NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Rook gg. Deutschland – 1586/15 Urteil vom 25.7.2019, Sektion V Sachverhalt Im Februar 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg bzw. um auf CD oder DVD gebrannte Kopien davon. Die ein Strafverfahren unter anderem gegen den Bf. wegen Staatsanwaltschaft Augsburg gab seinem Antrag teilwei- Annahme von Bestechungsgeld auf gewerbsmäßiger se statt, indem sie ihn darüber informierte, dass er die Basis ein. Über ihn wurde die Untersuchungshaft ver- Daten in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei wäh- hängt. Der Bf. betraute drei Anwälte mit seiner Verteidi- rend der Amtsstunden und unter polizeilicher Aufsicht gung, einer davon hatte seine Kanzlei direkt in Augsburg einsehen könne, Kopien von den Audiodateien könnten (im Folgenden: der Rechtsvertreter des Bf.). ihm jedoch nicht ausgehändigt werden, da diese persön- Während der strafrechtlichen Untersuchung hatte liche Daten enthalten würden, die nach Beendigung des eine großangelegte Überwachung der Telekommuni- Strafverfahrens gelöscht werden müssten. In der Folge kation des Bf. stattgefunden, im Zuge welcher von den suchte der Rechtsvertreter des Bf. zwecks Dateneinsicht Behörden tausende Telefonanrufe und 34.000 Daten- regelmäßig die örtliche Kriminalpolizeidirektion auf. sätze erfasst wurden. Im Zuge einer Durchsuchung Am 22.2.2012 erhob die Staatsanwaltschaft Augs- des Hauses des Bf. und anderer Räumlichkeiten wur- burg Anklage gegen den Bf. wegen Annahme von Beste- den rund 14 Millionen elektronische Dateien – wie etwa chungsgeld auf gewerbsmäßiger Basis in 91 Fällen. E-Mails – sichergestellt. Die Polizei stufte etwas mehr als Letzterer stellte daraufhin beim Landgericht Augsburg tausend der elektronischen Dateien als erheblich ein; erfolglos einen Antrag auf Zugang zu den Audiodatei- sie wurden hierauf ausgedruckt und in den strafrechtli- en der Überwachungsdaten. Das Gericht ordnete jedoch chen Untersuchungsakt aufgenommen. an, dass alle Datensätze auf ein in der Haftanstalt des Bf. Am 10.11.2011 wurde dem Rechtsvertreter des befindliches Notebook kopiert werden sollten. Der Ver- Bf. Zugang zum strafrechtlichen Untersuchungsakt teidigung sei es gestattet, gemeinsam mit dem Bf. Ein- gewährt (die anderen zwei Anwälte hatten nie darum sicht in die Audiodateien unter der Aufsicht eines Poli- angesucht). Nachdem ihm bekannt geworden war, dass zeibeamten zu nehmen. Das OLG München bestätigte es zu einer weit umfangreicheren Überwachung der diese Entscheidung. Telekommunikation seines Klienten gekommen war als Anfang April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Bf. im Akt ersichtlich, ersuchte er um Übermittlung der von das Landgericht Augsburg um Übermittlung einer Kopie der Telefonüberwachung angefertigten Audiodateien der eingangs erwähnten 14 Millionen elektronischen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Rook gg. Deutschland NLMR 4/2019-EGMR Dateien. Letzteres informierte ihn darüber, dass für das bis zum Ende des Strafverfahrens Zugang zum Untersu- Lesen der Daten eine spezielle Software (Kostenpunkt: chungsakt in Papierform gewährten [...]. Nach der Fest- € 4.031,72) erforderlich wäre. Sein Antrag, wonach der nahme und dann wieder im Zuge der Anklageerhebung Staat die Kosten für den Erwerb der Software tragen wurde dieser mit einem umfassenden Überblick über möge, wurde jedoch vom Landgericht Augsburg mit dem die erhobenen Anschuldigungen und die beigebrach- Hinweis auf eine fehlende Notlage des Bf. abgewiesen. ten Beweise versorgt. Man übermittelte ihm nicht nur Auf Wunsch seines Rechtsvertreters wurden ihm schließ- eine Kopie des Untersuchungsakts, sondern setzte ihn lich von der Staatsanwaltschaft zwei Harddisks mit Bild- auch regelmäßig über Aktenneuzugänge in Kenntnis, dateien übermittelt, die mit einer im Internet kostenlos darunter auch Kopien von 28 Niederschriften über Tele- verfügbaren Software gelesen werden konnten. Die Hauptverhandlung fand vom 6.6. bis 21.12.2012 Ausdrucke von elektronischen Dateien. [...] statt. Am zweiten Verhandlungstag stellte der Rechtsver- (62) Der GH vermerkt ferner, dass Zugang zum kommunikationsüberwachungsdaten und etwa 1.100 treter des Bf. einen Antrag auf Vertagung der Verhand- Papierakt erstmals im November 2011 gestattet wurde, lung, da er nicht ausreichend Zeit zur Einsichtnahme in während die Hauptverhandlung im Juni 2012 begann die Daten gehabt habe. Dieser Antrag wurde jedoch vom und bis Dezember 2012 andauerte. Innerhalb die- Landgericht Augsburg abgewiesen. ses Zeitraumes war der Zugang zum Akt im Wesent- Letzteres verurteilte den Bf. am 21.12.2012 wegen lichen unbeschränkt. Nach Ansicht des GH verfügte gewerbsmäßiger Annahme von Bestechungsgeld in der Rechtsvertreter des Bf. somit über die Möglichkeit 63 Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Eine der Konsultierung des Untersuchungsakts, unbescha- Beschwerde des Bf. an den BGH unter anderem wegen det von dessen Volumen [...]. Dies ist umso mehr der behaupteter Beeinträchtigung seiner Verteidigungs- Fall, als der Bf. noch zwei weitere Anwälte hatte, die rechte aufgrund unzureichender Zeit zur Einsichtnah- [...] allerdings nie um Zugang zum Untersuchungs- me in die Überwachungsdaten und elektronischen akt ersucht hatten. Die Möglichkeit des Kontakts zwi- Dateien blieb erfolglos. Das von ihm angerufene BVerfG schen dem in Gewahrsam befindlichen Bf. und seinem lehnte eine Behandlung seiner Beschwerde ohne Anga- Anwalt zwecks Vorbereitung der Verteidigung wurde be von Gründen ab. somit nicht ungebührlich eingeschränkt. Der GH ist daher der Überzeugung, dass für den Rechtsvertreter des Bf. ausreichende Möglichkeiten bestanden, mit diesem den Untersuchungsakt im Detail zu diskutie- ren, um ihm eine effektive Vorbereitung der Verteidi- Rechtsausführungen Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK gung zu ermöglichen. (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b (63) Schließlich ist festzuhalten, dass der in der Tat EMRK (Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der enorme Umfang an während der Voruntersuchung pro- Verteidigung), da er und sein Anwalt während des Straf- duzierten und gesammelten Telekommunikations- verfahrens keinen ausreichenden Zugang zu den von überwachungsdaten und elektronischen Dateien nur den Untersuchungsbehörden beschlagnahmten 45.000 zu einem geringen Teil im Papierakt enthalten war. Da Audiodateien, 34.000 Textnachrichten und 14 Millionen diese für die von den Untersuchungsbehörden erhobe- E-Mails und Belegdateien gehabt hätten. ne Anklage als irrelevant erachtet wurden, wurden sie in Polizeicomputern verwahrt. In diesem Zusammen- hang möchte der GH noch anmerken, dass Anklagebe- hörde und Gerichte [...] sich selbst im Wesentlichen auf den Untersuchungsakt und die anschließend im Zuge I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 EMRK (47) [...] Die Beschwerde ist [...] für zulässig zu erklären der Hauptverhandlung vorgelegten Beweise beschränk- (einstimmig). ten. Sie machten weder von der Gesamtheit noch auch (60) [...] Der GH wird diesen Beschwerdepunkt unter von anderen der oben genannten Daten bzw. Dateien folgenden separaten Überschriften behandeln – und Gebrauch und stützten in der Folge weder die Anklage- zwar (1.) Zugang zum Papierakt, (2.) Offenlegung der erhebung gegen den Bf. noch dessen Verurteilung auf Telekommunikationsüberwachungsdaten und (3.) diese. Vor diesem Hintergrund war die der Verteidigung Offenlegung des elektronischen Ermittlungsakts. gewährte Zeit, sich mit den relativ umfangreichen Resul- taten der strafrechtlichen Untersuchung vertraut zu machen, ausreichend. 1. Zugang zum Papierakt (64) Angesichts dessen findet der GH, dass unter den (61) Der GH hält vorerst fest, dass die Staatsanwalt- Umständen des vorliegenden Falles dem Bf. und dessen schaft und die innerstaatlichen Gerichte dem Rechts- Anwalt zwecks Vorbereitung des Strafprozesses ausrei- vertreter des Bf. vom Tag von dessen Inhaftnahme an chend Zugang zum Strafakt gegeben wurde. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Rook gg. Deutschland 3 unnötige Verzögerungen mit sich bringen sollte. Inso- fern darf das Recht des Bf. auf Offenlegung nicht mit seinem Recht auf Zugang zu jeglichem von den Behör- 2. Offenlegung der Telekommunikations- überwachungsdaten (65) Vorab ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwalt- den bereits als relevant erachteten Material verwechselt schaft und die Gerichte [...] dazu entschieden, dem Bf. werden, was generell die Schaffung einer Möglichkeit wenige Tage, nachdem er dies beantragt hatte, Ein- erfordern würde, das gesamte Material einzusehen. sicht in alle vorhandenen Telekommunikationsüber- (68) Insoweit sich der Bf. darüber beklagt, dass sei- wachungsdaten zu gewähren. Obwohl ihm keine Kopie nem Anwalt nicht ausreichend Gelegenheit zur Identifi- davon ausgehändigt wurde, gestattete man dem Rechts- zierung von relevanten Aufnahmen und Textnachrichten vertreter des Bf., besagte Daten – jeweils nach vorheriger gegeben worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihm Vereinbarung – anfänglich in den Räumlichkeiten der ein Polizeibeamter helfend zur Seite stand, da er wahr- Polizei während der Amtsstunden und im Beisein eines scheinlich mit der zur Analyse der Telekommunikati- Polizeibeamten und ab 9.5.2012 [...] auch im Gefängnis, onsüberwachungsdaten zur Verfügung stehenden Soft- wo der Bf. untergebracht war, einzusehen. [...] ware nicht vertraut war. Anfänglich versorgte die Polizei (66) Der Bf. beschwerte sich darüber, dass seinem den Rechtsvertreter des Bf. mit Daten, die nach gewissen Anwalt keine Kopie der Telekommunikationsüberwa- Suchparametern seiner Wahl gewonnen worden waren. chungsdaten ausgehändigt worden sei und die Daten Danach händigte sie ihm Listen aus, welche beträchtli- selbst nur im Beisein eines Polizeibeamten eingese- che Mengen an Informationen über die gesammelten hen werden konnten. Die Regierung rechtfertigte diese Telekommunikationsdaten enthielten. Insoweit der Bf. Maßnahmen mit dem Schutz der Rechte all jener, behauptete, die übermittelten Listen hätten dem von ihm deren Telefongespräche aufgezeichnet wurden. Man Begehrten bei weitem nicht entsprochen, hat er nicht sei unter einer gesetzlichen Verpflichtung gestanden näher dargelegt, warum es nicht möglich gewesen wäre, zu verhindern, dass private [...] Teile der aufgezeich- die Suche nach relevanten Daten [...] anhand von Such- neten Telefongespräche mitgehört werden könnten, parametern und den übermittelten Listen einzugrenzen. was essentielle Voraussetzung für die Legitimation der In der Tat scheint es so, dass es durchaus möglich gewe- Telekommunikationsüberwachung als solche gewesen sen wäre, die Suche innerhalb eines bestimmten Zeitrah- sei. Deswegen sei zu deren Durchsetzung die Anwesen- mens im Wege des Ausfindigmachens spezifischer Tele- heit eines Polizeibeamten erforderlich gewesen. Diese fonverbindungen und der Zusammenhänge zwischen Erklärung, der der Bf. im Wesentlichen nicht entgegen- diesen fein abzustimmen, was insgesamt zu einer maß- getreten ist, erscheint dem GH nachvollziehbar. geblichen Reduktion von Daten mit potentieller Rele- (67) Der Bf. beschwerte sich ferner darüber, dass vanz beigetragen hätte. Dazu kommt, dass es sich der es seinem Anwalt nicht möglich war, sämtliche Tele- Rechtsvertreter des Bf. [...] nur 22 Mal zeitlich einrich- kommunikationsüberwachungsdaten zu sichten bzw. ten konnte, die Daten einzusehen – und das innerhalb durchzusehen, was deren beträchtlichem Umfang und eines Zeitraums von mehr als einem Jahr, wobei er die den ihm [von den Behörden] aufgebürdeten zeitlichen Einsicht in die Daten offenbar niemals gemeinsam mit Einschränkungen geschuldet gewesen wäre. Die Regie- dem Bf. in den Gefängnisräumlichkeiten und nicht nach rung vertrat hingegen die Ansicht, dass es nicht not- dem 31.10.2012 vornahm. Gleichzeitig machte er weder wendig gewesen sei, für Möglichkeiten zu sorgen, dass von der Möglichkeit Gebrauch, [bei seiner Arbeit] von [der Bf. und sein Rechtsvertreter] jede einzelne Aufnah- einem rechtskundigen Angestellten vertreten zu werden me bzw. Textnachricht einzusehen vermochten. Der GH (wie die Gerichte es vorgeschlagen hatten), noch kann gibt sich in der Tat damit zufrieden, dass es mit Blick dem Vorbringen des Bf. entnommen werden, dass sich auf die Komplexität des gegenständlichen Strafverfah- seine zwei anderen Anwälte substantiell an der Analy- rens nicht notwendig war, eine Gelegenheit zu schaf- se bzw. dem Hören und Lesen der Dokumente beteilig- fen, dass der Rechtsvertreter des Bf. jeden einzelnen ten. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf. Gegenstand der Telekommunikationsüberwachungs- als von den Überwachungsmaßnahmen direkt Betroffe- daten anhören bzw. studieren konnte. Vielmehr war es ner bestens darüber Bescheid wissen musste, nach wel- grundsätzlich ausreichend, diesem eine effektive Gele- chen spezifischen Telekommunikationsüberwachungs- genheit zu verschaffen, die Aufnahmen und Textnach- daten man zu suchen hatte. Der GH vermag daher nicht richten zu analysieren, um diese zu identifizieren und zu erkennen, dass der Verteidigung von den Behörden dann jene zu hören oder durchzusehen, die er als rele- keine effektive Gelegenheit zur Identifizierung der rele- vant einstufte. In diesem Zusammenhang ist dem GH vanten Daten gegeben wurde. die Tatsache sehr wohl bewusst, dass moderne Unter- (69) Im Hinblick darauf gelangt der GH zu dem Ergeb- suchungsmethoden in der Tat, wie der vorliegende Fall nis, dass der Bf. unter den Umständen des vorliegenden zeigt, enorme Datenmengen hervorbringen können, Falles genügend Zeit zum Studium der Telekommuni- deren Einbeziehung in das Strafverfahren jedoch nicht kationsüberwachungsdaten hatte. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Rook gg. Deutschland NLMR 4/2019-EGMR te allerdings aus, um eine anfängliche Identifikation jener Dateien zu gestatten, welche von potentieller Rele- 3. Offenlegung der elektronischen Dateien (70) Der GH hält fest, dass der Rechtsvertreter des Bf. vanz für das Strafverfahren waren, sodass bereits zu die- ab Ende Februar 2012 in den Räumlichkeiten der Kri- sem Zeitpunkt eine substantielle Reduktion der Datei- minalpolizei Zugang zu den gesamten elektronischen en erfolgte, die tatsächlich durchzusehen waren. Zudem Daten gehabt hätte – von welcher Möglichkeit er jedoch stammten die elektronischen Dateien von verschiede- nie Gebrauch machte [...]. Ferner waren die Behörden nen Personen – auch vom Bf., der mit deren Inhalt des- im Grunde bereit, dem vom Bf. am 3.4.2012 geäußerten halb bestens vertraut war – und waren über eine lange Wunsch auf Offenlegung aller elektronischen Dateien zu Zeitspanne abrufbar [...]. Der GH gibt sich daher damit entsprechen und ihm Einsicht in diese zu gewähren. [...] zufrieden, dass dem Rechtsvertreter des Bf., von dem Die dem Rechtsvertreter des Bf. daraufhin übermittelte erwartet werden durfte, dass ihm bewusst war, welchem Kopie konnte jedoch nur mit einer teuren Software gele- Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit Priorität einzuräumen sen werden, die Privatpersonen und Anwälten gewöhn- war, zumindest vom 4.9.2012 (dem Tag, an dem ihm eine lich nicht zur Verfügung steht. Die Ereignisse nach dem volle, mit kostenloser Software lesbare Kopie ausgehän- Antrag vom 3.4.2012 – insbesondere die Meinungsver- digt wurde) bis zum 21.12.2012 (dem Tag der Urteilsfäl- schiedenheiten darüber, ob der Staat die Kosten dafür lung) dreieinhalb Monate und damit ausreichend Zeit [...] übernehmen sollte – offenbaren somit praktische verblieb, um die elektronischen Dateien auf ihre Rele- Schwierigkeiten, was die Entschlüsselung einer enormen vanz hin zu analysieren. Datenmenge anbelangt. Darüber hinaus ist festzuhalten, (73) Auch gesetzt die Annahme, dem Rechtsvertre- dass die Verteidigung erst im Juli 2012 um Übermittlung ter des Bf. war ein Sichten der Dateien erst ab 4.9.2012 einer Kopie in einem mit frei verfügbarer Software lesba- möglich, macht die bloße Tatsache, dass das eigentli- ren Format ersuchte. Diesem Ersuchen wurde von den che Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits begon- Behörden innerhalb kurzer Frist entsprochen. [...] nen hatte, die Vorbereitungszeit für sich nicht unzurei- (71) Was die Rüge angeht, wonach dem Rechtsvertre- chend. Der GH hat bereits hervorgehoben, dass Art. 6 ter des Bf. nicht ausreichend Gelegenheit zur Einsicht Abs. 3 lit. b EMRK nicht verlangt, dass die Vorbereitung in die Dateien gegeben worden wäre, vertritt der GH die für eine sich über einen bestimmten Zeitrahmen erstre- Ansicht, dass der Zugang zu diesen aus den oben ange- ckende Hauptverhandlung bereits am ersten Verhand- führten Gründen (siehe Rn. 67) im Prinzip ausreichend lungstag beendet sein muss. Vielmehr geht es um die war, um diesem eine effektive Möglichkeit zu verschaf- entscheidende Frage, ob der vor dem Ende der Verhand- fen, die elektronischen Dateien zu analysieren, und jene lung tatsächlich zur Verfügung stehende Zeitrahmen identifizieren zu können, welche für ihn von Relevanz ausreichend war (vgl. Mattick/D [ZE]). waren. (74) Die vorhergehenden Überlegungen reichen für (72) Zum Vorbringen, dem Rechtsvertreter des Bf. sei den GH aus, um zum Schluss zu gelangen, dass dem Bf. nicht ausreichend Gelegenheit zur Identifizierung der unter den Umständen des vorliegenden Falles ausrei- relevanten Dateien gegeben worden, ist anzumerken, chend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit den elek- dass die exakte Beschaffenheit der 14 Millionen elektro- tronischen Dateien vertraut zu machen. nischen Dateien, welche aus der Beschlagnahme einer (75) Folglich hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 ganzen Reihe von Speichermedien resultierten, aus dem iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK stattgefunden. Das Verfah- Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich wird. Sie lang- ren war – als Ganzes betrachtet – fair (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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