NLMR 5/2012-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2012/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2012/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2012/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Die vorliegende Beschwerde wurde von der slowaki- das Recht der Polizisten, ihre gewerkschaftlichen Ver- schen Polizeigewerkschaft, ihrem derzeitigen sowie treter zu wählen, nicht bestreite. Allerdings sei er nicht ihrem ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden und verpflichtet, mit diesen Vertretern zu verhandeln, da sie einem einfachen Mitglied erhoben. ihre Glaubwürdigkeit verloren hätten. Die Polizeigewerkschaft, die damals fast 9.000 Mit- Die Bf. erhoben Beschwerde an den Verfassungsge- glieder zählte, organisierte am 25.10.2005 eine öffent- richtshof. Sie brachten unter Berufung auf Art. 10 und liche Versammlung auf einem der Hauptplätze Bra- Art. 11 EMRK sowie die entsprechenden Verfassungs- tislavas. Ziel der Versammlung war es, gegen geplante bestimmungen vor, die öffentlichen Äußerungen des Änderungen der sozialen Absicherung von Polizisten Innenministers ließen befürchten, dass Mitglieder der und gegen ihre geringe Entlohnung zu protestieren. Im Polizei für die Ausübung ihrer Meinungsäußerungs-, Zuge der Versammlung riefen die Teilnehmer spontan, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit bestraft wür- dass die Regierung zurücktreten solle. Auf einem Trans- den. In seiner Entscheidung vom 18.10.2007 vernein- parent war zu lesen: »Wenn der Staat einen Polizisten te der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung der von nicht bezahlt, wird die Mafia dies mit Vergnügen tun.« den Bf. geltend gemachten Rechte. Zwar könnten die Der Innenminister kritisierte diese Versammlung und Äußerungen des Ministers als »kraftvoll und, von einem ihre Organisatoren. Er sah insbesondere in der Rück- bestimmten Standpunkt aus, als geeignet angesehen trittsforderung an die Regierung einen Versuch, Poli- werden, eine Atmosphäre der Angst zu erzeugen.« Den- zisten in die Politik zu involvieren. Eine solche Forde- noch wären sie nicht ausreichend, um eine Verletzung rung sei unvereinbar mit dem Ehrenkodex der Polizei. der genannten Rechte zu begründen. Am 26.10.2005 wurde der Vorsitzende der Polizeige- werkschaft von seinem Posten als Polizeidirektor ent- hoben und auf eine Stelle als einfacher Polizist versetzt. Rechtsausführungen Der DrittBf. wurde auf Vorschlag des Innenministers aus dem Aufsichtsrat der Krankenkasse der Polizei entfernt. Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK In den folgenden Tagen äußerte sich der Innenminis- (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 11 EMRK (Ver- ter in einer Tageszeitung und im Fernsehen zum Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit) durch die Äußerun- halten der Polizeigewerkschaft. Dabei kündigte er unter gen und Handlungen des Innenministers. anderem an, dass jeder Polizist, der gegen den Ehren- kodex der Polizei verstoße, entlassen werde. Die Poli- zei müsse strikt unpolitisch bleiben, weshalb Polizisten I. Zur Zulässigkeit unparteiisch und zurückhaltend sein müssten, wenn Die Regierung wendet ein, es mangle den Bf. an der sie ihre Meinung öffentlich äußern. Wer in Zukunft den Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK, da keine Sanktio- Rücktritt der Regierung fordere, werde aus dem Polizei- nen oder andere Maßnahmen gegen sie verhängt wor- dienst entlassen. In einem Interview sagte er, dass er den seien. Außerdem bringt sie vor, der innerstaatliche Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Gewerkschaft der Polizei in der Slowakischen Republik u.a. gg. die Slowakei NLMR 5/2012-EGMR Instanzenzug sei nicht erschöpft worden, weil die Bf. in erster Linie unter dieser Bestimmung prüfen und sie weder Amtshaftungsklagen noch andere zivilrechtliche im Lichte des Art. 10 EMRK auslegen. Klagen eingebracht hätten. Der Verfassungsgerichtshof prüfte die Beschwer- de in der Sache. Er verlangte von den Bf. nicht, zuvor 1. Allgemeine Grundsätze eine Amtshaftungsklage einzubringen. Er kam zu dem Die Gewerkschaftsfreiheit ist ein besonderer Aspekt Ergebnis, dass die angefochtenen Äußerungen des der Vereinigungsfreiheit. Sie garantiert die Freiheit, die Innenministers keine Verletzung von Art. 10 oder Art. 11 beruflichen Interessen von Gewerkschaftsmitgliedern EMRK begründeten. Soweit die Beschwerde diese Äuße- durch gewerkschaftliche Aktionen zu schützen, deren rungen betrifft, waren die Bf. somit nach Art. 35 Abs. 1 Durchführung und Entfaltung die Mitgliedstaaten EMRK nicht verpflichtet, die von der Regierung genann- sowohl erlauben als auch ermöglichen müssen. Es muss ten Rechtsbehelfe vor den ordentlichen Gerichten zu einer Gewerkschaft möglich sein, für den Schutz der erheben. Die Einrede ist daher zurückzuweisen, soweit Interessen ihrer Mitglieder zu kämpfen und die einzel- sie sich auf die von den Bf. vor dem Verfassungsgerichts- nen Mitglieder haben das Recht, dass die Gewerkschaft hof geltend gemachten Aspekte bezieht. zum Schutz dieser Interessen gehört wird. Die inner- Die Einrede betreffend die Opfereigenschaft ist eng staatlichen Behörden müssen sicherstellen, dass Vertre- verknüpft mit der Entscheidung in der Sache und sollte ter von Gewerkschaften nicht durch unverhältnismäßi- daher mit dieser verbunden werden. ge Strafen davon abgehalten werden, die Interessen der Soweit die Beschwerde Angelegenheiten betrifft, die Mitglieder zum Ausdruck zu bringen und zu verteidigen. vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht wur- Um fruchtbar zu sein, müssen Arbeitsbeziehungen von den, wirft sie ernste Rechts- und Tatsachenfragen auf, gegenseitigem Vertrauen getragen sein. die eine Entscheidung in der Sache erfordern. Da sie Art. 11 Abs. 2 EMRK weist deutlich darauf hin, dass somit nicht offensichtlich unbegründet ist und auch der Staat die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, muss sie für seiner Bediensteten achten muss, die im Fall von Ange- zulässig erklärt werden (einstimmig). hörigen der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsver- Soweit sich die Beschwerde auf andere Tatsachen als waltung »rechtmäßigen Einschränkungen« unterworfen jene bezieht, die vor dem Verfassungsgerichtshof gel- werden können. tend gemacht wurden, wie etwa die Absetzung des Vor- Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber Loyali- sitzenden der Gewerkschaft oder die Abberufung des tät, Zurückhaltung und Diskretion. Da es Aufgabe von DrittBf. aus dem Aufsichtsrat der Krankenkasse, schei- Beamten in einer demokratischen Gesellschaft ist, die nen die Bf. keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe erho- Regierung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter- ben zu haben. Dieser Teil der Beschwerde ist daher stützen, hat für sie die Pflicht zur Loyalität und Zurück- wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instan- haltung besondere Bedeutung. Solche Überlegungen zenzugs unzulässig (einstimmig). gelten gleichermaßen für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeibeamte. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 und Art. 11 EMRK 2. Anwendung im vorliegenden Fall Die Bf. bringen vor, die öffentlichen Äußerungen des Der GH akzeptiert, dass die Bf. durch die Äußerungen Innenministers hätten einen unverhältnismäßigen Ein- des Ministers eingeschüchtert wurden. Diese Situati- griff in ihre durch Art. 10 und Art. 11 EMRK geschützten on konnte eine abschreckende Wirkung haben und sie Rechte dargestellt. Sie wären durch diese Drohungen davon abhalten, Aktivitäten innerhalb der Polizeige- eingeschüchtert worden. Sie sehen ihre Position in der werkschaft nachzugehen, einschließlich der Organi- Polizei gefährdet, wenn sie ihre Aktivitäten als Vertreter sation ähnlicher Versammlungen oder der Teilnahme oder Mitglieder der Polizeigewerkschaft fortsetzen wür- daran. den. Da die Bf. von den Äußerungen des Ministers betrof- Im vorliegenden Fall ist die Frage der Meinungsäuße- fen waren und damit ein Eingriff in ihr Recht auf Verei- rungsfreiheit eng verknüpft mit jener der Vereinigungs- nigungsfreiheit vorliegt, ist die Einrede betreffend die freiheit im gewerkschaftlichen Kontext. fehlende Opfereigenschaft zu verwerfen. Die Beschwerde bezieht sich auf die Wirkung der Der Innenminister ist politisch verantwortlich für das Äußerung des Ministers auf die Stellung und die Aktivi- angemessene und verfassungskonforme Funktionieren täten der ErstBf. als Gewerkschaft der Polizeikräfte und der Polizeikräfte. Er deutete an, dass seine Äußerungen der anderen Bf. als ihrer Vertreter oder Mitglieder. Unter darauf abzielten, die Einhaltung von Art. 3 des Ehren- diesen Umständen hat Art. 11 EMRK als lex specialis für kodex der Polizeikräfte sicherzustellen. Nach dieser die Vereinigungsfreiheit Vorrang. Der GH wird den Fall Bestimmung müssen Polizeibeamte, wenn sie öffent- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2012-EGMR Gewerkschaft der Polizei in der Slowakischen Republik u.a. gg. die Slowakei 3 lich ihre Meinung äußern, unparteiisch und zurück- Zur Frage, ob der Eingriff verhältnismäßig zum ver- haltend handeln, damit kein Zweifel an ihrer Unpartei- folgten Ziel war, stellt der GH einerseits fest, dass die lichkeit entstehen kann. Der GH anerkennt, dass der Äußerung des Ministers auch nach Ansicht des Ver- Eingriff damit gesetzlich vorgesehen war. fassungsgerichtshofs »kraftvoll und geeignet war, eine Sein Ziel war es, angemessenes Verhalten seitens der Atmosphäre der Angst zu schaffen«. Andererseits rich- Polizei sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen zu teten sich die Androhungen weiterer Sanktionen durch bewahren. Dies sind unabdingbare Voraussetzungen für den Minister ausschließlich gegen die Forderungen die Ausübung der Aufgaben der Polizei, die auch die Auf- nach einem Rücktritt der Regierung, die er als Verstoß rechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Verhü- gegen das Gebot ansah, dass Polizisten ihre Ansichten tung von Straftaten und den Schutz der Rechte anderer unparteiisch und zurückhaltend äußern sollten. Der umfassen. Der Eingriff hatte damit ein legitimes Ziel iSv. Minister anerkannte ausdrücklich das Recht der Polizis- Art. 10 und Art. 11 EMRK. Es ist allgemein anerkannt, dass die Pflichten und Ver- ten, ihre gewerkschaftlichen Vertreter zu wählen. Zwar trifft zu, dass er meinte, nicht mit diesen Ver- antwortlichkeiten, die der Stellung und Rolle der Polizei tretern verhandeln zu müssen, doch wurde nicht darge- innewohnen, spezielle Regelungen hinsichtlich der Aus- legt, dass das Recht der Polizeigewerkschaft, gehört zu übung ihrer gewerkschaftlichen Rechte rechtfertigen. werden, in weiterer Folge beeinträchtigt worden wäre. Die umstrittenen Äußerungen des Innenministers Insbesondere wurde nicht gezeigt, dass sie daran gehin- erfolgten in Reaktion auf Forderungen nach einem dert worden wäre, Gewerkschaftsaktivitäten nachzuge- Rücktritt der Regierung und einen Slogan, der andeu- hen, weitere öffentliche Versammlungen zu organisie- tete, Polizisten könnten sich mit der Mafia einlassen, ren oder die Interessen ihrer Mitglieder durch andere, wenn ihre sozialen Rechte missachtet würden. im innerstaatlichen Recht ausdrücklich vorgesehene Die Polizei spielt eine erstrangige Rolle bei der Sicher- Mittel zu verteidigen. Auch deutet nichts darauf hin, stellung der inneren Ordnung und Sicherheit und bei dass die übrigen Bf. durch die umstrittenen Äußerun- der Kriminalitätsbekämpfung. Die Pflicht zur Loyalität gen oder irgendeine folgende Handlung daran gehin- und Zurückhaltung ist für sie besonders wichtig, ähn- dert worden wären, als Vertreter oder Mitglieder der lich wie für Beamte der Staatsverwaltung. Der Ruf nach Polizeigewerkschaft ihre Vereinigungsfreiheit auszu- einem Rücktritt der Regierung muss vor diesem Hinter- üben. grund gesehen werden. Da die eingesetzten Mittel nicht unverhältnismäßig zum Unter diesen Umständen akzeptiert der GH, dass der damit verfolgten legitimen Ziel waren, liegt keine Ver- umstrittene Eingriff einem »dringenden gesellschaftli- letzung von Art. 11 EMRK gelesen im Sinne des Art. 10 chen Bedürfnis« entsprach. Er erachtet die Gründe für EMRK vor (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Myjer, diesen Eingriff als »relevant und ausreichend«. gefolgt von Richterin Gyulumyan). 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