NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Roth gg. Deutschland – 6780/18; 30776/18 Urteil vom 22.10.2020, Kammer V Sachverhalt Der Bf. verbüßt eine lebenslange Haftstrafe in der Justiz- Anfang 2017 beantragte der Bf. beim LG Regensburg vollzugsanstalt (JVA) Straubing. Er wandte sich wieder- Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Amts- holt mit Anträgen an die Vollzugsgerichte, die mit einer haftungsklage. Er beabsichtigte, Schadenersatz für die Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchun- von ihm erlittenen rechtswidrigen Durchsuchungen gen, denen er sich in der JVA unterziehen musste, für geltend zu machen. Bei diesen habe er sich vollständig rechtswidrig zu erklären. entkleiden müssen und es wären sämtliche Körperöff- Das OLG Nürnberg erklärte am 28.12.2016 eine am nungen inspiziert worden. Sie wären anlässlich des Emp- 24.8.2015 erfolgte Durchsuchung des Bf. für rechts- fangs von Besuchen durch Beamte der Gerichtskanzlei widrig. Das Gericht verwies auf die Begründung des erfolgt, die gekommen waren, um von ihm zu erhebende Urteils des BVerfG vom 5.11.2016 (2 BvR 6/16). Darin Rechtsmittel zu protokollieren. Das LG Regensburg wies hatte das BVerfG aufgrund einer Verfassungsbeschwer- den Antrag am 20.3.2017 wegen mangelnder Erfolgsaus- de eines anderen Häftlings der JVA Straubing die Pra- sichten ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Nürn- xis von auf dem Zufallsprinzip beruhenden Durchsu- berg bestätigt. Die Gerichte gingen davon aus, dass die chungen für verfassungswidrig erklärt. Die Anordnung, erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits- wonach an jedem fünften Gefangenen vor der Vorfüh- rechts des Bf. keine finanzielle Entschädigung erfor- rung zum Besuch eine mit einer Entkleidung verbunde- dern würde. Die Verfassungsbeschwerde des Bf. wurde ne körperliche Durchsuchung vorzunehmen war, ver- vom BVerfG am 23.1.2018 ohne Begründung nicht zur stieß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil Behandlung angenommen. sie keine Abweichungen im Einzelfall zuließ und daher Am 9.10.2017 beantragte der Bf. erneut Verfahrens- dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend hilfe für ein Amtshaftungsverfahren wegen weiterer von Rechnung trug. In einer Reihe weiterer Entscheidungen ihm erlittener rechtswidriger Durchsuchungen. Sei- erklärten das LG Regensburg und das OLG Nürnberg nem Antrag wurde im Hinblick auf eine Durchsuchung, fünf andere auf dieser Praxis beruhende Durchsuchun- die am 19.1.2017 und damit nach Veröffentlichung des gen des Bf. für rechtswidrig. Leiturteils des BVerfG vom 5.11.2016 erfolgt war, statt- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Roth gg. Deutschland NLMR 5/2020-EGMR gegeben, weil deren Beurteilung schwierige Rechtsfra- rigenden Durchsuchungen einen Entschädigungsan- gen aufwerfe, die im Hauptverfahren zu klären seien. Im spruch hatte. [...] Übrigen wurde der Antrag mit denselben Gründen wie (53) [...] In den beiden Verfahren [über die Verfahrens- sein erster Antrag abgewiesen. Das OLG Nürnberg wies hilfeanträge] prüften die innerstaatlichen Gerichte einge- das dagegen erhobene Rechtsmittel ab. Die Verfassungs- hend, ob die vom Bf. beabsichtigten Amtshaftungsklagen beschwerde wurde nicht zur Behandlung angenommen. potentiell begründet waren, bevor sie zu dem Ergebnis Der Bf. scheint betreffend die Durchsuchung vom gelangten, dass diese Verfahren keine ausreichenden 19.1.2017 keine Amtshaftungsklage erhoben zu haben. Erfolgsaussichten hatten. [...] Dies bedeutete, dass jene innerstaatlichen Gerichte, die auch für die Entscheidung über die beabsichtigten Klagen selbst zuständig waren, die Ansprüche des Bf. nicht einmal für vertretbar hielten. (54) Der GH übersieht nicht, das die innerstaatlichen Rechtsausführungen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK Gerichte ihre Feststellungen nach einer nur vorläufigen (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Prüfung der beabsichtigten Amtshaftungsklagen anhand Behandlung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Ver- der Akten trafen, wie dies in Verfahrenshilfeverfahren fahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame üblich ist. Dennoch muss er unter den Umständen des Beschwerde bei einer nationalen Instanz). vorliegenden Falls davon ausgehen, dass die innerstaat- lichen Gerichte den Standpunkt, den sie in potentiellen zukünftigen Amtshaftungsverfahren einnehmen würden, in einem Ausmaß festgelegt haben, das keine wirklichen I. Verbindung der Beschwerden (40) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Zweifel mehr am Ausgang dieser Verfahren offenließ. Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie in einem einzigen Urteil zu behandeln. (56) [...] Da die innerstaatlichen Gerichte die beab- sichtigte Klage des Bf. nicht einmal für vertretbar hiel- ten, ist der GH überzeugt davon, dass die Durchführung des Amtshaftungsverfahrens vor denselben Gerichten vergeblich gewesen wäre. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (41) Der Bf. rügte die wiederholten, mit einer Entklei- (57) Der GH kommt zum Schluss, dass die [...] Einre- dung verbundenen Personendurchsuchungen, denen er de der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbe- sich in der JVA Straubing vor oder nach dem Empfang helfe [...] zu verwerfen ist. von Besuchen unterziehen musste. [...] (58) [...] Die Frage, ob der Bf. seine Opfereigen- schaft verloren hat, wird im Zuge der Behandlung der Beschwerde unter Art. 3 EMRK geprüft. Der GH verbin- det daher die Entscheidung über die Einrede [...] betref- 1. Zulässigkeit (42) Nach der Stellungnahme der Regierung hat der Bf. fend den Verlust der Opfereigenschaft mit der Entschei- die innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] im Hinblick auf dung in der Sache (einstimmig). [...] seine Beschwerde über die Durchsuchungen als solche (59) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- nicht erschöpft. Er habe nur Verfahrenshilfe [...] bean- gründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. tragt [...], aber keine Amtshaftungsklage erhoben. [...] (45) Die Regierung brachte zudem vor, dass der Bf. jedenfalls nicht länger behaupten könne, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein. Die innerstaatli- chen Instanzen hätten ihm ausreichende Wiedergutma- chung für eine Verletzung dieser Bestimmung geleistet, Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). 2. In der Sache a. Vereinbarkeit der stichprobenartigen Durchsuchungen mit Art. 3 EMRK indem sie die Personendurchsuchungen für rechtswid- (65) [...] Mit einer Entkleidung verbundene Personen- rig erklärten, was eine finanzielle Entschädigung über- durchsuchungen können gelegentlich notwendig sein, flüssig gemacht hätte. um die Sicherheit im Gefängnis zu gewährleisten oder (51) Der GH ist wiederholt davon ausgegangen, dass um Unordnung und Straftaten vorzubeugen. Sie müssen einem Bf. nicht die mangelnde Erschöpfung innerstaat- in angemessener Weise mit gebührender Achtung der licher Rechtsbehelfe entgegengehalten werden kann, Menschenwürde durchgeführt werden und einem legi- wenn er nach einer Abweisung seines Verfahrenshil- timen Zweck dienen. feantrags das Verfahren nicht fortgesetzt hat [...]. [...] (66) Der GH erinnert weiters daran, dass im Hinblick (52) [...] Im vorliegenden Fall brachte der Bf. nach der auf eine Person, der die Freiheit entzogen ist, oder die Abweisung seines Antrags auf Verfahrenshilfe keine allgemeiner mit Exekutivbeamten konfrontiert ist, jeder Amtshaftungsklage ein, um in der Sache feststellen zu Rückgriff auf physische Gewalt, der nicht durch ihr eige- lassen, ob er im Hinblick auf die mutmaßlich ernied- nes Verhalten unbedingt notwendig gemacht wurde, die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Roth gg. Deutschland 3 Menschenwürde herabsetzt und grundsätzlich das in pflichtung ausgelöst wird, sich vor einer anderen Person Art. 3 EMRK verankerte Recht verletzt. zu entkleiden und eine Inspektion des Anus über sich (67) [...] Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht so ergehen zu lassen, zu einem Grad der Erniedrigung, der verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, das – unvermeidbare und daher hinzunehmende – Maß in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht überschreitet, das mit Entkleidung verbundene Durch- geboten ist, weil die [für die Anwendbarkeit von Art. 3 suchungen von Gefangenen zwangsläufig mit sich brin- EMRK] erforderliche Schwelle nicht erreicht wurde. Jeder gen. Die Durchsuchungen gingen daher über das unver- Eingriff in die Menschenwürde trifft den Wesenskern der meidbare Element des Leidens oder der Erniedrigung Konvention. Daher begründet jedes Verhalten von Exeku- hinaus, das mit einer legitimen Behandlung verbun- tivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschen- den ist. Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die würde herabsetzt, eine Verletzung von Art. 3 EMRK. umstrittenen Durchsuchungen, denen der Bf. in der JVA (69) Wenn eine Durchsuchung nicht in einem festge- Straubing unterzogen wurde, seine Menschenwürde stellten Zusammenhang zur Sicherheit im Gefängnis herabsetzten und daher eine erniedrigende Behandlung und zur Verhinderung von Straftaten und Unordnung iSv. Art. 3 EMRK darstellten. [...] steht, können sich Fragen [im Hinblick auf Art. 3 EMRK] ergeben [...]. b. Verlust der Opfereigenschaft (70) [...] Die elf mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchungen des Bf., die auch eine Inspektion des (77) In der Rechtsprechung des GH [...] ist anerkannt, dass Anus und damit beschämende Stellungen umfassten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK [...] der betroffenen Per- waren einschneidend. Es ist unbestritten, dass die wie- son in der Regel immateriellen Schaden zufügt, der durch derholten Durchsuchungen, denen sich der Bf. unter- eine finanzielle Entschädigung auszugleichen ist. [...] ziehen musste, auf dem Zufallsprinzip beruhten. Es war (78) Nur unter außergewöhnlichen Umständen erach- damals angeordnet worden, jeden fünften Gefangenen tet der GH [...] die Feststellung einer Verletzung als sol- zu durchsuchen, ohne dass eine Möglichkeit bestanden che als ausreichende Entschädigung [...]. Dies betrifft hätte, in einem konkreten Fall von einer Durchsuchung insbesondere Fälle, in denen die festgestellte Verletzung abzusehen. Bei allen Anlässen, zu denen der Bf. durch- von geringfügiger Natur ist oder sich nur auf prozessua- sucht wurde, empfing er Besuche von Vertretern staat- le Mängel bezieht. licher Behörden. Bei zehn Gelegenheiten empfing er (79) [...] Im vorliegenden Fall anerkannten die inner- Besuch von Beamten der Kanzlei des Amtsgerichts, um staatlichen Gerichte, dass die Durchsuchungen des Bf. Rechtsmittel protokollieren zu lassen, die er vor diesem rechtswidrig waren, und sie räumten ein, dass der mit Gericht erheben wollte. Konkrete, sich auf den Bf. bezie- diesen Durchsuchungen einhergehende Eingriff in sein hende Sicherheitsbedenken waren weder ersichtlich allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend war. noch wurden sie von den innerstaatlichen Behörden Somit haben die innerstaatlichen Behörden zumindest vorgebracht. Das angewandte System der stichproben- in der Sache die Verletzung von Art. 3 EMRK anerkannt. artigen Personendurchsuchungen ließ es jedoch nicht (80) Allerdings waren die nationalen Instanzen, als zu, bei der Entscheidung über die Durchführung einer sie dem Bf. Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Durchsuchung das Verhalten des Bf. zu berücksichtigen. Amtshaftungsklage verweigerten, der Ansicht, dass die Tatsächlich hatten die innerstaatlichen Gerichte aner- Gewährung einer Entschädigung für den durch diese kannt, dass ein Missbrauch des Rechts auf Besuchsemp- Verletzung verursachten immateriellen Schaden nicht fang im Fall des Bf. unwahrscheinlich war. notwendig war. Der GH sieht hingegen keine Gründe, (71) Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon die den Schluss rechtfertigen würden, die Verletzung überzeugt, dass die Durchsuchungen des Bf. in einem von Art. 3 EMRK durch die wiederholten Durchsuchun- festgestellten konkreten Zusammenhang zur Aufrecht- gen sei nur geringfügig, sodass eine Entschädigung erhaltung der Sicherheit im Gefängnis oder der Verhü- nicht erforderlich wäre. tung von Straftaten standen. (81) Folglich kann der Bf. nach wie vor behaupten, iSv. (72) Die Art und Weise, wie die wiederholten Durchsu- Art. 34 EMRK Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu chungen durchgeführt wurden, umfasste nach Ansicht sein. [Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen des GH keine weiteren Elemente, die den Bf. unnötig (einstimmig).] erniedrigt oder herabgewürdigt hätten. Aufgrund des (82) Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK statt- Fehlens eines legitimen Zwecks für diese wiederholten gefunden (einstimmig). und allgemeinen Durchsuchungen führten allerdings die empfundene Willkür und die Gefühle der Unter- legenheit und des Unbehagens, die mit ihnen oft ein- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK hergehen, sowie das Gefühl eines schwerwiegenden (84) Angesichts seiner Feststellung, wonach die Durch- Angriffs auf die Würde, das unbestreitbar durch die Ver- suchungen gegen Art. 3 EMRK verstießen, erachtet es Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Roth gg. Deutschland NLMR 5/2020-EGMR der GH nicht als notwendig, die umstrittenen Maßnah- eine Entscheidung in der Sache über seine Beschwerde men unter Art. 8 EMRK zu prüfen (einstimmig). unter Art. 3 EMRK zu erlangen. Folglich hat eine Verlet- zung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK stattgefunden (ein- stimmig). IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (85) Der Bf. brachte vor, er habe keinen effektiven Rechts- behelf gehabt, um eine Entschädigung für den durch die (99) Der Bf. brachte vor, die Weigerung [...], ihm Verfah- rechtswidrigen Durchsuchungen erlittenen Schaden zu renshilfe zum Zweck einer Amtshaftungsklage [...] zu erhalten. [...] (87) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt. [...] gründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. (100) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt gewähren, sei willkürlich gewesen und habe daher sein Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). weder offensichtlich unbegründet noch aus einem ande- (94) Der GH hat bereits festgestellt, dass die Durchsu- ren [...] Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig chungen [...] gegen Art. 3 EMRK verstießen. Die sich dar- erklärt werden (einstimmig). auf beziehende Beschwerde des Bf. ist somit »vertretbar« iSv. Art. 13 EMRK. (101) Der GH hat oben festgestellt, dass der Bf. trotz der Abweisung seiner Verfahrenshilfeanträge [...] die (95) Was die von Art. 13 EMRK geforderte Effektivi- innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] erschöpft hat. Des tät des [...] Amtshaftungsverfahrens betrifft, bemerkt Weiteren prüfte der GH die Vereinbarkeit der Durchsu- der GH, dass nach Ansicht der innerstaatlichen Gerich- chungen mit Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK te eine ausreichende Wiedergutmachung für den Ein- und stellte eine Verletzung dieser Rechte [...] fest. Unter griff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bf. auf diesen Umständen erachtet es der GH nicht für notwen- anderem Weg als durch eine finanzielle Entschädigung dig, die Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen gewährt worden war. Obwohl sie die Durchsuchungen (einstimmig). selbst als schwerwiegenden und rechtswidrigen Ein- griff in das Persönlichkeitsrecht des Bf. eingestuft hat- ten, erachteten sie es als ausreichend, dass die Vollzugs- VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK gerichte und das BVerfG zuvor die Durchsuchungen des € 12.000,– für immateriellen Schaden; € 770,53 für Kos- Bf. (oder vergleichbare Durchsuchungen) für rechtswid- ten und Auslagen (einstimmig). rig befunden hatten. Des Weiteren berücksichtigten sie, dass das Verschulden der Gefängnisbeamten, von denen die Durchsuchungen angeordnet und durchge- führt worden waren, allenfalls geringfügig war, und dass keine Gefahr zukünftiger stichprobenartiger Durchsu- chungen des Bf. bestand. (96) Der GH verweist auf seine Rechtsprechung, wonach bestehende Rechtsbehelfe schon dadurch unwirksam werden können, dass der Zuspruch einer Entschädigung für gegen Art. 3 EMRK verstoßende Maß- nahmen von der Fähigkeit des Antragstellers abhängig gemacht wird, ein Verschulden seitens der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen nachzuwei- sen. Die Amtshaftungsklagen des Bf. wurden als aus- sichtslos angesehen, obwohl die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen als rechtswidrig eingestuft worden waren und es – zumindest potentiell – ein Verschulden seitens der Behörden gegeben hatte. (97) Überdies [...] sieht der GH keinen Grund für die Annahme, die Verletzung von Art. 3 EMRK durch die wiederholten Durchsuchungen wäre im Fall des Bf. von so geringfügiger Natur, dass eine Entschädigung aus- nahmsweise nicht notwendig wäre. [...] (98) Unter diesen Umständen muss der GH zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Bf. kein wirksamer Rechts- behelf vor einer nationalen Behörde offenstand, um Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy