NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Savran gg. Dänemark – 57467/15 Urteil vom 1.10.2019, Sektion IV Sachverhalt Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1985 in Bezug auf die Abschiebung auf. Es begründete dies geboren und lebt seit 1991 in Dänemark. Er spricht Kur- damit, dass dem Bf. in der Türkei eine ausreichende disch, jedoch kaum Türkisch. medizinische bzw. psychiatrische Behandlung zur Ver- Der Bf. wurde vom Landgericht von Ostdänemark fügung stehen würde. Eine Beschwerde an den Obers- (Østre Landsret) wegen schwerer Körperverletzung mit ten Gerichtshof wurde vom Filterausschuss nicht zuge- Todesfolge zu sieben Jahren Haft und zur Abschie- lassen. bung aus Dänemark verurteilt. Aufgrund seiner geisti- gen Behinderung und seiner Persönlichkeitsstörung wurde er in der Folge 2008 auf unbestimmte Zeit in die Rechtsausführungen geschlossene Abteilung einer Einrichtung für geistig Schwerbehinderte eingewiesen. Der Bf. beklagte, dass aufgrund seines geistigen Gesund- 2012 bat der Prozesskurator des Bf. die Staatsanwalt- heitszustandes seine Ausweisung in die Türkei eine Ver- schaft um eine Überprüfung der Sanktionsmaßnah- letzung von Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot) nach men. Im Hinblick darauf wurden mehrere psychiatri- sich ziehen würde. Er rügte darüber hinaus eine Verlet- sche Gutachten eingeholt. Am 14.10.2014 entschied das zung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Stadtgericht, den Bf., bei dem insbesondere eine para- Familienlebens). noide Schizophrenie diagnostiziert worden war, von der forensischen Psychiatrie in eine psychiatrische Anstalt I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK zu überstellen. Überdies befand das Gericht, dass es auf- grund des Gesundheitszustands des Bf. unangemes- (36) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen- sen erschien, dessen Abschiebung zu vollstrecken. Auf sichtlich unbegründet […] und auch aus keinem ande- Basis der verfügbaren Informationen sei es nämlich ren Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig nicht klar, ob der Bf. in der Türkei eine reale Möglichkeit erklärt werden (einstimmig). haben würde, eine einschlägige psychiatrische Behand- lung einschließlich der nötigen Nachuntersuchungen und Kontrolle im Zusammenhang mit intensiver ambu- 1. Allgemeine Grundsätze lanter Therapie zu erhalten. (44) Das Leid, das aus natürlich auftretenden Krankhei- Nach Berufung durch den Staatsanwalt hob das ten resultiert, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn Landgericht das Urteil des Stadtgerichts am 13.1.2015 es durch eine Behandlung verschlimmert wird oder Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Savran gg. Dänemark NLMR 5/2019-EGMR droht verschlimmert zu werden, die sich aus Haftbedin- in Konya […] beschäftigten Arztes und eines öffentlichen gungen, einer Abschiebung oder anderen Maßnahmen Krankenhauses, welche bestätigten, dass es einem Pati- ergibt, für die die Behörden verantwortlich gemacht wer- enten möglich sei, eine intensive, den Bedürfnissen des den können. […] Der GH hat festgelegt, dass es zusätz- Bf. entsprechende Betreuung in einem psychiatrischen lich zu Fällen von unmittelbar bevorstehendem Tod Krankenhaus zu erhalten. Die innerstaatlichen Gerich- »andere sehr außergewöhnliche Fälle« geben kann, in te waren überzeugt davon, dass die besagte Behandlung denen die gegen eine Ausweisung sprechenden huma- in der Türkei und auch in dem Gebiet, in dem sich der nitären Gründe gleichermaßen zwingend sind. (45) Im Fall Paposhvili/B hat der GH verdeutlicht, dass Bf. voraussichtlich niederlassen würde, erhältlich wäre. (53) Der GH stellt fest, dass weder in der Beschwerde solche »anderen sehr außergewöhnlichen Fälle« so ver- noch in den Vorbringen des Bf. oder der Regierung auf standen werden müssen, dass sie sich auf »die Auswei- irgendwelche nachträglichen tatsächlichen Informati- sung einer schwer kranken Person betreffende Situa- onen hinsichtlich der Verfügbarkeit von medizinischer tionen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die und psychiatrischer Behandlung in der Türkei oder Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht betreffend eine Verschlechterung oder Veränderung in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen des gesundheitlichen Zustandes oder der Allgemeinsi- Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens ange- tuation des Bf. Bezug genommen wurde. Der GH wird messener Behandlung im Empfangsstaat oder des feh- aus diesem Grund eine Beurteilung des Falles im Lich- lenden Zugangs zu solcher Behandlung einer erns- te der Informationen vornehmen, die auch schon zum ten, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung der nationalen Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu Behörden vorlagen. intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung (54) In Bezug auf die konkrete Möglichkeit des Bf., der Lebenserwartung führt«. Der GH betont, »dass diese Zugang zu der erforderlichen medizinischen Betreu- Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung ung zu haben, erachtete es das Stadtgericht auf Grundla- von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Aus- ge der medizinischen Informationen als gegeben, dass weisung von an einer schweren Erkrankung leidenden ein hohes Risiko für pharmazeutisches Versagen, erneu- Ausländern betreffen«. ten [Cannabismissbrauch] und folglich eine Verschlech- (46) Was die zu berücksichtigenden Kriterien angeht, terung seiner psychotischen Symptome bestand, sollte so müssen die Behörden im ausweisenden Staat von Fall er sich nach seiner Entlassung nicht Nachuntersuchun- zu Fall überprüfen, ob die allgemein erhältliche Versor- gen und Kontrollen im Zusammenhang mit intensi- gung im Empfangsstaat für die Behandlung der Krank- ver ambulanter Therapie unterziehen. Dies würde wie- heit des Bf. in der Praxis ausreichend und angemessen derum ein deutlich höheres Risiko für eine neuerliche ist um zu vermeiden, dass er einer Art. 3 EMRK zuwider- Begehung von Straftaten […] hervorrufen. [Das Stadtge- laufenden Behandlung ausgesetzt wird. […] richt] […] hatte insbesondere Zweifel daran, ob der Bf. eine realistische Möglichkeit hatte, Zugang zu den nöti- gen Nachuntersuchungen und Kontrollen im Zusam- menhang mit intensiver ambulanter Therapie zu erhal- ten, sollte er in die Türkei ausgewiesen werden. Das 2. Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall (50) […] Der GH weist zunächst darauf hin, dass […] [alle Stadtgericht erachtete es daher als eindeutig unange- Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte] vor dem messen, die Abschiebung zu vollziehen. Urteil des GH im Fall Paposhvili/B […] ergingen. (55) Im Berufungsverfahren kam das Landgericht (51) Allerdings haben die […] gerichtlichen Instanzen allerdings zu dem Schluss, dass der Bf. nach seiner Rück- geprüft, ob die medizinische Behandlung des Bf. in der kehr in die Türkei Zugang zu der erforderlichen medizi- Türkei angeboten wurde und ob der Bf. unter Berück- nischen Betreuung haben würde. sichtigung der Kosten für Medikamente und Pflege, der (56) Es stellte von vornherein fest, dass der Bf. gemäß für die Inanspruchnahme der Behandlung zurückzu- der Auskünfte der MedCOI Datenbank1 und der vom legenden Strecke sowie der Verfügbarkeit von medizi- Außenministerium zur Verfügung gestellten Informa- nischer Hilfe in der Sprache des Bf. de facto Zugang zu tionen im Raum Konya […] Zugang zu derselben medi- solch einer Behandlung haben würde. Diese Beurteilung zinischen Behandlung wie in Dänemark haben würde. entspricht den in Paposhvili/B aufgestellten Kriterien. Psychiatrische Behandlung sei in öffentlichen Kranken- (52) Die innerstaatlichen Gerichte haben Stellung- häusern und bei privaten Gesundheitsversorgern […] nahmen verschiedener Experten und relevante Infor- mationen des betroffenen Staates berücksichtigt, einschließlich Informationen der türkischen Sozialver- sicherungsanstalt, eines in einer Rehabilitationsklinik 1 Dabei handelt es sich um eine von der Europäischen Kommis- sion finanzierte Datenbank zur Bereitstellung von Informati- onen über die Verfügbarkeit von medizinischer Behandlung. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Savran gg. Dänemark 3 verfügbar. Darüber hinaus würde der Bf. laut der erlang- mark. Darüber hinaus wies P. L. vor dem Landgericht ten Auskünfte die Voraussetzungen für die Beantragung am 6.1.2015 darauf hin, dass sich der Bf. regelmäßigen kostenloser oder finanziell geförderter Behandlung Bluttests unterziehen müsse, um die Entwicklung einer in der Türkei erfüllen, sollte er über kein oder nur ein Immunerkrankung, was eine Nebenwirkung von Lepo- beschränktes Einkommen verfügen. In bestimmten Fäl- nex sein könnte, ausschließen zu können. len ist es auch möglich, von dem 20 %igen Selbstbehalt für Medikamente befreit zu werden. Zudem gäbe es Kur- men nicht ein. Es stellte ganz allgemein fest, dass der disch sprechendes Personal in den Krankenhäusern. Umstand, dass sich der Bf. seiner Krankheit und nach (59) Das Landgericht ging auf diese Stellungnah- Das Landgericht war daher überzeugt, dass die Kosten seinen eigenen Aussagen der Wichtigkeit der Einhal- für Medikamente und Behandlung in der Türkei kein tung seiner medizinischen Behandlung und der Einnah- Hindernis für den Bf. darstellen würden, um tatsächlich me der verschriebenen Medikamente bewusst war, die Zugang zu der erforderlichen medizinischen Betreuung Abschiebung nicht eindeutig unangemessen machen zu erhalten. würde. Darüber hinaus könne der Bf. dieselbe medizini- (57) Die innerstaatlichen Gerichte gingen davon aus, sche Behandlung, die er in Dänemark erhielt, im Raum dass sich der Bf. nach seiner Rückkehr in die Türkei Konya [...] fortsetzen, sei in der Türkei eine psychiatri- im Heimatort seiner Mutter in einer kurdischsprachi- sche Behandlung verfügbar und die Behandlung für den gen Region niederlassen würde, 100 km von Konya ent- Bf. in der Praxis zugänglich. Der GH stellt allerdings fest, fernt. Es scheint, dass das Landgericht solch eine Entfer- dass nach Aussagen von P. L. unter den Umständen des nung zu der medizinischen Behandlung für sich als kein vorliegenden Falles das Bewusstsein des Bf. im Hinblick Hindernis für den Bf. erachtete, tatsächlich Zugang zur auf seine Krankheit nicht ausreichen würde, um einen erforderlichen […] Behandlung zu erhalten […]. Rückfall zu verhindern; es wäre vielmehr essentiell, dass (58) Der GH stellt fest, dass die Möglichkeit des Bf., sich er zur Überwachung über eine regelmäßige Kontaktper- Nachuntersuchungen und Kontrollen im Zusammen- son verfügte. hang mit intensiver ambulanter Therapie unterziehen (60) […] Im Rahmen der Prüfung, ob die im Empfangs- zu können, im vorliegenden Fall ein zusätzliches wesent- staat grundsätzlich verfügbare Behandlung in der Praxis liches Element darstellte. Dem Landgericht lag unter für die Behandlung der Krankheit des Bf. ausreichend anderem die Stellungnahme des psychiatrischen Fach- und angemessen ist um zu vermeiden, dass er einer arztes K. A. vom 5.4.2013 vor, der darauf hinwies, dass Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt die derzeitige Medikation des Bf. in Form von Leponex wird, ist der Maßstab nicht das im ausweisenden Staat täglich verabreicht werden sollte, was als Gefahr für ein bestehende Behandlungsniveau. Es ist keine Frage der pharmazeutisches Versagen und folglich die Verschlech- Feststellung, ob die Behandlung im Empfangsstaat im terung seiner psychotischen Symptome und ein höhe- Vergleich zu der im Gesundheitssystem des ausweisen- res Risiko für aggressives Verhalten erachtet wurde. Dem den Staates zur Verfügung stehenden gleich- oder min- Landgericht lag außerdem die Stellungnahme des psy- derwertig ist. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Bf., chiatrischen Facharztes P. L. vom 13.1.2014 vor, der dar- wenn er in der Türkei keine »angemessene« Behandlung legte, dass die Heilungschancen des Bf. gut seien, wenn erhalten könnte, einer ernsthaften, raschen und irrever- er durch die Zurverfügungstellung einer angemessenen siblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes Wohnung und intensiver ambulanter Therapie in den ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden führt. folgenden Jahren in die Gesellschaft reintegriert werden (61) […] Im Lichte der vorstehenden Stellungnahmen könnte. Seine Heilungsperspektiven seien allerdings der beiden Fachärzte K. A. und P. L., die gleichermaßen schlecht, würde er ohne Nachuntersuchungen und Kont- auf die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen und rollen entlassen werden. Vor dem Stadtgericht fügte P. L. Kontrollen im Zusammenhangt mit intensiver ambu- […] am 7.10.2014 hinzu, dass die medizinische Behand- lanter Therapie bestanden, findet es der GH erwähnens- lung des Bf. eine Expertenaufgabe sei. Außerdem war es wert, dass das Landgericht im Gegensatz zum Stadtge- seiner Meinung nach für die Vermeidung von Rückfällen richt auf dieses Anliegen nicht einging. essentiell, dass der Bf. neben der Medikation zur Über- (62) [Er] wiederholt, dass das Bestehen eines sozialen wachung über eine regelmäßige Kontaktperson verfügte; und familiären Netzwerks ebenfalls eines der wesentli- dass ein Nachuntersuchungsplan bestand um sicherzu- chen zu berücksichtigenden Elemente bei der Prüfung gehen, dass sich der Bf. an das erstellte […] Behandlungs- ist, ob ein Einzelner in der Praxis tatsächlich Zugang programm hielt; dass er von einem Sozialarbeiter unter- zu medizinischer Betreuung hat. Im vorliegenden Fall stützt wurde, um Abhängigkeits- und andere Probleme behauptete der Bf., dass er weder ein familiäres noch ein zu bewältigen; sowie dass er Unterstützung erhielt um anderes soziales Netzwerk in der Türkei habe. […] sicherzustellen, dass er sich im richtigen Umfeld beweg- (63) Obwohl der GH anerkennt, dass im vorliegen- te und ihm eine Beschäftigung angeboten wurde. Diese den Fall keine medizinischen Daten vorliegen, die auf Initiativen waren Teil der Behandlung des Bf. in Däne- die Wichtigkeit eines Familiennetzwerkes als Teil der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Savran gg. Dänemark NLMR 5/2019-EGMR Behandlung des Bf. hinweisen, kann er nicht außer Acht fel bestehen, müssen diese entweder vom ausweisen- lassen, dass der Bf. an einer ernsten geistigen Langzeit- den Staat entkräftet werden oder muss sich dieser als erkrankung, [nämlich] paranoider Schizophrenie, lei- Voraussetzung für die Ausweisung vom Empfangsstaat det und permanente medizinische und psychiatrische individuell und hinreichend zusichern lassen, dass eine Betreuung benötigt. Ihn in die Türkei auszuweisen, wo angemessene Behandlung für die betroffenen Personen er keine Familie oder andere soziale Kontakte hat, wird erhältlich und zugänglich ist, sodass diese nicht einer ihm zwangsläufig zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Situation ausgesetzt was aus der Sicht des GH dazu führt, dass die Zurver- werden. fügungstellung der erforderlichen Nachuntersuchun- (67) Daraus folgt, dass im Falle einer Abschiebung des gen und Kontrollen im Zusammenhang mit intensi- Bf. in die Türkei, ohne dass sich die dänischen Behör- ver ambulanter Therapie nach seiner Rückkehr noch den um solche individuelle und hinreichende Zusiche- wesentlicher wird. Er wiederholt diesbezüglich unter rungen bemüht haben, eine Verletzung von Art. 3 EMRK anderem, dass dem Bf. laut den psychiatrischen Gutach- erfolgen würde (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichen- ten komplexe Behandlungen verschrieben wurden und des Sondervotum von Richter Kjølbro und den Richterin- dass der Behandlungsplan sorgfältig befolgt werden nen Motoc und Morou-Vikström; zusätzliches abweichen- muss. […] des Sondervotum von Richterin Morou-Vikström). (64) Aus diesem Grund ist ein Nachuntersuchungs- und Kontrollplan essentiell für die psychologische ambulante Therapie des Bf. und auch um dem Abbau II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK seines Immunsystems vorzubeugen. Zu diesem Zweck (70) […] Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht würde er zumindest Unterstützung in Form eines regel- offensichtlich unbegründet […] und auch nicht aus mäßigen und persönlichen Ansprechpartners benö- anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für tigen. Dementsprechend hätten sich die dänischen zulässig erklärt werden (einstimmig). Behörden nach Ansicht des GH vergewissern müssen, (74) Unter Berücksichtigung der Ausführungen im dass nach der Rückkehr in die Türkei eine von den tür- Rahmen von Art. 3 EMRK kommt der GH zu dem Schluss, kischen Behörden angebotene und für die Bedürfnisse dass eine gesonderte Prüfung der Beschwerde des Bf. im des Bf. geeignete Kontaktperson verfügbar wäre. Lichte von Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist (4:3 Stim- (65) Obwohl die Schwelle für die Anwendung von men; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Rich- Art. 3 EMRK in Fällen der Ausweisung von schwerkran- ter Kjølbro und den Richterinnen Motoc und Morou-Vik- ken Fremden hoch ist, teilt der GH dementsprechend ström). die Bedenken des Stadtgerichts, dass es unklar ist, ob der Bf. nach seiner Rückkehr in die Türkei über eine rea- listische Möglichkeit verfügt, die einschlägige psychi- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK atrische Betreuung einschließlich der erforderlichen Die Feststellung einer Konventionsverletzung stellt für Nachuntersuchungen und Kontrollen im Zusammen- sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den hang mit intensiver ambulanter Therapie zu erhalten. vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 2.000,– (66) Nach Ansicht des GH lässt diese Unsicherheit für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; gemeinsames ernsthafte Zweifel im Hinblick auf die Auswirkungen abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro und den der Ausweisung des Bf. aufkommen. Wenn solche Zwei- Richterinnen Motoc und Morou-Vikström). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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