NLMR 1/2010-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2010/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2010/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2010/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt 1. Zum Hintergrund des Falls Mission in Bosnien-Herzegowina. Zuvor war er Mit- Die Verfassung Bosnien-Herzegowinas stellt einen glied des Rates der Roma in Bosnien-Herzegowina, dem Anhang zum Friedensabkommen von Dayton 1995 dar. höchsten repräsentativen Organ der Romagemeinde, Als Teil eines Friedensvertrags wurde sie ohne Anwen- sowie Mitglied des beratenden Ausschusses für Roma. dung eines Verfahrens aufgesetzt und angenommen, Der ZweitBf. ist heute Botschafter für Bosnien-Herze- das ihre demokratische Legitimität garantiert hätte. gowina in der Schweiz und hatte früher unter anderem Mit der Verfassung wurde das rechtliche Fortbestehen die Präsidentschaft des interreligiösen Rates von Bos- Bosnien-Herzegowinas als Staat bestätigt, jedoch seine nien-Herzegowina sowie die höchste Position der staat- innere Struktur verändert: Es besteht nun aus zwei Enti- lichen Verwaltungsagentur inne. Der ErstBf. ist Roma, täten: der Föderation Bosnien-Herzegowina und der der ZweitBf. Jude. Beide bekennen sich zu keinem der Republika Srpska. In der Präambel der Verfassung wer- »konstituierenden Völker«. Deshalb kommen sie weder den Bosnier, Kroaten und Serben als »konstituierende als wählbare Kandidaten für das Haus der Völker noch Völker« bezeichnet. Staatliche Entscheidungen gegen für die Präsidentschaft in Frage, was dem ZweitBf. am den Willen der Repräsentanten einer dieser Gruppen 3.1.2007 offiziell bestätigt wurde. sind nicht möglich, da in der Verfassung verschiedene Mechanismen vorgesehen sind, mit denen die Macht- befugnisse unter den konstituierenden Völkern aufge- Rechtsausführungen teilt werden. Es besteht ein Vetorecht für entscheiden- de Interessen eines Volkes, außerdem ein sogenanntes Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskri- Entitäten-Veto, das von zwei Dritteln der Delegation minierungsverbot), Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie einer Entität eingebracht werden kann, ein parlamen- Wahlen) und von Art. 1 12. Prot. EMRK (allgemeines Dis- tarisches Zweikammernsystem, dessen zweite Kammer kriminierungsverbot). Daneben machen sie auch eine – das »Haus der Völker« – sich aus fünf Bosniern und Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigen- fünf Kroaten aus der Föderation Bosnien-Herzegowina den Behandlung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine sowie fünf Serben aus der Republika Srpska zusammen- wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) gel- setzt, und ein gemeinsames Staatsoberhaupt in Form tend. einer Präsidentschaft bestehend aus drei Mitgliedern – ebenfalls einem bosnischen und einem kroatischen aus der Föderation und einem serbischen aus der Republi- I. Zu den Hauptbeschwerdepunkten ka Srpska. Die sich aus ihrer Abstammung vom Judentum bzw. von den Roma ergebende Unwählbarkeit in das Haus der Völker bzw. für die Präsidentschaft stellt nach Ansicht der Bf. eine rassische Diskriminierung dar, in der sie 2. Zum vorliegenden Fall selbst Die Bf. bekleiden beide bedeutende öffentliche Positio- einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK, Art. 3 1. Prot. EMRK nen. Der ErstBf. ist derzeit Roma-Beauftragter der OSZE- und gegen Art. 1 12. Prot. EMRK sehen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Sejdić und Finci gg. Bosnien-Herzegowina NLMR 1/2010-EGMR 1. Zur Zulässigkeit stehen, im Falle von Zweikammersystemen Wahlen Obwohl die Regierung keine Einwände erhoben hat, für beide Kammern vorzusehen. Der Begriff Legislative hält es der GH für erforderlich, seine Zuständigkeit rati- ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Struktur und one personae zu prüfen. Erstens ist zu klären, ob die Bf. Traditionen des betroffenen Staates sowie nach dem behaupten können, Opfer einer Konventionsverletzung Umfang der legislativen Befugnisse zu beurteilen. zu sein. Der Opferstatus erfordert eine direkte Betroffen- Was das Haus der Völker betrifft, so werden dessen heit von der umstrittenen Maßnahme. Eine Beschwer- Mitglieder durch indirekte Wahlen bestellt, indem sie de über eine nationale Gesetzesnorm, die den Bf. nicht von den Gesetzgebungen der Entitäten ernannt wer- direkt betrifft, ist nach der Konvention nicht möglich. den. Zudem verfügt das Haus der Völker über weitrei- Einem Bf. steht es jedoch offen, eine solche Beschwerde chende legislative Befugnisse, da unter anderem kein geltend zu machen, wenn es keine individuelle Umset- Gesetz ohne Genehmigung durch beide Kammern erlas- zungsmaßnahme gibt, er zu einer Gruppe von Personen sen werden kann. Die Wahl des Hauses der Völker fällt gehört, für die ein Risiko besteht, direkt von der Gesetz- daher in den Anwendungsbereich von Art. 3 1. Prot. gebung betroffen zu sein, oder wenn der Bf. gezwungen EMRK, weshalb auch Art. 14 EMRK in Verbindung mit ist, sein Verhalten zu ändern, oder er riskiert, verfolgt zu dieser Bestimmung anwendbar ist. werden. Vorliegend wäre es aus Sicht der Bf. wegen ihrer Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskri- aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben durchaus minierend, wenn sie einer objektiven und begründeten schlüssig, tatsächlich eine Kandidatur für das Haus der Rechtfertigung entbehrt, also kein legitimes Ziel verfolgt Völker oder die Präsidentschaft zu erwägen. Aus diesem oder unverhältnismäßig ist. Der staatliche Ermessens- Grund können die Bf. auch behaupten, Opfer der vorge- spielraum in diesem Bereich hängt von den Umständen brachten Konventionsverletzungen zu sein. Die Tatsa- des Einzelfalls ab. che, dass der vorliegende Fall Fragen der Vereinbarkeit der Verfassung mit der Konvention aufweist, ist in die- ander in Beziehung. Der Begriff Rasse indiziert eine sem Zusammenhang irrelevant. Einteilung in biologische Merkmale, jener der ethni- Ethnische Zugehörigkeit und Rasse stehen mitein- Zweitens ist zu untersuchen, ob Bosnien-Herzegowi- schen Zugehörigkeit eine solche in Gesellschaftsgrup- na für die behaupteten Konventionsverletzungen über- pen. Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen haupt verantwortlich gemacht werden kann. Die Ver- Zugehörigkeit stellt eine Form der rassischen Diskrimi- fassung Bosnien-Herzegowinas ist ein Annex zum nierung dar, die – in Anbetracht ihrer gefährlichen Fol- Friedensabkommen von Dayton, einem internationa- gen – von den Behörden hart und mit besonderer Sorg- len Vertrag. Die Befugnis zu ihrer Abänderung wurde falt bekämpft werden muss. Deshalb ist das Erfordernis jedoch der Parlamentarischen Versammlung und damit der objektiven und begründeten Rechtfertigung hier einem innerstaatlichen Organ übertragen. Die Praxis so streng wie möglich auszulegen. Der GH hat bereits zeigt außerdem, dass die Befugnisse der internationa- festgestellt, dass keine unterschiedliche Behandlung, len Verwaltung sich nicht auf die Verfassung des Staates die ausschließlich oder überwiegend auf die ethnische erstrecken. Ungeachtet der Frage, ob Bosnien-Herzego- Zugehörigkeit gestützt ist, in einer demokratischen wina für die Einführung der umstrittenen Verfassungs- Gesellschaft gerechtfertigt sein kann. bestimmungen verantwortlich gemacht werden kann, kann es dies demnach jedenfalls für deren Aufrechter- sich zu einem der »konstituierenden Völker« bekennen. haltung. Die Bf., ein Roma und ein Jude, haben dies jedoch abge- Um für das Haus der Völker wählbar zu sein, muss man Der GH erklärt diesen Teil der Beschwerde daher für lehnt und sind deshalb von der Kandidatur ausgeschlos- zulässig (mehrheitlich bezüglich der Wahl in das Haus sen. Die Ausschlussregelung verfolgt nach Ansicht des der Völker; einstimmig bezüglich der Wahl zur Präsi- GH ein in der Präambel der Konvention zum Ausdruck dentschaft). kommendes Ziel, nämlich die Wiederherstellung des Friedens. Die betreffenden Verfassungsbestimmungen wurden während eines sehr fragilen Waffenstillstands geschlossen und sollten einen von Völkermord und eth- nischer Säuberung geprägten Konflikt beenden. Die 2. In der Sache selbst a. In Hinblick auf das Haus der Völker Art. 14 EMRK ist anwendbar, wenn die vorgebrachten Anerkennung der konstituierenden Völker war nötig, Tatsachen in den Anwendungsbereich eines der Rech- um den Frieden zu sichern. Diese Tatsache könnte die te der Konvention oder ihrer Protokolle – im vorlie- fehlende Beteiligung anderer Gemeinschaften, etwa der genden Fall Art. 3 1. Prot. EMRK – fallen. Die genannte Roma oder der Juden, bei den Friedensverhandlungen Bestimmung bezieht sich nur auf Wahlen einer Legisla- und die Sorge um eine effektive Gleichheit zwischen den tive oder zumindest einer ihrer Kammern, sollte es meh- konstituierenden Völkern erklären. rere geben. Den travaux préparatoires zufolge ist Art. 3 Der GH ist ratione temporis aber nur für die Untersu- 1. Prot. EMRK nicht als absolute Verpflichtung zu ver- chung des Zeitraums nach Ratifikation der Konventi- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2010-EGMR Sejdić und Finci gg. Bosnien-Herzegowina 3 on und des 1. Prot. EMRK durch Bosnien-Herzegowina gesetzlich eingeräumte Recht aus und stellt damit ein zuständig. Da, wie nachfolgend gezeigt wird, die Beibe- allgemeines Diskriminierungsverbot auf. Die Bf. fech- haltung der umstrittenen Bestimmungen nach Ratifi- ten Verfassungsbestimmungen an, denen zufolge sie kation ohnehin unverhältnismäßig war, muss der GH von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen sind. nicht entscheiden, ob in diesem Zusammenhang ein Unabhängig davon, ob diese Wahlen unter Art. 3 1. Prot. legitimes Ziel verfolgt wurde. EMRK fallen, betrifft die Beschwerde damit jedenfalls In Bosnien-Herzegowina sind seit dem Friedensab- ein gesetzlich eingeräumtes Recht. Art. 1 12. Prot. EMRK kommen von Dayton signifikante Verbesserungen fest- ist somit anwendbar. zustellen, auch wenn gewisse Herausforderungen beste- Der Begriff Diskriminierung wurde vom GH beständig hen bleiben. 2005 gaben die früheren Konfliktparteien im Rahmen von Art. 14 EMRK interpretiert. Der Recht- die Kontrolle über die Streitkräfte ab und wandelten sprechung zufolge bedeutet er eine unterschiedliche diese in eine kleine Berufsarmee um. 2006 trat Bosni- Behandlung von Personen in vergleichbaren Situatio- en-Herzegowina der Partnerschaft für den Frieden der nen, die auf keiner objektiven und begründeten Recht- NATO bei. 2008 ratifizierte es das Stabilisations- und fertigung beruht. Art. 1 12. Prot. EMRK spricht eben- Assoziationsabkommen der EU. Im März 2009 novel- falls von Diskriminierung. Trotz des unterschiedlichen lierte es erstmals erfolgreich die Verfassung und wurde Anwendungsbereichs beider Konventionsbestimmun- jüngst für zwei Jahre zum Mitglied des VN-Sicherheits- gen wurde beabsichtigt, dem Wort hier dieselbe Bedeu- rats gewählt. Die internationale Verwaltung nach Kapitel tung zukommen zu lassen wie in Art. 14 EMRK. Der GH VII der VN-Charta besteht zwar weiterhin, doch scheint sieht daher keinen Grund, von seiner gefestigten Ausle- deren Beendigung in Vorbereitung zu sein. gung des Diskriminierungsbegriffs abzuweichen. Der GH teilt zwar die Meinung der Regierung, es sei Auch hinsichtlich der Präsidentschaft sind die Bf. nicht erforderlich, die besondere Mächteverteilung Bos- nicht wählbar, weil sie nicht erklärt haben, einem der nien-Herzegowinas gänzlich zu beseitigen, und der Staat »konstituierenden Völker« anzugehören. Dieselbe ver- sei vielleicht noch nicht reif für eine einfache Mehrheits- fassungsrechtliche Voraussetzung wurde schon im Rah- regelung. Wie die Venedig-Kommission aufzeigt, gibt es men der Wahlen zum Haus der Völker als diskriminie- aber auch Formen der Machtverteilung, die nicht auto- rende Behandlung und Verletzung von Art. 14 EMRK matisch zu einem Ausschluss von Vertretern anderer gewertet. Da die Diskriminierungsbegriffe des Art. 14 Gemeinschaften führen. Das Bestehen alternativer Mög- EMRK und des Art. 1 12. Prot. EMRK gleich auszulegen lichkeiten zur Erreichung desselben Ziels ist in diesem sind, folgt daraus, dass auch die die Präsidentschafts- Zusammenhang ein bedeutender Faktor. wahlen betreffenden Verfassungsbestimmungen diskri- Schließlich hat Bosnien-Herzegowina, indem es die minierend sind und gegen Art. 1 12. Prot. EMRK versto- Konvention und ihre Protokolle ohne Vorbehalte rati- ßen. Ein relevanter Unterschied zwischen dem Haus der fizierte, freiwillig zugestimmt, die darin enthaltenen Völker und der Präsidentschaft von Bosnien-Herzego- Standards zu garantieren. Es hat sich verpflichtet, inner- wina besteht nach Ansicht des GH nicht. In Anbetracht halb eines Jahres die Wahlen betreffende Gesetzeslage der unter Art. 14 EMRK gezogenen Schlussfolgerungen zu überprüfen und, wenn nötig, zu ändern. ist daher eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK fest- Der GH kommt deshalb zu dem Schluss, dass die fort- zustellen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Bonel- bestehende Unwählbarkeit der Bf. in das Haus der Völ- lo, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Rich- ker einer objektiven und begründeten Rechtfertigung terin Mijovic, gefolgt von Richter Hajiyev) entbehrt. Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK ist somit verletzt (14:3 Stimmen; Sondervotum von Richterin II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK Mijovic, gefolgt von Richter Hajiyev, Sondervotum von Rich- ter Bonello). Für den ErstBf. stellt die Unwählbarkeit aufgrund der In Anbetracht der eben gemachten Feststellungen ist Zugehörigkeit zu den Roma sowie zu anderen nationa- es nicht erforderlich, die behaupteten Verletzungen von len Minderheiten eine Abwertung als Bürger zweiter Art. 3 1. Prot. EMRK allein und von Art. 1 12. Prot. EMRK Klasse dar. Nach Ansicht des GH kann rassische Diskri- gesondert zu prüfen (einstimmig). minierung unter Umständen zwar für sich selbst eine unwürdige Behandlung iSv. Art. 3 EMRK darstellen, doch ließ die Ungleichbehandlung vorliegend weder Verachtung oder Mangel an Respekt noch Erniedrigung b. In Hinblick auf die Präsidentschaft Die Präsidentschaft betreffend machen die Bf. nur eine oder Herabsetzung erkennen. Dieser Beschwerdepunkt Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK geltend. Während ist daher offensichtlich unbegründet und nach Art. 35 Art. 14 EMRK Diskriminierungen beim Genuss der in Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig). der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten ver- bietet, dehnt diese Bestimmung den Schutz auf jedes Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Sejdić und Finci gg. Bosnien-Herzegowina NLMR 1/2010-EGMR III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK det und nach Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (ein- Die Bf. beschweren sich auch über das Fehlen eines stimmig). effektiven Rechtsmittels zur Geltendmachung ihrer Dis- kriminierungsbehauptungen. Art. 13 EMRK garantiert IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK jedoch kein Rechtsmittel zur Anfechtung einer grund- legenden Gesetzgebung wegen Konventionswidrigkeit. € 1.000,– für den ErstBf. für Kosten und Auslagen (16:1 Da der vorliegende Fall Verfassungsbestimmungen und Stimmen), € 20.000,– für den ZweitBf. für Kosten und keine individuellen Umsetzungsmaßnahmen betrifft, Auslagen (15:2 Stimmen). ist auch dieser Beschwerdeteil offensichtlich unbegrün- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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