NLMR 2/2014-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2014/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2014/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2014/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt cke verwendet werden, sind zu einer teilweisen Steu- erbefreiung berechtigt, die den zu zahlenden Betrag Bei der Bf. handelt es sich um eine Kirche mit einer um 80 % kürzt. »Öffentliche religiöse Andachtsstätten« weltweiten Mitgliedschaft von über zwölf Millionen sind komplett von der Steuer ausgenommen. 1998 war Menschen, die auch als »Mormonen« bekannt ist. Von der Tempel von Preston als Gebäude eingestuft, das diesen leben etwa 180.000 im Vereinigten Königreich für gemeinnützige Zwecke verwendet wurde und für und in Irland. Die lokale Organisationseinheit ist die das nur 20 % der Steuern zu bezahlen waren; allerdings »Gemeinde«, die üblicherweise aus 100 bis 500 Mitglie- wurde eine völlige Steuerbefreiung als »öffentliche reli- dern besteht und von einem örtlichen Bischof geleitet giöse Andachtsstätte« verweigert. Eine solche Befreiung wird. Jede solche Gemeinde versammelt sich in einer wurde lediglich für das Pfahl-Zentrum mit seiner Kapel- lokalen Kapelle. Fünf bis 15 Gemeinden werden zu le und den Nebengebäuden auf demselben Grundstück einem »Pfahl« zusammengefasst. In jedem Pfahl wird vorgesehen. Andere Gebäude dort wie etwa eine Unter- eine der größeren Kapellen zum Zentrum des Pfahls kunft für Missionare und weitere Nebengebäude unter- bestimmt, wo Treffen von Mitgliedern aller Gemeinden lagen der vollen Gewerbesteuer. Für das Jahr 1999/2000 des Pfahls stattfinden können. zahlte die Bf. eine Gesamtsumme von GBP 117.360,– für Zusätzlich verfügt die Bf. im Vereinigten Königreich alle steuerpflichtigen Gebäude auf dem Grundstück von über zwei Tempel, nämlich einen in London und einen Preston. in Preston. Der Tempel wird von den Mitgliedern als Am 5.3.2001 beantragte die Bf., den Tempel als Haus des Herrn und als einer der heiligsten Orte auf der »öffentliche religiöse Andachtsstätte« komplett von Erde angesehen. Nur die gläubigsten Mitglieder, die ein der Steuer auszunehmen. Das Bewertungsgericht Lan- aktuelles Empfehlungsschreiben ihres Gemeindevor- cashire gewährte dem Tempel die gesetzliche Ausnah- stehers besitzen, sind berechtigt, die Tempel zu betre- me. Am 14.12.2005 hob das Lands Tribunal diese Ent- ten. Die für eine Empfehlung einzuhaltenden Standards scheidung auf. Die Berufung der Bf. wurde vom Court of umfassen etwa Ehrlichkeit, Verzicht auf beleidigendes Appeal am 24.11.2006 abgewiesen. Die Bf. erhob dann Verhalten, Achtung von familiären Pflichten, eheliche Berufung zum House of Lords. Dieses wies die Berufung Treue oder die Aneignung eines gesunden Lebensstils. am 30.7.2008 ab und befand unter Verweis auf ein frühe- Die gegenständliche Beschwerde betrifft den Tem- res Urteil, dass nach nationalem Recht eine »öffentliche pel von Preston, wo die Gottesdienste durchschnittlich religiöse Andachtsstätte« für die allgemeine Öffentlich- von 950 Leuten pro Woche besucht werden. Gemäß dem keit zugänglich sein muss. Vier der fünf Lords befan- Kommunalverwaltungsfinanzgesetz von 1988 muss den zudem, dass die Verpflichtung, eine auf 20 % redu- ein für die Bewertung zuständiger Beamter eine örtli- zierte Gewerbesteuer für den Tempel zu zahlen, nicht che Bewertungsliste erstellen und führen. Für in die in den Anwendungsbereich von Art. 9 EMRK fiel, da es Liste aufgenommene Gebäude ist eine Gewerbesteu- den Mormonen immer noch freistand, ihre Religion zu er zu bezahlen. Gebäude, die für gemeinnützige Zwe- bekennen. Zudem würde das Erfordernis, dass religiöse Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 The Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints gg. das Vereinigte Königreich NLMR 2/2014-EGMR Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, für ihren Andachtsstätten nicht beschränkten (auch nicht alle religiösen Gebäude gleichermaßen gelten und nicht zu den heiligsten). Der GH stimmt mit der Regierung nur für jene der Mormonen. überein, dass die Beschwerde höchstens als solche einer indirekten Diskriminierung angesehen werden kann. Auf Grundlage der Gegebenheiten des Falles ist es zwei- felhaft, ob die Weigerung, eine Ausnahme für den Tem- pel in Preston zu gewähren, irgendeine unterschiedliche Rechtsausführungen Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK Behandlung vergleichbarer Gruppen verursachte, da das (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 9 EMRK (hier: Reli- betreffende Steuergesetz gleichermaßen auf alle religiö- gionsfreiheit), da die Weigerung, ihren Tempel von der sen Organisationen – darunter auch die Kirche von Eng- Gewerbesteuer auszunehmen, eine Diskriminierung land hinsichtlich ihrer privaten Kapellen – Anwendung aus religiösen Gründen darstellen würde. Sie rügen fand und diesbezüglich dasselbe Ergebnis hervorbrach- auch eine Verletzung von Art. 9 EMRK alleine, von Art. 1 te. Der GH ist auch nicht überzeugt davon, dass die Bf. 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine sich aufgrund ihrer Lehre betreffend den Gottesdienst und iVm. Art. 14 EMRK sowie von Art. 13 EMRK (Recht in ihren Tempeln in einer bedeutend anderen Positi- auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Ins- on befand als andere Kirchen, so dass eine unterschied- tanz). liche Behandlung, darunter auch eine Ausnahme von der strittigen Steuer, erforderlich wäre, da andere Glau- ben der Öffentlichkeit gemäß ihrer Lehre gleicherma- ßen nicht den Zugang zu einzelnen ihrer Andachtsstät- ten erlauben. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK Der GH erinnert daran, dass eine religiöse Vereinigung Daneben war jeder Schaden, der der Bf. kraft des Steu- die durch Art. 9 EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK ergesetzes verursacht wurde, nach Ansicht des GH ange- garantierten Rechte im Namen ihrer Mitglieder ausüben messen und objektiv gerechtfertigt. Das Ziel der Steu- kann. Die Bf. ist daher beschwerdeberechtigt. erausnahme war von dem Zeitpunkt an, als sie 1833 Da die Frage, ob Art. 14 EMRK auf den vorliegenden eingeführt wurde, religiöse Gebäude zu begünstigen, Fall anzuwenden ist, eng mit dem Inhalt der Beschwer- die der allgemeinen Öffentlichkeit einen Dienst erwie- de verbunden ist, beschließt der GH, die Entscheidung sen und wo die fragliche Kirche »eine Religion mit offe- über die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Entschei- nen Türen ausübte«. Das House of Lords stellte fest, dass dung in der Sache zu verbinden. ein öffentlicher Nutzen gegeben war, wenn der allgemei- Der GH kann die Beurteilung der nationalen Gerichte nen Öffentlichkeit Zugang zu Gottesdiensten gewährt gut verstehen, obwohl es sein kann, dass unter bestimm- wurde. ten Umständen Fragen betreffend den Betrieb von reli- Es trifft zu, dass – wie von der Regierung aufgezeigt – giösen Gebäuden – darunter auch Ausgaben infolge dem Staat gewöhnlich ein weiter Beurteilungsspielraum des steuerlichen Status solcher Gebäude – Auswirkun- eingeräumt wird, wenn es um allgemeine Maßnahmen gen auf die Ausübung des Rechts von Mitgliedern religi- der wirtschaftlichen oder sozialen Strategie geht, da öser Gruppen haben können, ihren religiösen Glauben die nationalen Behörden hier grundsätzlich besser in zu bekennen. Der GH muss hingegen nicht entschei- der Lage sind als der internationale Richter zu beurtei- den, ob die Beschwerde der Bf. über die Anwendung der len, was im öffentlichen Interesse ist. Die Strategie der gesetzlichen Steuerausnahme auf sie unter den beson- Anwendung von Steuerausnahmen, um den öffentli- deren Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 9 chen Nutzen des Genusses des Zugangs zu Gottesdien- EMRK fällt, so dass Art. 14 Anwendung findet, da er aus sten und religiösen Gebäuden zu fördern, kann als eine den unten näher ausgeführten Gründen zum Ergebnis allgemeine soziale Strategie charakterisiert werden, in gekommen ist, dass die Behauptung einer Diskriminie- Bezug auf welche die staatlichen Behörden einen weiten rung in der Sache unbegründet ist. Ermessensspielraum genießen. Angesichts der Bedeu- Für den Nachweis einer unterschiedlichen Behand- tung, einen wirklichen religiösen Pluralismus aufrecht- lung argumentierte die Bf. wie folgt: Ihre Lehre legt fest, zuerhalten, der dem Konzept einer demokratischen dass der Zugang zu dem Tempel auf ihre gläubigsten Mit- Gesellschaft immanent ist, muss der GH wachsam sein glieder beschränkt werden soll, die ein aktuelles Emp- um sicherzustellen, dass die Maßnahme keine unver- fehlungsschreiben besitzen. Das Gesetz, das eine kom- hältnismäßigen Folgen für die Bf. hatte. plette Steuerausnahme nur Gebäuden gewährte, die als In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass alle »öffentliche religiöse Andachtsstätte« bestimmt waren, Andachtsstätten der Bf., die für die Öffentlichkeit geöff- sehe für die Mormonenkirche daher aufgrund der Natur net sind – wie ihre Kapellen und Pfahl-Zentren – die volle ihrer Lehre einen geringeren Steuervorteil vor als für Steuerbefreiung genossen. Das Pfahl-Zentrum auf dem andere Glaubensgemeinschaften, die den Zugang zu gleichen Gelände in Preston wie der Tempel wurde als Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2014-EGMR The Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints gg. das Vereinigte Königreich 3 »öffentliche religiöse Andachtsstätte« akzeptiert und fiel dass die Einhebung der Gewerbesteuer auf eine Entzie- unter die gesetzliche Ausnahme. Der Tempel selbst, wel- hung ihres Eigentums hinauslief, die zudem diskrimi- cher der Öffentlichkeit nicht offensteht, erhält aufgrund nierend gewesen sei, weil sie nur auf die Bf., nicht aber seines Gebrauchs für gemeinnützige Zwecke immer auch auf andere religiöse Organisationen angewendet noch einen Steuernachlass von 80 %. Dieser Nachlass wurde, die sich auf die gesetzliche Ausnahme berufen kann dahingehend verstanden werden, dass er die Ele- konnten. Die Bf. rügt diesbezüglich eine Verletzung von mente des öffentlichen Nutzens reflektiert, den die Bf. Art. 1 1 . Prot. EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK. als sich aus der Natur des Tempelgottesdienstes erge- Es kann bereits angezweifelt werden, dass die frag- bend ansieht. Die die strittige Maßnahme vorsehende liche Maßnahme zu einem Eingriff in die Rechte der Gesetzgebung bezieht sich weder in ihrem Gegenstand Mitglieder der Kirche unter Art. 9 EMRK führte. Jeden- noch in ihren Auswirkungen auf die Legitimität des falls besteht angesichts der obigen Feststellung, dass mormonischen Glaubens. Die Gesetzgebung ist neutral, die Politik der Steuerbefreiung von Gebäuden, die für da sie für alle religiösen Gruppen gleich ist, was die pri- öffentliche religiöse Andachten verwendet werden, in vate Bekundung von religiösen Glauben angeht, und sie den Beurteilungsspielraum des Staates unter Art. 14 ruft genau die gleichen negativen Konsequenzen für die EMRK und Art. 9 EMRK fiel, kein Bedarf, die Beschwer- offiziell etablierte christliche Kirche von England her- den unter Art. 9 EMRK alleine und unter Art. 1 1. Prot. vor, soweit private Kapellen betroffen sind. Außerdem EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK gesondert im ist die verbleibende Steuerpflicht relativ niedrig und Detail zu untersuchen. Der Beurteilungsspielraum, der können die Auswirkungen der strittigen Maßnahme auf dem Staat im Hinblick auf diese Bestimmungen gewährt die Bf. nicht mit dem Schaden verglichen werden, den werden muss, wäre nämlich ähnlich, wenn nicht sogar Bf. in anderen Fällen erlitten haben. größer als der unter Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK gewährte. Insoweit eine unterschiedliche Behandlung zwischen Eine gesonderte Untersuchung ist daher nicht erforder- religiösen Gruppen in vergleichbaren Situationen hin- lich (einstimmig). sichtlich Steuerausnahmen von Andachtsstätten als nachgewiesen angesehen werden kann, hatte eine sol- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK che Ungleichbehandlung im Ergebnis eine angemesse- ne und objektive Rechtfertigung. Insbesondere verfolgte Die Bf. rügt zudem, dass der Umstand, dass das House die strittige Maßnahme ein legitimes Ziel im öffentli- of Lords sich selbst durch einen früheren Präzedenz- chen Interesse und bestand ein angemessenes Verhält- fall gebunden erachtete, Art. 13 EMRK verletzte und sie nis zwischen diesem Ziel und den Mitteln, die zu dessen eines wirksamen Rechtsbehelfs beraubte. Erreichung eingesetzt wurden. Den nationalen Behör- Im vorliegenden Fall ist klar, dass für die Bf. ein ange- den kann nicht nachgesagt werden, dass sie den für sie messener und wirksamer Rechtsbehelf verfügbar war, in diesem Zusammenhang verfügbaren Beurteilungs- da sie ihre Rügen nach der Konvention vor dem House spielraum überschritten hätten, auch unter gebüh- of Lords vorbringen konnte. Dass das Ergebnis für die Bf. render Berücksichtigung der Pflichten, die dem Staat nicht günstig war, bedeutet nicht, dass das Rechtsmit- gemäß Art. 9 EMRK hinsichtlich der Ausübung seiner tel grundsätzlich unwirksam gewesen wäre. Dieser Teil Kontrollfunktion im Bereich der Religionsfreiheit oblie- der Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen gen. Daraus folgt, dass der GH nicht findet, dass die Bf. (einstimmig). eine Diskriminierung in Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK erlitt. Im Ergebnis und in Abhängigkeit von den oben ausge- drückten Zweifeln ist die Beschwerde unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK zulässig, der GH sieht aber keine Ver- letzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK gegeben (jeweils einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Son- dervotum der Richterinnen Ziemele und Hirvelä). II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK alleine und von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK Die Bf. rügt auch, dass die Verweigerung der vollen Steu- erbefreiung eine Verletzung des Rechts ihrer Mitglieder, ihren religiösen Glauben zu bekennen, hervorrief, und Art. 9 EMRK alleine verletzte. Sie behauptet außerdem, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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