NLMR 1/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Das bf. Unternehmen war bis Februar 2000 im Asphalt- Nachdem sowohl das bf. Unternehmen als auch die sektor tätig. Am 31.3.2004 erhob die Wettbewerbsbehör- Wettbewerbsbehörde gegen das Urteil des Handelsge- de im Zusammenhang mit einem Verdacht, dass das bf. richts berufen hatten, hob das Oberste Verwaltungs- gemeinsam mit anderen Unternehmen an einem lan- gericht dieses am 29.9.2009 auf. Es folgte der Wett- desweiten Kartell in diesem Bereich beteiligt gewesen bewerbsbehörde in ihren Behauptungen, es habe ein war, eine Beschwerde an das Handelsgericht (markki- einziges landesweites Kartell für den gesamten Markt naoikeus, marknadsdomstolen). für Asphaltierungsaufträge des Staates, der Lokalver- Das letztgenannte Gericht stellte am 19.12.2007 fest, waltungen und im privaten Sektor gegeben, an dem dass das bf. Unternehmen an einem Kartell betreffend auch das bf. Unternehmen beteiligt gewesen sei. Das von Behörden der Zentralregierung in Auftrag gegebenen Gericht verurteilte Letzteres daher zu einer Strafzah- Asphaltierungen beteiligt gewesen war. Es sei nämlich in lung von € 500.000,–. In seinem Urteil äußerte sich das die territoriale Aufteilung von Märkten und Beschrän- Gericht auch eingehend zur Beweiswürdigung in Wett- kungen der Lieferung von Asphaltmasse sowie in einem bewerbsverfahren und zur Schwierigkeit der Erlangung kleineren Ausmaß auch in Preisabsprachen involviert von Beweisen betreffend wettbewerbsbeschränken- gewesen. Das Handelsgericht verhängte gegen das bf. de Praktiken, die in der Regel auf der Basis von gehei- Unternehmen eine Strafzahlung von € 75.000,–. Bezüg- men Absprachen und ohne Spuren zu hinterlassen lich der territorialen Aufteilung der Märkte für Asphal- erfolgen würden. Es sei in diesem Kontext daher nötig, tierungsaufträge der Lokalverwaltungen und im priva- auf Schlussfolgerungen aus Indizien zurückzugreifen. ten Sektor und diesbezüglichen Preisabsprachen sah das Dabei wären die Gerichte nicht gehindert, auch Bewei- Handelsgericht eine Beteiligung des bf. Unternehmens se vom Hörensagen in die Gesamtschau miteinzube- nicht als erwiesen. ziehen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 SA-Capital Oy gg. Finnland NLMR 1/2019-EGMR In Folge des Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts ner gefestigten Rechtsprechung keine Regeln über die brachten der finnische Staat und mehrere Gemeinden Zulässigkeit von Beweisen als solches festlegt. Diese zivilrechtliche Entschädigungsklagen gegen die am Kar- Angelegenheit unterliegt primär der Regelung durch tell beteiligten Firmen ein, darunter auch das bf. Unter- das nationale Recht. Der GH hat auch durchwegs fest- nehmen. Letzteres wurde im Zuge dieser Verfahren zur gehalten, dass es als allgemeine Regel Sache der inner- Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von insgesamt staatlichen Gerichte ist, die ihnen vorliegenden Bewei- circa € 1.700.000,– verpflichtet. se zu beurteilen. Daher wird der GH grundsätzlich nicht in Fragen betreffend die Beweiswürdigung oder die Tat- sachenfeststellung und auch nicht in die Auslegung des innerstaatlichen Rechts eingreifen, solange die von den innerstaatlichen Gerichten getroffenen Entscheidun- Rechtsausführungen Das bf. Unternehmen behauptete eine Verletzung von gen nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da erscheinen und unter der Voraussetzung, dass das Ver- das Oberste Verwaltungsgericht sich auf Beweise vom fahren insgesamt fair war [...]. Hörensagen aus nicht identifizierten Quellen gestützt (75) Eine Beurteilung der Fairness des Verfahrens hätte, welche das bf. Unternehmen nicht prüfen (lassen) kann [...] unter anderem davon abhängen, ob der habe können. Die Verlagerung der Beweislast auf das bf. Beschuldigte eine Gelegenheit erhielt, die Beweiskraft Unternehmen hätte zudem eine Verletzung von Art. 6 der Beweise anzufechten und ihrer Verwendung zu Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) bewirkt. widersprechen. In diesem Zusammenhang muss die Qualität der Beweise berücksichtigt werden, ebenso wie die Umstände, unter denen sie erlangt wurden und ob diese Umstände Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit oder I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (58) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht offen- Richtigkeit schüren. sichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem ande- ren Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig). 3. Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall a. Vorüberlegungen 1. Zur Anwendbarkeit des strafrechtlichen Zweiges von Art. 6 EMRK (78) Der GH betont, dass die Fairness des Verfahrens im Gesamten beurteilt werden muss [...]. Die Frage, ob (65) [...] Es ist unstrittig, dass die gegenständliche Ange- insbesondere die Verteidigungsrechte auf eine Weise legenheit unter den strafrechtlichen Zweig von Art. 6 sichergestellt wurden, die im Einklang mit Art. 6 EMRK EMRK fällt. steht, muss vor dem Hintergrund aller relevanten Ele- mente des Falles geprüft werden. In diesem Zusammen- hang anerkennt der GH, dass Fälle von Wettbewerbs- beschränkungen typischerweise komplexe und oft weit 2. Allgemeine Grundsätze (71) Der GH hat nicht zuletzt angesichts des Umstands, reichende wirtschaftliche Themen und damit verbun- dass die Bandbreite an Verfahren ausgeweitet wurde, die dene tatsächliche Fragen betreffen. Das bedeutet, dass unter den strafrechtlichen Zweig von Art. 6 EMRK fallen, die relevanten Beweiselemente ebenfalls vielschichtig [...] anerkannt, dass es »strafrechtliche Anklagen« von sein werden. Der GH ist sich auch des starken öffentli- unterschiedlichem Gewicht gibt und dass es – während chen Interesses bewusst, das mit der wirksamen Voll- die Anforderungen an ein faires Verfahren im Hinblick ziehung des Wettbewerbsrechts einhergeht. Außer- auf den harten Kern des Strafrechts sehr streng sind – dem berücksichtigt er den Umstand, dass die in diesem Fälle gibt, in denen die Verfahrensgarantien nicht not- Bereich anwendbaren Geldbußen in der Regel nicht wendigerweise mit ihrer ganzen Strenge Anwendung fin- gegen natürliche Personen verhängt werden, sondern den, obwohl diese Fälle unter den strafrechtlichen Zweig gegen Unternehmen, und auf der Basis der nachteili- fallen. Der diesbezüglich differenzierte Ansatz spiegelt gen Auswirkungen des wettbewerbsschädigenden Ver- den [...] allgemeinen Fokus des GH wider, primär die haltens sowie unter Berücksichtigung des Umsatzes der Fairness des Verfahrens insgesamt zu betrachten, mit Wirtschaftssubjekte bemessen werden, von denen fest- Blick auf die Sicherstellung der Rechte der Verteidigung gestellt wurde, dass sie gegen Wettbewerbsregeln ver- unter gleichzeitiger Beibehaltung der Aufmerksamkeit stoßen haben. für die Interessen der Öffentlichkeit und der Opfer an der korrekten Vollziehung der fraglichen Gesetze. (79) Im vorliegenden Kontext erachtet es der GH für angemessen, zunächst die Gründe für den Umfang zu (73) Was Beweisfragen in Strafverfahren betrifft, erin- untersuchen, in dem Aussagen von Zeugen geprüft wur- nert der GH zunächst daran, dass Art. 6 EMRK nach sei- den; zweitens die Bedeutung des ungeprüften indirek- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2019-EGMR SA-Capital Oy gg. Finnland 3 ten Beweises für die Tatsachenfeststellung; und drittens von Asphaltmasse außerhalb der Kartellunternehmen die Fairness des Verfahrens insgesamt unter besonderer den Wettbewerb im gesamten Sektor betraf. Deshalb Betonung der Verteidigungsrechte. war die Hauptfrage, die von der Berufung der Wettbe- werbsbehörde aufgeworfen wurde und im Hinblick auf die dem bf. Unternehmen eine Verschlechterung droh- te, nicht bloß eine Tatsachenfrage oder eine Frage der Beweise im Hinblick auf gewisse Tatsachen, sondern b. Die Gründe für den Umfang, in dem Aussagen von Zeugen geprüft wurden (80) Der GH bemerkt, dass von der Wettbewerbsbehör- schloss weitere Fragen betreffend den relevanten Markt de und den Beschuldigten in erster Instanz eine große und dessen Funktion sowie die Natur und Auswirkun- Menge an Beweisen beigebracht wurden, die vor dem gen der angeblich einschränkenden Praktiken mit ein. Handelsgericht in einem kontradiktorischen Verfahren Mit anderen Worten kann nicht gesagt werden, dass die geprüft wurden. Gemäß dem Gerichtsprotokoll hatte Hauptfrage vor dem Obersten Verwaltungsgericht aus die Wettbewerbsbehörde ihrer Beschwerde 68 schriftli- Sicht des bf. Unternehmens allein auf die Beweiswürdi- che Beweisstücke beigeschlossen und während der Ver- gung beschränkt war. Vielmehr betrafen die Probleme handlung weitere schriftliche Beweise vorgelegt. Zudem im Berufungsverfahren eine komplexe Reihe von Fra- hatte sie fünfzehn Zeugen benannt, von denen die Hälf- gen, die eine Beurteilung mehrerer Elemente verlang- te Personen waren, die im Management oder als Ange- ten und ein Spektrum an wirtschaftlichen, tatsächlichen stellte einiger der betroffenen Firmen gearbeitet hatten, und rechtlichen Überlegungen einschlossen. während es sich beim Rest um Personen handelte, die (83) Drittens beobachtet der GH, dass das bf. Unter- in Organisationen im öffentlichen Sektor gearbeitet hat- nehmen vor dem Obersten Verwaltungsgericht die Gele- ten und in Arbeiten im Asphaltbereich involviert waren. genheit hatte, den Umfang zu beeinflussen, zu dem im Die beschuldigten Unternehmen hatten ihrerseits über Berufungsverfahren Beweise beigebracht und geprüft dreißig Zeugen benannt und schriftliche Beweise beige- wurden. Vor der Verhandlung des Falles in Berufung bracht. wurde vom Obersten Verwaltungsgericht eine vorberei- (81) Zweitens bemerkt der GH, dass das Handelsge- tende Sitzung abgehalten, um den Parteien die Gelegen- richt in seinem Urteil zum Schluss kam, dass sich die heit zu geben, diesbezüglich Eingaben zu tätigen. Das bf. beschuldigten Unternehmen [...] am Betrieb eines lan- Unternehmen hatte unter Berücksichtigung aller Fragen desweiten Kartells im Markt für Aufträge der Zentralre- und Argumente, die in der Berufung der Wettbewerbs- gierung im Asphaltsektor beteiligt hatten, auch wenn behörde aufgeworfen wurden, die Möglichkeit, im Vor- die Beteiligung des bf. Unternehmens im Hinblick auf hinein die Notwendigkeit und Verfügbarkeit von zusätz- die Preisabsprache beschränkt gewesen wäre. Demge- lichen Beweisen mit Blick auf eine Untermauerung genüber führte das Handelsgericht im Hinblick auf den seiner Position in der Berufungsinstanz abzuwägen. Es [...] Bereich der Lokalverwaltungen und den privaten beantragte abgesehen von den sechs Personen, die vor Sektor eine separate Analyse der Beweise betreffend die das Oberste Verwaltungsgericht geladen worden waren, Existenz eines Kartells [...] durch und stellte fest, dass keine Anhörung weiterer Zeugen, obwohl ihm in diesem ausreichende Beweise für ein Kartell in diesem Segment Stadium das Urteil des Handelsgerichts, der Inhalt des nur im Hinblick auf gewisse Regionen gegeben waren, Berufungsvorbringens der Wettbewerbsbehörde sowie von denen keine zu den Gegenden gehörten, wo das bf. der Umstand bewusst waren, dass die Entscheidung des Unternehmen seinen Geschäften nachging [...]. Folglich Handelsgerichts vor dem Obersten Verwaltungsgericht stellte das Handelsgericht zwar fest, dass das bf. Unter- zu seinen Ungunsten abgeändert werden konnte. nehmen wegen der Beteiligung an dem landesweiten (84) Zudem berücksichtigt der GH auch den Umstand, Kartell für Aufträge der Zentralregierung gegen Wett- dass angesichts der Natur und des Zwecks des Wettbe- bewerbsvorschriften verstoßen hatte, gelangte aber zu werbsrechts Verfahren zu seiner Vollziehung von einer keiner vergleichbaren Feststellung im Hinblick auf das Vielzahl an Beweisen abhängen, die gemeinsam geprüft behauptete Kartell für Aufträge der Lokalverwaltung und beurteilt werden müssen. Dabei kann die Rolle von und im privaten Sektor. Zeugenbeweisen variieren. Nachdem es nicht die Auf- (82) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH fer- gabe des GH ist, in die Beweiswürdigung einzutreten, ner, dass die Wettbewerbsbehörde in ihrer Berufung an muss seine Prüfung, ob die Verteidigungsrechte der das Oberste Verwaltungsgericht insbesondere die Ausle- Beschuldigten im Hinblick auf Zeugenbeweise ange- gung des Handelsgerichts im Hinblick auf den Umfang messen garantiert wurden, auch den Umstand berück- des Kartells in Frage stellte. Sie brachte vor, dass es kei- sichtigen, dass solche Beweise nur ein Teil der Beweis- nen Hinweis darauf gebe, dass die Gebietsaufteilung von führung sind, auf dem die Beurteilung dieser Arten von Märkten nicht Aufträge in allen oben erwähnten Seg- Fällen beruht. menten des Asphaltmarktes umfasste, und machte dar- (85) Angesichts dieser Überlegungen kommt der GH auf aufmerksam, dass der Ausschluss von Lieferungen zum Schluss, dass Art und Umfang der Prüfung der Zeu- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 SA-Capital Oy gg. Finnland NLMR 1/2019-EGMR genbeweise durch das Oberste Verwaltungsgericht nicht dieses sich an dem Kartell insbesondere in den Regio- ungerechtfertigt waren. nen von Lappland und Nordkarelien beteiligt hatte. Das Gericht stellte fest, dass Nordfinnland dem bf. Unter- nehmen zugewiesen worden war, was bedeutete, dass es anderen Kartellunternehmen nicht erlaubt war, dort c. Bedeutung des ungeprüften indirekten Beweises (86) Der GH bemerkt, dass das Oberste Verwaltungsge- Arbeiten durchzuführen. Das Gericht bezog sich auch richt einige allgemeine Aussagen zur Beweiswürdigung auf nachgewiesene wettbewerbsbeschränkenden Prak- in Wettbewerbsverfahren tätigte und zunächst betonte, tiken bei der Angebotsabgabe für und der Lieferung von dass sich die innerstaatliche Gesetzgebung diesbezüg- Asphaltmasse im Zusammenhang mit Aufträgen der lich auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung stüt- Zentralregierung und hielt fest, dass solche Praktiken ze. Dieses Gericht sprach ferner die besonderen Beweis- unvermeidbar landesweite Auswirkungen hatten. schwierigkeiten im Zusammenhang mit Praktiken an, (90) Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts die darauf abzielen, den Wettbewerb einzuschränken. zeigt, dass seine Feststellung, wonach sich das bf. Unter- [...] Das Oberste Verwaltungsgericht betonte, dass Bewei- nehmen an dem Kartell beteiligt hätte, auf der Basis von se in einem Wettbewerbsfall nicht denselben Anforde- schriftlichen Beweisen und den Aussagen von Zeugen rungen unterliegen könnten wie Beweise in Strafsachen, erlangt wurde, die entweder vor dem Gericht selbst oder unter anderem weil das innerstaatliche Wettbewerbs- vor dem Handelsgericht angehört worden waren und die recht Teil des Wettbewerbsrechts der EU wäre. Daher als Insider in den betroffenen Unternehmen den Gerich- wäre es auch möglich, sich auf Indizien und Schlussfol- ten von ihren eigenen Erfahrungen im Zusammenhang gerungen zu stützen, um bei Fehlen einer alternativen mit den strittigen wettbewerbsbeschränkenden Prak- vernünftigen Erklärung verbotene Kooperationen festzu- tiken berichtet hatten. Die betreffenden Zeugen wur- stellen. Beim Ziehen solcher Schlüsse wäre das Gericht den benannt und die Hauptpunkte aus ihren Aussagen nicht daran gehindert, Beweise vom Hörensagen zu ver- zitiert, ohne dass es einen Hinweis darauf gab, dass sich wenden. Es wäre wesentlich, im Hinblick auf die vorge- das Gericht zu einem bedeutenden Maß auf Aussagen legten Beweise einen ganzheitlichen Ansatz anzulegen. vom Hörensagen gestützt hätte. Soweit die Aussagen Deshalb akzeptiert der GH zunächst, dass das innerstaat- ebenfalls Verweise auf Informationen aus zweiter Hand liche Gericht die Grundsätze sorgfältig prüfte und erklär- [...] einschlossen, stützt die Wiedergabe aller Beweise te, die seiner Ansicht nach [...] die Beweiswürdigung in im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, auf Basis dieser Art von Fällen bestimmen mussten. derer es seine Schlussfolgerungen traf, die Behauptung (87) Der GH beobachtet weiters, dass das Oberste Ver- nicht, dass seine Feststellungen von solchen Elementen waltungsgericht in diesem Fall als Zeugen für die Wett- in den Aussagen abhingen. Obwohl die Belastungszeu- bewerbsbehörde drei Personen anhörte, die zur betref- gen, bei denen es sich um Insider des Kartells handelte, fenden Zeit Posten im Management oder als Angestellte sich auch auf Informationen vom Hörensagen gestützt einiger der beschuldigten Unternehmen innehatten [...]. haben mögen, ist der GH nicht überzeugt davon, dass Aus dem Urteil des Gerichts geht hervor, dass einer die- solche Elemente im Urteil des Obersten Verwaltungsge- ser Zeugen, ein früherer Eigentümer einer der betroffe- richts eine entscheidende Rolle spielten. nen Firmen, direkt angab, das bf. Unternehmen sei an (91) Der GH kommt daher zum Schluss, dass die indi- dem Kartell beteiligt gewesen. Zusätzlich stützte sich das rekten Beweise für den Ausgang des strittigen Verfah- Oberste Verwaltungsgericht auf die Protokolle von Aussa- rens nicht entscheiden waren. gen weiterer Zeugen vor dem Handelsgericht, einschließ- lich eines Angestellten eines der betroffenen Unterneh- men sowie eines früheren Managers und eines früheren d. Die Fairness des Verfahrens insgesamt Angestellten des bf. Unternehmens selbst, deren Aussa- (92) Der GH erinnert daran, dass die Fairness des Verfah- gen die Beweise untermauerten, die das bf. Unterneh- rens eine ganzheitliche Beurteilung desselben verlangt. men belasteten. Die Zeugen und die Hauptpunkte ihrer Es ist trotz seiner Feststellung, das Urteil des inner- Aussagen wurden im Urteil des Obersten Verwaltungsge- staatlichen Gerichts sei nicht entscheidend auf nicht richts angegeben. geprüfte indirekte Beweise gestützt worden, immer (88) [...] In seiner Analyse kam [Letzteres] zu einem noch notwendig zu entscheiden, ob das beschuldigte anderen Ergebnis als das Handelsgericht und befand, Unternehmen in den Genuss ausreichender Faktoren dass der Asphaltsektor im Hinblick auf die wettbewerbs- kam, um die Hindernisse kompensieren zu können, beschränkenden Praktiken als ein Ganzes angesehen die eine Stützung auf solche Beweise für die Verteidi- werden musste und dass es ein einziges Kartell gab, das gung mit sich gebracht haben mag. [...] Der GH wieder- alle Segmente der Asphaltierungsaufträge umfasste. holt, dass die Beurteilung der Verteidigungsrechte eine (89) In seinem Urteil hielt das Oberste Verwaltungs- relative ist und von der Bedeutung der nicht geprüften gericht im Hinblick auf das bf. Unternehmen fest, dass Beweise sowie von der Gelegenheit abhängt, die der Ver- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2019-EGMR SA-Capital Oy gg. Finnland 5 teidigung geboten wird, sich [...] zu solchen Beweisen geprüften indirekten Beweise stützte, unter den Umstän- zu äußern. den des Falles nicht ungerechtfertigt war. (93) Im vorliegenden Fall hält der GH zuallererst fest, (97) Demgemäß erfolgte keine Verletzung von Art. 6 dass das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil Abs. 1 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende die Grundsätze sorgfältig prüfte und erklärte, die nach Sondervoten von Richterin Koskelo und Richter Wojtyczek). dem innerstaatlichen und EU-Recht die Beurteilung von Tatsachenfragen und Beweisen in Wettbewerbsver- fahren regelten. Es berücksichtigte auch die Anwend- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. barkeit von Art. 6 EMRK auf solche Verfahren. Die vom bf. Unternehmen aufgeworfenen Fragen wurden daher Abs. 2 EMRK vom innerstaatlichen Gericht nicht übersehen. Die- (106) Der GH wiederholt, dass es allgemein den natio- ses befand, dass die von der Wettbewerbsbehörde bei- nalen Gerichten obliegt, die ihnen vorliegenden Bewei- gebrachten Beweise umfassend und schlüssig wären se zu beurteilen, den entsprechenden Beweisstandard und dass die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen anzuwenden und einzuschätzen, ob die zugelassenen wären, die Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit die- Beweise für eine Verurteilung ausreichen. [...] ser Beweise in Frage zu stellen. Es stellte auch fest, dass (107) [...] Art. 6 Abs. 2 EMRK verlangt unter anderem, die vorgelegten Beweise die Möglichkeit einer alternati- dass die Mitglieder eines Gerichts, wenn sie ihre Auf- ven Erklärung gestützt auf ein zufälliges gleichlaufendes gaben wahrnehmen, nicht mit der vorgefassten Mei- Geschäftsverhalten der betroffenen Unternehmen aus- nung beginnen dürfen, dass der Beschuldigte die zur schlossen. Was die Feststellungen des Obersten Verwal- Last gelegte Tat begangen hat. Die Beweislast liegt tungsgerichts betreffend die Beteiligung des bf. Unter- auf Seiten der Anklage und es muss sich jeder Zweifel nehmens an dem Kartell angeht, wurde der verwendete zugunsten des Beschuldigten auswirken. Daher wird die Zeugenbeweis identifiziert und zitiert und als von Zeu- Unschuldsvermutung verletzt, wenn die Beweislast von gen stammend angegeben, die vor den innerstaatlichen der Anklage auf die Verteidigung verlagert wird. Gerichten angehört worden waren. (109) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass das (94) Wie der GH oben bereits festgehalten hat, stütz- Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Fragen te sich das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts betreffend die Beweislast und den anwendbaren Beweis- grundsätzlich auf Schlussfolgerungen, die aus schriftli- standard diskutierte. Nach Prüfung aller vorgebrachten chen Beweisen und Zeugenaussagen gezogen wurden, Beweise kam das Gericht zum Schluss, dass die Wettbe- die im Laufe des Verfahrens einer Anfechtung durch werbsbehörde umfassende Beweise zur Existenz eines das bf. Unternehmen, auch in einem Kreuzverhör, offen Kartells beigebracht hatte, während die Beschuldigten standen. Der GH beobachtet weiter, dass das Recht des nicht in der Lage gewesen wären, die Glaubwürdigkeit bf. Unternehmens, Beweise vorzulegen, um die von der oder Zuverlässigkeit dieser Beweise oder die Schluss- Wettbewerbsbehörde präsentierten Beweise zu entkräf- folgerungen zu widerlegen, welche die Wettbewerbsbe- ten und ausführlich seine eigene Beurteilung der vom hörde daraus gezogen hatte. Im Lichte des Urteils des innerstaatlichen Gericht akzeptierten Beweise zu erklä- Obersten Verwaltungsgerichts erkennt der GH keinen ren, vollkommen respektiert wurde. Hinweis darauf, dass die dort übernommenen Grund- (95) Der GH kommt zum Schluss, dass das bf. Unter- sätze oder deren Anwendung den aus Art. 6 Abs. 2 EMRK nehmen im schriftlichen und mündlichen Verfahren erfließenden Anforderungen widersprochen hätten. vor dem Obersten Verwaltungsgericht die Möglichkeit Auch gibt es kein Indiz dafür, dass das Oberste Verwal- hatte, Verteidigungsrechte auszuüben, die angemesse- tungsgericht eine vorgefasste Meinung gehabt hätte, ne Garantien auch im Hinblick auf die Beweise boten, dass das bf. Unternehmen die Wettbewerbsregeln ver- auf Basis derer das innerstaatliche Gericht im Fall zu sei- letzte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt wer- nem Urteil gelangte. den, dass das Oberste Verwaltungsgericht die Beweislast auf das bf. Unternehmen verlagerte. Auch gibt es in der Akte keinen Hinweis darauf, dass der vom Gericht ver- wendete Beweisstandard irgendwie willkürlich war. (110) Daraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich e. Ergebnis (96) Vor dem Hintergrund seiner obigen Feststellun- gen kommt der GH zum Schluss, dass der Umfang, zu unbegründet sind und deshalb [...] für unzulässig erklärt dem das Oberste Verwaltungsgericht sich auf die nicht werden müssen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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