleutnant Ramón Romeo, der am 19.1.1981 in Spa- de Bedingungen, womöglich Folter und einen sehr ein- nien ermordet wurde. Zu dem Attentat bekannte sich die geschränkten Kontakt zur Außenwelt gekennzeichnet baskische Terrororganisation ETA. Die spanische Staats- wäre. Sie ordnete schließlich die Freilassung von N. J. angehörige N. J. E. wurde in der Folge verdächtigt, Romeo E. an. Mit Urteil vom 19.11.2013 wies der Cour de cass- aus nächster Nähe erschossen zu haben. Sie setzte sich sation ein Rechtsmittel des Bundesstaatsanwalts gegen nach der Tat zunächst nach Mexiko und dann nach Bel- diese Entscheidung ab. gien ab. Am 8.5.2015 wurde von einem spanischen Ermitt- Am 9.7.2004 und am 1.12.2005 stellte ein spani- lungsrichter ein neuer EHB gegen N. J. E. erlassen. Zum scher Ermittlungsrichter im Zusammenhang mit der von der Anklagekammer vorgebrachten angeblichen geschilderten Tat zwei Europäische Haftbefehle (im Risiko von Folter in Spanien führte er aus, die Informa- Folgenden: »EHB«) gegen N. J. E. aus. Im Oktober 2013 tionen des CPT wären von der spanischen Regierung im wurde diese in Belgien inhaftiert. Die EHB wurden März 2012 bestritten worden und das CPT hätte anläss- vom erstinstanzlichen Gericht von Gent mit Beschluss lich weiterer Besuche 2012 und 2014 nichts Derartiges vom 16.10.2013 für vollstreckbar erklärt. Nachdem mehr erwähnt. Die incommunicado-Haft wäre zudem N. J. E. gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel erho- streng geregelt und mit ausreichenden Garantien ver- ben hatte, verweigerte die Anklagekammer des Beru- sehen. In Folge dieses EHB wurde N. J. E. am 20.6.2016 fungsgerichts Gent unter Berufung auf Art. 4 Abs. 5 des erneut von den belgischen Behörden inhaftiert, aller- Gesetzes vom 19.12.2003 über den EHB am 31.10.2013 dings am selben Tag wieder freigelassen. Mit Beschluss schließlich die Vollstreckung der EHB. Diese Bestim- vom 29.6.2016 verweigerte das erstinstanzliche Gericht mung sah vor, dass die Vollstreckung eines EHB zu ver- von Gent die Vollstreckung des neuen EHB. Nach Beru- weigern war, wenn es ernstzunehmende Gründe für fung durch den Bundesstaatsanwalt bestätigte die die Annahme gab, die Vollstreckung würde die Grund- Anklagekammer des Berufungsgerichts den gefassten rechte der betroffenen Person verletzen wie sie über Beschluss am 14.7.2016. Sie führte aus, der neue EHB Art. 6 EUV garantiert wurden. Die Anklagekammer ver- würde keine Elemente enthalten, die zu einem anderen wies dabei auf einen Bericht des CPT, den dieses nach Schluss führen könnten als jenem, zu dem sie in ihrem einem Besuch in Spanien 2011 verfasst hatte, und leite- Urteil vom 31.10.2013 gekommen wäre. Dabei verwies te daraus ab, dass Terrorismusverdächtige dort einem sie insbesondere auf die Abschließenden Bemerkungen speziellen Regime der Isolationshaft (incommunica- des Menschenrechtsausschusses der UN zum sechsten Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Romeo Castaño gg. Belgien NLMR 4/2019-EGMR periodischen Bericht Spaniens, die bei der Sitzung vom in seinem Urteil Güzelyurtlu u.a./CY und TR aufgestellten 29.6. bis zum 24.7.2015 angenommen worden waren Grundsätze anzuwenden. und die spanischen Behörden »einmal mehr« aufforder- (41) Unter Anwendung dieser Rechtsprechung muta- ten, die incommunicado-Haft zu beenden und Verdäch- tis mutandis bemerkt der GH, dass N. J. E., die mutmaß- tigen wirksamen anwaltlichen Beistand zu gewähren. liche Mörderin, nach Belgien floh und sich seither dort Das gegen diese Entscheidung vom Bundesstaatsanwalt befindet. Im Rahmen des Bestehens von Verpflichtun- erhobene Rechtsmittel wurde vom Cour de cassation am gen zur strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen 27.7.2016 zurückgewiesen. den beiden betroffenen Staaten, das heißt im Rahmen des Systems des EHB, wurden die belgischen Behörden in der Folge von der Absicht der spanischen Behörden informiert, N. J. E. zu verfolgen, und ersucht, diese fest- zunehmen und zu übergeben. Rechtsausführungen Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf (42) Diese fallspezifischen Umstände reichen aus, um Leben) durch die belgischen Behörden, da deren Weige- festzustellen, dass zwischen den Bf. und Belgien iSd. rung zur Vollstreckung des EHB die Verfolgung des mut- Art. 1 EMRK [...] eine im Hinblick auf die Jurisdiktion maßlichen Mörders ihres Vaters durch die spanischen relevante Verbindung besteht. Behörden verhindert hätte. (43) Der GH kommt daher zum Schluss, dass es ange- zeigt ist, die von der Regierung erhobene Einrede ratione loci zurückzuweisen. [...] I. Zulässigkeit 1. Unterfielen die Bf. der Jurisdiktion Belgiens? 2. Zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (37) Der GH erinnert [...] daran, dass die GK im Kontext des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK im Hin- (56) Was das Vorbringen der Regierung betrifft [...], blick auf Todesfälle, die sich unter einer anderen Jurisdik- wonach die Bf. mit dem belgischen Bundesstaatsanwalt tion ereignet haben als jener des Staates, um dessen ver- Kontakt aufnehmen hätten sollen, um Wege zur Über- fahrensrechtliche Ermittlungsverpflichtung es geht, [im windung der Verweigerung der Exekution des EHB zu Fall Güzelyurtlu u.a./CY und TR] kürzlich konkretisiert hat, finden, erachtet der GH, dass diese Möglichkeit vage dass wenn keine Untersuchung bzw. kein Verfahren im und spekulativ war und nicht als geeignet angesehen Hinblick auf einen Todesfall eingeleitet wurde, der nicht werden konnte, die gerügte Situation direkt zu bereini- unter die Jurisdiktion des belangten Staates fällt, dennoch gen, sowie keine angemessenen Erfolgsaussichten bot. eine Verbindung im Hinblick auf die Jurisdiktion herge- (58) [...] Der GH befindet, dass die Regierung, wel- stellt werden und dem Staat eine verfahrensrechtliche Ver- cher die Beweislast in diesem Bereich obliegt, nicht pflichtung nach Art. 2 EMRK obliegen kann. Obwohl eine gezeigt hat, dass die Verwendung der von ihr angeführ- Verpflichtung grundsätzlich nur für den Staat entsteht, ten Rechtsbehelfe den Bf. Wiedergutmachung im Hin- unter dessen Jurisdiktion sich das Opfer im Moment sei- blick auf deren Rüge unter Art. 2 EMRK bieten hätte nes Todes befand, so können »fallspezifische Umstände« können. es rechtfertigen, von diesem Ansatz abzugehen. (59) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, (38) Im vorliegenden Fall betrifft die Rüge der Bf. dass die Beschwerde nicht wegen Nichterschöpfung des gegen Belgien unter Art. 2 EMRK das behauptete Ver- innerstaatlichen Instanzenzugs zurückzuweisen ist. säumnis der belgischen Behörden, mit den spanischen Behörden zu kooperieren. Sie hätten nicht die notwen- digen Maßnahmen gesetzt, um zu erlauben, dass die 3. Ergebnis zur Zulässigkeit mutmaßliche Mörderin ihres Vaters, die nach Belgien (65) Der GH kommt zum Schluss, dass die Beschwerde geflüchtet war, in Spanien verurteilt wird. nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Da auch kein (39) Im Unterschied zu den Fällen Güzelyurtlu u.a./CY anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt werden konn- und TR und Rantsev/CY und RUS beruht die Rüge unter te, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig). Art. 2 EMRK somit nicht auf einem behaupteten Ver- säumnis einer möglichen verfahrensrechtlichen Ver- pflichtung Belgiens, diesen Mord selbst zu untersuchen. II. In der Sache (40) Dennoch sieht der GH keinen Grund, um den vor- (79) Nachdem der GH zuvor festgestellt hat, dass die liegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung des Beste- Bf. unter die Jurisdiktion Belgiens fallen, muss er nun hens einer Verbindung im Hinblick auf die Jurisdiktion unter den Umständen des vorliegenden Falles über zu Belgien [von den vorgenannten Fällen] zu unterschei- die Reichweite von dessen verfahrensrechtlichen Ver- den und befindet, dass es angezeigt ist, die diesbezüglich pflichtungen zur Kooperation entscheiden. Er muss Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Romeo Castaño gg. Belgien 3 danach prüfen, inwieweit Belgien sich an diese Ver- nen hinweisen und die besagte Vermutung widerlegen. pflichtungen gehalten hat. Im vorliegenden Fall hat der Cour de cassation befun- (81) [...] Der GH erinnert daran, sich im Urteil Güze- den, die Anklagekammer des Berufungsgerichts von lyurtlu u.a./CY und TR [...] wie folgt geäußert zu haben: Gent hätte ihre Entscheidung zur Verweigerung der Voll- »(232) [...] In Fällen, in denen die Untersuchung eines streckung des EHB [...] in ihrem Urteil vom 31.10.2013 unrechtmäßigen Tötungsdelikts, das sich innerhalb der unter Stützung auf Art. 4 Abs. 5 des belgischen Geset- Jurisdiktion eines Vertragsstaates ereignet hat, für ihre zes über den EHB rechtlich dadurch begründet, dass Wirksamkeit die Beteiligung von mehr als einem Ver- im Fall der Übergabe an Spanien die Gefahr einer Ver- tragsstaat erfordert, umfasst der einzigartige Charak- letzung der Grundrechte von N. J. E. bestehen und sie ter der Konvention als Vertrag zur kollektiven Garan- dort insbesondere einer Haft unter gegen Art. 3 EMRK tie grundsätzlich eine Verpflichtung der betroffenen verstoßenden Bedingungen unterworfen werden würde. Staaten, wirksam miteinander zu kooperieren, um die Mit ihrem Urteil vom 14.7.2016 bezog sich die Anklage- Umstände der Tötung aufzuklären und die Täter zur kammer im Wesentlichen auf ihr früheres Urteil, da sie Rechenschaft zu ziehen. der Ansicht war, die neuen Elemente, die im neuen EHB (233) Der GH ist deshalb der Ansicht, dass Art. 2 EMRK angeführt wurden, würden keinen Raum für eine andere beiden Staaten eine bilaterale Verpflichtung auferlegen Einschätzung bieten, und die frühere Beurteilung würde kann, miteinander zu kooperieren, die zugleich eine Ver- auch durch die Stellungnahme des Menschenrechtsaus- pflichtung impliziert, Unterstützung zu erbitten, und eine schusses aus 2015 bestätigt. Verpflichtung, Unterstützung zu leisten. Die Natur und (84) Der GH hält fest, dass der von den belgischen der Umfang dieser Verpflichtungen werden unvermeid- Gerichten verfolgte Ansatz den Grundsätzen entspricht, barer Weise von den Umständen des Einzelfalls abhän- die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat [...], gen – etwa von der Frage, ob sich die wesentlichen Bewei- wonach es im Rahmen der Vollstreckung eines EHB se auf dem Territorium des betroffenen Mitgliedstaats durch einen Mitgliedstaat der EU angezeigt ist, den befinden oder ob die Verdächtigen dorthin geflohen sind. Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung nicht (234) Eine solche Pflicht bezweckt den wirksamen automatisch und mechanisch zum Nachteil der Grund- Schutz des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK. [...] (235) [...] Die Verpflichtung zur Kooperation unter rechte anzuwenden. (85) Zum zweiten Punkt betont der GH, dass aus Sicht dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK der Konvention eine wegen der in Spanien vorherr- kann dabei nur eine Verpflichtung im Hinblick auf die schenden Haftbedingungen bestehende Gefahr der Mittel, nicht aber eine solche im Hinblick auf das Ergeb- unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung einer nis sein [...]. Dies bedeutet, dass die betroffenen Staa- Person, deren Übergabe verlangt wird, einen berechtig- ten alle praktikablen und angemessenen Schritte zur ten Grund darstellen kann, um die Vollstreckung des Kooperation miteinander setzen und dabei in gutem EHB und damit die Kooperation mit Spanien zu verwei- Glauben die Möglichkeiten ausschöpfen müssen, die gern. Doch muss die Feststellung einer solchen Gefahr ihnen die anwendbaren internationalen Instrumente auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruhen, über die Rechtshilfe und die Zusammenarbeit in Straf- da auch die Rechte Dritter auf dem Spiel stehen. sachen bieten. [...] (86) Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass (236) [...] In diesem Zusammenhang wird die verfah- die Anklagekammer sich im Wesentlichen auf interna- rensrechtliche Verpflichtung zur Kooperation [...] im tionale Berichte sowie auf den [weiteren] Kontext der Hinblick auf einen ersuchten Staat nur verletzt sein, »politischen Zeitgeschichte Spaniens« stützte. In ihrem wenn dieser nicht angemessen reagiert hat oder wenn Urteil vom 31.10.2013 bezog sie sich vor allem auf einen er keine berechtigten Gründe für die Verweigerung der Bericht, der in Folge des periodischen Besuchs des CPT gemäß diesen internationalen Vereinbarungen verlang- [...] 2011 erstellt worden war. Zu den zur Stützung des ten Zusammenarbeit angeben konnte.« am 8.5.2015 ausgestellten EHB bereitgestellten Infor- (83) Zum ersten Punkt beobachtet der GH, dass die mationen, insbesondere zum Schweigen der späteren belgischen Behörden ihrem Gegenüber eine ordnungs- Berichte des CPT und zu den Charakteristika der incom- gemäß begründete Antwort zuteilwerden ließen. [...] municado-Haft in Spanien, befand die Anklagekam- Der Mechanismus [, der durch den Rahmenbeschluss mer in ihrem Urteil vom 14.7.2016, dass diese es nicht über den EHB vorgesehen ist,] beruht auf einem erhöh- erlauben würden, von ihrer im Jahr 2013 vorgenomme- ten Grad von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, nen Beurteilung abzugehen. Es trifft zwar zu, dass die der eine Vermutung umfasst, dass der Ausstellungs- Anklagekammer sich auf die Stellungnahme des Men- staat die Grundrechte achtet. Angesichts dieses Grund- schenrechtsausschusses betreffend die Existenz der satzes muss die Verweigerung der Übergabe ausführlich incommunicado-Haft aus 2015 bezog, doch schritt sie zu durch Elemente gerechtfertigt werden, welche auf eine keiner aktuellen und umfassenden Prüfung der Situa- offenkundige Gefahr für die Grundrechte des Betroffe- tion, die 2016 vorherrschte, und versuchte weder eine Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Romeo Castaño gg. Belgien NLMR 4/2019-EGMR reale und individualisierbare Gefahr der Verletzung von (91) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass Bel- Konventionsrechten im Fall von N. J. E. noch strukturel- gien seiner Verpflichtung zur Kooperation nicht nach- le Mängel im Hinblick auf die Haftbedingungen in Spa- gekommen ist, die sich aus dem verfahrensrechtlichen nien festzustellen. Aspekt von Art. 2 EMRK ergibt, und eine Verletzung (88) Der GH betont auch das Argument der Bf. – dem dieser Bestimmung erfolgt ist (einstimmig; im Ergeb- von der Regierung nicht widersprochen wird –, wonach nis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Spano, im Hinblick auf mutmaßliche Mitglieder der ETA zahl- gefolgt von Richter Pavli). reiche EHB ausgestellt und vollstreckt wurden, ohne (92) Der GH betont, dass diese Feststellung einer dass die Vollstreckungsstaaten dabei Gefahren für die Verletzung von Art. 2 EMRK nicht notwendigerweise Verletzung von Grundrechten der Personen gesehen impliziert, dass Belgien verpflichtet ist, N. J. E. an die hätten, die der Übergabe unterworfen wurden, und spanischen Behörden zu übergeben. Es ist die unzurei- wonach sich unter diesen Staaten auch Belgien befun- chende faktische Grundlage für die Verweigerung der den hätte. Übergabe, die den GH zur Feststellung einer Verletzung (89) Schließlich ist der GH der Meinung, dass die von Art. 2 EMRK geführt hat. Das befreit die belgischen Umstände des Falles und die in Frage stehenden Inte- Behörden nicht von ihrer Verpflichtung sicherzustellen, ressen die belgischen Behörden dazu bringen hätten dass N. J. E. im Falle ihrer Übergabe an die spanischen müssen, unter Verwendung der Möglichkeit, welche Behörden nicht Gefahr laufen würde, einer Art. 3 EMRK ihnen das belgische Recht einräumte (Art. 15 des Geset- zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. zes über den EHB), zusätzliche Informationen im Hin- Allgemeiner darf das vorliegende Urteil nicht so inter- blick auf die Anwendung des Haftregimes im Fall von N. pretiert werden, als dass es die Verpflichtung der Staa- J. E. zu verlangen, insbesondere im Hinblick auf den Ort ten reduzieren würde, eine Person nicht an ein Land und die Bedingungen der Haft, vor allem um die Exis- auszuliefern [...], wenn es stichhaltige Gründe für die tenz einer konkreten und realen Gefahr einer Konventi- Annahme gibt, dass der Betroffene bei Auslieferung in onsverletzung im Fall der Übergabe zu überprüfen. dieses Land dort der echten Gefahr einer Art. 3 EMRK (90) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen wäre, und die von den belgischen Gerichten anlässlich des Über- daher sicherzustellen, dass ein solches Risiko nicht gabeverfahrens vorgenommene Prüfung nicht ausrei- besteht. chend vollständig war, damit die von ihnen zur Verwei- gerung der Übergabe von N. J. E., die zulasten der Rechte der Bf. erfolgte, herangezogene Begründung als auf einer III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK ausreichenden faktischen Grundlage beruhend angese- € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 7.260,– für Kos- hen werden kann. ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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