NLMR 5/2011-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2011/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2011/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2011/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Bf. ist ein international tätiger Finanzinvestor. 1998 anwaltschaft ihren vollständigen Untersuchungsbericht gründete er den Investmentfonds Q. F. Am 12.9.1988 weiter. fragte ihn ein Schweizer Bankier, ob er P. treffen wolle, Zu dieser Zeit beauftragte der Finanzminister eine der gemeinsam mit anderen Investoren plante, Antei- Börsenethik-Kommission damit, die Grenzen im Grau- le der großen französischen Bank S. zu erwerben, um bereich zwischen erlaubten und verbotenen Praktiken die Kontrolle darüber zu übernehmen. Am 14.9.1988 zu präzisieren. Am Ende der Arbeiten dieser Kommis- traf sich ein Berater des Bf. mit P., der ihm das geplante sion gab der Finanzminister am 17.7.1990 einen Erlass Vorhaben, nämlich den Erwerb von 35 % der Anteile der heraus, der die Genehmigung der Regelung Nr. 90/08 der Bank S., vorstellte. Der Bf. entschied sich nach weiteren COB hinsichtlich der Verwendung einer Insiderinforma- Kontakten jedoch dazu, nicht an der Kontrollübernah- tion vorsah. Diese Regelung versuchte die unterschied- me von S. teilzunehmen. Zwischen 22.9. und 17.10.1988 erwarb Q. F. 160.000 das diesen vorgeworfen werden konnte, zu präzisieren. Aktien der Bank S. für 11,4 Mio. Dollar. Davon wurden Der Rat der Europäischen Gemeinschaften nahm am lichen Kategorien von Insidern wie auch das Verhalten, sieben Mio. auf dem französischen Markt investiert und 13.11.1989 eine RL an, die die Begriffe der Insiderinfor- 4,4 Mio. in London. Zwischen dem 19. und 27.10.1988 mation und des Insiders präzisieren und auf der Ebene verkaufte Q. F. einen Teil der Aktien, nämlich 95.000. Am der Mitgliedstaaten harmonisieren sollte. 21.11.1988 wurden die übrigen 65.000 abgetreten. Q. F. 1990 wurde gegen mehrere Personen, darunter den kam durch den Kauf und schnellen Verkauf der Antei- Bf., ein Verfahren eingeleitet. Sie wurden verdächtigt, le zu einem Gewinn von ca. 2,28 Mio. Dollar, davon 1,1 das Delikt des Insidergeschäfts begangen zu haben, Mio. auf dem französischen Markt. indem sie von einer Insiderinformation profitierten, um Im Februar 1989 führte die französische Börsen- auf dem Börsenmarkt zu intervenieren. Der Bf. wurde aufsichtsbehörde (COB) Erhebungen über die Bewe- vor das Strafgericht Paris zitiert, weil er Anteile der Bank gungen der Anteile der Bank S. zwischen dem 1.6. und S. erworben hatte, obwohl er über eine Insiderinformati- dem 21.12.1988 durch, um festzustellen, ob bestimm- on über die Entwicklung dieser Anteile verfügte. te Transaktionen auf ein Insidergeschäft zurückgingen. Vor dem Zivilgericht Paris erhob der Bf. die Einrede, Die Untersuchung befasste sich unter anderem auch mit dass die Verfolgung unrechtmäßig war, da das auf Insi- dem Verhalten mehrerer Personen, die von P.s Vorha- dergeschäfte anwendbare Gesetz nicht vorhersehbar ben informiert worden waren. Hinsichtlich dieser Per- sei. Er habe nie berufliche Beziehungen mit der Bank sonen stellte die COB allerdings fest, dass die bestehen- S. unterhalten, was aber vom Wortlaut des Art. 10-1 der den gesetzlichen Regelungen keine klare Grenzziehung Anordnung vom 28.9.1967 verlangt werde. Dieser sah zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten zulie- vor, dass Personen strafbar sind, die »anlässlich der Aus- ßen. Da die COB jedoch verschiedene Verstöße insbe- übung ihres Berufes oder ihrer Funktionen« über Insi- sondere durch die Bank S. ortete, leitete sie der Staats- derinformationen verfügten. Mit Urteil vom 20.12.2002 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Soros gg. Frankreich NLMR 5/2011-EGMR wies das Gericht die Einrede des Bf. zurück, da das Delikt auf erschöpfende Aufzählungen. Viele Gesetze bedie- des Insidergeschäfts, so wie es zum Zeitpunkt der Hand- nen sich zwangsläufig unscharfer Formulierungen, um lung festgelegt war, nicht verlangte, dass Insider zweiten eine zu große Starre zu vermeiden und sich an verän- Grades in einer beruflichen Beziehung zum Emittenten derte Situationen anpassen zu können. Auslegung und von Anteilen standen. Es reiche aus, dass der Bf. durch Anwendung solcher Texte hängen von der Praxis ab. seinen Beruf oder seine Funktionen zur Kenntnis von Die Verwendung von Kategorien lässt häufig Grauzo- Insiderinformationen gelangte, um als Insider zweiten nen für die Grenzen einer Definition. Für sich allein rei- Grades zu gelten. Das Gericht war im Übrigen der Mei- chen diese Zweifel betreffend Grenzfälle nicht aus, um nung, dass der Bf. ausreichend über das Vorhaben infor- eine Bestimmung unvereinbar mit Art. 7 EMRK werden miert war. Dieses war damit nicht hypothetisch, sondern zu lassen. Die der Gerichtsbarkeit anvertraute Entschei- ausreichend präzise umschrieben, um von einer Inside- dungsfunktion dient gerade dazu, die Zweifel unter rinformation ausgehen zu können. Der Bf. wurde des Berücksichtigung der Entwicklungen der alltäglichen Delikts des Insidergeschäfts für schuldig befunden und Praxis zu zerstreuen. zu einer Geldstrafe von € 2.200.000,– verurteilt. Der GH erinnert schließlich daran, dass die Reichwei- Am 22.12.2003 nahm die Europäische Kommission te der Vorhersehbarkeit in einem großen Ausmaß vom die RL 2003/124/EG zur Durchführung der RL 2003/6/EG Inhalt eines Gesetzes, vom Anwendungsbereich und von des Europäischen Parlaments betreffend insbesondere Zahl und Eigenschaft seiner Adressaten abhängt. Die die Begriffsbestimmung der Insiderinformation an. Vorhersehbarkeit des Gesetzes steht jedoch dem nicht Mit Urteil vom 24.3.2005 folgte das Berufungsgericht entgegen, dass die betroffene Person dazu gebracht Paris der Argumentation des Gerichts erster Instanz und wird, auf aufklärende Ratschläge zurückzugreifen, bestätigte dessen Urteil. um die Konsequenzen abzuschätzen, die von einem Die Revision des Bf. wurde am 14.6.2006 zurückge- bestimmten Akt ausgehen können. Dies gilt besonders wiesen. Der Cour de cassation gab jedoch zu bedenken, für Fachmänner, die gewohnt sind, bei der Ausübung dass der Erwerb von Anteilen auf dem Londoner Bör- ihrer Arbeit große Vorsicht walten lassen zu müssen. senmarkt kein Insidergeschäft nach französischem Recht darstellen konnte. Er verwies die Sache daher an das Berufungsgericht Paris zurück, das erneut über die 2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Höhe der Geldstrafe entscheiden sollte. Der GH beobachtet, dass die Definition des Begriffs Mit Urteil vom 20.3.2007 verurteilte das Berufungs- »Insidergeschäft« in der Anordnung vom 28.9.1967 wie gericht Paris den Bf. zu einer Geldstrafe von ungefähr viele gesetzliche Begriffsbestimmungen ziemlich all- € 940.500,– für den Erwerb von Anteilen der Bank S. auf gemein ist und die Parteien im vorliegenden Fall nicht dem Pariser Börsenmarkt. über die Reichweite des dort enthaltenen Begriffs »anlässlich der Ausübung ihres Berufs oder ihrer Funkti- on« übereinstimmten. Alle vom Bf. angerufenen Gerich- te waren der Auffassung, dass das anwendbare Gesetz ausreichend genau war, damit er wissen konnte, dass er Rechtsausführungen Der Bf. rügt eine doppelte Verletzung von Art. 7 EMRK nicht in Anteile der Bank S. investieren durfte, nachdem (Keine Strafe ohne Gesetz). Einerseits beschwert er sich er von P. kontaktiert worden war. über die unzureichende Präzision der das Delikt des Insi- Der GH nimmt die von der Regierung zitierte, den dergeschäfts begründenden Elemente zum Zeitpunkt Ereignissen vorangegangene Rechtsprechung zur der Verurteilung. Andererseits rügt er die Nichtanwen- Kenntnis. Er beobachtet allerdings, dass diese Rechts- dung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die sachen nicht analoge Situationen zu jener des Bf. betref- für ihn präziser und damit günstiger gewesen wären als fen, da die Personen, auf die sie sich beziehen, alle eine das nationale Recht. berufliche Verbindung mit der Gesellschaft hatten. Trotzdem beziehen sich diese Urteile auf Situationen, die jener des Bf. ausreichend nahe stehen, damit es die- sem möglich war, zu wissen oder zumindest zu vermu- ten, dass sein Verhalten strafbar war. Wenn es jenen Fachmännern, die aufgrund der Ausübung ihrer Funk- tion an eine Insiderinformation gelangten, untersagt I. Zum Beschwerdepunkt der Unvorhersehbarkeit des Gesetzes zum Zeitpunkt der Ereignisse 1. Allgemeine Grundsätze Der GH hat bereits festgestellt, dass im Hinblick auf das war, auf dem Börsenmarkt zu intervenieren, so erlaubte Prinzip der Allgemeinheit von Gesetzen deren Wort- es eine vernünftige Auslegung dieser Rechtsprechung, laut keine absolute Präzision aufweisen kann. Eine für zu denken, dass der Bf. von diesem Verbot betroffen gesetzliche Vorschriften typische Technik besteht darin, sein konnte, egal ob er vertraglich mit der Bank S. ver- mehr auf allgemeine Kategorien zurückzugreifen als bunden war oder nicht. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2011-EGMR Soros gg. Frankreich 3 Wenn es sich im Übrigen bewahrheitet hat, dass der Gesetzgebung in die Wege geleitet hat. Es ist keine Kau- Bf. der Erste war, der in Frankreich für ein Insiderge- salität zwischen der persönlichen Situation des Bf. und schäft verfolgt wurde, ohne beruflich oder vertraglich der Ausarbeitung eines Berichts über die Börsenethik mit der Gesellschaft verbunden zu sein, von der er die auf Verlangen des Finanzministers sowie der darauf fol- Anteile erwarb, so kann man dem Staat im vorliegen- genden Gesetzesänderungen ersichtlich. dem Fall trotzdem kein Fehlverhalten hinsichtlich der Das zur Zeit der Ereignisse anwendbare Recht war Vorhersehbarkeit des Gesetzes vorwerfen. Da den nati- somit ausreichend vorhersehbar, um es dem Bf. zu onalen Gerichten davor keine völlig identische Situation erlauben, zu vermuten, dass durch die finanziellen Vor- vorgelegt worden war, konnten sie die Rechtsprechung gänge hinsichtlich der Bank S. seine strafrechtliche Ver- in diesem Punkt bislang nicht präzisieren. antwortlichkeit begründet werden konnte. Deshalb liegt Der Bf. war zur Zeit der Ereignisse ein institutionel- keine Verletzung von Art. 7 EMRK vor (4:3 Stimmen; Son- ler Anleger, der mit der Geschäftswelt vertraut und es dervotum der Richterinnen und Richter Villiger, Yudkivska gewohnt war, kontaktiert zu werden, um sich an gro- und Nußberger). ßen finanziellen Vorhaben zu beteiligen. Angesichts sei- nes Status und seiner Erfahrung konnte er nicht ein- II. Zum Beschwerdepunkt der Nichtanwendung von fach darüber hinwegsehen, dass seine Entscheidung, in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die Anteile der Bank S. zu investieren, ihn in den Schlag- bereich des Delikts des Insidergeschäfts nach Art. 10-1 Der GH kommt zu dem Schluss, dass dieser Beschwer- des genannten Gesetzes bringen konnte. Wenn er somit depunkt nicht gesondert untersucht zu werden braucht, wusste, dass es keinen vergleichbaren Präzedenfall gab, da die innerstaatliche Gesetzgebung jedenfalls selbst hätte er eine höhere Vorsicht an den Tag legen müssen. schon ausreichend vorhersehbar war (4:3 Stimmen; Son- Der GH ist auch nicht von der Argumentation des dervotum der Richterinnen und Richter Villiger, Yudkivska Bf. überzeugt, dass sein Verhalten eine Änderung der und Nußberger). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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