NLMR 3/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Stavropoulos u.a. gg. Griechenland – 52484/18 Urteil vom 25.6.2020, Kammer I Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um ein Paar und seine 2007 Interesse an der Sache hätten. Insbesondere wies das geborene Tochter. Der ErstBf. wandte sich am 17.8.2007 Gericht darauf hin, dass der Vorname eines Kindes nur in seiner Eigenschaft als Vater und in Vertretung der durch die Namensgebung, also aufgrund einer Erklä- Mutter (der ZweitBf.) an das Standesamt von Amarou- rung der Eltern oder des Vormunds des Kindes gegen- sio, um die Geburt ihrer Tochter (der DrittBf.) regist- über dem zuständigen Standesamt, eingetragen werden rieren zu lassen. Der Standesbeamte nahm die Eintra- könne und zwar unabhängig davon, ob das Kind später gung des Kindes in das Geburtenbuch vor, wobei er nach getauft würde. Die Anmerkung »Namensgebung« neben ihrem Namen in Klammern eine Abkürzung des Begriffs dem Namen der DrittBf. wiederhole daher lediglich die »Namensgebung« hinzufügte. Bezeichnung der anzuwendenden gesetzlichen Bestim- Am 19.10.2007 wandten sich die Bf. mit dem Antrag mung.2 Aus diesem Grund könne nicht behauptet wer- an den Obersten Verwaltungsgerichtshof, den auf die den, dass sie Anlass zu Diskriminierung gebe und einen »Namensgebung« hinweisenden Zusatz zur Eintragung Nachteil für die Bf. mit sich bringe. der DrittBf. im Geburtenbuch – und damit verbunden in der Geburtsurkunde1 – zu löschen. Sie brachten vor, es handle sich dabei um einen Hinweis auf die Tatsache, Rechtsausführungen dass ihre Tochter nicht getauft sei. Damit würden ihre religiösen Überzeugungen offengelegt. Der Oberste Ver- Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 9 EMRK waltungsgerichtshof wies diesen Antrag am 6.3.2018 (Religionsfreiheit) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf als unzulässig zurück, weil die Bf. kein rechtliches Achtung des Privatlebens). 1 Das Geburtenbuch besteht aus einer Sammlung der einzel- nen anlässlich der Registrierung erstellten Geburtsurkunden. Die Kopien und Auszüge haben dieselbe Gültigkeit wie die ur- sprünglich ausgestellte Geburtsurkunde. 2 § 25 des Gesetzes Nr. 344/1976 bestimmt unter dem Titel »Na- mensgebung«, dass in das Geburtenbuch der von den Eltern bzw. dem Vertretungsberechtigten bestimmte Name eines neugeborenen Kindes einzutragen ist. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Stavropoulos u.a. gg. Griechenland NLMR 3/2020-EGMR fung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung [...]. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (16) Die Bf. brachten vor, die Eintragung des Vermerks (27) Zur sich auf das Fehlen eines erheblichen Nach- »Namensgebung« in der Geburtsurkunde der DrittBf. teils beziehenden Einrede [...] bemerkt der GH, dass die neben ihrem Namen verletze den negativen Aspekt ihrer in Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK enthaltene Regel [...] drei Religionsfreiheit [...]. Kriterien umfasst. Erstens, ob der Bf. einen »erheblichen Nachteil« erlitten hat; zweitens, ob die Achtung der Men- schenrechte eine Prüfung durch den GH verlangt; und drittens, ob die Rechtssache von einem innerstaatlichen 1. Zulässigkeit (17) Die Regierung brachte vor, die Bf. hätten die inner- Gericht gebührend geprüft worden ist. staatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Insbesonde- (28) Die erste Frage, ob der Bf. einen »erheblichen re hätten sie [...] eine Richtigstellung der Geburtsurkun- Nachteil« erlitten hat, stellt das Hauptelement dar. [...] de beantragen können [...]. [...] Die Einschätzung dieses Minimums ist ihrer Sache nach (18) Zudem behauptete die Regierung, dass die Bf. relativ und stets von allen Umständen des Falls abhän- iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK keinen erheblichen Nach- gig. Die Schwere einer Verletzung sollte unter Berück- teil [...] erlitten hätten. [...] Geburtenbücher wären nicht sichtigung sowohl des subjektiven Empfindens des Bf. öffentlich zugänglich und der Vermerk würde auf den als auch dessen, was in einem konkreten Fall objektiv Auszügen aus dem Geburtenbuch, die von der Dritt- auf dem Spiel steht, beurteilt werden. [...] Bf. gegenüber Schulen und anderen öffentlichen Ein- (29) [...] Die Gedankens-, Gewissens- und Religions- richtungen vorgewiesen werden müssten, nicht auf- freiheit ist eine der Grundlagen einer »demokratischen scheinen. Daher gebe es keine Möglichkeit dafür, dass Gesellschaft« [...]. Wie auch im Fall der Meinungsäuße- sie wegen ihrer religiösen Anschauungen einer unter- rungsfreiheit muss die Anwendung des in Art. 35 Abs. 3 schiedlichen Behandlung unterworfen würde, und der lit. b EMRK enthaltenen Zulässigkeitskriteriums auf den Bf. angeblich zugefügte Nachteil wäre, sofern es Fälle, die die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfrei- überhaupt einen gebe, unerheblich. [...] heit betreffen, diese Freiheit angemessen berücksichti- (24) Zur ersten Einrede der Regierung stellt der GH gen und einer sorgfältigen Prüfung durch den GH unter- fest, dass er sich gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erst mit liegen. einer Beschwerde befassen kann, nachdem jene inner- (30) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall staatlichen Rechtsbehelfe erschöpft wurden, die sich anwendend, stellt der GH fest, dass die Bf. nach ihrem auf die behaupteten Verletzungen beziehen und verfüg- subjektiven Empfinden [...] einen Eingriff in ihre durch bar und ausreichend waren. [...] Art. 9 EMRK garantierten Rechte erlebt haben, der sie (26) Im vorliegenden Fall [...] stellten die Bf. beim dem Risiko einer Diskriminierung in ihren Beziehungen Obersten Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf zu Verwaltungsbehörden aussetzen könnte. Angesichts Löschung, wobei sie vorbrachten, der handschriftliche der wesentlichen Rolle der in Art. 9 EMRK verankerten Vermerk »Namensgebung« neben dem Namen der Dritt- Rechte in einer demokratischen Gesellschaft betrifft die Bf. sei ein Hinweis auf ihre religiösen Anschauungen, behauptete Verletzung von Art. 9 EMRK nach Ansicht des weil daraus auf ihre Entscheidung geschlossen werden GH wichtige Grundsatzfragen. Der GH ist daher über- könne, den Namen ihrer Tochter durch den zivilrecht- zeugt davon, dass die Bf. einen erheblichen Nachteil [...] lichen Weg der Namensgebung festzulegen und nicht erlitten haben und erachtet es nicht als geboten zu prü- im Wege ihrer Taufe. Der Oberste Verwaltungsgerichts- fen, ob die Achtung der Menschenrechte eine Behand- hof wies den Antrag nach einer Befassung mir dem Vor- lung erfordert oder ob die Rechtssache von einem inner- bringen als unzulässig zurück, ohne sich als unzustän- staatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist. dig [...] zu erachten. [...] Die Bf. versuchten somit, eine (31) Folglich hält es der GH nicht für angebracht, die- Löschung des handschriftlichen Vermerks »Namensge- ses Beschwerdevorbringen unter Verweis auf Art. 35 bung« [...] in der Geburtsurkunde zu erreichen und nicht Abs. 3 lit. b EMRK zurückzuweisen. Er verwirft die [...] etwa eine Richtigstellung ungenauer oder nicht länger Einrede der Regierung. gültiger Informationen. Ein Antrag auf Richtigstellung (32) […] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- hätte nach Ansicht des GH keine ausreichenden Erfolgs- gründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. aussichten gehabt. Jedenfalls betont der GH, dass ein Bf. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). nicht verpflichtet ist, mehr als einen verfügbaren inner- staatlichen Rechtsbehelf zu erschöpfen. Im vorliegen- den Fall [...] prüfte der Oberste Verwaltungsgerichts- hof die ihm vorliegende Angelegenheit in der Sache und 2. In der Sache a. Allgemeine Grundsätze wies den Antrag mangels rechtlichen Interesses zurück. (43) [...] Die Religionsfreiheit umfasst unter anderem die Der GH verwirft daher die sich auf die fehlende Erschöp- Freiheit, religiöse Anschauungen zu haben oder nicht Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Stavropoulos u.a. gg. Griechenland 3 zu haben und eine Religion auszuüben oder nicht aus- zuüben. (49) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Vermerk »Namensgebung« verse- (44) Während die Religionsfreiheit in erster Linie eine hentlich erfolgt sei. Er findet dies allerdings nicht über- Angelegenheit des individuellen Gewissens ist, umfasst zeugend. Insbesondere wird diesem Argument durch sie auch die Freiheit, den eigenen Glauben alleine und eine der Stellungnahme der Regierung angeschlossene, privat oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich und vom Standesamt Amarousio ausgestellte Bestätigung im Kreis jener, die den Glauben teilen, zu bekennen. widerlegt, wonach solche Vermerke auf vielen zu dieser Zudem [...] beinhaltet Art. 9 EMRK negative Rechte, z.B. Zeit ausgestellten Geburtsurkunden aufscheinen. [...] das Recht, keine religiöse Überzeugung zu haben und (50) [...] Der Vermerk »Namensgebung« hat als solcher keine Religion auszuüben. In diesem Zusammenhang hat weder eine religiöse Konnotation noch offenbart er deren der GH auch festgehalten, dass das Recht, die eigene Reli- Fehlen. Allerdings muss auch der Kontext berücksichtigt gion oder die eigene Weltanschauung zu bekennen, eben- werden. Insbesondere zeigen die Stellungnahmen des so einen negativen Aspekt hat, nämlich das Recht des Ein- griechischen Ombudsmanns gegenüber dem GH eine zelnen, nicht dazu gezwungen zu werden, seine Religion verbreitete Ansicht und entsprechende Praxis seitens oder seine Weltanschauung offenzulegen, und nicht ver- einiger Standesämter, wonach die »Namensgebung« der pflichtet zu werden, sich in einer Art zu verhalten, die dar- zweite mögliche Weg neben der Taufe ist, wie ein Kind zu auf schließen lässt, dass er solche Anschauungen hat oder seinem Namen kommt. Zudem kann der GH nicht erken- nicht hat. Folglich sind staatliche Behörden nicht berech- nen, warum es notwendig sein soll, die »Namensgebung« tigt, im Bereich der individuellen Gewissensfreiheit des [...] neben dem Namen der DrittBf. anzuführen, wenn Einzelnen zu intervenieren und zu versuchen, seine reli- nicht dazu, sie von etwas anderem zu unterscheiden. giösen Anschauungen aufzudecken oder ihn dazu zu ver- Diese Schlussfolgerung wird weiters durch die in Rn. 47 pflichten, solche Anschauungen zu offenbaren. beschriebene problematische Struktur der Geburtsur- kunde unterstrichen [...]. Insbesondere gibt es auf der rechten Seite eine Spalte betreffend die Taufe, einschließ- lich des verliehenen Namens, die im Fall der DrittBf. leer b. Anwendung im vorliegenden Fall (45) Der GH wird diesen Fall aus dem Blickwinkel der blieb. Somit wurde der Vermerk »Namensgebung« nicht negativen Religions- und Gewissensfreiheit prüfen, versehentlich geschrieben, sondern als Hinweis darauf, nämlich dem Recht des Einzelnen, nicht dazu verpflich- wie die DrittBf. zu ihrem Namen gekommen ist. tet zu werden, seine Weltanschauung zu bekennen. (51) In diesem Kontext gesehen teilt der GH die Ansicht der Bf., wonach der Vermerk »Namensgebung« neben dem Vornamen der DrittBf. eine Konnotation in i. Zum Vorliegen eines Eingriffs (47) [...] Auf der linken Seite der dem GH vorgelegten sich trägt, nämlich dass sie nicht getauft wurde und ihr Geburtsurkunde der DrittBf. findet sich eine Spalte, die Name durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung sich auf ihre persönlichen Daten bezieht, wie Namen, bestimmt wurde. Diese Schlussfolgerung wird weiter Geschlecht, Datum und Uhrzeit der Geburt sowie die untermauert durch den sich auf die Taufe beziehenden persönlichen Daten ihrer Eltern [...]. Neben ihrem Vor- Abschnitt in der Geburtsurkunde, der im Fall der DrittBf. namen findet sich in Klammern das Wort »Namensge- leer gelassen wurde. Solche Informationen, die in einem bung« in abgekürzter Form. Auf der rechten Seite des vom Staat ausgestellten öffentlichen Dokument aufschei- Dokuments gibt es eine sich auf die Taufe beziehende nen, stellen einen Eingriff in das Recht aller Bf. dar, nicht Spalte, die Informationen wie Zeit, Ort, Name des Pries- verpflichtet zu werden, ihre Weltanschauung zu beken- ters, Taufname, Namen der Paten und die Religions- nen, das dem Begriff der durch Art. 9 EMRK geschützten zugehörigkeit enthält. Diese Spalte wurde nicht ausge- Religions- und Gewissensfreiheit innewohnt. Dies ist so, füllt. weil es impliziert, dass der ErstBf. und die ZweitBf. als (48) Der GH nimmt die ihm zugegangene Stellung- Eltern und rechtliche Vertreter der DrittBf. entschieden nahme des griechischen Ombudsmanns zur Kenntnis, haben, die DrittBf. nicht taufen zu lassen. wonach bei einigen Standesämtern eine Praxis zu beste- (52) Die religiösen Überzeugungen in einer Geburtsur- hen scheint, die auf einer Verwechslung der beiden Vor- kunde anzudeuten bringt zudem angesichts von deren gänge beruht. Insbesondere scheinen einige Standes- häufiger Verwendung das Risiko diskriminierender Situ- ämter der Ansicht zu sein, dass es sich bei Taufe und ationen im Verhältnis zu anderen Behörden mit sich. Namensgebung um zwei Verfahren zur Bestimmung des Diese Gefahr ist noch höher, wenn man berücksichtigt, Namens eines Kindes handelt, die alternativ verwendet dass die Personenstandsregister [...] öffentlich sind. werden können, und dass nur jenen Kindern, die nicht (53) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur getauft werden, ein Name gegeben werden muss. Diese Kenntnis, wonach das Geburtenbuch digitalisiert wurde Praxis ist zumindest seit 2006, also ein Jahr bevor die Bf. [...]. Eine solche Digitalisierung ändert jedoch nichts die Geburt der DrittBf. eintragen ließen, bekannt. an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der hand- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Stavropoulos u.a. gg. Griechenland NLMR 3/2020-EGMR schriftliche Vermerk »Namensgebung« auf der Geburts- urkunde der DrittBf. eingetragen wurde. Was die von der Regierung vorgelegten Kopien und Auszüge der Geburtsurkunde der DrittBf. betrifft, die keinen solchen Vermerk tragen, reicht es aus festzuhalten, dass die von den Bf. vorgelegten Kopien und Auszüge, die ihnen [...] bei der Eintragung des Namens ihrer Tochter ausgehän- digt wurden, den Vermerk »Namensgebung« tragen. (54) Angesichts der obigen Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass ein Eingriff in die durch Art. 9 EMRK geschützten Rechte der Bf. stattgefunden hat. ii. Zur gesetzlichen Grundlage (57) Die Parteien [...] stimmen darin überein, dass die »Namensgebung« nach dem geltenden Recht den einzi- gen Weg darstellt, wie eine Person ihren Namen erhal- ten kann. Die Taufe stellt auf der anderen Seite einen Weg dar, die Religion zu zeigen, und kann nicht als Mög- lichkeit zur Registrierung des Namens eines Kindes in der Geburtsurkunde angesehen werden. (58) Wie § 25 Gesetz Nr. 344/1976 vorsieht, erwirbt eine Person ihren Namen durch die Namensgebung. Allerdings folgt weder aus diesem Gesetz noch aus irgendeiner anderen, dem GH zur Kenntnis gebrach- ten, innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung, dass Standesbeamte das Wort »Namensgebung« neben den Namen neugeborener Kinder schreiben müssen, die ihren Namen durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung und nicht durch die Taufe erhalten. Der oben beschriebene Eingriff resultierte aus der Praxis des Standesamts Amarousio, die [...] auch in anderen Stan- desämtern verbreitet sein dürfte. (59) Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. gemäß Art. 9 EMRK nicht gesetzlich vorgesehen war. Angesichts dieser Schlussfol- gerung erachtet es der GH nicht als notwendig zu prüfen, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. (60) Folglich hat eine Verletzung von Art. 9 EMRK stattgefunden (einstimmig). II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (64) Der GH […] erklärt diesen Teil der Beschwerde für zulässig (einstimmig). (65) Angesichts der Schlussfolgerungen, zu denen der GH im Hinblick auf Art. 9 EMRK gekommen ist, erachtet es der GH nicht als notwendig, eine gesonderte Prüfung der Rechtssache aus der Sicht von Art. 8 EMRK durchzu- führen (einstimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 1.800,– für Kos- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy