NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Strand Lobben u.a. gg. Norwegen – 37283/13 Urteil vom 10.9.2019, Große Kammer Sachverhalt Die ErstBf. zog vier Tage nach der am 25.9.2008 erfolg- sozialbehörde wies das Rechtsmittel am 27.10.2008 ab. ten Geburt ihres Sohnes X. in eine Eltern-Kind-Einrich- Gegen diese Entscheidung erhob die ErstBf. Beschwerde tung, da sie Hilfe bei der Pflege des Kindes benötigte. an das Stadtgericht, das am 26.1.2009 die Krisenpflege- Am 10.10. verständigte die Einrichtung den Kinder- unterbringung des Kindes bestätigte. Das Stadtgericht wohlfahrtsdienst, da der Zustand des Kindes und der sah keine Belege für eine Verbesserung der Fähigkeit Umgang der Mutter mit ihm besorgniserregend wären. der ErstBf., sich um das Kind zu kümmern und ging von Die Bediensteten waren insbesondere alarmiert wegen einer nach wie vor bestehenden Gefährdung des Kindes- des geringen Gewichts des Säuglings und dem Mangel wohls im Fall der Rückgabe des Kindes an die Mutter an Empathie seitens der Mutter. Bei einer Besprechung aus. Die ErstBf. sah davon ab, dieses Urteil beim Land- zwischen dem Kinderwohlfahrtsdienst, der Eltern- gericht anzufechten. Kind-Einrichtung und der ErstBf. am 17.10. gab diese Auf Antrag der Gemeindeverwaltung wurde am an, die Einrichtung verlassen zu wollen. Die Betreu- 2.3.2009 durch die Bezirkssozialbehörde die Obsorge für erinnen zeigten sich besorgt, da sie das Kind rund X. an den Kinderwohlfahrtsdienst übertragen und seine um die Uhr überwachten und die Mutter in der Nacht Unterbringung in einer Pflegefamilie angeordnet. Der wecken mussten, um den Säugling zu stillen. Da sein ErstBf. wurde ein Kontaktrecht im Umfang von sechs Körpergewicht die kritische Grenze unterschritten zweistündigen Besuchen pro Jahr eingeräumt. Zwar hatte, war das Verlassen der Einrichtung nach Ansicht wurde diese Pflegeanordnung vom Stadtgericht aufge- des Kinderwohlfahrtsdienstes mit einer Gefährdung hoben, zu einer Rückgabe des Kindes kam es jedoch seines Wohls verbunden. Noch am selben Tag wurde nicht, weil das Landgericht am 22.4.2010 das Urteil des daher entschieden, das Kind bei einer Krisenpflegefa- Stadtgerichts behob und die Entscheidung der Bezirks- milie unterzubringen. Diese Entscheidung wurde am sozialbehörde wieder in Kraft setzte. 21.10.2008 vom Vorsitzenden der Bezirkssozialbehör- de bestätigt. Die ErstBf. beantragte am 29.4.2011 die Aufhebung der Pflegeanordnung und alternativ die Ausdehnung des Nachdem die ErstBf. diese Entscheidung angefochten Kontaktrechts. Die Bezirkssozialbehörde entschied am hatte, wurde von einer Betreuerin und einer Psychologin 8.12.2011, der ErstBf. die elterliche Verantwortung für der Eltern-Kind-Einrichtung ein Bericht erstellt. Dem- ihren Sohn zu entziehen und seine Adoption durch die nach war die ErstBf. nicht in der Lage, den Bedürfnissen Pflegefamilie zu genehmigen. Nach Ansicht der Behörde des Kindes angemessen zu entsprechen. Die Bezirks- wies nichts darauf hin, dass sich ihre Fähigkeiten, sich Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Strand Lobben u.a. gg. Norwegen NLMR 5/2019-EGMR um das Kind zu kümmern, seit dem Urteil des Landge- waren. Die ErstBf. habe es [...] verabsäumt [...], die inner- richts vom 22.4.2010 verbessert hätten. Die inzwischen staatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen und die Frist erfolgte Heirat und Geburt eines zweiten Kindes der von sechs Monaten einzuhalten. [...] ErstBf. wurden von der Behörde nicht als Anzeichen für eine Verbesserung ihrer Fähigkeiten, sich um X. zu küm- der an die GK verwiesenen »Rechtssache« durch die Ent- mern, angesehen. scheidung der Kammer über die Zulässigkeit einge- (144) Der GH erinnert daran, dass Inhalt und Umfang Diese Entscheidung wurde am 22.2.2012 vom Stadtge- grenzt werden. [...] Im vorliegenden Fall [...] erklärte die richt bestätigt, nachdem es an drei Verhandlungstagen Kammer die von den Bf. erhobene Beschwerde für zuläs- 21 Zeugen, darunter Psychologinnen, die für die Beglei- sig, die den Entzug der elterlichen Verantwortung und tung der Besuche verantwortlichen Betreuerinnen sowie die Genehmigung der Adoption betraf, wie sie von der einige von der ErstBf. namhaft gemachte Personen gehört Sozialbehörde am 8.12.2011 entschieden und dann im hatte. Das Gericht anerkannte zwar eine gewisse Besse- Rechtsmittelweg bestätigt wurden. rung der Situation der ErstBf., erachtete eine Rückkehr (145) [...] X. wurde 2008 in Krisenpflege genommen von X. in ihre Obhut aber als nicht mit dem Kindeswohl und nach der Entscheidung der Sozialbehörde vom vereinbar, da X. besonders verletzlich sei und die Loslö- 2.3.2009 regulär bei einer Pflegefamilie untergebracht. sung von der Pflegefamilie besondere Behutsamkeit und In derselben Entscheidung wurden der ErstBf. ein- Empathie verlange. Die ErstBf. würde jedes Verständnis geschränkte Kontaktrechte zugestanden. Nach ihrer für diese Situation und die besonderen Bedürfnisse des Berufung wurde diese Entscheidung letztendlich am Kindes vermissen lassen. Was die Adoption betrifft, ging 22.4.2010 vom Landgericht bestätigt [...]. Da die ErstBf. das Stadtgericht davon aus, dass es sich in jedem Fall um kein weiteres Rechtsmittel erhob, wurde diese Entschei- eine dauerhafte Pflegeunterbringung handeln würde, da dung [...] rechtskräftig. das Kind seit mittlerweile dreieinhalb Jahren bei der Pfle- (146) In ihrem Antrag an die GK versuchten die Bf., gefamilie lebe und eine Rückkehr zur Mutter wegen deren ihre Beschwerde auch auf die obigen Verfahren der Erziehungsunfähigkeit und der Bindung des Kindes zu Jahre 2008 bis 2010 zu erstrecken. Diese Rügen bilde- den Pflegeeltern unwahrscheinlich sei. Daher entsprach ten allerdings keinen Gegenstand ihrer von der Kammer die Adoption nach Ansicht des Stadtgerichts dem Kindes- für zulässig erklärten Beschwerde. Jedenfalls wurden sie wohl. Die dagegen von der ErstBf. erhobenen Rechtsmit- zum ersten Mal mehr als sechs Monate nach der in den tel wurden vom Landgericht und vom Obersten Gerichts- fraglichen Verfahren ergangenen letzten innerstaatli- hof nicht zugelassen. chen Entscheidung vor der GK erhoben, ohne dass die Die vorliegende Beschwerde wurde von der ErstBf. innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die jüngste dieser auch im Namen ihres Sohnes erhoben. Entscheidungen ausgeschöpft worden wären. (147) Folglich kommt dem GH keine Jurisdiktion dafür zu, diese Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK zu überprüfen [...]. Rechtsausführungen (148) Ungeachtet dessen wird der GH bei der Überprü- Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK fung der [relevanten] Verfahren [...] bis zu einem gewis- (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens). sen Grad auch frühere Verfahren und Entscheidungen berücksichtigen müssen. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK b. Zur Befugnis der ErstBf., im Namen des ZweitBf. eine Beschwerde zu erheben (140) Die Bf. brachten vor, die Verweigerung der Been- digung der öffentlichen Obsorge für X., der Entzug der elterlichen Verantwortung der ErstBf. sowie die Geneh- (156) Der umstrittene Entzug der elterlichen Verant- migung der Adoption von X. durch seine Pflegeeltern wortung und die Genehmigung der Adoption [...] führ- hätten eine Verletzung ihres [...] Rechts auf Achtung des ten ohne Zweifel zur Lösung der rechtlichen Bindungen Familienlebens begründet [...]. zwischen der ErstBf. und dem ZweiBf. Wie der GH fest- gestellt hat, ist dieser Faktor nicht entscheidend dafür, ob ein Elternteil berechtigt ist, im Namen seines Kindes eine Beschwerde an den GH zu erheben. [...] 1. Vorläufige Fragen vor der Großen Kammer (GK) a. Umfang der Rechtssache vor der GK (157) Aufgrund der Adoption von X. wären nach nati- (142) Die Regierung behauptete, die GK wäre nicht dafür onalem Recht die Adoptiveltern seine einzigen Vertre- zuständig zu prüfen, ob die innerstaatlichen Verfah- ter hinsichtlich aller Angelegenheiten, die sich nach der ren über die Inobhutnahme von X. und über die Kon- rechtskräftigen Adoption ergeben haben. Im Hinblick taktrechte der ErstBf. – die vor dem Verfahren über auf das Adoptionsverfahren, das zu einer Zeit durchge- seine Adoption stattfanden – mit Art. 8 EMRK vereinbar führt wurde, zu der die ErstBf. noch voll für X. verant- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Strand Lobben u.a. gg. Norwegen 3 wortlich war, liegt es nach der Rechtsprechung des GH (208) Ein weiterer Grundsatz besagt, dass eine Pfle- grundsätzlich im Interesse des Kindes, die familiären geanordnung als vorübergehende Maßnahme ange- Bindungen zu bewahren, solange keine sehr schwer- sehen werden sollte, die zu beenden ist, sobald es die wiegenden Gründe vorliegen, die deren Durchtrennung Umstände erlauben, und dass alle Maßnahmen der vor- rechtfertigen. Zudem hat der GH im Kontext von Art. 8 übergehenden Inobhutnahme mit dem Ziel der Wieder- EMRK wiederholt akzeptiert, dass Eltern, die nicht über vereinigung der leiblichen Eltern mit ihrem Kind verein- elterliche Rechte verfügen, sich im Namen ihrer min- bar sein müssen. [...] derjährigen Kinder an ihn wenden können. Das Schlüs- (209) [...] Ein Entzug der elterlichen Verantwortung selkriterium ist für den GH in diesen Fällen das Risiko, und die Genehmigung der Adoption [...] sollten nur in dass manche der Interessen der Kinder nicht zu seiner Ausnahmefällen angewendet werden. Solche Maßnah- Kenntnis gelangen und ihnen damit der effektive Schutz men sind nur zu rechtfertigen, wenn sie durch ein vor- der Konvention verwehrt würde. rangiges Erfordernis hinsichtlich des Kindeswohls (158) Wenn eine Beschwerde von einem biologischen begründet sind. [...] Elternteil im Namen seines Kindes erhoben wurde, (212) In Fällen, die Maßnahmen der öffentlichen Für- kann es dennoch sein, dass der GH einen Konflikt zwi- sorge betreffen, wird sich der GH auch auf den Entschei- schen den Interessen des Elternteils und jenen des Kin- dungsfindungsprozess der Behörden beziehen um zu des erkennt. Ein Interessenskonflikt ist relevant für die beurteilen, ob sichergestellt wurde, dass die Ansichten Frage, ob eine von einer Person im Namen einer anderen und Interessen der leiblichen Eltern [...] von den Behör- erhobene Beschwerde zulässig ist. [...] den angemessen berücksichtigt wurden [...]. [...] (159) [...] Der GH sieht im vorliegenden Fall keinen Interessenskonflikt, der eine Zurückweisung der von der ErstBf. in Namen des ZweitBf. erhobenen Beschwer- b. Anwendung auf den vorliegenden Fall de erfordern würde. Die [sich darauf beziehende] Einre- (214) [...] Die umstrittenen Entscheidungen [...] begrün- de der Regierung ist daher zu verwerfen (15:2 Stimmen; deten einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin ihres Familienlebens [...]. Es ist unbestritten, dass diese Koskelo und Richter Nordén). dem Gesetz entsprachen [...] und legitime Ziele verfolg- ten [...]. [...] Die Auseinandersetzung bezieht sich im vor- liegenden Fall darauf [...], ob der Eingriff »in einer demo- kratischen Gesellschaft notwendig« war. 2. Entscheidung in der Sache a. Allgemeine Grundsätze (215) Angesichts der oben in Rn. 147 und 148 dargeleg- (204) Wenn es um das Familienleben eines Kindes geht, ten Grenzen des Umfangs seiner Kontrolle wird der GH besteht [...] ein breiter Konsens [...] darüber, dass bei seine Beurteilung auf die vom Stadtgericht vorgenom- allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Kindes- mene Prüfung, wie sie in dessen Urteil vom 22.2.2012 wohl von vorrangiger Bedeutung ist. [...] In Fällen, die zum Ausdruck kommt [...], konzentrieren. die Inobhutnahme von Kindern und Einschränkungen des Kontakts betreffen, müssen die Interessen des Kin- richter, einem Laien und einem Psychologen zusam- des allen anderen Überlegungen vorgehen. men. Es führte eine dreitägige Verhandlung durch, an (216)[...]DasStadtgerichtsetztesichauseinemBerufs- (205) [...] Im Fall des Ergreifens von Maßnahmen der der die ErstBf. mit ihrem Verfahrenshilfeanwalt teil- öffentlichen Fürsorge, die das Familienleben einschrän- nahm und bei der 21 Zeugen, einschließlich Experten, ken, trifft die Behörden eine positive Verpflichtung, gehört wurden. Zudem bemerkt der GH, dass das Stadt- Maßnahmen zu ergreifen, um eine möglichst baldige gericht als Berufungsinstanz tätig wurde und zuvor ein Wiedervereinigung der Familie zu erleichtern. ähnliches Verfahren [...] vor der Sozialbehörde stattge- (207) Im Allgemeinen verlangt das Kindeswohl die funden hatte, die [...] ebenfalls eine sehr ausführliche Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zu sei- Begründung lieferte. Das Urteil des Stadtgerichts unter- ner Familie, solange sich die Familie nicht als beson- lag einem Revisionsverfahren vor dem Landgericht, das ders ungeeignet erwiesen hat, weil die Lösung dieser wiederum vom Rechtsmittelausschuss des Obersten Bindung bedeutet, das Kind von seinen Wurzeln abzu- Gerichtshofs überprüft wurde. schneiden. Folglich dürfen familiäre Bindungen nur (217) Das Stadtgericht entschied in seinem Urteil, unter besonders außergewöhnlichen Umständen gelöst gemäß § 4-20 und § 4-21 des Kinderwohlfahrtsgeset- werden und es muss alles zur Erhaltung persönlicher zes die Fürsorgeanordnung für X. nicht aufzuheben, Beziehungen unternommen werden, um – wenn und der ErstBf. ihre elterliche Verantwortlichkeit zu entzie- soweit dies angemessen ist – die Familie »wiederherzu- hen und die Adoption durch die Pflegeeltern zu geneh- stellen«. Auf der anderen Seite liegt es eindeutig im Inte- migen. Während sich das Stadtgericht auf verschiedene resse des Kindes, sein Aufwachsen in einer gesunden Gründe stützte, um diese Entscheidung zu rechtfertigen, Umgebung sicherzustellen [...]. [...] bemerkt der GH, dass sich nach den genannten Bestim- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Strand Lobben u.a. gg. Norwegen NLMR 5/2019-EGMR mungen eine zentrale Voraussetzung für den Erlass der men hatte, doch wurde dies im Hinblick auf ihre Fähig- umstrittenen Maßnahmen auf die Fähigkeit des bio- keit, sich um X. zu kümmern, nicht als ausschlaggebend logischen Elternteils bezog, die Pflege wieder zu über- angesehen. Er wäre ein besonders verletzliches Kind und nehmen. Eine Voraussetzung für den Widerruf der hätte während seiner ersten drei Lebenswochen lebens- Fürsorgeanordnung war gemäß § 4-21 die hohe Wahr- bedrohende Vernachlässigung erfahren. Die Behörde scheinlichkeit, dass der Elternteil dem Kind eine ange- bezog sich auch auf die Erfahrungen während der Besu- messene Pflege bieten konnte. Nach § 4-20 konnte die che. Zudem würde eine Rückkehr von X. zur ErstBf., nach- Adoption genehmigt werden, wenn es als wahrschein- dem er drei Jahre lang bei der Pflegefamilie gelebt hatte lich angesehen werden musste, dass der Elternteil dazu und seine Mutter nicht kenne, ein hohes Maß an Empa- dauerhaft nicht in der Lage sein würde. thie und Verständnis für ihn und seine Probleme erfor- (218) Das Stadtgericht ging auf diese Angelegen- dern. Der ErstBf. und ihrer Familie würde es jedoch völlig heit vor allem in jenem Teil seiner Begründung ein, der an Empathie und Verständnis fehlen. sich mit dem Antrag der ErstBf. auf Aufhebung der Für- (220) Der GH ist sich des überragenden Interesses sorgeanordnung befasste und wie folgt zusammenge- des Kindes im Entscheidungsfindungsprozess bewusst. fasst werden kann: Ihre Situation hätte sich in einigen Allerdings zeigt der Prozess, der zum Entzug der elterli- Bereichen gebessert. Allerdings wäre X. ein verletzliches chen Verantwortlichkeit und zur Genehmigung der Adop- Kind, das emotionale Reaktionen im Zusammenhang tion führte, dass die innerstaatlichen Behörden nicht mit den Besuchen an den Tag gelegt hätte. Die vorgeleg- versuchten, eine wirkliche Abwägung zwischen den Inte- ten Beweise hätten klar gezeigt, dass die zum Zeitpunkt ressen des Kindes und jenen seiner biologischen Fami- des Urteils des Landgerichts im vorangegangenen Ver- lie durchzuführen, sondern sich auf die Interessen des fahren festgestellten grundlegenden Einschränkungen Kindes konzentrierten, anstatt zu versuchen, die Interes- der ErstBf. nach wie vor bestanden. Sie hätte ihre Fähig- sen beider Seiten in Einklang zu bringen. Zudem zogen keit, mit Kontaktsituationen umzugehen, nicht verbes- sie nie ernsthaft die Möglichkeit in Erwägung, das Kind sert; sie hätte bekräftigt zu kämpfen, bis das Kind zu mit seiner biologischen Familie zu vereinen. In diesem ihr zurückkehren würde und sie hätte behauptet nicht Zusammenhang ist der GH insbesondere nicht davon zu denken, dass [...] wiederholte gerichtliche Verfahren überzeugt, dass die zuständigen innerstaatlichen Behör- dem Kind auf lange Sicht schaden könnten. Zudem hät- den die potentielle Bedeutung der Tatsache angemes- ten sich die Experten vor Gericht [...] gegen eine Rück- sen berücksichtigten, dass die ErstBf. zu der Zeit, als sie kehr von X. zu seiner Mutter ausgesprochen. Es gab die Aufhebung der Fürsorgeanordnung oder alternativ keinen Grund, im Detail auf weitere Argumente hin- eine Ausdehnung des Kontaktrechts beantragte, erhebli- sichtlich der Fähigkeit der ErstBf., für X. zu sorgen, ein- che Veränderung in ihrem Leben durchmachte: In eben zugehen, da eine Rückgabe von X. an sie angesichts der jenem Sommer und Herbst, in dem die umstrittenen schwerwiegenden Probleme, die ein Wegzug von seiner Verfahren anliefen, heiratete sie und bekam ein zweites Pflegefamilie für ihn mit sich bringen würde, jedenfalls Kind. In dieser Hinsicht beruhte die Entscheidung des keine Option war. Stadtgerichts weitgehend auf einer Einschätzung der (219) Bei der Entscheidung über den Antrag des Kin- Erziehungsunfähigkeit der ErstBf., die [...] erhebliche derwohlfahrtsdienstes auf Entzug der elterlichen Ver- Versäumnisse [...] aufzuweisen scheint. antwortlichkeit der ErstBf. für X. und auf Genehmigung (221) [...] Die Entscheidungen, um die es geht, wur- seiner Adoption bestätigte das Stadtgericht die Begrün- den in einem Kontext getroffen, in dem es nur sehr ein- dung der Sozialbehörde betreffend die alternativen Kri- geschränkten Kontakt zwischen der ErstBf. und X. gab. terien in § 4-20 lit. a des Kinderwohlfahrtsgesetzes, näm- Die Sozialbehörde (in ihrer Entscheidung vom 2.3.2009) lich dass die Bf. wahrscheinlich dauerhaft nicht dazu in und das Landgericht (in seinem Urteil vom 22.4.2010 der Lage wäre, sich angemessen um X. zu kümmern, oder [...]) stützten sich auf die Überlegung, dass die Betreu- dass es X. schwerwiegende Probleme bereiten würde, ung durch eine Pflegefamilie höchstwahrscheinlich wenn er von seiner Pflegefamilie entfernt würde, weil er von Dauer sein und X. bei der Pflegefamilie aufwachsen sich in dieser und dem dortigen Umfeld eingelebt hatte. würde. Nach Ansicht des Landgerichts konnten daher Soweit es um die Fähigkeiten geht, sich um das Kind zu Besuche als Mittel zur Aufrechterhaltung des Kontakts kümmern, sind die folgenden Ausführungen der Behör- zwischen Mutter und Sohn dienen, damit er mit seinen de bemerkenswert: Es gebe nichts, was auf eine Verbesse- Wurzeln vertraut wäre. Der Zweck war nicht, im Hinblick rung der Fähigkeiten der ErstBf. seit dem Urteil des Land- auf die zukünftige Rückkehr des Kindes in die Obhut gerichts vom 22.4.2010 hinweisen würde. Sie habe nicht seiner biologischen Mutter eine Beziehung aufzubau- realisiert, dass sie X. vernachlässigt hatte, und sei unfä- en. Zur Umsetzung der Besuche stellt der GH fest, dass hig, sich auf das Kind und darauf zu fokussieren, was am diese einem freien Aufbau einer Bindung zwischen der besten für es sei. Es wurde zwar zur Kenntnis genommen, ErstBf. und X. nicht besonders förderlich waren, etwa dass die ErstBf. geheiratet und ein zweites Kind bekom- was den Ort der Treffen und die Anwesenheit weiterer Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Strand Lobben u.a. gg. Norwegen 5 Personen betrifft. Obwohl die Besuche oft nicht gut ver- drei Wochen bei einer Pflegefamilie lebte. Es enthielt laufen waren, scheint wenig unternommen worden zu auch kaum eine Analyse der Art seiner Verletzlichkeit, sein, um alternative Arrangements zur Herstellung des abgesehen von einer kurzen Beschreibung seitens von Kontakts auszuprobieren. Kurz gesagt stellt der GH fest, Experten, wonach X. leicht gestresst wäre und viel Ruhe, dass der spärliche Kontakt, der zwischen den Bf. stattge- Sicherheit und Unterstützung brauche, und der Fest- funden hatte, seit X. in Pflege genommen worden war, stellung seines Widerstands und seiner Resignation beschränkte Nachweise lieferte, um daraus eindeutige gegenüber dem Kontakt zur ErstBf. [...]. Nach Ansicht Schlüsse hinsichtlich der Fähigkeiten der ErstBf., sich des GH wären die zuständigen Behörden in Anbetracht um X. zu kümmern, zu ziehen. der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interes- (222) Des Weiteren erachtet es der GH als bedeutsam, sen [...] verpflichtet gewesen, die Verletzlichkeit von X. dass es keine aktuellen Gutachten seit jenen gab, die genauer zu beurteilen. zwischen 2009 und 2010 [...] in Auftrag gegeben worden (225) Vor diesem Hintergrund und unter besonderer waren. [...] Als das Stadtgericht am 22.2.2012 sein Urteil Berücksichtigung der beschränkten Schlüsse, die aus erließ, waren diese Gutachten zwei Jahre alt. Zwar wur- den erfolgten Besuchskontakten gezogen werden konn- den die Psychologinnen [, von denen die Gutachten ver- ten, in Verbindung mit dem Versäumnis, ungeachtet fasst worden waren], auch 2012 vor dem Stadtgericht der neuen Familiensituation der ErstBf. ein neues Gut- befragt, doch hatten sie seit Anfang 2010 keine Untersu- achten über ihre Fähigkeit einzuholen, angemesse- chungen mehr durchgeführt [...]. ne Pflege zu gewähren, und der zentralen Bedeutung (223) Der GH übersieht nicht, dass der Kinderwohl- dieses Faktors in der Beurteilung durch das Stadtge- fahrtsdienst von der ErstBf. Informationen über ihre neue richt und auch dem Fehlen einer Begründung hinsicht- Familie verlangt hatte, die sie offensichtlich verweiger- lich der fortgesetzten Verletzlichkeit von X. ist der GH te. Zugleich stellt er fest, dass der Anwalt der ErstBf. aus- nicht der Ansicht, dass der Entscheidungsfindungspro- drücklich die Einholung eines neuen Gutachtens verlangt zess, der zur umstrittenen Entscheidung vom 22.2.2012 hatte, was jedoch vom Landgericht abgelehnt wurde. Das führte, in einer Art und Weise durchgeführt wurde, die Landgericht ordnete [...] auch nicht von Amts wegen ein sichergestellt hätte, dass alle Ansichten und Interessen neues Gutachten an. Während es üblicherweise Sache der der Bf. angemessen berücksichtigt wurden. Er ist daher innerstaatlichen Behörden ist zu entscheiden, ob Gutach- nicht davon überzeugt, dass das besagte Verfahren von ten erforderlich sind, ist der GH der Ansicht, dass das Feh- Garantien begleitet war, die der Schwere des Eingriffs len einer aktuellen Erhebung durch einen Experten die und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Inter- faktische Einschätzung der neuen Situation der ErstBf. essen entsprochen hätten. und ihrer Erziehungsfähigkeit zur gegenständlichen Zeit (226) Der GH gelangt [...] zu dem Schluss, dass im erheblich einschränkte. Unter diesen Umständen konn- Hinblick auf beide Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK te ihr – anders als das Stadtgericht anzudeuten scheint – stattgefunden hat (13:4 Stimmen; gemeinsames abwei- nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht anerkannt chendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Kjølb- hätte, dass wiederholte Gerichtsverfahren dem Kind auf ro, Poláčková, Koskelo und Nordén; im Ergebnis überein- lange Sicht schaden konnten. stimmendes Sondervotum von Richter Ranzoni, gefolgt von (224) Zudem geht aus der Begründung des Stadtge- Richterin Yudkivska und den Richtern Kūris, Harutyunyan, richts hervor, dass es bei der Beurteilung der Fähigkeit Paczolay und Chanturia; übereinstimmendes Sondervotum der Bf., die Pflege zu übernehmen, insbesondere die von Richter Kūris). besonderen Pflegebedürfnisse von X. im Lichte seiner Verletzlichkeit berücksichtigte. Obwohl die Verletzlich- keit von X. einen Hauptgrund für die ursprüngliche Ent- II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK scheidung, ihn bei einer Pflegefamilie unterzubringen, € 25.000,– für immateriellen Schaden und € 9.350,– dargestellt hatte, enthielt das Urteil des Stadtgerichts für Kosten und Auslagen an die ErstBf. (13:4 Stimmen; allerdings keine Angaben darüber, wie diese Verletz- abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter lichkeit andauern konnte, obwohl er seit dem Alter von Kjølbro, Poláčková, Koskelo und Nordén). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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