NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sine Tsaggarakis A.E.E. gg. Griechenland – 17257/13 Urteil vom 23.5.2019, Sektion I Sachverhalt Die bf. Gesellschaft betrieb in Heraklion ein Multiplex- des Staatsrates zu verweisen. Dieses folgte am 20.6.2011 Kino. Als konkurrierenden Unternehmen in einem (Nr. 1.792/2011) dem Ansatz der fünften Kammer und benachbarten Stadtteil Genehmigungen für die Errich- betonte, dass eine entsprechende Prüfung zur Wah- tung und den Betrieb eines weiteren Multiplex erteilt rung des verfassungsmäßigen Grundsatzes des Umwelt- wurden, erhob das bf. Unternehmen am 30.10.2007 schutzes sowohl im Zuge der Erteilung der Baugenehmi- eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die entsprechen- gung als auch im Zusammenhang mit der Erteilung der den Entscheidungen an den Staatsrat. Es behauptete, Betriebslizenz erfolgen könne. Das Plenum verwies den dass die Genehmigungen unrechtmäßig erteilt worden Fall daraufhin an die vierte Kammer zurück. wären, da das entsprechende Gebäude in einem ledig- Am 28.8.2012 wies Letztere (Urteil Nr. 3.064/2012) die lich für die Errichtung von Privatwohnungen bestimm- Nichtigkeitsbeschwerde des bf. Unternehmens ab und ten Bereich errichtet und die Betriebsgenehmigung folgte dabei ihrer ursprünglichen Argumentationslinie. überdies gewährt worden wäre, ohne dass die Behörden Zwischenzeitlich hatte das bf. Unternehmen die zuvor die gesetzlich vorgesehene Umweltprüfung vor- Stadtverwaltung erfolglos ersucht, das Multiplex der genommen hätten. Der illegale Betrieb des Multiplex Konkurrenz zu sperren. Gegen diese Untätigkeit erhob würde zu unlauterem Wettbewerb führen. es am 2.2.2009 eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Mit Urteil Nr. 2.375/2010 stellte die vierte Kammer des Staatsrat. Dessen fünfte Kammer gab der Beschwerde Staatsrates fest, dass die Rechtmäßigkeit der Baugeneh- am 18.8.2014 (Nr. 2.738/2014) statt und verwies den Fall migung eines Kinos von der Verwaltung anlässlich der an die Stadtverwaltung zurück, damit diese das Multi- Erteilung der Betriebsgenehmigung aufgrund des Grund- plex sperrte. Letztere vollstreckte diese Entscheidung satzes des Vertrauensschutzes nicht erneut geprüft wer- hingegen nicht, da das betreibende Unternehmen mitt- den könne. Die Kammer bemerkte allerdings, dass es eine lerweile einen Antrag auf Legalisierung des Baus gestellt Rechtsprechungsdivergenz zwischen ihr und der fünften hatte. Eine Beschwerde des bf. Unternehmens wegen Kammer des Staatsrates im Hinblick auf die Frage gab, ob der Nichtvollstreckung des Urteils Nr. 2.738/2014 an im Stadium der Erteilung der Betriebsgenehmigung eine den dreiköpfigen Ausschuss des Staatsrates, der für die entsprechende Prüfung möglich war. Die fünfte Kammer Überwachung der korrekten Exekution von Urteilen des hatte dies in ihrem Urteil Nr. 1.528/2008 bejaht. Deshalb Letzteren zuständig ist, blieb erfolglos. entschied die vierte Kammer, den Fall an das Plenum Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Sine Tsaggarakis A.E.E. gg. Griechenland NLMR 3/2019-EGMR Rechtsausführungen darstellt. [...] Das gleiche gilt für das Kino des bf. Unter- nehmens, das im Laufe seines langjährigen Betriebs sei- Das bf. Unternehmen rügte eine Verletzung von Art. 6 nen eigenen Kundenstamm aufbaute. Folglich hatte die Abs.1EMRK(RechtaufeinfairesVerfahren)durchdiewider- »Streitigkeit« eindeutig beträchtliche Auswirkungen auf sprüchlichen Urteile des Plenums (Urteil Nr. 1.792/2011) seine zivilen Rechte, da sie sich auf den Schutz seiner und der vierten Kammer (Urteil Nr. 3.064/2012) des vermögenswerten Interessen bezog. Staatsrates. Daneben rügte es auch eine Verletzung von (41) Zudem wurde die Aktivlegitimation des bf. Unter- Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde), da das nehmens [...] im Verfahren nie in Frage gestellt. [...] griechische Recht keinen Rechtsbehelf geboten hätte, um gegen diese Rechtsprechungsdivergenz vorzugehen. (42) Unter den Umständen des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung des Gegenstands der Beschwer- de, der Natur der angegriffenen Akte und der Aktivlegi- timation des bf. Unternehmens hatte die von ihm ver- ursachte Streitigkeit eine ausreichende Verbindung mit I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (33) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht offen- einem ihm zukommenden »zivilen Recht«. Deshalb war sichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem ande- der Ausgang des Verfahrens vor dem Staatsrat direkt ent- ren Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären scheidend für das fragliche Recht. Eine für das bf. Unter- ist (mehrheitlich; abweichende Sondervoten der Richter nehmen günstige Entscheidung hätte nämlich die Schlie- Wojtyczek und Eicke). ßung des konkurrierenden Multiplex mit sich gebracht. Dies war in Wirklichkeit das Ziel, welches das bf. Unter- nehmen mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde verfolgte. (43) Der GH hält fest, dass im vorliegenden Fall alle 1. Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (35) Der GH erinnert daran, dass für die Anwendung von Kriterien erfüllt sind, die in seiner Rechtsprechung zur Art. 6 Abs. 1 EMRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK unter seinem zivilrecht- eine »Streitigkeit« über ein »Recht« existieren muss, lichen Aspekt festgelegt [...] wurden, und kommt zum von dem man zumindest vertretbarer Weise behaupten Schluss, dass Art. 6 EMRK anzuwenden ist. kann, dass es im innerstaatlichen Recht anerkannt ist – und zwar unabhängig davon, ob dieses Recht von der Konvention geschützt wird oder nicht. [...]. Schließlich 2. Einhaltung von Art. 6 EMRK muss der Ausgang des Verfahrens für dieses Recht direkt (48) [...] Die Kriterien, die den GH bei seiner Beurteilung entscheidend sein, während eine schwache Verbindung der Voraussetzungen leiten, unter denen widersprüchli- oder nur entfernte Auswirkungen nicht ausreichen, um che Entscheidungen unterschiedlicher innerstaatlicher Art. 6 Abs. 1 EMRK ins Spiel zu bringen. Gerichte, die in letzter Instanz entscheiden, die Verlet- (39) Scheint die Streitigkeit auf den ersten Blick auch zung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 eine Frage der Wahrung der Rechtmäßigkeit zu betref- EMRK bewirken, bestehen darin erstens zu entscheiden, fen, so befindet der GH, dass die Beschwerde des bf. ob in der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte Unternehmens nicht mit einer actio popularis verglichen »tiefgreifende und andauernde Divergenzen« bestehen; werden kann. Tatsächlich brachte es außer Argumenten zweitens, ob das innerstaatliche Recht Mechanismen vor- betreffend die allgemeine Rechtmäßigkeit der strittigen sieht, um diese Widersprüche zu beseitigen; und drittens, Genehmigungen auch solche vor, welche die Achtung ob diese Mechanismen angewendet wurden und welche der Umweltbedingungen sowie die Auswirkungen des Auswirkungen ihre Anwendung gegebenenfalls hatte. Betriebs des fraglichen Multiplex auf seine vermögens- werten Interessen wegen angeblich unlauteren Wettbe- Höchstgerichts darin besteht, Rechtsprechungsdiver- werbs betrafen. genzen zwischen den in der Sache entscheidenden (49) Der GH hält zunächst fest, dass die Rolle eines (40) Der GH befindet, dass die »Streitigkeit«, um die es Gerichten desselben Zweiges der Gerichtsbarkeit zu im vorliegenden Fall geht, für die zivilen Rechte (nämlich bereinigen. Die Rolle des Plenums eines Höchstgerichts die vermögenswerten Interessen) des bf. Unternehmens wie dem Staatsrat besteht vor allem darin, die Recht- entscheidend war. Der von Letzterem angeführte unlau- sprechungsdivergenzen zwischen dessen verschiede- tere Wettbewerb stand mit dem Verlust der Kunden in nen Kammern zu klären und die endgültige Auslegung Verbindung, den es aufgrund des Betriebs eines Multi- einer gesetzlichen Bestimmung festzulegen, um damit plex, das illegal in der Nähe seines Kinos erbaut worden die rechtliche Unsicherheit zu beseitigen, die in dem war, begonnen hatte zu erleiden. Der GH erinnert daran, Bereich existieren konnte. In der griechischen Verwal- dass er in seiner Rechtsprechung zu Art. 1 1. Prot. EMRK tungsrechtsordnung spiegelt sich dieser Grundsatz in bereits festgestellt hat, dass der Kundenstamm, der in Art. 14 des Dekrets Nr. 18/1989 wider. vielerlei Hinsicht den Charakter eines zivilen Rechts (51) Erstens gab es eine »tiefgreifende und andauern- aufweist, einen Vermögenswert und daher Eigentum de« Divergenz zwischen der Rechtsprechung der vierten Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Sine Tsaggarakis A.E.E. gg. Griechenland 3 und der fünften Kammer des Staatsrates im Hinblick (56) Was drittens die Frage der Wirksamkeit des auf die Frage, ob es möglich oder sogar notwendig war, Mechanismus angeht, stellt der GH fest, dass die vier- die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung anlässlich der te Kammer, als sie erneut urteilte, die Position des Ple- Prüfung der Rechtmäßigkeit und Erteilung der Betriebs- nums zwar wiederholte, aber tatsächlich auf der Linie genehmigung erneut zu untersuchen. Diese Divergenz ihrer alten Rechtsprechung entschied und dafür »außer- existierte seit mehreren Jahren [...]. Sie berührte zudem gewöhnliche Umstände« ins Treffen führte, die im vor- Fragen von allgemeinem Interesse, da sie mehrere ähn- liegenden Fall die Annahme einer vollendeten Tatsache liche Fälle betraf und sich auf die Achtung sehr wichti- im Interesse des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ger verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Grundsät- rechtfertigen würden. Nun aber hatte das Plenum die ze durch die Verwaltung bezog. Besonderheiten des Falles bereits berücksichtigt und die (52) Was zweitens das Bestehen eines Mechanismus Anwendung des Prinzips des Vertrauensschutzes sofort in der griechischen Verwaltungsrechtsordnung betrifft, ausgeschlossen, da es befunden hatte, dieses müsse um die Rechtsprechungsdivergenzen zwischen den ver- dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Umweltschut- schiedenen Verwaltungsgerichten oder den verschiede- zes weichen. Was die fünfte Kammer betrifft, so führte nen Kammern des Staatsrates zu beseitigen, hält der GH diese in ihrem Urteil Nr. 2.738/2014 ebenfalls ihre Logik fest, dass diese Funktion dem Plenum des höchsten Ver- im Zusammenhang mit dem Umweltschutz fort [...]. waltungsgerichts zukommt. (53) Im vorliegenden Fall war das Plenum in seinem Gesetze die Versiegelung des Multiplex angeordnet. Urteil Nr. 1.792/2011 dazu aufgerufen, sich zu der ent- (57) Es trifft zwar zu, dass sich der Gegenstand der In der Tat hat sie in Anwendung [der entsprechenden] scheidenden Rechtsfrage zu äußern, die der Recht- Beschwerde des bf. Unternehmens vor der vierten und sprechungsdivergenz zwischen der vierten und fünften der fünften Kammer technisch unterscheidet. Das Kammer zugrunde lag, nämlich ob der Grundsatz des ändert nichts daran, dass die beiden Beschwerden tat- Vertrauensschutzes den Grundsatz des Umweltschut- sächlich dasselbe Ziel verfolgten, nämlich die Einstel- zes verdrängte, so wie dieser über die Vorschriften zur lung des Betriebs eines Unternehmens, der in einem Städteplanung realisiert wird. Die fünfte Kammer hatte großen Gebäude erfolgte, das auf einem allein für Privat- Stellung zugunsten des Vorrangs des Umweltschutzes wohnungen bestimmten Gelände errichtet worden war. bezogen, die vierte Kammer sich für den Vorrang des Daraus resultierte eine Situation, nach der das Urteil der Vertrauensschutzes ausgesprochen. vierten Kammer den normalen Betrieb des Multiplex (54) Das Plenum befand, dass die Kontrolle der Mög- erlaubte, während jenes der fünften Kammer die Been- lichkeit, das Multiplex zu errichten, »erfolgen müsse« – digung dieses Betriebs durch die Versiegelung des Mul- und damit anders gesagt also nicht nur erlaubt, sondern tiplex anordnete. Außerdem verschlimmerte sich die notwendig war –, und zwar sowohl im Stadium der Ertei- Situation noch durch die Weigerung der Stadtverwal- lung der Baugenehmigung als auch anlässlich der Ertei- tung, dem Urteil der fünften Kammer zu entsprechen. lung der Betriebsgenehmigung. Damit sollte das Ziel Diese Weigerung wurde vom dreiköpfigen Ausschuss verfolgt werden, das von Art. 24 der Verfassung garan- des Staatsrates [...] auf gewisse Weise akzeptiert [...]. tierte Prinzip des Schutzes der Umwelt besser einzuhal- (58) Es wird damit offensichtlich, dass die Divergenz ten. Zum vorliegenden Fall betonte das Plenum, dass zwischen der vierten und der fünften Kammer über Jahre ein Multiplex sich aus Sicht des Städtebaus und im Hin- hinweg andauerte und trotz der Intervention des Ple- blick auf die Folgen für die Gestaltung des Stadtteils von nums des Staatsrates immer noch besteht. Daraus resul- einem einfachen Kino unterscheidet. Es betonte eben- tierte somit eine Situation rechtlicher Unsicherheit, falls, dass die Frage nach den Grundsätzen des Vertrau- welche die Unwirksamkeit des Mechanismus zur Har- ensschutzes und der Stabilität verwaltungsrechtlicher monisierung der Rechtsprechung zeigt. Letztere hätte Situationen [...] »sich im vorliegenden Fall nicht einmal im vorliegenden Fall durch die Verweisung der Sache an stellt, da diese Grundsätze nicht angewendet werden das Plenum des Staatsrates bewirkt werden müssen. können, wenn eine Situation unter Verletzung von ver- fassungsmäßigen Vorschriften geschaffen wurde«. (59) [...] Der GH stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Bedingungen nicht erfüllt sind, die er im Bereich der (55) Anders ausgedrückt entschied das Plenum auf Rechtssicherheit festgelegt hat. der Grundlage der Normenhierarchie und schloss dabei (60) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 6 Abweichungen aus, die vollendete Tatsachen schaf- Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der fen konnten. Es bevorzugte damit die Logik, welche die Richter Wojtyczek und Eicke). Rechtsprechung der fünften Kammer geleitet hatte. Der GH beobachtet auch, dass das Urteil des Plenums sich nicht auf eine abstrakte Aufzählung der anwendbaren II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Prinzipien beschränkte, sondern die Schlüsselfrage des € 8.000,– für immateriellen Schaden, € 5.ooo,– für Kos- fraglichen Streits entschied [...]. ten und Auslagen (5:2 Stimmen). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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