NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Volodina gg. Russland – 41261/17 Urteil vom 9.7.2019, Sektion III Sachverhalt Die Bf. begann im November 2014 eine Beziehung mit perlicher Angriff und Durchtrennung der Bremsschläu- S. und lebte mit ihm zusammen in Uljanowsk. Im Mai che ihres Wagens), im September 2016 (Installierung 2015 trennten sie sich und die Bf. zog aus der gemein- eines GPS-Trackers in ihrer Tasche), Anfang 2018 (Veröf- samen Wohnung aus. S. drohte daraufhin, sie zu töten, fentlichung von privaten Fotos der Bf. in einem sozialen wenn sie nicht zu ihm zurückkommen würde. Netzwerk) und März 2018 (Drohungen, Stalking, körper- Am 1.1.2016 wandte sich die Bf. an die Polizei, weil S. licher Angriff und Wegnahme persönlicher Gegenstän- die Windschutzscheibe ihres Wagens beschädigt und de). Bis auf einmal, als es um einen Eingriff in die Privat- ihre Ausweispapiere an sich genommen hätte. Diese sphäre der Bf. ging, weigerte sich die Polizei jedes Mal, Anzeige zog sie am folgenden Tag allerdings zurück, da eine strafrechtliche Untersuchung gegen S. einzuleiten. sie ihre Papiere wieder gefunden hätte. Da S. die Wind- schutzscheibe ersetzt hatte, sah die Polizei davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten. Die Bf. zog daraufhin nach Moskau, um Abstand zu S. Rechtsausführungen aufzubauen. Am 21.1.2016 wurde sie dort von S. entführt. Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK Letzterer nahm ihr dabei das Mobiltelefon und persön- (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung) alleine und liche Gebrauchsgegenstände ab und brachte sie zurück iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwer- nach Uljanowsk. Nach ihrer Ankunft dort schlug S. die de). Zudem rügte sie eine Verletzung von Art. 14 EMRK Bf. ins Gesicht und in den Magen. Sie wurde ins Kran- (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 3 EMRK, da Russland kenhaus gebracht, wo Kopfverletzungen diagnostiziert es verabsäumt hätte, spezielle Maßnahmen zu setzen, wurden. Ebenso wurde festgestellt, dass sie seit neun um eine Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Wochen schwanger gewesen war und ihr aufgrund der Geschlechts zu bekämpfen. Misshandlungen eine Fehlgeburt drohte. Ihr wurde des- halb von den Ärzten ein Schwangerschaftsabbruch nahe- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und Art. 13 gelegt, dem sie schließlich auch zustimmte. Die Bf. kon- EMRK taktierte die Polizei und berichtete von den Übergriffen, allerdings sah diese erneut von der Einleitung eines Straf- (70) Der GH befindet, dass dieser Teil der Beschwerde verfahrens ab. nicht offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem Weitere Übergriffe von S. gegenüber der Bf. erfolgten anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zuläs- am 18.5.2016 (Schläge und Würgen), Ende Juli 2016 (kör- sig erklärt werden (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Volodina gg. Russland NLMR 4/2019-EGMR Gesetzgebung in keiner Form definiert oder erwähnt. Häusliche Gewalt wird weder im StGB noch im Gesetz über Verwaltungsstraftaten als ein gesondertes Delikt 1. Wurde die Bf. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen? (74) [...] Die von der Bf. erlittene körperliche Gewalt [...] ausgewiesen. Auch wurde sie nicht als erschwerte Form wurde in ärztlichen Dokumenten und Polizeiberichten einer anderen Straftat unter Strafe gestellt, abgesehen festgehalten. S. griff sie bei zumindest drei Gelegenhei- von einer kurzen Periode zwischen Juli 2016 und Janu- ten an, trat und schlug sie ins Gesicht und in den Magen, ar 2017, als die Züchtigung von »nahestehenden Perso- auch als sie schwanger war. Ein besonders heftiger Tritt nen« als erschwerendes Element der Körperverletzung gegen den Bauch führte zum vorzeitigen Schwanger- nach Art. 116 StGB behandelt wurde. Ansonsten macht schaftsabbruch. Diese Vorfälle erreichten für sich den das russische StGB keinen Unterschied zwischen häusli- unter Art. 3 EMRK erforderlichen Schweregrad. Der GH cher Gewalt und anderen Formen von Gewalt gegen die hat jedoch ebenso anerkannt, dass neben körperlichen Person [...]. Verletzungen psychische Auswirkungen einen bedeu- tenden Aspekt von häuslicher Gewalt darstellen. (81) Der GH kann der Behauptung der Regierung nicht zustimmen, wonach die bestehenden strafrecht- (75) Die Bf. zeigte bei der Polizei mehrfach Fälle von lichen Bestimmungen geeignet sind, die Straftat der Drohungen durch S. an [...]. S. verfolgte und belästigte häuslichen Gewalt angemessen zu erfassen. Nach einer sie, holte sie gegen ihren Willen nach Uljanowsk zurück, Reihe von gesetzlichen Änderungen wird ein Übergriff platzierte einen GPS-Tracker in ihrer Geldbörse und auf Familienmitglieder nunmehr nur als eine Straftat stalkte sie vor ihrem Haus. Er versuchte sie für ihr sei- gesehen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten zum ner Ansicht nach inakzeptables Verhalten zu bestrafen, zweiten Mal begangen wird oder wenn er zumindest indem er ihr gegenüber Todesdrohungen äußerte und zu einer »leichten Körperverletzung« geführt hat. Der ihr Eigentum und ihre Ausweispapiere beschädigte oder GH hat bereits früher festgestellt, dass die Vorausset- ihr wegnahm. Die Veröffentlichung privater Fotos der Bf. zung, dass Verletzungen ein gewisses Maß an Schwere durch S. beeinträchtigte ihre Würde weiter und vermittel- aufweisen müssen, damit eine strafrechtliche Untersu- te eine Botschaft der Erniedrigung und der Respektlosig- chung eingeleitet wird, die Wirksamkeit der fraglichen keit. Die Gefühle der Angst und Machtlosigkeit, welche Schutzmaßnahme untergräbt, weil häusliche Gewalt die Bf. im Zusammenhang mit seiner Kontrolle und dem viele Formen annehmen kann, von denen manche nicht von ihm ausgeübten Zwang empfunden haben muss, zu einer körperlichen Verletzung führen, wie psychische waren ausreichend schwerwiegend, um eine unmensch- oder wirtschaftliche Gewalt oder Kontrolle oder Zwang. liche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darzustellen. Zudem hätten die Bestimmungen über die wiederholte Körperverletzung der Bf. in der Situation keinen Schutz gewährt, in der den Attacken aus 2016 eine neue Welle von Drohungen und Übergriffen im Jahr 2018 und damit mehr als zwölf Monate später folgte. Der GH wiederholt auch, dass häusliche Gewalt ebenso im Zuge eines einzi- gen Vorfalls vorkommen kann. 2. Kamen die Behörden ihren Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK nach? a. Die Verpflichtung zur Installierung eines angemes- senen rechtlichen Rahmens zum Schutz vor Miss- handlung (82) Außerdem überlässt das russische Recht die Ver- (78) Der GH wird zunächst prüfen, ob die russische folgung der Anschuldigungen der »leichten Gesund- Rechtsordnung angemessene rechtliche Mechanis- heitsschädigung« und »wiederholten Körperverletzung« men zum Schutz vor häuslicher Gewalt enthält und wie der privaten Initiative des Opfers. Der GH hat anerkannt, sie in der Praxis angewendet werden. Aus den einschlä- dass der wirksame Schutz des Konventionsrechts auf gigen internationalen Materialien lässt sich ein allge- körperliche Integrität nicht in allen Fällen von Attacken meines Verständnis dafür erkennen, dass umfassende durch Privatpersonen eine staatliche Verfolgung ver- rechtliche und anderweitige Maßnahmen nötig sind, langt. Im Kontext von häuslicher Gewalt hat er jedoch um Opfern von häuslicher Gewalt wirksamen Schutz befunden, dass die Möglichkeit zur Anstrengung von [...] zu gewähren. Die Verpflichtung des Staates in Fällen Privatanklageverfahren nicht ausreicht, da solche Ver- häuslicher Gewalt wird von den innerstaatlichen Behör- fahren klarerweise Zeit benötigen und nicht dazu dienen den für gewöhnlich verlangen, positive Maßnahmen im können, die Wiederholung von ähnlichen Vorfällen zu Bereich des strafrechtlichen Schutzes zu setzen. [...] verhindern. Eine Privatanklage erlegt dem Opfer häus- (80) Russland hat keine speziellen gesetzlichen Vor- licher Gewalt eine exzessive Bürde auf, da ihm damit schriften erlassen, die Gewalt in einem familiären Kon- die Verantwortlichkeit für die Sammlung von Beweisen text behandeln. Weder ein Gesetz über häusliche Gewalt obliegt, die geeignet sind, die Schuld des Peinigers mit noch irgendwelche ähnlichen Gesetze wurden je ange- Blick auf den strafrechtlichen Beweisstandard festzu- nommen. Der Begriff der »häuslichen Gewalt« oder stellen. [...] Das Sammeln von Beweisen bringt in Fällen, irgendein Äquivalent davon werden in der russischen in denen Missbrauch in einem privaten Umfeld ohne Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Volodina gg. Russland 3 Zeugen erfolgt und manchmal keine konkreten Spu- der Übergriffe bewusst, welche gegen die Bf. verübt wor- ren hinterlässt, Herausforderungen mit sich. Dabei han- den war, sowie des realen und unmittelbaren Risikos, delt es sich auch für geschulte Exekutivbeamte um keine dass erneute Übergriffe verübt werden könnte – oder leichte Aufgabe. Für ein Opfer, das eigenständig Beweise zumindest hätten sie sich dessen bewusst sein müssen. sammeln soll, während es weiterhin mit dem Täter unter In Anbetracht dieser Umstände traf die Behörden eine demselben Dach lebt, von diesem finanziell abhängig Verpflichtung, alle angemessenen Maßnahmen zum ist und Vergeltungsmaßnahmen von dessen Seite fürch- Schutz der Bf. zu setzen. tet, ist diese Herausforderung jedoch nicht bewältigbar. (88) In einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten Außerdem kann einem Opfer, selbst wenn ein Verfahren des Europarats können Opfer von häuslicher Gewalt zu einem Schuldspruch führt, kein notwendiger Schutz um unmittelbare Schutzmaßnahmen ansuchen. Sol- gewährt werden, etwa durch einstweilige Anordnungen che Maßnahmen sind bekannt als »einstweilige Anord- oder Schutzanordnungen, weil es nach der russischen nungen«, »Schutzanordnungen« oder »Sicherheitsan- Gesetzgebung an solchen Maßnahmen fehlt. ordnungen« und zielen darauf ab, die Wiederholung (84) Das russische Recht macht keine Ausnahme von von häuslicher Gewalt zu verhindern und Opfer solcher der Regel, wonach Einleitung und Weiterverfolgung von Gewalt zu schützen, indem sie typischerweise vom Täter Verfahren im Hinblick auf solche Straftaten völlig von verlangen, den gemeinsamen Wohnsitz zu verlassen der Initiative und Entscheidung des Opfers abhängen. und sich dem Opfer nicht zu nähern oder es zu kontak- Der GH wiederholt, dass die Strafverfolgungsbehörden tieren [...]. in der Lage sein hätten sollen, die Verfahren unabhängig (89) Russland gehört zu den lediglich wenigen Mit- von der Zurückziehung von Anzeigen durch das Opfer gliedstaaten, deren nationale Gesetzgebung Opfern von als Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu verfol- häuslicher Gewalt keine vergleichbaren Schutzmaßnah- gen. Die russischen Behörden haben der Empfehlung men zur Verfügung stellt. [...] Rec(2002)5 des Europarats1 keine Beachtung geschenkt, (90) Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt wer- wonach Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass Straf- den, dass die russischen Behörden ernsthafte Versu- verfahren von einem Staatsanwalt eingeleitet werden che unternahmen, um die Wiederholung von Gewaltat- können, und Opfern während dieser Verfahren wirksa- tacken gegen die Bf. zu verhindern. Die wiederholten mer Schutz vor Drohungen und möglichen Vergeltungs- Anzeigen Letzterer [...] in der ersten Hälfte von 2016 akten gewährt wird. Das Versäumnis der Behörden, die führten nicht dazu, dass Maßnahmen gegen S. gesetzt staatliche Verfolgung von Anschuldigungen häuslicher wurden. Trotz der Schwere der Handlungen holten die Gewalt vorzusehen, wurde immer wieder vom CEDAW- Behörden lediglich Erklärungen von S. ein und kamen Ausschuss kritisiert. [...] zum Schluss, dass es sich um eine private Angelegen- (85) Insgesamt stellt der GH fest, dass die russische heit zwischen ihm und der Bf. handelte. Ein Strafver- Gesetzgebung [...] die Anforderungen nicht erfüllt, die fahren wurde erstmals 2018 eröffnet, also mehr als zwei der positiven Verpflichtung des Staates inhärent sind, Jahre nach dem ersten berichteten Übergriff. Es bezog ein System zur Bestrafung aller Formen häuslicher sich nicht auf einen Gewaltakt durch S., sondern auf das Gewalt und zur Gewährung ausreichender Garantien für weitaus geringfügigere Delikt des Eingriffs in das Privat- Opfer einzurichten und wirksam anzuwenden. leben der Bf. Zwar erlaubte die Einleitung eines Strafver- fahrens es Letzterer, einen Antrag auf staatliche Schutz- maßnahmen zu stellen, doch erhielt sie im Hinblick auf ihren Antrag keine formale Entscheidung, obwohl sie darauf einen rechtlichen Anspruch hatte. Eine Stellung- b. Die Verpflichtung zur Vorbeugung gegen eine bekannte Misshandlungsgefahr (87) Die Bf. informierte die Behörden am 1.1.2016 zum nahme der Regionalpolizei erklärte den Antrag für unbe- ersten Mal über die Gewaltausübung durch ihren Part- gründet und beschrieb die Serie von Vorfällen häusli- ner. Sie meldete weitere Vorfälle von Gewalt oder von cher Gewalt als reine Missstimmung zwischen ihr und Androhung von Gewalt durch Notrufe an die Polizei oder S., die keine staatliche Intervention erfordern würde. durch strafrechtliche Anzeigen am 25.1., 18.5., 30.7. und Schließlich führte auch eine spätere Serie von Stalking- 1.8.2016 sowie am 12. und 21.3.2018. In ihren Anzei- Vorfällen und Todesdrohungen gegen die Bf. im März gen informierte sie die Behörden über die Bedrohun- 2018 nicht zur Setzung von Schutzmaßnahmen. gen durch S. und die von diesem tatsächlich ausgeüb- (91) Der GH erwägt, dass die Reaktion der russischen te Gewalt und legte medizinische Beweise zur Stützung Behörden [...] in Anbetracht der Schwere der fraglichen ihrer Behauptungen vor. Somit waren die Beamten sich Straftaten offenkundig unangemessen war. Sie setz- ten keine Maßnahme, um die Bf. zu schützen, oder S.’s Verhalten zu tadeln. Sie blieben angesichts der ernsten Gefahr von Misshandlung für die Bf. untätig und erlaub- ten es S. durch ihre Untätigkeit und das Versäumnis, 1 Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees an die Mit- gliedstaaten über den Schutz von Frauen vor Gewalt vom 30.4.2002. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Volodina gg. Russland NLMR 4/2019-EGMR Abschreckungsmaßnahmen zu setzen, die Bf. weiter- (97) Der GH ist nicht überzeugt davon, dass die russi- hin ungehindert und straflos zu bedrohen, zu belästigen schen Behörden einen ernsthaften Versuch unternah- und anzugreifen. men, um die Umstände der Übergriffe festzustellen, oder eine Gesamtbetrachtung der Serie von Gewaltak- ten vornahmen, obwohl dies in Fällen häuslicher Gewalt notwendig ist. Ihre Ermittlungen blieben in den meis- ten Fällen darauf beschränkt, die Version des Täters zu c. Die Verpflichtung, eine wirksame Untersuchung der behaupteten Misshandlung durchzuführen (93) [...] Die Anzeigen [der Bf.] begründeten die vertret- den Übergriffen anzuhören. Die Polizeibeamten wen- bare Behauptung einer Misshandlung und lösten die deten verschiedene Strategien an, die es ihnen ermög- Verpflichtung aus, eine Untersuchung durchzuführen, lichten, jede Ermittlung in der kürzest möglichen Zeit die den Erfordernissen von Art. 3 EMRK entsprach. abzuschließen. Die erste Taktik bestand darin, den (94) In Reaktion auf die Rügen der Bf. führte die Poli- Täter zu überreden, Wiedergutmachung zu leisten und zei eine Reihe von kurzen »Vorermittlungen« durch, die den verursachten Schaden zu ersetzen. Als dieser das stets mit einer Weigerung endeten, ein Strafverfahren von ihm zerbrochene Fenster des Wagens der Bf. ersetzt einzuleiten, weil kein verfolgbares Delikt begangen wor- und Letzterer die Ausweispapiere und persönlichen den wäre. Leitende Staatsanwälte hoben einige der Ent- Gebrauchsgegenstände zurückgegeben hatte, erklär- scheidungen zur Beendigung der Vorermittlungen auf. te die Polizei, dass keine Straftat erfolgt sei – so als ob Sie waren offenbar der Ansicht, dass die Behauptungen nichts passiert wäre. Alternativ dazu strebte die Polizei der Bf. ausreichend ernst waren, um eine weitere Prü- danach, die Ereignisse zu bagatellisieren, welche die fung ihrer Beschwerden zu verlangen. Die Polizeibeam- Bf. an sie meldete. Daher wurde ein Anschlag auf das ten setzten jedoch keine zusätzlichen Ermittlungsschrit- Leben der Bf. durch das Durchtrennen der Bremsleitung te und erließen weitere Entscheidungen, mit denen sie in ihrem Wagen als Fall eines geringfügigen Sachscha- die Einleitung eines Strafverfahrens verweigerten. Der dens behandelt und die Polizei schloss die Angelegen- Wortlaut dieser Entscheidungen gab im Wesentlichen heit unter Verweis auf das Versäumnis der Bf. ab, eine den Text früherer Entscheidungen wieder. Während Bewertung des Schadens vorzulegen. mehr als zwei Jahren an wiederholter Belästigung durch (98) Als sie mit Hinweisen auf Straftaten konfrontiert S. eröffneten die Behörden nicht ein einziges Mal eine wurde, wie protokollierten Verletzungen oder Textnach- strafrechtliche Untersuchung betreffend Drohungen richten mit Todesdrohungen, legte die Polizei die Latte oder die Anwendung von Gewalt gegen die Bf. [...] für die Beweise, die für die Einleitung eines Strafver- (95) Der GH hat in vielen früheren Fällen gegen Russ- fahrens nötig waren, höher. Sie behauptete, dass mehr land befunden, dass die Behörden, wenn sie mit glaub- als ein Schlag nachgewiesen werden müsste, damit die würdigen Behauptungen von Misshandlung konfron- Straftat der Körperverletzung gegeben sein konnte, und tiert werden, eine Pflicht haben, ein Strafverfahren zu dass Todesdrohungen »real und konkret« sein müssten, eröffnen. »Vorermittlungen« alleine sind nicht geeignet, um verfolgbar zu sein. Sie zitierten keine innerstaatliche um die Anforderungen an eine wirksame Untersuchung Behörde oder Rechtsprechungspraxis zur Stützung einer nach Art. 3 EMRK zu erfüllen. Diese Vorstufe hat eine solchen Auslegung der Strafbestimmungen. Der GH wie- zu geringe Reichweite und kann nicht zum Prozess und derholt, dass das Verbot von Misshandlung nach Art. 3 zur Bestrafung des Täters führen, da die Eröffnung eines EMRK ohne Ausnahme alle Formen häuslicher Gewalt Strafverfahrens und eine strafrechtliche Untersuchung umfasst und dass jede derartige Handlung die Ermitt- Voraussetzungen dafür sind, eine Anklage zu erheben, lungspflicht auslöst. Auch ein einzelner Schlag kann die dann von einem Gericht geprüft werden kann. Der Gefühle der Angst und Qual beim Opfer hervorrufen und GH hat festgehalten, dass die Weigerung zur Eröffnung danach streben, dessen Moral und körperliche Wider- einer strafrechtlichen Untersuchung betreffend glaub- standskraft zu brechen. Drohungen sind eine Form würdige Behauptungen ernster Misshandlung indika- psychischer Gewalt und ein verwundbares Opfer kann tiv für das Versäumnis des Staates ist, seine verfahrens- unabhängig von der objektiven Natur solch einschüch- rechtliche Verpflichtung unter Art. 3 EMRK zu erfüllen. ternden Verhaltens Angst empfinden. Der CEDAW-Aus- (96) [...] Die Zurückhaltung der Polizeibeamten bei schuss hat darauf hingewiesen, dass geschlechterba- der Einleitung und Durchführung einer raschen und sierte Gewalt, um als solche behandelt zu werden, keine sorgfältigen strafrechtlichen Untersuchung führte zu »direkte und unmittelbare Drohung für das Leben oder einem Zeitverlust und untergrub ihr Vermögen, Bewei- die Gesundheit des Opfers« umfassen muss. Das bedeu- se im Hinblick auf die häusliche Gewalt sicherzustel- tet, dass die Behörden stets einen ernsthaften Versuch len. Sogar als die Bf. sichtbare Verletzungen aufwies, wie unternehmen müssen, um herauszufinden, was pas- nach den Übergriffen vom 25.1. und 18.5.2016, wurde siert ist, und sich nicht auf voreilige oder unbegründe- unmittelbar nach dem Vorfall keine ärztliche Beurtei- te Schlussfolgerungen stützen dürfen, um ihre Untersu- lung eingeholt. [...] chung zu schließen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Volodina gg. Russland 5 (99) Die Regierung warf der Bf. vor, mangelnde Initi- ative bei der Verfolgung strafrechtlicher Rechtsbehel- 1. Anwendbarkeit von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK fe gezeigt zu haben. [...] Der GH kann diese Sichtweise (115) Der GH [...] hat oben festgestellt, dass die Bf. nicht akzeptieren. Er wiederholt, dass die Bestimmun- unmenschlicher Behandlung unterworfen und diese gen des russischen Rechts, die eine strafrechtliche vom Staat nicht verhindert wurde. Dementsprechend Untersuchung strikt vom Verfolgen der Anzeigen durch fällt der Fall »in den Regelungsbereich« dieser Bestim- das Opfer abhängig machen, mit der staatlichen Ver- mung. pflichtung inkompatibel sind, alle Formen häuslicher (116) Was das Erfordernis anbelangt, wonach eine Gewalt zu bestrafen. Angesichts der besonders verwund- angebliche Ungleichbehandlung sich auf einen der baren Situation von Opfern häuslicher Gewalt muss es Gründe in Art. 14 EMRK beziehen muss, bemerkt der der rechtliche Rahmen den Behörden ermöglichen, GH, dass »Geschlecht« in Art. 14 EMRK explizit als verbo- Fälle häuslicher Gewalt von Amts wegen als Angelegen- tener Diskriminierungsgrund erwähnt wird. Art. 14 iVm. heit von öffentlichem Interesse zu untersuchen und die Art. 3 EMRK ist deshalb im vorliegenden Fall anwendbar. für diese Handlungen Verantwortlichen zu bestrafen. Im vorliegenden Fall prüften die Behörden trotz der Ernst- 2. Sind Frauen in Russland unverhältnismäßig von haftigkeit des Übergriffs auf die schwangere Bf., der zum häuslicher Gewalt betroffen? Abbruch ihrer Schwangerschaft führte, nicht, welche Motive der Rücknahme der Anzeige zugrunde lagen und (117) [...] 2015 brachte der CEDAW-Ausschuss in seiner ob die Ernsthaftigkeit der Angriffe von ihnen verlangte, periodischen Prüfung der Einhaltung der Verpflichtun- die strafrechtliche Untersuchung fortzusetzen. Sie lei- gen der CEDAW-Konvention durch Russland Bedenken teten keine amtswegige Untersuchung der Sache ein, hinsichtlich »der großen Verbreitung von Gewalt gegen obwohl Kidnapping und schwere Körperverletzung (wie Frauen, insbesondere häuslicher und sexueller Gewalt die Beendigung der Schwangerschaft) als Offizialdelikte [...] und des Fehlens von Statistiken aufgeschlüsselt untersucht werden hätten können. nach Alter, Nationalität und Beziehung zwischen dem (101) Angesichts der Art und Weise, auf welche die Opfer und dem Täter und von Studien zu den Ursachen Behörden den Fall behandelten – insbesondere ihrer und Folgen« zum Ausdruck. Zurückhaltung, eine strafrechtliche Untersuchung (118) Das Fehlen von umfassenden landesweiten Sta- betreffend die glaubwürdigen Behauptungen der Bf., tistiken in Russland stand mit dem Fehlen einer Defini- von S. misshandelt worden zu sein, zu eröffnen und tion von Straftaten häuslicher Gewalt in der russischen ihres Versäumnisses, wirksame Maßnahmen gegen die- Gesetzgebung in Verbindung. Das hindert die inner- sen zu setzen, um seine Bestrafung unter den anwend- staatlichen Behörden daran, Straftaten als solche einzu- baren rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen –, stufen und stimmige Daten betreffend das Ausmaß des befindet der GH, dass der Staat es verabsäumt hat, sei- Phänomens zu sammeln. [...] nen Verpflichtungen nachzukommen, die Misshand- lung zu untersuchen, welche die Bf. erlitt. (119) [...] Die Bf. legte die offiziellen Daten vor, die von der russischen Polizei im Hinblick auf »Verbrechen innerhalb der Familie und des Haushalts« zusammen- gestellt wurden. Diese können aufgrund der Natur der betreffenden Straftaten als die nächste Annäherung zu d. Ergebnis (102) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 3 Statistiken im Hinblick auf häusliche Gewalt angese- EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Son- hen werden. [...] Es ist offenkundig, dass Frauen im Zeit- dervoten von Richter Pinto de Albuquerque, gefolgt von raum zwischen 2015 und 2017 [...] zwischen 67 % und Richter Dedov, sowie von Richter Serghides). Vor dem Hin- 74 % aller erwachsenen Opfer von registrierten Verbre- tergrund dieser Feststellung erachtet es der GH nicht für chen »innerhalb der Familie oder des Haushalts« aus- notwendig zu prüfen, ob im vorliegenden Fall auch eine machten. Die Straftat der Körperverletzung [...] scheint Verletzung von Art. 13 EMRK gegeben war (einstimmig). ausschließlich Frauen und Kinder betroffen zu haben [...]. Was die Straftat der Bedrohung mit dem Tode oder mit schwerer Verletzung anbelangt [...], so stieg die Zahl II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 der weiblichen Opfer jährlich, von 73,2 % im Jahr 2015 EMRK [...] bis auf 77 % im Jahr 2017. (108) Der GH befindet, dass diese Rüge nicht offensicht- (120) Im Jahr 2017 sank die Gesamtzahl von Verbre- lich unbegründet [...] oder aus anderen Gründen unzu- chen »innerhalb der Familie oder des Haushalts« stark, lässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss was die Bf. auf die Entkriminalisierung von Körperver- (einstimmig). letzungen gegen »nahestehende Personen« zurückführ- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Volodina gg. Russland NLMR 4/2019-EGMR te. [...] Die außergewöhnliche Senkung der Zahl der registrierten Straftaten kann nicht durch die Imple- mentierung von wirksamen Maßnahmen gegen häus- liche Gewalt verursacht worden sein, weil keine Maß- 3. Haben die russischen Behörden strategische Maßnahmen zur Erreichung einer substantiellen Geschlechtergleichheit gesetzt? nahmen zur Behandlung dieses Problems eingeführt (125) [...] Im vorliegenden Fall stammt die behaupte- worden waren. Der GH stimmt der Erklärung der Bf. zu, te Diskriminierung nicht aus einer Gesetzgebung, die wonach die Entkriminalisierung von Körperverletzun- dem Anschein nach diskriminierend ist, sondern viel- gen zu einer verstärkten Nichtanzeige von häuslicher mehr aus einer de facto-Situation, in der Gewalt Frau- Gewalt führte [...]. en unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der GH wird des- (121) Auch wenn man die Wirkung der Entkriminali- halb prüfen, ob die russischen Behörden strategische sierung unberücksichtigt lässt, so blieb die Zahl der lan- Maßnahmen gesetzt haben, um der diskriminierenden desweit registrierten Straftaten außergewöhnlich nied- Behandlung von Frauen zu begegnen und sie vor häus- rig im Verhältnis zur russischen weiblichen erwachsenen lichem Missbrauch und häuslicher Gewalt zu schützen. Bevölkerung von 65 Millionen und deckt sich nicht mit (126) Die russischen Behörden haben das Ausmaß des der tatsächlichen Häufigkeit von häuslicher Gewalt, wie Problems von Gewalt gegen Frauen in ihren Berichten an in vielen Studien dargelegt wird. Eine umfassende Studie den CEDAW-Ausschuss anerkannt. Bereits 2004 hielten der WHO stellte fest, dass häusliche Gewalt weltweit zu sie fest, dass »jährlich 14.000 Frauen von ihren Männern wenig angezeigt wird und jede vierte Frau in Europa kör- oder anderen Familienangehörigen getötet wurden« perliche oder sexuelle Gewalt erfahren hätte [...]. und dass die »Situation durch das Fehlen von Statis- (122) [Wie verschiedene Berichte internationaler und tiken und durch die Haltung der [...] Behörden zu die- nationaler Stellen zeigen], erscheint die Situation in sem Problem verschärft wurde, da diese solche Gewalt Russland sogar noch schlimmer. [...] nicht als Verbrechen, sondern als ›eine private Angele- (123) Was schließlich die Frage anbelangt, ob Frau- genheit‹ zwischen den Ehegatten ansehen«. Die UN-Son- en, die Opfer von häuslicher Gewalt sind, einen gleichbe- derberichterstatterin zur Gewalt gegen Frauen wies auf rechtigten Zugang zum Recht haben, so hielt der GH oben das Fehlen von gesetzlichen Vorschriften zu häuslicher fest, dass Opfer keinen Zugang zur staatlichen Verfolgung Gewalt in Russland hin, was ein wesentliches Hindernis solcher Straftaten hatten, abgesehen von einer kurzen für die Bekämpfung derartiger Gewalt darstellen würde. Periode zwischen Juli 2016 und Januar 2017. Die Mehr- Ihrer Ansicht nach trug das Fehlen spezieller gesetzli- heit der Fälle von häuslicher Gewalt wurde im russischen cher Vorschriften zur Straflosigkeit von im Privatbereich Rechtssystem als Privatanklagedelikte eingestuft, womit begangenen Verbrechen bei und schreckte Frauen dar- die Bürde der Verfolgung dem Opfer oblag. Die offiziellen über hinaus davor ab, Zuflucht zu suchen. Es verstärk- Statistiken des [...] Obersten Gerichtes [...] weisen darauf te überdies die Zurückhaltung der Polizei, sich ernsthaft hin, dass diese Einstufung bewirke, die Erfolgsaussich- mit dem Problem zu befassen, das sie nicht als ein Ver- ten von Opfern, die Zugang zum Recht suchen, unverhält- brechen ansahen. nismäßig und nachteilig zu beeinträchtigen. [...] Daraus folgt, dass Opfer von häuslicher Gewalt de facto in eine ernde Versäumnis der russischen Behörden, häusliche nachteilige Situation gebracht wurden. Gewalt in der Gesetzgebung zu definieren, mit deren (127) Die UN Treaty Bodies erachteten, dass das andau- (124) Aufgrund der Stärke der von der Bf. beigebrach- internationalen Verpflichtungen in Widerspruch stehen ten Beweise und der Informationen aus innerstaatli- würde. Die Abschließenden Bemerkungen des CEDAW- chen und internationalen Quellen stellt der GH fest, Ausschusses zum sechsten, siebten und achten periodi- dass prima facie Hinweise darauf bestehen, dass häus- schen Bericht der Russischen Föderation 2010-15 dräng- liche Gewalt Frauen in Russland unverhältnismäßig ten Russland dazu, umfassende gesetzliche Vorschriften stark betrifft. Frauen machen laut den offiziellen Poli- zu erlassen, die sich mit häuslicher Gewalt befassen und zeistatistiken eine große Mehrheit der Opfer von »Ver- diese verhindern, damit solche Delikte verfolgt werden brechen innerhalb der Familie und des Haushalts« aus, können. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale Gewalt gegen Frauen wird weitgehend zu wenig ange- und kulturelle Rechte und das CPT hielten das Fehlen zeigt und protokolliert und Frauen haben aufgrund der einer Definition von häuslicher Gewalt im russischen innerstaatlichen Einstufung solcher Straftaten eine weit Recht aus dem Blickwinkel der Einhaltung der jeweili- geringere Chance, eine Verfolgung und Verurteilung gen Verträge für problematisch. In Behandlung der Indi- ihrer Peiniger zu erwirken. vidualbeschwerde einer russischen Frau, die Opfer von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Volodina gg. Russland 7 häuslicher Gewalt geworden war, stellte der CEDAW- des Element. Als Folge davon war häusliche Gewalt in Ausschuss fest, dass das Versäumnis der russischen der [...] Gesetzgebung wieder nicht offiziell erwähnt oder Behörden, ihre Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt zu definiert. Ein erstmaliger Übergriff durch Fremde oder ändern, die Betroffene der Möglichkeit beraubt hätte, [...] Partner verschwand aus dem Strafrecht. Wiederhol- Gerechtigkeit einzufordern, und Antidiskriminierungs- te Fälle von Übergriffen sind strafrechtlich nur verfolg- bestimmungen der CEDAW-Konvention verletzt hätte. bar, wenn innerhalb von zwölf Monaten vor der wieder- (128) Trotz der großen Häufigkeit häuslicher Gewalt holten Attacke eine Verwaltungsstrafe gegen den Täter [...] haben die russischen Behörden bislang keine Gesetz- verhängt wurde. Die Änderungen aus 2017 machten es gebung erlassen, um das Problem zu behandeln und den auch schwerer, Vorfälle häuslicher Gewalt zu bestrafen, Frauen [...] Schutz zu gewähren. Der GH hat oben (Rn. 81) weil die Opfer innerhalb eines kurzen Zeitrahmens zwei festgestellt, dass die bestehenden Strafbestimmungen Verfahren anstrengen müssen, einmal indem sie die Ver- unzureichend sind [...]. Das Fehlen von gesetzlichen Vor- urteilung des Täters vor dem Verwaltungsstrafgericht schriften, die das Phänomen der häuslichen Gewalt defi- sicherstellen, und zum anderen, indem sie eine Privatan- nieren und sich damit auf einer systematischen Ebene klage wegen »wiederholter Körperverletzung« erheben. befassen, unterscheidet den vorliegenden Fall von Fällen (131) Der CEDAW-Ausschuss hatte kürzlich Gelegen- gegen andere Mitgliedstaaten, wo eine solche Gesetzge- heit, den russischen Gesetzesrahmen nach den Ände- bung bereits erlassen worden war, aber aus verschiede- rungen aus 2017 zu prüfen. Er bemerkte das Fehlen nen Gründen nicht funktionierte. einer Definition von »häuslicher Gewalt« im russischen (129) 2016 wurde das StGB geändert, um weniger Recht und brachte zum Ausdruck, dass die Änderun- schwerwiegende Straftaten zu entkriminalisieren, ein- gen zur Entkriminalisierung von Übergriffen auf nahe- schließlich leichterer Formen von Körperverletzung. stehende Personen »in die falsche Richtung gehen« und Zum ersten Mal in Russlands neuerer Geschichte führte »zur Straflosigkeit der Täter führen« [...] Der GH stimmt die Gesetzgebung eine Unterscheidung zwischen Über- mit dieser Beurteilung überein. Er hat oben bereits fest- griffen von Fremden und Angriffen auf »nahestehen- gestellt, dass die aktuelle russische Gesetzgebung unge- de Personen« in einem häuslichen Rahmen ein. Erste- eignet ist, um das Phänomen der häuslichen Gewalt zu res wurde als Verwaltungsstraftat eingestuft, Letzteres behandeln und ausreichenden Schutz für die Opfer zu wurde im Strafrecht zu einem Element schwerer Körper- bieten (Rn. 85). Sie verabsäumt es auch, Frauen vor ver- verletzung. Der GH erwägt, dass die positive Entwicklung breiteter Gewalt und Diskriminierung zu schützen. des russischen Rechts Opfern von häuslicher Gewalt eine (132) Nach Ansicht des GH zeigen das anhaltende Ver- Aussicht auf besseren Schutz eröffnete. Durch die Ein- säumnis, gesetzliche Vorschriften zu erlassen, um häus- führung eines neuen erschwerenden Elements wurde der liche Gewalt zu bekämpfen, und das Fehlen einer Form Angriff auf eine »nahestehende Person« als ein schwere- von einstweiligen oder Schutzanordnungen eindeutig, res Verbrechen eingestuft, das einer gemischten staatli- dass die Handlungen der Behörden im vorliegenden Fall chen/privaten Verfolgung unterworfen war. Diese Ände- kein einfaches Versäumnis oder eine Verzögerung bei rungen sandten nicht nur die Botschaft aus, dass solches der Behandlung der gegenüber der Bf. erfolgten Gewalt Verhalten nicht toleriert werden würde, sondern sie hat- darstellten, sondern ihrem Widerstreben entsprangen, ten auch den praktischen Effekt, die Bürde der Opfer zu die Ernsthaftigkeit und das Ausmaß des Problems häus- mindern, die nicht länger völlig sich selbst überlassen licher Gewalt in Russland und dessen diskriminieren- waren. Wie der Fall der Bf. zeigte, hatte die Änderung de Wirkung für Frauen anzuerkennen. Indem sie für keine unmittelbaren Auswirkungen. Sie informierte die viele Jahre ein Klima tolerierten, das häusliche Gewalt Polizei im Juli, August und September 2016 über schwer- begünstigte, verabsäumten es die russischen Behörden, wiegende Vorfälle [...]. Die Polizei blieb jedoch so passiv Bedingungen für eine substantielle Geschlechtergleich- wie sie es zuvor gewesen war und versuchte, die Natur der heit zu schaffen, die es Frauen ermöglichen würde, frei Vorfälle zu bagatellisieren und die Angelegenheiten so von Angst vor Misshandlungen oder Angriffen auf ihre schnell wie möglich abzuschließen. (130) Der GH kann nicht darüber spekulieren, wel- gleichberechtigten rechtlichen Schutzes zu kommen. ches die Auswirkungen der Änderungen aus 2016 sein (133) Es erfolgte eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 physische Integrität zu leben und in den Genuss eines hätten können, wären ihnen Schulungen von Richtern EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Son- und Exekutivbeamten gefolgt. Tatsächlich war dieses dervotum von Richter Pinto de Albuquerque, gefolgt von Regime, das eine gewisse Form von Schutz gegen häus- Richter Dedov). liche Gewalt bot, von kurzer Dauer. [...] Anfang 2017 änderte das russische Parlament erneut die Bestimmun- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 20.000,– für immateriellen Schaden; € 5.875,69 für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen). gen im StGB über Körperverletzungen und entfernte den Hinweis auf »nahestehende Personen« als erschweren- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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