NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. R. S. gg. Ungarn – 65290/14 Urteil vom 2.7.2019, Sektion IV Sachverhalt Der Bf. ist ungarischer Staatsangehöriger und lebt in wäre, dass der Eingriff mit Schmerzen verbunden sein Püspökladány. Am 6.3.2010 wurde er – offenbar unter würde. Nach Einbringung eines Rechtsmittels durch dem Einfluss von Alkohol und Drogen – in Tätlichkeiten den Bf. wurde die Freiheitsstrafe vom LG Debrecen um vor einem Nachtlokal verwickelt. Es wurde die Polizei sechs Monate reduziert und in eine bedingte Freiheits- alarmiert, welche den Bf. in seinem PKW sitzend antraf. strafe umgewandelt. Da er einen Alkoholtest verweigerte, wurde er wegen In der Zwischenzeit hatte der Bf. Strafanzeige gegen des Verdachts der Begehung einer Straftat unter Alko- die am Vorfall beteiligten Polizeibeamten wegen Anwen- hol- bzw. Drogeneinfluss festgenommen und zwecks dung erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung Befragung zur örtlichen Polizeistation gebracht. Dort im Zuge seiner Befragung und erzwungener Abnahme angekommen begann der Bf. die Polizeibeamten zu einer Blut- bzw. Urinprobe erstattet. Am 26.11.2010 stell- beschimpfen, woraufhin ihm Handschellen und Fuß- te die Staatsanwaltschaft Debrecen das Strafverfahren fesseln angelegt wurden. Man transportierte ihn zum mangels Vorliegens schlüssiger Beweise ein. Ein dage- medizinischen Notdienst, wo ihm eine Blut- bzw. Urin- gen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. probe abgenommen werden sollte. In der Folge teil- Der Bf. erhob in der Folge Beschwerde vor dem Unab- te der Bf. dem diensthabenden Arzt mit, dass er nicht hängigen Ausschuss für Beschwerden über polizeiliche urinieren könne, woraufhin ihm anfänglich auf seine Amtshandlungen. Letzterer kam am 4.8.2010 zu dem Zustimmung hin ein Katheter zwecks Abnahme einer Ergebnis, dass das Legen des Blasenkatheters und das Urinprobe eingesetzt wurde. Als er sich gegen die Proze- Anlegen von Fußfesseln das Recht des Bf. auf eine wür- dur zu wehren begann, hielten ihn die Polizeibeamten dige Behandlung und Schutz seiner physischen Integri- mit Gewalt am Boden fest. Ferner wurde dem Bf. eine tät verletzt hätten. Nichtsdestotrotz wies der Komman- Blutprobe abgenommen. dant des nationalen Polizeidienstes die Beschwerde des Mit Urteil vom 15.11.2011 befand das BG Püspökladá- Bf. mit der Begründung ab, das zwangsweise Abnehmen ny den Bf. unter anderem des Fahrens unter Einfluss von einer Blut- oder Urinprobe sei in Situationen gerechtfer- Alkohol und Widerstands gegen die Staatsgewalt schul- tigt, in denen Grund zur Annahme bestehe, der Fahrer dig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei stehe unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. Eine Jahren und drei Monaten. Das Gericht sah es anhand beim Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest einge- von Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Bf. seine brache Klage wurde mit Urteil vom 7.2.2012 abgewiesen. Zustimmung zur Verwendung des Katheters erteilt und Die von ihm daraufhin angerufene Kúria bestätigte diese sie erst widerrufen hatte, als ihm bewusst geworden Entscheidung. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 R. S. gg. Ungarn NLMR 4/2019-EGMR Rechtsausführungen lich für den Vorfall verantwortlich zeichnenden Polizei- beamten erstattet hat. [...] Der Bf. rügte Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Ver- (38) Zum Einwand der Regierung betreffend das Ver- bot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) säumnis des Bf., nach der Einstellung der strafrechtli- und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- chen Untersuchung Privatanklage einzubringen, möch- lebens). te der GH vorerst anmerken, dass er in einer Reihe von gegen Ungarn gerichteten Fällen das Vorbringen der Regierung zurückgewiesen hat, wonach der jeweili- ge Bf. ersatzweise Rückgriff auf eine Privatanklage neh- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (29) Der Bf. behauptet, die zwangsweise Abnahme einer men hätte sollen (vgl. etwa R. B./H und Borbála Kiss/H). Urinprobe habe eine unmenschliche oder erniedri- Im gegenständlichen Fall erstattete der Bf. Strafanzei- gende Behandlung dargestellt. Zudem sei die Unter- ge gegen die mutmaßlichen Täter und erhob Einspruch suchung bezüglich der von ihm erhobenen Misshand- gegen den Strafeinstellungsbeschluss in erster Instanz. lungsvorwürfe unzureichend gewesen. Diese Verfahren waren geeignet, zur Identifikation und – falls notwendig – Bestrafung der für den Vorfall Verant- wortlichen zu führen. Der GH akzeptiert daher, dass der Bf. nicht dazu angehalten war, die Angelegenheit auch 1. Zur Zulässigkeit (30) Die Regierung bringt vor, die vorliegende Beschwer- [...] im Rahmen einer ersatzweisen privaten Strafanklage de sei mit den Bestimmungen der Konvention unverein- betreffend denselben Vorfall zu verfolgen, welche dem- bar ratione materiae, da die gerügte Behandlung nicht selben Ziel und Zweck wie seine ursprünglich einge- die von Art. 3 EMRK geforderte Mindestschwelle über- brachte Strafanzeige gedient hätte. Die entsprechende schritten habe. [...] (31) Ferner habe der Bf. nicht alle ihm nach inner- Einrede der Regierung ist deshalb zurückzuweisen. (39) Verbleibt daher zu prüfen, ob die erfolglosen staatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbe- Versuche des Bf., die Unrechtmäßigkeit der polizeili- helfe erschöpft, da er nach der Einstellung des Strafver- chen Amtshandlungen im Zuge eines Verwaltungsver- fahrens gegen die am Vorfall beteiligten Polizeibeamten fahrens feststellen zu lassen, auf die Verfolgung eines nicht Privatanklage erhoben habe [...]. unnötigen Rechtsbehelfs hinausliefen, was dazu führen (32) Alternativerweise möge der GH die vorliegen- würde, dass die Einreichung seiner Beschwerde beim de Beschwerde für unzulässig erklären, da der Bf. diese EGMR außerhalb der Frist erfolgte. nicht innerhalb der von Art. 35 Abs. 1 EMRK vorgese- (40) Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der henen Sechs-Monats-Frist eingebracht habe. Letzte- Bf. parallel zur Erstattung der Strafanzeige auch ein Ver- re habe bereits nach der Beendigung des vom Bf. ange- fahren vor dem Unabhängigen Ausschuss für Beschwer- strengten Strafverfahrens zu laufen begonnen. den über polizeiliche Amtshandlungen anstrengte und nach der negativen Entscheidung des Kommandanten des nationalen Polizeidienstes deren gerichtliche Über- prüfung beantragte. Seine Beschwerde beim EGMR reichte er nach der Abweisung seiner Verwaltungskla- a. Bewertung durch den GH i. Zur Jurisdiktion ratione materiae (35) Im vorliegenden Fall wurde der Bf. einem invasiven ge durch die Kúria ein. Der GH räumt ein, dass er in sol- medizinischen Eingriff zwecks Erlangung von Bewei- chen Angelegenheiten bereits ausgesprochen hat, dass sen unterzogen. Ebenso wandten Polizeibeamte Gewalt im Bereich unrechtmäßiger Gewaltanwendung durch an, um seinen Widerstand zu brechen. Der GH ist der die Polizei – damit gemeint ist nicht bloßes Fehlver- Ansicht, dass die Art und Weise der Intervention beim halten, Unterlassung oder Nachlässigkeit – ein ledig- Bf. Gefühle von Unsicherheit, Angst und Stress hervor- lich auf den Zuspruch von Schadenersatz abzielendes rufen musste. Die Behandlung war daher, gekoppelt Zivil- oder Verwaltungsverfahren, bei dem es nicht um mit den oben beschriebenen Gefühlen [...], ausreichend die Identifikation und Bestrafung der für den Vorfall ernst, um den von Art. 3 EMRK geforderten Mindestgrad Verantwortlichen geht, kein adäquates und effektives an Schwere ins Spiel zu bringen. Diese Bestimmung ist Rechtsmittel zur Erlangung einer Abhilfe für auf dem daher im gegenständlichen Fall anwendbar. Die obige materiellen Aspekt von Art. 2 und 3 EMRK basierende Einrede [...] der Regierung ist folglich zurückzuweisen. Beschwerden darstellt (vgl. Mocanu u.a./RO [GK]). (41) Nichtsdestoweniger ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass vom innerstaatlichen Recht ein spezieller Beschwerdemechanismus gegen behauptete unrecht- ii. Zur Sechs-Monats-Frist und zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe (37) Der GH befindet, dass der Bf. im vorliegenden mäßige Polizeimaßnahmen gemäß § 92 Polizeigesetz Fall den strafrechtlichen Rechtsmittelweg sorgfältig bereitgestellt wurde. Ziel der vom Ausschuss geführten beschritten hat, indem er Strafanzeige gegen die angeb- Untersuchung und des anschließenden Verwaltungsver- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR R. S. gg. Ungarn 3 fahrens war die Klärung der Frage, ob die in Frage ste- Urinprobe] vorlag oder nicht. Es trifft zu, dass die Behör- henden polizeilichen Maßnahmen die Grund- und Frei- den bereit waren, das diesbezügliche Vorbringen des Bf. heitsrechte des Bf. verletzt hatten. In der Tat war dessen ernsthaft zu prüfen und es nicht vorderhand zu verwer- Beschwerde an den Ausschuss (welche die wesentlichen fen. Während der Untersuchungen wurde der Bf. zu sei- Punkte der vorliegenden Beschwerde an den EGMR ner Version der Ereignisse in der Polizeistation befragt. beinhaltete) dahingehend erfolgreich, dass dieser die Man befragte auch die [am Vorfall] beteiligten Perso- von der Polizei gesetzten Maßnahmen verurteilte. Es nen einschließlich der Polizeibeamten [...] und sam- war daher aus Sicht des Bf. angemessen, das Urteil der melte relevantes Beweismaterial [...]. Es kann daher Kúria abzuwarten, welche zur Prüfung der verwaltungs- nicht gesagt werden, dass die Behörden nicht aufrichtig gerichtlichen Entscheidung, mit der die Stellungnahme bemüht gewesen wären, die Diskrepanzen zwischen den des Ausschusses verworfen wurde, berufen war. spezifischen Äußerungen des Bf. und jenen der Polizei- (42) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass beamten zu eliminieren. Sie entschieden sich aber letzt- Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht derart interpretiert werden endlich [...], der Version der Polizeibeamten über den kann, dass ein Bf. verpflichtet wäre, eine Beschwerde an Hergang der Ereignisse den Vorzug zu geben. den EGMR einzubringen, bevor über seinen Status im Hinblick auf seinen Beschwerdegegenstand auf inner- den keine Beachtung und zwar insbesondere der Tat- staatlicher Ebene rechtskräftig entschieden wurde. sache, dass die angebliche Einwilligung des Bf. gege- (65) Allerdings schenkten sie den Begleitumstän- (43) Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass ben worden war, als er unter dem Einfluss von Alkohol der Bf. versucht hätte, die in Art. 35 Abs. 1 EMRK fest- und unter der Kontrolle der Polizeibeamten stand. Der gelegte Frist absichtlich zu verlängern, indem er von GH bezweifelt auch, ob der Bf., der sich in den Händen unangemessenen Rechtsbehelfen Gebrauch machte, der Behörden und unter ihrer vollständigen Kontrolle die ihm keine effektive Wiedergutmachung [...] zu bie- befand, in der Praxis irgendeine Option hatte, der strit- ten vermochten. tigen Prozedur zu entrinnen. Er erinnert daran, dass (44) Vor diesem Hintergrund ist der GH der Ansicht, – abgesehen von gewissen Situationen, die im vorlie- dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die genden Fall nicht anwendbar sind – vom innerstaatli- Sechs-Monats-Frist mit 11.7.2014 zu laufen begann – chen Recht eine informierte Zustimmung als Vorbe- dem Tag, an dem der Bf. über die Haltung der Kúria dingung für jeglichen medizinischen Eingriff verlangt informiert wurde. Die gegenständliche Beschwerde wurde. Zwar akzeptierten die innerstaatlichen Behör- wurde am 14.9.2014 – also fristgerecht – eingebracht. den, dass der Bf. seine Einwilligung [zur Vornahme Die diesbezügliche Einrede der Regierung ist daher zu der Prozedur] gegeben hatte, jedoch schenkten sie der verwerfen. Frage keine Beachtung, ob dessen Äußerung »Dann legt (45) [...] Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären mir halt einen Katheter!« als Einverständniserklärung (einstimmig). iSd. vom innerstaatlichen Recht festgelegten Erforder- nisses der informierten Zustimmung gedeutet werden konnte, während bzw. obwohl er unter dem Einfluss von Alkohol stand. 2. In der Sache (60) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass dem Bf. (66) Angesichts des Rechts des Bf., seine anfänglich ein Katheter gelegt wurde. Die Parteien sind sich uneinig gegebene Zustimmung zu jeder Zeit zu widerrufen, wie über die Art und Weise, wie dieser Eingriff erfolgte und es das innerstaatliche Recht vorsah, hält der GH jeden- ob der Bf. dazu seine Zustimmung erteilt hat. [...] falls fest, dass dieser dem Eingriff klar und deutlich (63) Der GH merkt dazu erstens an, dass bezüglich der widersprach, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass Verwendung und des Einsatzes eines Katheters zwecks die Polizeibeamten ihn am Boden festhalten mussten, Erlangung von Beweisen hinsichtlich einer tatverdäch- damit die Prozedur beendet werden konnte. In diesem tigen Person keine wohlbegründete Praxis oder sonst Zusammenhang ist anzumerken, dass auch aus medi- irgendeine Regelung im innerstaatlichen Recht bestand. zinischer Sicht die Möglichkeit bestand, das bereits Von diesem wurden auch keine Garantien gegen die will- begonnene Legen des Katheters zu unterbrechen. kürliche oder unsachgemäße Abnahme einer Urinprobe (67) Unter Berücksichtigung aller oben erwähnten mittels Katheter bereitgestellt. Insbesondere bestand Tatsachen vermag der GH nicht zur Feststellung zu kein konsistenter Ansatz dahingehend, was die notwen- gelangen, dass der Bf. während der gesamten Prozedur dige Form der Zustimmung [mündlich/schriftlich] in eine freie und informierte Einwilligung gegeben hatte. derartigen Situationen betraf. (68) Was den Zweck des strittigen medizinischen Ein- (64) Zweitens erkennt der GH an, dass die innerstaat- griffs angeht, hält der GH fest, dass – von den Parteien lichen Behörden mit zwei einander widersprechenden unbestritten – eine Anordnung zur Abnahme einer Urin- Versionen der Ereignisse konfrontiert waren, als es um probe zwecks Klärung der Frage gegeben wurde, ob die Frage ging, ob eine Zustimmung [zur Abnahme einer der Bf. eine Verkehrsübertretung begangen hatte. Man Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 R. S. gg. Ungarn NLMR 4/2019-EGMR beabsichtigte daher, einen Sachbeweis aus dem Körper genheit kann auch nicht mit Sicherheit festgestellt wer- des Bf. zu holen, ohne dass für die Urinprobe eine poten- den, dass der strittige Eingriff keine möglichen Risiken tielle medizinische Notwendigkeit bestanden hätte. (69) Was die Art und Weise angeht, wie das Anlegen für die Gesundheit des Bf. haben konnte. (72) Die Behörden unterwarfen den Bf. gegen sei- des Katheters durchgeführt wurde, vertritt der GH die nen Willen einem ernsten Eingriff in seine physische Ansicht, dass der vorliegende Fall angesichts des ein- und mentale Integrität. Sie zwangen ihn zur Duldung dringlichen Charakters der Handlung von Situationen einer Katheterisierung – und zwar nicht für therapeu- unterschieden werden muss, in denen ein Eingriff als tische Zwecke, sondern um Beweise zu erlangen, die gering eingestuft wurde. Mag auch die Prozedur von sie auch im Wege einer Blutprobe bekommen hätten einem Arzt in einer medizinischen Notambulanz durch- können. Die Art und Weise, wie die strittige Maßnah- geführt worden sein, hielten die Polizeibeamten den Bf. me durchgeführt wurde, musste beim Bf. Gefühle der dennoch mit Gewalt fest und behielten ihn während des Unsicherheit, von Angst und von Stress auslösen, die gesamten medizinischen Eingriffs, dem er unter Zwang geeignet waren, ihn zu erniedrigen und zu demütigen. unterzogen wurde, in Handschellen. Ferner liegt dem GH kein Material vor, welches ihm die (70) [...] Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass die Poli- Schlussfolgerung erlauben würde, dass die Polizeibe- zeibeamten es für notwendig hielten, den Alkoholspiegel amten auch nur irgendwie erwogen, welches Risiko die im Blut des Bf. zu ermitteln und sich ein Bild darüber zu Prozedur für den Bf. darstellen konnte. Mag dies auch machen, ob er unter dem Einfluss von Drogen stand, da nicht die Absicht gewesen sein, wurde die strittige Maß- er Verkehrsteilnehmer war. Seines Erachtens war jedoch nahme derart umgesetzt, dass sie beim Bf. sowohl phy- der Rückgriff auf einen Katheter im Lichte der Tatsa- sische Schmerzen als auch psychisches Leid verurs- che unnötig, dass die Polizeibeamten auch die Abnah- achte. Dieser wurde somit entgegen Art. 3 EMRK einer me einer Blutprobe begehrt hatten. Hinzu kommt, dass unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung der Einsatz eines Katheters keine allgemein akzeptier- unterworfen. te bzw. etablierte Maßnahme im Kontext der innerstaat- (73) Folglich hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK lichen Praxis darstellte und im Vergleich zu Blutproben stattgefunden (einstimmig). kein einhelliger Standpunkt auszumachen war, was die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme für die Erlangung von Beweisen bei drogenbezogenen Delikten betraf. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (71) Zu den Auswirkungen der strittigen Maßnahme (74) Laut dem Bf. stellte die zwangsweise Abnahme einer auf die Gesundheit des Bf. ist zu vermerken, dass sich Urinprobe auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Parteien uneinig sind, ob die Abnahme einer Urin- sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar. probe mittels Katheter bei ihm physische oder psy- (77) Der GH hat bereits die Beschwerde des Bf. unter chische Verletzungen hinterließ und ob damit irgendein Art. 3 EMRK betreffend die zwangsweise Katheterisie- Gesundheitsrisiko für ihn verbunden war. Unter Berück- rung geprüft. Angesichts seiner Feststellung einer Ver- sichtigung der im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein- letzung dieser Konventionsbestimmung ist eine geson- geholten medizinischen Expertenmeinung muss der derte Prüfung [...] des unter Art. 8 EMRK vorgebrachten GH festhalten, dass sich die innerstaatliche medizini- Beschwerdepunkts nicht notwendig (einstimmig). sche Praxis ebenso uneinig war, ob der Eingriff als inva- siv betrachtet werden musste oder nicht. Insofern unter- schieden sich auch die Methoden, wie eine derartige III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Prozedur durchgeführt werden sollte. Mit Blick auf den € 9.000,– für immateriellen Schaden; € 4.080,– für Kos- uneinheitlichen Ansatz der Autoritäten in dieser Angele- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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