NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Szurovecz gg. Ungarn – 15428/16 Urteil vom 8.10.2019, Sektion IV Sachverhalt Der Bf. arbeitet als Journalist bei abcug.hu, einem unga- Noch am selben Tag wies die Immigrationsbehörde rischen Internet-Nachrichtenportal. auch diesen Antrag ab. Am 7.5.2015 kontaktierte der Bf. eine NGO, da er über Der Bf. versuchte anschließend eine gerichtliche ihre Tätigkeiten im Aufnahmezentrum Vámosszabadi Überprüfung dieser Entscheidung zu erlangen. Am für Asylwerbende und Flüchtlinge berichten wollte. Er 12.11.2015 erklärte das Verwaltungs- und Arbeitsge- wurde im Zuge dessen darauf hingewiesen, dass er einen richt Budapest seine Klage jedoch für unzulässig, da die Antrag bei der Behörde für Immigration und Staatszuge- Entscheidung der Immigrationsbehörde keine verwal- hörigkeit (im Folgenden »Immigrationsbehörde«) stel- tungsbehördliche Entscheidung iSv. § 12 des Verwal- len müsse, um rechtmäßig Zugang zum Aufnahmezen- tungsverfahrensgesetzes Nr. CXL von 2004 sei und des- trum zu bekommen. halb nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung Sein Antrag wurde am 12.5.2015 von der Presseabtei- sein könne. lung der Immigrationsbehörde unter Verweis auf die Im Juni 2016 beabsichtigte der Bf., das Aufnahmezen- Persönlichkeitsrechte der Menschen, die im Aufnahme- trum in Körmend gemeinsam mit einem Abgeordneten zentrum untergebracht sind, abgewiesen. des Parlaments zu besuchen. Während der Parlaments- Am 14.9.2015 stellte der Bf. erneut einen Antrag bei abgeordnete problemlos das Aufnahmezentrum betre- der besagten Behörde. Diesmal bat er um die Erlaubnis, ten konnte, wurde dem Bf. der Zutritt verwehrt. das Aufnahmezentrum von Debrecen betreten zu dür- fen, um die Menschen dort zu interviewen und einen Bericht über die Lebensbedingungen zu schreiben. Da Rechtsausführungen der Bericht auch Fotos inkludieren sollte, wies der Bf. darauf hin, dass er solche nur mit dem Einverständnis Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Mei- der betroffenen Personen machen und – falls nötig – nungsäußerungsfreiheit), da die innerstaatlichen Behör- eine schriftliche Zustimmung dafür einholen würde. den durch die Ablehnung seines Antrags, das Gelände Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Szurovecz gg. Ungarn NLMR 5/2019-EGMR des Aufnahmezentrums Debrecen betreten zu dürfen, (53) Der GH weist darauf hin, dass dem Bf., einem Jour- um einen Bericht über die Lebensbedingungen von nalisten, der Zugang zum Aufnahmezentrum verweigert Asylwerbenden zu schreiben, sein Recht, Informationen wurde, in dem er Interviews für seinen Artikel zum kon- weiterzugeben, beeinträchtigt hätten. kreten Thema der Lebensbedingungen von Asylwerben- den durchführen wollte. (54) Die Weigerung, den Bf. zur Durchführung von Interviews und zum Fotografieren im Aufnahmezent- rum zuzulassen, hinderte ihn daran, Informationen aus erster Hand zu sammeln und die Informationen über I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK 1. Zulässigkeit (21) Die Regierung machte geltend, die Rüge des Bf. die Haftbedingungen aus anderen Quellen zu überprü- beruhe auf einem behaupteten Recht, Zugang zu Infor- fen. Dies stellte insofern einen Eingriff in die Ausübung mationen zu erhalten, welches nicht in den Anwen- seines Rechts auf freie Meinungsäußerung dar, als es dungsbereich von Art. 10 EMRK falle. […] einen vorbereitenden Schritt vor der Veröffentlichung (25) Daher forderte die Regierung den GH dazu auf, behinderte, nämlich die journalistische Recherche […]. die Beschwerde für unzulässig ratione materiae zu (55) Die Einreden der Regierung, dass die Rüge des erklären. Bf. ratione materiae und ratione personae nicht mit den (26) Die Regierung machte ferner geltend, dass die Bestimmungen der Konvention vereinbar sei, sind Beschwerde […] ratione personae nicht mit den Bestim- daher abzuweisen (einstimmig). mungen der Konvention vereinbar sei. Sie vertrat nicht (56) Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff nach die Ansicht, dass der Bf. im vorliegenden Fall vertretba- Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war. rerweise behaupten konnte, es sei in sein Recht auf Mei- nungsäußerungsfreiheit eingegriffen worden, da er nie daran gehindert oder dafür bestraft worden wäre, von dieser Freiheit Gebrauch zu machen. […] b. War der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« und diente er einem legitimen Ziel? (29) Die Fragen, ob die beanstandeten Tatsachen in (57) Der GH stellt fest, dass der Bf. die Rechtmäßigkeit den Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK fallen und der beanstandeten Maßnahme nicht bestritten hat. ob der Bf. Opfer eines Eingriffs in seine Rechte nach Somit stimmt er zu, dass die Beschränkung des Zugangs Art. 10 EMRK ist, sind […] untrennbar mit der Begrün- des Bf. zum Aufnahmezentrum auf § 2 des Dekrets detheit seiner Beschwerde verbunden. Demnach stellt Nr. 52/2007 (XII.11) des Justizministeriums beruhte und der GH fest, dass die Einreden der Regierung mit der die Anforderung, dass der Eingriff »gesetzlich vorgese- Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde hen« sein muss, erfüllte. zu verbinden sind. (58) Im Übrigen war zwischen den Parteien nicht (30) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich […] strittig, dass die Einschränkung der Meinungsäuße- unbegründet. Da sie auch aus keinem anderen Grund rungsfreiheit des Bf. das legitime Ziel verfolgte, das Pri- unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden vatleben von Asylwerbenden und Lagerbewohnern zu (einstimmig). schützen, und der GH sieht keinen Grund, etwas ande- res zu entscheiden. 2. In der Sache a. Erfolgte ein »Eingriff« in die Rechte des Bf. nach Art. 10 EMRK? c. War der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«? (52) Der GH hat bereits früher befunden, dass das (60) Der GH stellt fest, dass der Artikel, den der Bf. beab- Sammeln von Informationen ein wesentlicher Vor- sichtigte vorzubereiten, die Bedingungen betraf, unter bereitungsschritt für den Journalismus ist und einen denen Asylwerbende im Aufnahmezentrum unterge- inhärenten und geschützten Teil der Pressefreiheit dar- bracht waren. Zur maßgeblichen Zeit reisten zahlreiche stellt. Die Hindernisse, die geschaffen wurden, um den Asylsuchende in das ungarische Staatsgebiet ein – ein Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse Zustand, der gemeinhin als »Flüchtlingskrise« bezeichnet zu behindern, können diejenigen, die in den Medien und über den in den Medien umfassend berichtet wurde. oder in verwandten Bereichen arbeiten, davon abhal- Das betreffende Aufnahmezentrum war Gegenstand ten, solche Angelegenheiten zu verfolgen. Infolgedes- einer Untersuchung des [ungarischen] Kommissars für sen sind sie möglicherweise nicht mehr in der Lage, Grundrechte gewesen, der festgestellt hatte, dass die dort ihre wichtige Rolle als »öffentliche Wachorgane« wahr- herrschenden Lebensbedingungen eine unmenschliche zunehmen, und ihre Fähigkeit, genaue und zuverlässi- und erniedrigende Behandlung darstellten. ge Informationen bereitzustellen, kann beeinträchtigt werden. (61) Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung von bestimmten Orten ist besonders relevant, wenn es Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Szurovecz gg. Ungarn 3 um den Umgang der Behörden mit schutzbedürftigen heit von großem öffentlichen Interesse betreffen. Der Gruppen geht. Die »Wächterfunktion« der Medien spielt GH wiederholt ferner, dass die meisten Mitgliedstaa- in solchen Zusammenhängen eine besondere Rolle, da ten im Zusammenhang mit dem Zugang von Journalis- ihre Anwesenheit eine Garantie dafür ist, dass die Behör- ten zu Einrichtungen, in denen Asylwerbende unterge- den für ihr Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden bracht sind, aus institutionellen Erwägungen und zum können. Die Frage, wie die Bewohner in staatlichen Auf- Schutz der Rechte der Bewohner bestimmte Beschrän- nahmezentren untergebracht waren, ob der Staat seinen kungen für diese Besuche in Bezug auf Zeit, Ort und Art internationalen Verpflichtungen gegenüber Asylwer- und Weise verlangen. benden nachkam und ob diese schutzbedürftige Grup- (67) Auch unter Berücksichtigung dieses Spielraums pe die Möglichkeit hatte, ihre Menschenrechte unein- ist der GH jedoch nicht überzeugt, dass die innerstaat- geschränkt zu genießen, war daher unbestritten einen lichen Behörden ausreichend berücksichtigt haben, Bericht wert und von großer öffentlicher Bedeutung. ob die Verweigerung des Zugangs und der Durchfüh- (62) Der GH ist daher überzeugt davon, dass sich der rung journalistischer Recherchen innerhalb des Auf- Artikel, den der Bf. beabsichtigte vorzubereiten, auf eine nahmezentrums aus Gründen des Privatlebens und der Angelegenheit von öffentlichem Interesse bezog, für die Sicherheit von Asylwerbenden unter den gegenwärti- es wenig Spielraum für Einschränkungen der Meinungs- gen Umständen praktisch tatsächlich notwendig gewe- äußerungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gibt. (63) Angesichts dieser Überlegungen befindet der sen war. (68) Obwohl es seiner Art nach notwendigerweise das GH, dass die innerstaatlichen Behörden dem öffentli- Privatleben von anderen berührte, betraf das Material, chen Interesse, das mit dem Antrag des Bf. verbunden dass der Bf. im vorliegenden Fall zu sammeln beabsich- war, besondere Aufmerksamkeit hätten widmen müs- tigte, keine Informationen für Sensations- oder ähnli- sen, da es in erster Linie darin bestand, einen Bericht che Zwecke, sondern eher jene Aspekte des Lebens von aus erster Hand über die in der Einrichtung herrschen- Asylwerbenden, die von öffentlichem Interesse waren, den Bedingungen zu erstatten. Der GH kann jedoch nur insbesondere deren Lebensbedingungen und deren feststellen, dass die Schlussfolgerung der Immigrations- Behandlung durch die ungarischen Behörden. behörde, dem Bf. den Zugang zum Aufnahmezentrum (69) Darüber hinaus erklärte der Bf., dass er nur Fotos zu verweigern, ohne vernünftige Berücksichtigung sei- von Personen machen würde, die zuvor ihre Zustim- nes Interesses als Journalist an der Durchführung seiner mung erteilt hatten, und dass er bei Bedarf auch eine Nachforschungen oder des Interesses der Öffentlich- schriftliche Genehmigung von ihnen einholen würde. keit am Erhalt von Informationen über eine Sache von Die Immigrationsbehörde scheint dieses Argument öffentlichem Interesse erreicht wurde. nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Unter diesen (64) In Bezug auf das Interesse der belangten Par- Umständen war die Berufung auf die möglichen Auswir- tei, den Bf. daran zu hindern, Asylwerbende zu inter- kungen der Recherche auf das Privatleben der im Auf- viewen und Fotos innerhalb des Aufnahmezentrums zu nahmezentrum untergebrachten Personen zwar stich- machen, waren die innerstaatlichen Behörden und die haltig, aber nicht ausreichend, um den Eingriff in die Regierung der Ansicht, dass die Gestattung des Zugangs Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. zu rechtfertigen. des Bf. zum Aufnahmezentrum als Journalist die Sicher- heit und das Privatleben von Flüchtlingen und Asylwer- heit von Asylwerbenden zu schützen. Weder die inner- benden möglicherweise beeinträchtigt hätte. staatlichen Behörden noch die Regierung haben ange- (70) Gleiches gilt für die Notwendigkeit, die Sicher- (65) Die von der Immigrationsbehörde und der geben, inwiefern die geplante Recherche die Sicherheit belangten Regierung angeführten Gründe waren zwei- von Asylwerbenden in der Praxis gefährdet hätte, insbe- fellos »stichhaltig« für die Zwecke der Notwendigkeits- sondere wenn sie nur mit Zustimmung der betroffenen prüfung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK. Als nächstes wird Personen erfolgt wäre. geprüft, ob sie auch »ausreichend« waren. (71) Schließlich hält es der GH für erforderlich, sich (66) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass mit dem Vorbringen der Regierung zu befassen, wonach ihm vorliegenden rechtsvergleichenden Daten zufolge der Bf. die Möglichkeit gehabt haben könnte, Informati- in Bezug auf den Zugang der Medien zu Einrichtungen onen über weitere indirekte Quellen und in einem ande- für Asylwerbende kein europäischer Konsens besteht. ren Format zu sammeln, einschließlich der Aufnah- Soweit dieses Fehlen eines europäischen Konsenses auf me von Bildern und der Durchführung von Interviews unterschiedlichen Auffassungen darüber beruht, wie außerhalb des Zentrums oder über Informationen, die die Rechte von Asylwerbenden in Aufnahmezentren am von internationalen Organisationen und NGOs veröf- besten gewährleistet werden, ist der GH bereit, einen fentlicht wurden. etwas größeren Ermessensspielraum in Kauf zu neh- (72) Es ist zwar richtig, dass bestimmte Informationen men, als dies ansonsten in Bezug auf Beschränkungen über das Aufnahmezentrum durch die Überwachungs- von Veröffentlichungen der Fall ist, die eine Angelegen- tätigkeiten von NGOs verfügbar waren, der GH bezieht Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Szurovecz gg. Ungarn NLMR 5/2019-EGMR sich jedoch auf das Argument des Bf., dass sich diese waltungsverfahrensgesetzes Nr. CXL von 2004 gewe- NGO-Berichte notwendigerweise auf verschiedene The- sen war – keine rechtliche Möglichkeit für den Bf., die menbereiche konzentrierten und möglicherweise nicht Notwendigkeit seines Zugangs zum Aufnahmezentrum die von ihm beabsichtigten Themen abdeckten. geltend zu machen, um sein Recht zur Weitergabe von (73) In ähnlicher Weise hätten Informationen, die Informationen auszuüben. Die innerstaatlichen Gerich- außerhalb des Aufnahmezentrums eingeholt wurden, in te wurden daran gehindert, eine ordnungsgemäße Ver- den Augen der Öffentlichkeit möglicherweise nicht den hältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. gleichen Wert und die gleiche Zuverlässigkeit wie Daten (76) Zusammenfassend ist der GH der Auffassung, aus erster Hand gehabt, die der Bf. erhalten hätte kön- dass die innerstaatlichen Behörden besser als er selbst nen, wenn er persönlich das Aufnahmezentrum betre- in der Lage sind zu beurteilen, ob und inwieweit der ten hätte. Darüber hinaus könnten die von diesen Quel- Zugang zum Aufnahmezentrum mit ihrer Verpflichtung len zur Verfügung gestellten Informationen zu anderen vereinbar ist, die Rechte von Asylwerbenden zu schützen. Zwecken als denen des Bf. erhoben worden sein, ohne Angesichts der Bedeutung der Medien in einer demo- dass er die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Echtheit zu kratischen Gesellschaft und der Berichterstattung über überprüfen. Angelegenheiten von erheblichem öffentlichem Inte- (74) In jedem Fall hat der GH bereits früher entschie- resse befindet der GH jedoch, dass die Notwendigkeit den, dass Art. 10 EMRK nicht nur den Inhalt der zum von Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit Ausdruck gebrachten Ideen und Informationen schützt, überzeugend begründet werden muss. In der vorliegen- sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden. Es den Rechtssache haben die innerstaatlichen Behörden ist daher nicht Sache der nationalen Gerichte oder des nach Ansicht des GH angesichts der von der Immigrati- GH, die Meinung der Presse darüber, welche Bericht- onsbehörde vorgebrachten, eher kurz gefassten Begrün- erstattungstechnik von Journalisten anzuwenden ist, dung und des Fehlens einer tatsächlichen Abwägung durch ihre eigene zu ersetzen. Daher hat das Vorhan- der zur Debatte stehenden Interessen in ihrer Entschei- densein anderer Alternativen zum direkten Sammeln dung nicht überzeugend dargelegt, dass die absolute von Nachrichten innerhalb des Aufnahmezentrums das Verweigerung der Zugangserlaubnis und der Durchfüh- Interesse des Bf. an persönlichen Gesprächen über die rung von Recherchearbeiten im Aufnahmezentrum ver- dortigen Lebensbedingungen und an diesbezüglichen hältnismäßig in Bezug auf die verfolgten Ziele war und Eindrücken aus erster Hand nicht geschmälert. Unter somit ein »dringendes soziales Bedürfnis« erfüllte. diesen Umständen war die Verfügbarkeit anderer For- (77) Folglich liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK men und Instrumente der Recherche kein ausreichen- vor (einstimmig). der Grund, um den beanstandeten Eingriff zu rechtferti- gen oder den durch die Verweigerung der Erlaubnis zum Betreten des Aufnahmezentrums verursachten Nachteil zu beseitigen. II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- (75) Schließlich gab es – im Wesentlichen aus dem reichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlit- Grund, dass die Entscheidung der Immigrationsbehör- tenen immateriellen Schaden dar; € 2.625,– für Kosten de keine Verwaltungsentscheidung iSv. § 12 des Ver- und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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