NLMR 4/2014-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2014/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2014/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2014/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt de beim Conseil d’État, die dieser jedoch beide abwies. Bei einer Verhandlung am 10.9.2008 erfuhr der Bf. von Im Jahr 2000 wurde der Bf. unter dem Mandat des Hoch- einem Schriftsatz des Einwanderungsministers, in wel- kommissars der UN für die Flüchtlinge (»UNHCR«) in chem dieser die Geburtsurkunden seiner Kinder Michel- Kamerun als Flüchtling mit kongolesischer Nationali- le und Benjamin in Zweifel zog. tät anerkannt. Die Flüchtlingsbescheinigung präzisier- Der Bf. hatte zudem am 12.6.2008 beim Conseil d’État te, dass er von seiner Frau begleitet wurde, die ebenfalls eine Beschwerde zur Aufhebung der impliziten Entschei- eine entsprechende Bescheinigung besaß, und von sei- dung der Konsularbehörde erhoben. In diesem Verfah- nen Kindern (Vanessa und Michelle, geboren 1994 im ren legte der zuständige Minister einen Schriftsatz vor, in Kongo bzw. 2001 in Kamerun). Ein drittes Kind (Benja- dem er zu dem Schluss kam, die Geburtsurkunden von min) wurde 2004 ebenfalls in Kamerun geboren. Michelle und Benjamin seien gefälscht. Zur behaupte- Am 8.2.2007 wurde dem Bf. in Frankreich die Flücht- ten Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK bemerkte er lingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt eine Aufenthalts- zudem, dass bereits gezeigt worden sei, dass der Bf. seine karte für zehn Jahre und das Amt für den Schutz von Frau und vermeintlichen Kinder verlassen und keine Flüchtlingen und Staatenlosen (»OFPRA«) stellte ihm Beziehungen zu diesen aufrecht erhalten habe. im April 2007 eine Heiratsurkunde und ein Stammbuch Am 7.10.2008 stellte der UNHCR für Kamerun eine aus, das als Ersatz für eine standesamtliche Urkunde Abstammungsbescheinigung aus, wonach der Bf. und diente. seine Frau die rechtmäßigen Eltern von Michelle und Am 26.6.2007 ersuchte der Bf. unter dem Titel der Benjamin wären. Familienzusammenführung für seine Frau und seine Mit Urteil vom 8.7.2009 wies der Conseil d’État das drei Kinder um Visa für den Langzeitaufenthalt. Die Rechtsmittel des Bf. ab. Das Ausheben der Urkunden Frau des Bf. brachte die erforderlichen Dokumente ins beim Standesamt in Kamerun durch die französischen Konsulat in Yaoundé. Als daraufhin nichts geschah, Behörden, um die standesamtlichen Urkunden der bei- versuchte der Bf. bei verschiedenen Behörden, darun- den Kinder zu überprüfen, hätte unter den betreffenden ter dem Konsulat von Yaoundé, Informationen über die Referenznummern zwei völlig andere Geburtsurkunden Gründe für die Nichtausstellung der Visa zu erlangen. hervorgebracht, die Dritte betrafen. Es bestünde somit Am 30.5.2008 erhob er eine Beschwerde gegen die kein Zweifel am unechten Charakter zumindest einer implizite Weigerung der Konsularbehörde bei der der Urkunden, was ausreichen würde, um die Gesamt- Kommission für Beschwerden gegen die Verweigerung heit der beantragten Visa zu verweigern. von Einreisevisa nach Frankreich. Am 11.6.2008 und Auf Anfrage teilte das Büro des UNHCR in Paris dem 30.7.2008 stellte der Bf. Anträge auf Aufschub im Hin- Bf. mit Schreiben vom 18.8.2009 mit, dass das französi- blick auf die implizite Weigerung der Konsularbehör- sche Konsulat in Yaoundé bereit sei, für seine Frau und Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Tanda-Muzinga gg. Frankreich NLMR 4/2014-EGMR zwei seiner Kinder (Vanessa und Benjamin) Visa aus- daher untersuchen, ob die ihm neu zur Kenntnis zustellen. Im Hinblick auf die Geburtsurkunde seiner gebrachten Umstände, nämlich die Zuerkennung der Tochter Michelle wurde ihm geraten, beim Gericht in Visa, ihn zum Schluss kommen lassen können, dass der Yaoundé einen Antrag auf einen die Geburtsurkunde Streit numehr gelöst ist oder dass es aus einem ande- ersetzenden Gerichtsbeschluss zu stellen. Die Frau des ren Grund nicht mehr gerechtfertigt ist, die Prüfung Bf. rief daraufhin am 24.2.2010 das Gericht zweiter Ins- der Beschwerde weiterzuverfolgen, und die Beschwer- tanz in Yaoundé an. de daher nach Art. 37 Abs. 1 EMRK aus der Liste des GH Mit Entscheidung vom 30.4.2010 verweigerten die gestrichen werden kann. Konsularbehörden die Ausstellung von Langzeit-Visa, (58) Im vorliegenden Fall hat die Familie des Bf. am nachdem die Familie des Bf. einen neuen Antrag gestellt 8.12.2010 die Visa erhalten, die nötig waren, um nach hatte. Die Regierung verwies in diesem Zusammen- Frankreich zu kommen. Ihre Zusammenführung ist hang auf den nach wie vor zweifelhaften Charakter der daher erfolgt und die vom Bf. inhaltlich vorgebrachten Geburtsurkunde von Michelle. Eine Berufung gegen Gegebenheiten existieren somit nicht mehr. Es ist des- diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. halb zu untersuchen, ob die Möglichkeit, nach der Aus- Laut dem Bf. wurden ihm und der französischen Ver- stellung der Visa ein Familienleben zu führen, ausreicht, waltung am 19.11.2010 ein Urteil des zweitinstanzlichen um die möglichen Folgen der Situation zu bereinigen, Gerichts von Yaoundé vom 3.6.2010 zugesandt, das die die der Bf. vor dem GH rügt. Diesbezüglich bemerkt der Geburtsurkunde von Michelle anerkannte. Mit Schrei- GH, dass der Bf. [...] im Juni 2007 einen Antrag auf Fami- ben vom 17.1.2011 informierte die Regierung den GH lienzusammenführung [...] gestellt hat. Erst im Dezem- von der Ausstellung von Langzeit-Visa für die Familie ber 2010 und damit dreieinhalb Jahre nach diesem des Bf. am 8.12.2010. Antrag und sechs Jahre nach der Trennung der Fami- lie haben die französischen Behörden die Visa ausge- stellt und so die Familienvereinigung ermöglicht. In diesem Zeitraum hat der Bf. alle notwendigen rechtli- chen Schritte unternommen, um die Abstammung sei- Rechtsausführungen Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht ner Kinder Michelle und Benjamin zu bestimmen und auf Achtung des Familienlebens) durch die anhaltende damit die Hindernisse für die Zusammenführung der Verweigerung der Ausstellung von Visa für seine Frau Familie zu beseitigen, die auch durch die lange Zeit, seit und seine Kinder durch die Konsularbehörden. der Bf. Kamerun verlassen hat, hart getroffen wurde. Angesichts dieses langen Zeitraums der Ungewissheit und der Schwere der Konsequenzen der Trennung für den Bf. und seine Familie befindet der GH, dass die Fol- gen einer möglichen Konventionsverletzung nicht aus- reichend wiedergutgemacht wurden, damit er zum I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK 1. Zur Zulässigkeit (51) Die Regierung verlangt die Streichung der Beschwer- Schluss kommen könnte, dass der Streit im Sinne von de aus der Liste, da die Bf. nicht mehr behaupten könn- Art. 37 lit. b EMRK beigelegt wurde. [...] Die Kinder des ten, Opfer einer Verletzung von Art. 8 EMRK zu sein, weil Bf. waren zudem minderjährig und von ihm seit mehr sie die Visa erhalten hätten. [...] als sechs Jahren getrennt, und das in einem schwierigen (55) Im vorliegenden Fall konnte dem Bf. von seiner Rahmen nach ihrer Flucht aus dem Kongo. Dies hatte Familie nachgefolgt werden, nachdem die Visa ausge- notwendigerweise schwere Folgen, die ihre spätere Ver- stellt worden waren. Allerdings geschah dies im Dezem- einigung nicht ausreichend wiedergutmachen konnte. ber 2010 und daher dreieinhalb Jahre nach seinem Antrag auf Familienzusammenführung und lange nach- auf Streichung der Beschwerde zurück. [...] dem die nationalen Gerichte über die vom Bf. behaupte- (60) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- (59) Folglich weist der GH den Antrag der Regierung te Konventionsverletzung abgesprochen hatten. Weder gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie im nationalen Verfahren noch vor dem GH haben die muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). nationalen Behörden ausdrücklich anerkannt, dass es in der betreffenden Zeit zu einer Verletzung der Kon- ventionsrechte des Bf. gekommen ist. Zudem folgte der Entscheidung zur Zuerkennung der Visa keine Wieder- 2. In der Sache gutmachung im Sinne der Rechtsprechung des GH. Im (70) [...] Das Verfahren der Zusammenführung besteht Ergebnis kann sich der Bf. daher immer noch als »Opfer« aus zwei Phasen. Ist die Genehmigung durch den Prä- gemäß Art. 34 EMRK ansehen. fekten erfolgt, müssen die betroffenen Mitglieder der (56) Die Regierung ersucht dennoch darum, die Familien Einreisevisa nach Frankreich erhalten, deren Beschwerde aus der Liste zu streichen. Der GH muss Ausstellung nicht automatisch erfolgt, sondern Erfor- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2014-EGMR Tanda-Muzinga gg. Frankreich 3 dernissen der öffentlichen Ordnung unterworfen ist. (74) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, Der GH befindet daher, dass die strittige Verweigerung dass das Familienleben des Bf. nur aufgrund seiner der Ausstellung der Visa keinen »Eingriff« in das Recht Flucht unterbrochen wurde, die aus begründeter Furcht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens darstellt, son- vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonven- dern dass der Fall ein behauptetes Versäumnis des Staa- tion erfolgte. Somit war die Trennung des Bf. von seiner tes im Hinblick auf eine positive Verpflichtung darstellt. Familie ihm – anders als vom zuständigen Ministerium (71) Laut dem Bf. hat der Entscheidungsfindungs- [...] stets vertreten – nicht vorzuwerfen. Der Nachzug sei- prozess, der die nationalen Behörden dazu geführt hat, ner Frau und seiner Kinder (zur Zeit seines Antrags auf sich anfangs zu weigern, seiner Familie Visa auszustel- Zusammenführung im Alter von drei, sechs und drei- len, ihm keinen Schutz seiner Interessen garantiert. Er zehn Jahren), die selbst in einen dritten Staat geflüchtet macht insbesondere die fehlende Berücksichtigung sei- waren, stellte daher das einzige Mittel dar, um das Fami- ner Flüchtlingseigenschaft und der Dringlichkeit gel- lienleben wiederaufzunehmen. tend, die dafür bestand, die Visaanträge aufmerksam zu (75) Der GH erinnert daran, dass die Familieneinheit prüfen. Die Regierung plädierte darauf, dass die stritti- ein grundlegendes Recht des Flüchtlings ist und dass ge Weigerung auf Überlegungen der öffentlichen Ord- die Familienzusammenführung ein wesentliches Ele- nung beruhte, die in mehreren Stadien des Verfahrens ment ist, um es Personen zu gestatten, die vor Verfolgun- überprüft wurden, und die seinem Ermessensspiel- gen geflüchtet sind, ein normales Leben wiederaufzu- raum in der Sache entsprachen, bevor der Bf. das Urteil nehmen. Er erinnert gleichermaßen daran, dass er auch zur Rekonstruktion der Geburtsurkunde seiner Tochter anerkannt hat, dass die Erlangung eines solchen inter- Michelle vorlegte. nationalen Schutzes einen Beweis für die Verwundbar- (72) Der GH gesteht ein, dass die nationalen Behör- keit der betroffenen Personen darstellt. Er bemerkt in den vor einer schwierigen Aufgabe stehen, wenn sie diesem Kontext, dass die Notwendigkeit für die Flücht- die Echtheit von standesamtlichen Urkunden beurtei- linge, von einem günstigeren Verfahren der Familienzu- len müssen, weil manchmal aus dem fehlenden Funk- sammenführung zu profitieren als jenem, das den ande- tionieren der standesamtlichen Dienste in bestimm- ren Ausländern vorbehalten ist, von einem Konsens auf ten Herkunftsländern der Migranten und der Gefahr internationaler und europäischer Ebene umfasst ist, wie des Betrugs, die damit einhergeht, Probleme resultie- dies aus dem Mandat und den Aktivitäten des UNHCR ren. Die nationalen Behörden sind grundsätzlich bes- wie auch den Bestimmungen der RL 2003/86/EG1 her- ser geeignet, die Fakten auf Basis der ihnen vorgeleg- vorgeht. In diesem Zusammenhang befindet der GH, ten oder vor ihnen vorgebrachten Beweise festzustellen; dass es wesentlich war, dass die nationalen Behörden daher muss ihnen diesbezüglich ein bestimmter Beur- die Verwundbarkeit und den besonders schweren per- teilungsspielraum vorbehalten werden. [...] Es muss sönlichen Weg des Bf. berücksichtigten, dass sie sei- festgehalten werden, dass die Konsularbehörde im vor- nen sachdienlichen Argumenten zum Gegenstand des liegenden Fall betont hat, dass die Frau des Bf. im Hin- Streits große Aufmerksamkeit schenkten, dass sie ihm blick auf ihre Tochter Michelle eine unechte Urkun- die Gründe bekanntgaben, die der Familienzusammen- de vorgelegt hat – auch wenn man nicht ausschließen führung entgegenstanden, und schließlich dass sie bin- kann, dass sie nichts davon wusste – und dass die natio- nen kurzer Zeit über die Visaanträge entschieden. nalen Gerichte entschieden haben, dass dieser Umstand ausreichte, um die Verweigerung der Ausstellung der dards, die in diesem Bereich aus den internationalen Ins- Visa insgesamt zu rechtfertigen. trumenten hervorgehen, und die Empfehlungen der auf (76) Aus dieser Sicht hält es der GH für sinnvoll, Stan- (73) Dennoch befindet der GH angesichts der eini- das Fremdenrecht spezialisierten NGOs zu berücksich- ge Monate zuvor erfolgten Entscheidung, dem Bf. den tigen. Zuallererst beobachtet er, dass das internationale Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und der ihm gewähr- Übereinkommen über die Rechte des Kindes2 empfiehlt, ten Anerkennung des Prinzips der Familienzusammen- dass Anträge auf Familienzusammenführung flexibel führung, dass es wesentlich war, dass die Visaanträge und mit Menschlichkeit geprüft werden sollen. Der GH rasch, achtsam und mit besonderer Sorgfalt untersucht misst dem Umstand Bedeutung bei, dass das Minister- wurden. [...] Er stellt fest, dass dem belangten Staat – um komitee und der Menschenrechtskommissar des Euro- den Antrag des Bf. zu beantworten – unter den Umstän- parats dieses Ziel unterstützt und präzisiert haben. Was den des Falles die Verpflichtung oblag, ein Verfahren in Beweismittel anbelangt, hebt er hervor, dass die natio- Gang zu setzen, das die Ereignisse berücksichtigte, die nalen Behörden in der RL 2003/86/EG und in verschie- sich störend auf sein Familienleben ausgewirkt und zur 1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251, S. 12. Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Novem- ber 1989, BGBl. 1993/7. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt hatten. Der GH richtet daher seine Untersuchung auf die Qualität dieses Verfahrens und die »verfahrensrechtlichen Erfor- dernisse« des Art. 8 EMRK. 2 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Tanda-Muzinga gg. Frankreich NLMR 4/2014-EGMR denen Texten, die aus internationalen Quellen und von (81) Die oben dargelegten Umstände bringen zusam- NGOs stammen, angehalten sind, »andere Beweise« für men die beunruhigende und offenbar ausweglose Situa- das Gegebensein von familiären Bindungen zu berück- tion zum Vorschein, in der sich der Bf. befand. Die Häu- sichtigen, wenn der Flüchtling nicht in der Lage ist, offi- fung und Verlängerung der vielfältigen Schwierigkeiten, zielle Belege vorzulegen. Der UNHCR, der Europarat und denen er während des Verfahrens ausgesetzt war, haben die NGOs zeigen übereinstimmend die Wichtigkeit der bei ihm – der ja bereits traumatischen Erfahrungen Erweiterung der Beweismittel auf. [...] Mehrere Berich- unterworfen wurde, die seinen Flüchtlingsstatus recht- te prangern schließlich Praktiken an, die eine Familien- fertigen – einen ernsten depressiven Zustand verursacht. zusammenführung behindern, und zwar aufgrund der (82) Angesichts des Vorgesagten und trotz des Ermes- exzessiven Dauer und der Komplexität des Verfahrens sensspielraums des Staates in diesem Bereich befindet zur Ausstellung von Visa; sie bestehen auf der Notwen- der GH, dass die nationalen Behörden die spezielle Situ- digkeit, [...] bei der Forderung von Beweisen zur Beschei- ation des Bf. nicht gebührend berücksichtigt haben. Er nigung von familiären Bindungen mehr Flexibilität wal- kommt zum Schluss, dass der Entscheidungsfindungs- ten zu lassen. prozess die Garantien der Flexibilität, Raschheit und (78) Der Bf. war mangels Erklärungen und Begründun- Wirksamkeit nicht erfüllt hat, die für die Achtung des gen, die vom Gesetz jedoch gefordert waren, bis Septem- durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts des Bf. auf ber 2008 und damit 15 Monate nach seinem ersten Antrag Familienleben erforderlich ist. Der Staat hat es daher auf Familienzusammenführung nicht in der Lage, genau unterlassen, einen gerechten Ausgleich zwischen den zu verstehen, was diesem Vorhaben entgegenstand. Der Interessen des Bf. einerseits und seinem eigenen Inter- GH bemerkt auch, dass die zuständigen Behörden, die esse an der Kontrolle der Einwanderung andererseits zu von dem Antrag auf Anerkennung der Geburtsurkun- schaffen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). de von Michelle bei dem Gericht in Kamerun informiert waren, es nicht für sachdienlich hielten, sich über die II. Zu den weiteren behaupteten Verletzungen der Entwicklung dieses Schritts zu erkundigen, als sie sich Konvention zum zweiten Mal weigerten, die Visa auszustellen. Nach einer erneuten Überprüfung 2010 befanden sie schließ- (83) Der Bf. rügt weiters eine Verletzung der Unschulds- lich, dass die Abstammung des Sohnes Benjamin des Bf. vermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK [...] sowie von Art. 6 erwiesen sei, obwohl diese auf gleiche Weise bestritten Abs. 1 und Art. 14 EMRK [...]. worden war wie jene seiner Tochter Michelle. (84) [...] Der GH stellt diesbezüglich keinen Anschein (79) Der GH bemerkt weiters die Schwierigkeiten, mit einer Verletzung der durch die Konvention und deren denen der Bf. konfrontiert war, um auf nützliche Weise Protokolle garantierten Rechte und Freiheiten fest. am Verfahren teilzunehmen und die weiteren Elemen- (85) Daraus folgt, dass diese Beschwerdepunkte offen- te zum Beweis der Abstammung geltend zu machen. sichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuwei- Trotzdem hatte der Bf. seine familiären Bindungen von sen sind (einstimmig). den ersten Schritten seines Asylantrags an erklärt und hatte die OFPRA sofort nach seinem Antrag auf Zusam- menführung die Familienzusammensetzung in öffent- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK lichen Urkunden amtlich bestätigt. Von Bedeutung ist € 5.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kos- zudem, dass der UNHCR, überzeugt von der Glaubwür- ten und Auslagen (einstimmig). digkeit ihrer Schritte, sich des Bf. und dessen Fami- lie seit ihrer Flucht aus dem Kongo und bis zum Ende des Verfahrens angenommen hat. Kameruns Außen- minister hatte für die Reisepapiere von dessen Frau (wie auch später für jene von Michelle) ebenfalls seine Zustimmung erteilt. Darin wurde auch präzisiert, dass diese von ihren drei Kindern begleitet wurde. Der Bf. hatte letztlich weiteres Material beigebracht, welches die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Familie bewies. [...] (80) Schließlich dauerte es fast dreieinhalb Jahre, bis die nationalen Behörden die Abstammung zwischen dem Bf. und seinen Kindern nicht mehr in Frage stell- ten. Diese Zeit ist angesichts der besonderen Situation des Bf. und der Herausforderung des Überprüfungsver- fahrens für ihn übermäßig. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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