NLMR 2/2014-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2014/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2014/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2014/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt sie die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer genau- er bezeichnete. Die folgende Abstimmung unterstützte Bei der National Union of Rail, Maritime and Trans- eine Arbeitsniederlegung, die im Dezember und Jänner port Workers (RMT) handelt es sich um eine in London 2009 stattfand. Am 7.1.2010 legte die EDF ein verbesser- angesiedelte Gewerkschaft mit circa 80.000 Mitglie- tes Angebot vor, das von den Mitgliedern der RMT ange- dern, die in unterschiedlichen Sektoren der britischen nommen wurde. Transportwirtschaft beschäftigt sind. Ihre Beschwerde betrifft die Ausübung ihres Streikrechts in zwei unter- schiedlichen Fällen. 2. Sympathiestreik Der zweite Aspekt der Beschwerde betrifft Mitglieder der bf. Gewerkschaft, die in der Eisenbahnwartung tätig waren. Sie waren zunächst bei Fastline Ltd., einem Toch- 1. Verständigung über Streik-Abstimmung Die RMT war eine jener Gewerkschaften, die von der terunternehmen von Jarvis Plc., beschäftigt. Fastline Firma EDF Energy Powerlink Ltd. (EDF) als Partner für Ltd. und Jarvis Rail Ltd., ein weiteres Tochterunterneh- Kollektivverhandlungen anerkannt war. Das Unterneh- men des Konzerns, das Gleisbauarbeiten durchführ- men war für den Betrieb und die Wartung der Stromver- te, beschäftigten zusammen rund 1.200 Personen, von sorgung der Londoner U-Bahn zuständig. Von den 270 denen 569 Mitglieder der RMT waren. Im August 2007 Arbeitnehmern waren 52 Mitglieder der RMT. Zwischen übertrug Fastline Ltd. einen Geschäftsbereich mit 20 Juni und September 2009 verhandelte das Unterneh- Mitarbeitern an das Unternehmen Hydrex Equipment men mit der Gewerkschaft über neue Arbeitsbedingun- (UK) Ltd. (Hydrex). Den gesetzlichen Vorgaben entspre- gen. Unzufrieden mit dem Angebot des Unterneh- chend wurden die bestehenden Arbeitsverträge unver- mens beschloss die RMT, Arbeitskampfmaßnahmen zu ändert übernommen. ergreifen. Am 24.9.2009 informierte sie die Firma über Im März 2009 informierte Hydrex die von Jarvis über- die bevorstehende Streikabstimmung. Darin beschrieb nommenen Mitarbeiter, dass ihre Gehälter an jene der sie die betroffenen Arbeitnehmer als »Ingenieure/Tech- übrigen Arbeitnehmer angepasst würden, was auf eine niker«. Die Unternehmensleitung war der Ansicht, dass Reduktion von 36 % – 40 % hinauslief. Nachdem Ver- die Arbeitnehmer genauer bezeichnet werden müss- handlungen gescheitert waren, organisierte die RMT ten und wandte sich an den High Court. Dieser unter- eine Abstimmung, bei der sich die Mehrheit ihrer 17 bei sagte der Gewerkschaft mit einer Verfügung, ihre Mit- Hydrex tätigen Mitglieder für einen Streik aussprach, glieder über einen Streik abstimmen zu lassen, da sie der von 6.11. bis 9.11.2009 stattfand. Das daraufhin von den gesetzlichen Anforderungen über deren Ankündi- Hydrex vorgelegte Angebot wurde von der Mehrheit der gung nicht entsprochen hätte. Daraufhin erstattete die Gewerkschaftsmitglieder abgelehnt. Nach Ansicht der RMT eine neue Meldung an das Unternehmen, in der RMT war ihre Verhandlungsposition aber sehr schwach, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 RMT gg. das Vereinigte Königreich NLMR 2/2014-EGMR II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK da sie unter den Arbeitnehmern von Hydrex nur sehr wenige Mitglieder hatte und eine Arbeitsniederlegung Die Bf. bringt vor, das Verbot von Sympathiestreiks hätte durch diese keinen spürbaren Effekt auf die Tätigkeit ihre Fähigkeit erheblich beschränkt, ihre bei Hydrex täti- des Unternehmens haben konnte. Sie hätte die Interes- gen Mitglieder gegen eine drastische Verschlechterung sen ihrer Mitglieder weit effektiver verteidigen können, der Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen. wenn sie auch ihre bei Jarvis tätigen Mitglieder mobili- sieren hätte können.1 1. Anwendbarkeit von Art. 11 EMRK Der GH muss zunächst entscheiden, ob ein Sympathie- Rechtsausführungen streik in den Anwendungsbereich von Art. 11 EMRK fällt. Diese Frage hat sich noch in keinem vorangegan- Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK genen Fall gestellt. (hier: Gewerkschaftsfreiheit), weil die gesetzlichen Anfor- Die Regierung stützt ihre Verneinung der Anwend- derungen an die Verständigung über eine Streikabstim- barkeit auf eine wörtliche Auslegung von Art. 11 Abs. 1 mung und die Vorschriften über Sympathiestreiks ihre EMRK. Bei der Auslegung der Konvention muss aller- Vereinigungsfreiheit exzessiv einschränken würden. dings gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. c WVK »jeder in den Bezie- hungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz« und insbesondere jede Norm über den Schutz der Menschenrechte berücksich- I. Zur Zulässigkeit Den ersten Beschwerdepunkt, der sich auf die Verstän- tigt werden. Arbeitskampfmaßnahmen aus Sympathie digung über die Streikabstimmung bezieht, erachtet sind als Teil der Gewerkschaftsfreiheit durch die ILO- der GH aus folgendem Grund für unzulässig. Auch wenn Konvention Nr. 87 und die Europäische Sozialcharta die Gewerkschaft eine gewisse Verzögerung hinnehmen (ESC) geschützt. Die aufgrund dieser Instrumente täti- musste, organisierte sie zwei Monate später erfolgreich gen Instanzen kritisierten das im Vereinigten König- einen Streik ihrer Mitglieder. Diese Maßnahme brach- reich geltende Verbot von Sympathiestreiks wegen der te EDF dazu, ihr Angebot nachzubessern. Die Mitglie- angenommenen Gefahr des Missbrauchs durch Arbeit- der der Bf. nahmen das Angebot an und es wurde kurz geber. Es würde der Praxis des GH, bei der Auslegung darauf als kollektive Vereinbarung abgeschlossen. Der der EMRK die jeweilige Interpretation durch ande- GH sieht daher keine Grundlage für die Annahme, es re internationale Instanzen zu berücksichtigen, wider- wäre in die Ausübung der durch Art. 11 EMRK geschütz- sprechen, wenn er den Umfang der Gewerkschaftsfrei- ten Rechte der Bf. eingegriffen worden. Dieser Teil der heit nach Art. 11 EMRK enger auslegen würde als es der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und überwiegenden Ansicht im internationalen Recht ent- muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstim- spricht. Ein solches Verständnis der Gewerkschafts- mig). freiheit findet zudem Unterstützung in der Praxis vieler Soweit die Beschwerde das Verbot von Sympathie- europäischer Staaten, die Sympathiestreiks seit langem streiks betrifft, stellt sich zunächst die Frage, ob sie als rechtmäßige Form gewerkschaftlichen Handelns unzulässig ist, weil die Bf. sich in derselben Sache an betrachten. den ILO-Ausschuss für Vereinigungsfreiheit gewendet Es kann durchaus sein, dass aus Sympathie erfolgen- hat. Diese Beschwerde wurde am 6.6.2013 zurückgezo- de Arbeitskampfmaßnahmen ihrer Natur nach eher ein gen. Nach ständiger Rechtsprechung ist entscheidend, ergänzendes Element als ein Kernelement der Gewerk- ob im Zeitpunkt der Prüfung durch den GH eine andere schaftsfreiheit darstellen. Der GH wird darauf noch Instanz bereits in der Sache entschieden hat. Dies ist im zurückkommen. Das Ergreifen derartiger Arbeitskampf- vorliegenden Fall nicht geschehen. Der GH sieht auch maßnahmen durch eine Gewerkschaft aus Sympathie, keinen Missbrauch des Beschwerderechts durch die Bf., einschließlich von Streikmaßnahmen, gegen einen die von Anfang an ihre Absicht offenlegte, ein weiteres Arbeitgeber, um einen Streit zwischen Gewerkschafts- internationales Verfahren in Anspruch zu nehmen. mitgliedern und einem anderen Arbeitgeber voranzu- Soweit mit der Verfahrenseinrede der Regierung bringen, muss als Teil der von Art. 11 EMRK umfassten eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwer- gewerkschaftlichen Aktivität angesehen werden. de geltend gemacht wird, verbindet der GH ihre Prü- Der Wunsch der Bf., einen Sympathiestreik zur Unter- fung mit der Entscheidung in der Sache. Dieser Teil der stützung ihrer bei Hydrex tätigen Mitglieder zu organi- Beschwerde wird daher für zulässig erklärt (einstim- sieren, ist damit als Wunsch anzusehen, ihre Gewerk- mig). schaftsfreiheit iSv. Art. 11 EMRK auszuüben. Das gesetzliche Verbot von Sympathiestreiks begründe- te daher einen Eingriff in die durch diese Bestimmung garantierten Rechte. Um mit Art. 11 Abs. 2 EMRK verein- 1 Ein solcher Sympathiestreik ist ausdrücklich vom gesetzli- chen Schutz des Streikrechts ausgenommen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2014-EGMR RMT gg. das Vereinigte Königreich 3 bar zu sein, muss ein solcher Eingriff gesetzlich vorgese- dicatul »Păstorul cel Bun«/RO vertrat die Große Kammer hen sein, ein legitimes Ziel verfolgen und in einer demo- die Ansicht, dass dieser Spielraum weit sein müsse. Die kratischen Gesellschaft notwendig sein, um dieses Ziel Weite des Spielraums hängt ab von der Art und Reich- zu erreichen. weite der umstrittenen Einschränkungen der gewerk- schaftlichen Rechte, dem damit verfolgten Ziel und den widerstreitenden Rechten und Interessen ande- rer Mitglieder der Gesellschaft, die unter einer unein- 2. Rechtmäßigkeit und Legitimität des Eingriffs Dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, steht außer geschränkten Ausübung dieses Rechts leiden würden. Streit. Aus Solidarität erfolgende Arbeitskampfmaßnah- Außerdem kann der Grad der Übereinstimmung zwi- men können aufgrund ihrer Natur viel breitere Auswir- schen den Mitgliedstaaten des Europarats hinsichtlich kungen haben als Aktionen im eigentlich betroffenen der aufgeworfenen Frage relevant sein, wie auch ein sich Unternehmen. Sie haben das Potential, die Rechte von in internationalen Instrumenten abzeichnender Kon- Personen zu verletzen, die nicht Partei des Arbeitskamp- sens. fes sind, die Wirtschaft weitgehend zu stören und die Wenn eine gesetzliche Einschränkung den Kern Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit gewerkschaftlicher Tätigkeit betrifft, ist dem nationalen zu beeinträchtigen. Der GH ist daher überzeugt, dass Gesetzgeber ein geringerer Ermessensspielraum zuzu- das Parlament mit dem Verbot von Solidaritätsaktio- gestehen und es wird mehr verlangt werden, um den nen das legitime Ziel verfolgte, die Rechte und Freihei- daraus folgenden Eingriff in die Gewerkschaftsfreiheit ten anderer zu schützen, und zwar nicht beschränkt auf mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen. Wird die Arbeitgeberseite in einem Arbeitskampf. umgekehrt nicht der Kern, sondern nur ein Nebenas- pekt der Gewerkschaftstätigkeit berührt, ist der Spiel- raum weiter und der Eingriff wird eher verhältnismä- ßig sein, was seine Konsequenzen für die Ausübung der Gewerkschaftsfreiheit betrifft. 3. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft Die bisherige Rechtsprechung zeigt eindeutig, dass Zu Art und Ausmaß des von der Bf. erlittenen Eingriffs Streikmaßnahmen von Art. 11 EMRK geschützt wer- in die Gewerkschaftsfreiheit stellt der GH fest, dass die- den. Es ist daher nicht notwendig, dem Vorbringen der ser nicht so schwerwiegend war, wie die Bf. behauptet. Bf. entsprechend zu entscheiden, ob dem Ergreifen von Was frustriert wurde, war ihr Wunsch nach einer Eska- Arbeitskampfmaßnahmen der Status eines Kernele- lation des Streiks durch die Beteiligung hunderter ihrer ments dieser Konventionsgarantie zuzusprechen ist. Mitglieder bei Jarvis, einem anderen Unternehmen, Die Bf. machte Gebrauch von zwei Elementen der das in keiner Weise an der Auseinandersetzung betei- Vereinigungsfreiheit, nämlich dem Recht zu versu- ligt war. Die Bf. war überzeugt davon, dass dieser Sym- chen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen sich anzuhö- pathiestreik den Streit entschieden hätte. Darüber kann ren, was sie im Namen ihrer Mitglieder vorzubringen allerdings nur spekuliert werden. Es kann nicht gesagt hat, und das Recht, an Kollektivverhandlungen teilzu- werden, dass das Verbot eines Sympathiestreiks den nehmen. Der Streik ihrer bei Hydrex tätigen Mitglieder Kern der Vereinigungsfreiheit der Bf. betraf. Der Ermes- war Teil der Ausübung dieses Rechts. Die Tatsache, dass sensspielraum der nationalen Behörden ist daher der die Aktionen nicht zum von der Bf. gewünschten Erfolg weitere, der bei der im öffentlichen Interesse erfolgen- führten, bedeutet nicht, dass die Ausübung ihrer durch den Regulierung von Nebenaspekten der gewerkschaft- Art. 11 EMRK garantierten Rechte illusorisch gewesen lichen Tätigkeit zur Verfügung steht. wäre. Das Recht zu streiken schließt kein Recht ein, den Die Angelegenheit steht im Zusammenhang mit Arbeitskampf zu gewinnen. Die Konvention verlangt, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strategie dass Gewerkschaften nach dem innerstaatlichen Recht des belangten Staates. In dieser Hinsicht hat der GH in der Lage sind, den Schutz der Interessen ihrer Mitglie- gewöhnlich einen weiten Ermessensspielraum zuge- der unter Bedingungen zu verfolgen, die nicht mit Art. 11 standen. EMRK unvereinbar sind. Im vorliegenden Fall waren die Es stimmt, dass Faktoren vorliegen, die hinsichtlich Bf. und ihre Mitglieder weitgehend in der Lage, dies zu der Bandbreite der dem Gesetzgeber des Vereinigten tun. Königreichs zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Der erste dieser Faktoren ist das Ausmaß eines euro- Da das Erreichen eines gerechten Ausgleichs zwi- eine andere Richtung weisen. schen den Interessen der Arbeitnehmer und der Geschäftsführung heikle gesellschaftliche und poli- päischen Konsenses betreffend Sympathiestreiks. Mit tische Fragen aufwirft, muss den Mitgliedstaaten ein seinem vollständigen Verbot steht der belangte Staat Ermessensspielraum bei der Entscheidung zukommen, an einem Ende des Spektrums der Mitgliedstaaten und wie sie Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz der Arbeit- gehört zu einer kleinen Gruppe, die einen so kategori- nehmerinteressen der Mitglieder gewährleisten. In Sin- schen Standpunkt vertreten. Dies alleine bedeutet aller- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 RMT gg. das Vereinigte Königreich NLMR 2/2014-EGMR dings noch nicht, dass die nationalen Behörden ihren gesetzlichen Verbots traten in der Situation bei Hydrex Ermessensspielraum überschritten haben. allerdings nicht ein. Der GH ist an die Tatsachen des Zweitens ist das reichhaltige Material des internati- vorliegenden Falls gebunden. Die negativen Einschät- onalen Rechts ein auffallendes Merkmal dieses Falls. zungen durch die zuständigen Spruchkörper von ILO Das Vereinigte Königreich untersagte Sympathiestreiks und ESC haben für die Entscheidung, ob die Anwen- vor mehr als zwei Jahrzehnten und wurde seither vom dung des gesetzlichen Verbots von Sympathiestreiks Expertenausschuss der ILO und dem Europäischen unter Umständen wie jenen des vorliegenden Falls noch Ausschuss für soziale Rechte dafür kritisiert. Während innerhalb der Bandbreite der nach Art. 11 EMRK zuläs- sich die Bf. auf diese Stellungnahmen beruft, bestrei- sigen Optionen lag, kein derart überzeugendes Gewicht. tet die Regierung ihre Relevanz. Die Aufgaben des Euro- Die Regierung berief sich zur Rechtfertigung des Ver- päischen Ausschusses für soziale Rechte sind im Proto- bots auf die Notwendigkeit, die Wirtschaft vor den stö- koll zur Änderung der Europäischen Sozialcharta damit renden Auswirkungen von Arbeitskämpfen abzuschir- umschrieben, die Vereinbarkeit von Recht und Praxis men. Im Bereich der Sozial- und Wirtschaftspolitik, der Mitgliedstaaten mit den aus der ESC erwachsen- einschließlich des Bereichs der Arbeitsbeziehungen, den Verpflichtungen aus rechtlicher Sicht einzuschät- wird der GH im Allgemeinen die Entscheidungen des zen. Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten, da Gesetzgebers respektieren, solange sie nicht offensicht- es einige Staaten – darunter auch das Vereinigte König- lich einer vernünftigen Grundlage entbehren. Das Ver- reich – nicht ratifiziert haben. Der Wert des Europäi- bot von Sympathiestreiks ist seit mehr als 20 Jahren in schen Ausschusses für soziale Rechte für die Auslegung Kraft, ungeachtet zweier Regierungswechsel in dieser scheint jedoch von den Staaten und dem Ministerko- Zeit. Dies zeigt einen demokratischen Konsens, der es mitee im Allgemeinen anerkannt zu werden. Was den unterstützt und die Akzeptanz der Gründe, auf der es Expertenausschuss der ILO betrifft, verwies die Regie- beruht. Die Gründe, auf die sich der Gesetzgeber berief, rung darauf, dass dieser nicht die Kompetenz habe, waren daher relevant und ausreichend iSv. Art. 11 EMRK. ILO-Konventionen verbindlich auszulegen. Zudem ver- Der GH muss auch prüfen, ob das umstrittene Ver- wies sie auf einen anhaltenden Streit in der ILO über die bot gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstieß. Rechtskraft und sogar das Bestehen eines Streikrechts. Der generelle Charakter des Verbots macht als solcher Allerdings anerkannte die belangte Regierung im vorlie- das Gesetz nicht unverhältnismäßig. Der Eingriff in die genden Verfahren, dass das durch Art. 11 EMRK garan- Vereinigungsfreiheit der Bf. war, wie bereits festgestellt tierte Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen, in wurde, nicht besonders weitgehend. der Regel auch die Möglichkeit zu streiken einschließt. Die mit einer Lockerung des Verbots einhergehenden Diese Analyse der Stellungnahmen der nach den ein- Gefahren sind eine relevante Überlegung, die in erster schlägigen internationalen Instrumenten zuständigen Linie vom belangten Staat angestellt werden muss. Der Spruchkörper bestätigt die Ansicht, zu welcher der GH Grund für die Eindämmung von Sympathiestreiks durch anhand des Vergleichs der Rechtsordnungen der Mit- das Parlament lag in deren vor 1980 unter Beweis gestell- gliedstaaten gelangte. Mit dem Verbot von solidarischen ten Fähigkeit, sich rasch und weit über den ursprüngli- Arbeitskampfmaßnahmen steht die belangte Regierung chen Arbeitskampf hinaus auszuweiten. Nach Ansicht am äußersten Ende des Spektrums und liegt nicht auf der Bf. sollte das Vereinigte Königreich zu dieser Situa- der Linie eines erkennbaren internationalen Trends, tion zurückkehren, um den Anforderungen von Art. 11 der einen weniger restriktiven Zugang fordert. Wie der EMRK gerecht zu werden. GH in Demir und Baykara/TR festgestellt hat, kann ein Auch wenn die Geschichte der Gesetzgebung des Ver- solcher Konsens eine relevante Überlegung bei der Aus- einigten Königreichs auf gangbare Alternativen zu dem legung der Konvention sein. Die Prüfung durch den GH Verbot hindeutet, ist dies nicht entscheidend für die hat einen eigenständigen Charakter, verglichen mit den Angelegenheit. Denn die Frage ist nicht, ob weniger spezialisierten Instanzen, die im Rahmen der ILO und restriktive Regeln verabschiedet hätten werden sollen der ESC tätig werden. Im Gegensatz zu diesen hat der oder ob der Staat nachweisen kann, dass das Ziel ohne GH nicht die Aufgabe, die innerstaatliche Rechtslage diese Maßnahme nicht erreicht würde. Die Frage ist abstrakt zu beurteilen, sondern festzustellen, ob die Art, vielmehr, ob der Gesetzgeber mit der tatsächlich verab- wie sie sich tatsächlich auf die Bf. auswirkte, deren Rech- schiedeten gesetzlichen Maßnahme innerhalb des ihm te unter Art. 11 EMRK verletzte. Die Bf. verwies auf mög- zugestandenen Ermessensspielraums handelte und ob liche Auswirkungen des Verbots in unterschiedlichen insgesamt ein gerechter Ausgleich getroffen wurde. Die hypothetischen Szenarien. Kurz gesagt befürchtet sie, Argumente der Bf. haben den GH nicht davon überzeugt, Gewerkschaften könnten ernsthaft an der Verfolgung dass es dem Parlament des Vereinigten Königreichs an ihrer legitimen, gewöhnlichen Aktivitäten zum Schutz ausreichenden faktischen und politischen Gründen der Interessen ihrer Mitglieder gehindert werden. Diese gefehlt hätte, das umstrittene Verbot als in einer demo- behaupteten weitreichenden negativen Effekte des kratischen Gesellschaft notwendig anzusehen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2014-EGMR RMT gg. das Vereinigte Königreich 5 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls lag somit kein ungerechtfertigter Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der Bf. vor. Es hat daher keine Ver- letzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richte- rin Ziemele und den Richtern Hirvelä und Bianku sowie von Richter Wojtyczek). 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