NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Z. A. u.a. gg. Russland – 61411/15 u.a. Urteil vom 21.11.2019, Große Kammer Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um vier Asylwerber aus dem ruar 2016 mit einem Flug nach Ägypten, nachdem ein Irak, Palästina, Somalia und Syrien. Sie alle kamen zwi- Grenzübergang nach Gaza geöffnet worden war. Der schen April und September 2015 am Moskauer Shere- DrittBf. reiste nach rechtskräftiger Ablehnung seiner metyevo-Flughafen an, wo ihnen von der russischen Asylanträge im März 2017 zurück nach Somalia. Grenzbehörde wegen Unregelmäßigkeiten mit ihren Reisepapieren das Verlassen des Flughafengeländes untersagt wurde. Die nach der Ankunft gestellten Anträ- Rechtsausführungen ge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden von den russischen Behörden allesamt abgelehnt, dage- Die Bf. rügten Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht gen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Als Folge auf persönliche Freiheit) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot der verbrachten die Bf. teils mehrere Monate, teils knapp unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) . zwei Jahre in der Transitzone des Flughafens, wo sie auf Matratzen im ständig beleuchteten, überfüllten und lau- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK ten Wartebereich schlafen und sich mit vom russischen Büro des UNHCR bereitgestellten Essens-Notrationen (106) Die Bf. behaupteten, ihre Anhaltung in der Transit- verpflegen mussten. Duschen gab es in der Transitzone zone des Sheremetyevo-Flughafens habe eine unrecht- keine. Die Bf. hatten weder Zugang zu frischer Luft noch mäßige Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK dar- Möglichkeiten zur Ausübung von Aktivitäten im Freien. gestellt. Während der gesamten Dauer ihrer Anhaltung konn- ten sie auch keinen rechtlichen Beistand heranziehen, der Behördengänge für sie unternehmen hätte können. 1. Vorbemerkungen All ihre Bitten um medizinische Unterstützung blieben (126) Der GH nimmt vorab Kenntnis von den vorge- erfolglos, da ärztlichem Personal von den russischen brachten Bedenken seitens der russischen und der [als Behörden der Zutritt zu ihnen verweigert wurde. drittbeteiligte Partei fungierenden] ungarischen Regie- Mit Hilfe des UNHCR wurden der Erst- und der Viert- rung und ist bereit zu akzeptieren, dass der vorliegende Bf. von Dänemark bzw. Schweden als Flüchtling aufge- Fall im Lichte der praktischen, administrativen, budge- nommen. Der ZweitBf. verließ die Transitzone im Feb- tären und rechtlichen Herausforderungen gesehen wer- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Z. A. u.a. gg. Russland NLMR 6/2019-EGMR den muss, denen sich die Mitgliedstaaten als Folge des (135) Der GH ist der Ansicht, dass bei der Unterschei- Flüchtlingszustroms gegenübersehen. Im Gegensatz dung zwischen Einschränkung der Bewegungsfreiheit zum Vorbringen der russischen bzw. ungarischen Regie- und Freiheitsentziehung im Kontext der Anhaltung rung vor der GK hat dieser Fall nach Ansicht des GH von Asylwerbern der von ihm gewählte Ansatz prak- allerdings nur wenig mit der Frage zu tun, ob nach gel- tisch und realistisch sein und die gegenwärtigen Vor- tendem Völkerrecht ein Recht auf die Einräumung von aussetzungen und Herausforderungen berücksichtigen Asyl bzw. auf freie Wahl des Aufnahmestaates besteht. sollte. Insbesondere erkennt er das Recht der Staaten (127) Stoßrichtung der Schlussfolgerungen der Kam- an, gemäß ihren internationalen Verpflichtungen ihre mer war nicht die Tatsache, dass keinem der Bf. in Russ- Staatsgrenzen zu kontrollieren und Maßnahmen gegen land Asyl gewährt worden war, sondern das Fehlen einer Ausländer zu setzen, welche Einwanderungsbeschrän- rechtlichen Grundlage für ihre langdauernde Anhaltung kungen umgehen wollen. im Transitbereich und das Versäumnis, während der (136) Mit der Frage, ob der Verbleib in einer Transit- Prüfung ihrer Asylanträge ihren essentiellen Bedürfnis- zone einer Freiheitsberaubung gleichkommt, hat sich sen Rechnung zu tragen. Der GH erinnert in dieser Hin- der GH bereits in einer Reihe von Fällen befasst. sicht daran, dass die Konvention zwecks Etablierung (137) So hat er im Fall Amuur/F folgende Aussagen von Mindeststandards geschaffen wurde. Das Recht, getätigt (Rn. 43): »[...] Eine solcherart vorgenomme- seine Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene ne Anhaltung [gemeint: von Ausländern in einer Tran- Weise eingeschränkt zu bekommen, und das Recht auf sitzone] sollte nicht ungebührlich verlängert werden, menschenwürdige Bedingungen im Fall einer Anhal- besteht doch ansonsten das Risiko der Umwandlung tung unter staatlicher Kontrolle sind Mindestgarantien, einer bloßen Freiheitsbeschränkung (welche im Hin- die ungeachtet der sich verschärfenden »Flüchtlingskri- blick auf die Organisation der praktischen Details der se« in Europa allen unter der Jurisdiktion der Mitglied- Rückführung des Ausländers oder – falls dieser einen staaten stehenden Menschen zukommen sollten. Asylantrag gestellt hat – der Erörterung seines Ansu- (128) Es ist daher Aufgabe des GH nachzuprüfen, ob chens auf Betreten des Staatsgebiets zu diesem Zweck diese Konventionsverpflichtungen im vorliegenden Fall nicht zu vermeiden ist) in eine Freiheitsentziehung. von der belangten Regierung eingehalten wurden. [...] Obwohl [...] die Entscheidung über eine Anhaltung notwendigerweise von den Verwaltungs- bzw. Polizei- behörden getroffen werden muss, erfordert deren Ver- längerung eine zügige Überprüfung seitens der Gerich- 2. Art. 1 EMRK (129) Als erstes ist zu klären, ob die Bf. unter die Hoheits- te [...]. Vor allem darf die Anhaltung Asylwerber nicht gewalt Russlands iSv. Art. 1 EMRK fielen. [...] des Rechts berauben, effektiven Zugang zum Verfah- (130) Der GH erinnert in diesem Zusammenhang [...] ren über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung des [an seine ständige Rechtsprechung, wonach] ein auf dem Flüchtlingsstatus zu erlangen.« Territorium eines Staates gelegener internationaler Flug- hafen rechtlich Teil des Territoriums dieses Staates ist. (138) Zur Feststellung, ob im Kontext der Anhaltung von Ausländern in der Transitzone eines Flughafens oder (131) Beachtenswert ist ferner, dass die russische in einem Aufnahmezentrum zur Identifizierung und Regierung vor der GK nicht abgestritten hat, dass die Registrierung von Einwanderern eine Einschränkung Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens Teil russi- der Bewegungsfreiheit oder eine Freiheitsberaubung schen Territoriums ist. Sie stellte auch nicht in Abrede, vorliegt, sind vom GH folgende Faktoren heranzuziehen: dass die russischen Behörden während des gesamten (i) die individuelle Situation des Bf. und seine Wahlmög- Zeitraums die Kontrolle über die Bf. innehatten. lichkeiten; (ii) das im jeweiligen Staat in Geltung stehen- (132) Der GH kommt folglich zu dem Schluss, dass de rechtliche Regime und die damit verfolgten Ziele; (iii) sich die Bf. während der strittigen Ereignisse innerhalb die relevante Dauer der Anhaltung, gesehen insbesonde- der Hoheitsgewalt Russlands befanden. re im Lichte des Zwecks und des vom Bf. genossenen pro- zessualen Schutzes während des Verfahrens; (iv) Natur und Ausmaß der (diesem) auferlegten Einschränkungen. (139) Der GH findet, dass diese Faktoren mutatis mutandis auch für den vorliegenden Fall relevant sind. 3. Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 EMRK a. Allgemeine Prinzipien (134) Bei der Entscheidung darüber, ob jemandem »seine Freiheit iSv. Art. 5 EMRK entzogen wurde«, muss Referenzpunkt die spezifische Situation des Individu- ums in der Realität sein, wobei eine ganze Reihe von Fak- toren wie Typus, Dauer, Art und Weise sowie Auswirkun- b. Anwendung der Prinzipien auf den vorliegenden Fall i. Die individuelle Situation der Bf. und ihre Wahlmöglichkeiten gen der Umsetzung der gegenständlichen Maßnahme (141) Zwar trifft es zu, dass der GH in einer Reihe von zu berücksichtigen sind. [...] Fällen festgestellt hat, dass eine Anhaltung Art. 5 EMRK Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Z. A. u.a. gg. Russland 3 sogar dann verletzen kann, wenn die betroffene Person in (145) Relevant ist ferner, ob im Einklang mit den vom diese eingewilligt hat [...]. Diese Fälle betrafen allerdings anwendbaren Rechtsregime verfolgten Zweck verfah- Situationen, in denen eine Freiheitsentziehung gesetzlich rensrechtliche Garantien betreffend die Bearbeitung der erlaubt war oder die Bf. einer Verpflichtung nachgekom- Asylanträge der Bf. sowie innerstaatliche Bestimmun- men waren – wie etwa zum Aufsuchen eines Gefängnisses gen zwecks Fixierung der Maximaldauer ihres Verbleibs bzw. einer Polizeiwache oder zur Inkaufnahme von Haus- in der Transitzone existierten und ob sie im gegenständ- arrest. Nach Ansicht des GH sind die Umstände jedoch lichen Fall auch Anwendung fanden. nicht dieselben, wenn die Bf. – wie im vorliegenden Fall (146) Was die Fakten [im vorliegenden Fall] angeht, – keine relevante frühere Verbindung zum betroffenen vermochte die belangte Regierung keine innerstaatliche Staat aufwiesen bzw. keiner Verpflichtung ihm gegenüber Bestimmung zu nennen, welche die Höchstdauer des unterlagen, sondern aus eigener Initiative um Zutritt zu Verbleibs der Bf. in der Transitzone festlegte. Darüber seinem Hoheitsgebiet und Zuerkennung von Asyl ange- hinaus mussten diese in Missachtung der Regelung im sucht haben. In derartigen Fällen ist der Ausgangspunkt russischen Recht, wonach jedem Asylwerber das Recht bei der Prüfung der individuellen Situation der Bf. in Rela- zusteht, eine behördliche Bestätigung über die Einrei- tion zu den Behörden ein gänzlich anderer. chung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlings- (142) Im vorliegenden Fall besteht mit Blick auf die eigenschaft zu bekommen und während der Prüfung festgestellten Fakten betreffend die Bf., ihre jeweili- seines Asylgesuchs vorübergehend Unterkunft in einer ge Anreise und insbesondere die Tatsache, dass sie in geeigneten Einrichtung zu nehmen, im Wesentlichen auf Russland nicht wegen einer direkten und unmittelba- sich allein gestellt in der Transitzone bleiben. Die russi- ren Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit eintra- schen Behörden waren nicht geneigt, irgendeine Ver- fen, sondern dies vielmehr spezifischen Umständen antwortung für die Bf. zu übernehmen und ließen sie in ihrer Reiserouten geschuldet war, kein Zweifel, dass einer (rechtlichen) Grauzone, ohne über irgendeine Mög- die Bf. den Sheremetyevo-Flughafen unfreiwillig, aller- lichkeit einer Anfechtung der ihre Freiheit einschrän- dings ohne Zutun der russischen Behörden, betraten. kenden Maßnahmen zu verfügen. Während dieser Zeit Es besteht daher insofern darüber Klarheit, dass Letz- besaßen sie nur wenige Informationen hinsichtlich des tere jedenfalls dazu berechtigt waren, die notwendigen Ausgangs ihrer jeweiligen Anträge auf Zuerkennung von Überprüfungen durchzuführen und eine Prüfung ihrer Flüchtlingsstatus und einstweiligem Asyl. Asylanträge vorzunehmen, bevor sie über eine Aufnah- me oder Nichtaufnahme in Russland entschieden. (147) Gemäß der Rechtsprechung des GH betreffend die Anhaltung von Ausländern im Einwanderungskon- text können die Dauer der relevanten Einschränkung der Bewegung und die Verbindung zwischen den Handlungen der Behörden und der eingeschränkten Freiheit Elemente sein, welche die Klassifizierung der Situation als Freiheits- entzug beeinflussen können. Solange jedoch der Verbleib ii. Das anwendbare rechtliche Regime und sein Zweck, die relevante Dauer der Anhaltung sowie der begleitende prozessuale Schutz (143) [...] Ziel und Zweck des auf die Transitzone des von Bf. in der Transitzone die für die Prüfung ihrer Asylan- Sheremetyevo-Flughafens anwendbaren innerstaatli- träge notwendige Zeit nicht signifikant überschreitet und chen Rechtsregimes war die Schaffung einer Wartezo- keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, sollte die ne, während die Behörden über eine formale Aufnahme Dauer an sich die Analyse des GH bezüglich der Anwend- von Asylwerbern in Russland entschieden. Mag es zwar barkeit des Art. 5 EMRK nicht entscheidend beeinflus- an sich nicht entscheidend sein, muss konstatiert wer- sen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Individuen den, dass die russischen Behörden selbst die Bf. nicht während des Wartens auf eine Bearbeitung ihrer Asylan- ihrer Freiheit berauben wollten, sondern ihnen sofort träge in den Genuss prozessualer Rechte und Sicherhei- die Einreise verwehrten. Die Bf. verblieben im Wesentli- ten gegen exzessive Wartezeiten kamen. Das Vorhanden- chen in der Transitzone, um den Ausgang ihrer Asylver- sein von innerstaatlichen Regelungen, welche die Dauer fahren abzuwarten. (144) [...] Mangels anderer signifikanter Faktoren von signifikanter Bedeutung in diesem Zusammenhang. kann die Situation eines um Einreise ansuchenden Indi- (148) Im vorliegenden Fall war die Bearbeitung und des Verbleibs in der Transitzone beschränken, ist daher viduums, welches nur kurze Zeit auf eine Prüfung seines anschließende gerichtliche Überprüfung der jeweiligen Rechts auf Einreise warten muss, nicht als Freiheitsent- Fälle der Bf. jedoch alles andere als zügig, da der Erst- ziehung angesehen werden, für die der Staat verantwort- Bf. sieben Monate und 19 Tage in der Transitzone ver- lich ist, da die staatlichen Behörden in solchen Fällen brachte, während er auf den Ausgang seines Asylverfah- im Hinblick auf das besagte Individuum keine anderen rens wartete, der ZweitBf. fünf Monate und einen Tag, Schritte unternommen haben als auf seinen Einreise- der DrittBf. ein Jahr, neun Monate und mindestens 28 wunsch im Wege der Durchführung notwendiger Abklä- Tage, und der ViertBf. sieben Monate und 22 Tage. Der rungen zu reagieren. GH ist daher der Ansicht, dass die Situation der Bf. durch Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Z. A. u.a. gg. Russland NLMR 6/2019-EGMR Verzögerungen bzw. Untätigkeit seitens der russischen metyevo-Flughafens, der exzessiven Dauer ihrer Anhal- Behörden, die diesen klar zurechenbar und nicht durch tung, beträchtlicher Verzögerungen im Zusammenhang irgendwelche legitimen Gründe gerechtfertigt waren, mit der Prüfung ihrer Asylanträge durch die Behörden, ernsthaft beeinträchtigt wurde. der Charakteristika der genannten Zone, in welcher sie (149) Der GH möchte hinzufügen, dass der Akte kei- festgehalten wurden, sowie der Kontrolle, der sie wäh- nerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Bf. es im rend des fraglichen Zeitraums unterworfen wurden, und vorliegenden Fall unterließen, das geltende rechtliche letztlich der Tatsache, dass sie in der Praxis über keine Verfahren einzuhalten oder während ihrer Anhaltung in Möglichkeit verfügten, die Transitzone zu verlassen, ihre der Transitzone bzw. im Zuge des innerstaatlichen Ver- Freiheit iSv. Art. 5 EMRK entzogen wurde. Art. 5 Abs. 1 fahrens nicht stets in gutem Glauben handelten, etwa EMRK ist daher anwendbar. indem sie die Prüfung ihrer Asylfälle erschwerten. 4. Vereinbarkeit der Freiheitsentziehung der Bf. mit iii. Natur und Ausmaß der (den Bf.) auferlegten Art. 5 Abs. 1 EMRK tatsächlichen Einschränkungen (151) Der GH hält fest, dass [...] – obwohl sich die Bf. inner- (157) Ziel der Freiheitsentziehung der Bf. war die »Ver- halb des Bereichs der Transitzone weitgehend selbst hinderung der unerlaubten Einreise«, sodass eine Prü- überlassen blieben – die Einschränkungen in Bezug auf fung anhand von Art. 5 Abs. 1 lit. f 1. Satz EMRK vorzu- ihre Bewegungsfreiheit dennoch erheblich waren, stand nehmen ist. doch die gesamte Zone unter der ständigen Aufsicht der (158) Zuerst stellt sich die Frage, ob die Anhaltung russischen Grenzwache, einem Organ des [...] [Geheim- »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« iSv. Art. 5 dienstes]. Er ist der Ansicht, dass die Größe der Fläche Abs. 1 EMRK erfolgte. und die Art und Weise, wie diese überwacht wurde, derart (164) Der GH nimmt Notiz vom Vorbringen der Bf. beschaffen waren, dass die Bewegungsfreiheit der Bf. in und des UNHCR, wonach für die Anhaltung der Bf. in einem sehr signifikanten Ausmaß eingeschränkt wurde, der Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens keine in der Art vergleichbar mit dem Charakter gewisser For- rechtliche Grundlage existiert hätte. Die Regierung hat men von Einrichtungen mit leichtem Haftüberwachungs- dies im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt. Bei einer regime. Durchsicht des anwendbaren innerstaatlichen Rechts (152) Bleibt zu fragen, ob die Bf. die Transitzone in vermochte der GH nicht eine einzige russische Rechts- eine andere Richtung verlassen konnten als in jene, wel- bestimmung zu entdecken, welche als Rechtfertigungs- che in das russische Territorium führte. grund für den an den Bf. vorgenommenen Freiheits- (154) In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass – im entzug dienen hätte können. Er kommt daher zu dem Gegensatz zu Transitzonen an Landgrenzen – ein Ver- Schluss, dass im vorliegenden Fall keine genau definierte lassen der Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens gesetzliche Grundlage für die Anhaltung der Bf. bestand. Planung, Kontaktaufnahme mit Fluggesellschaften, (165) Dies an sich wäre bereits ausreichend, um auf Ankauf von Flugtickets und möglicherweise, abhängig eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK schließen zu kön- vom Bestimmungsland, Antragstellung auf die Ertei- nen. Der GH möchte jedoch folgende zusätzliche Fakto- lung eines Visums erfordert hätte. Der GH findet, dass ren hervorheben, welche die Situation der Bf. weiter ver- die Regierung es verabsäumt hat, ihre Behauptung schlimmerten. Aus den Fakten des Falls geht nämlich zu untermauern, wonach »die Bf. jederzeit frei waren, hervor, dass als Folge ihrer Anhaltung der Zugang zum Russland in Richtung eines beliebigen Landes zu ver- Asylverfahren beträchtlich behindert wurde, da sie in lassen.« Er hält fest, dass die Existenz einer Möglich- der Transitzone nicht über Informationen betreffend keit für die Bf., in der Praxis und in der Realität die Tran- ihr Asylverfahren in Russland verfügten und der Zugang sitzone des Flughafens zu verlassen, ohne danach eine zu einem Rechtsbeistand ernsthaft eingeschränkt war. direkte Bedrohung für Leib und Leben durch Umstände (166) Der GH hält weiters fest, dass die Bf. nach Ein- befürchten zu müssen, über welche die Behörden (von reichung und Registrierung ihrer Asylgesuche gravie- den Bf.) in Kenntnis gesetzt (worden) waren, in überzeu- rende Verzögerungen hinnehmen mussten. Zudem gender Art und Weise dargelegt werden muss. wurde ihnen ungeachtet ihres schriftlichen Ansuchens nicht die gesetzlich verlangte behördliche Bescheini- gung über die Prüfung ihrer Asylanträge ausgehändigt. (167) Ferner ist festzuhalten, dass einige der von den iv. Schlussfolgerungen in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK (156) Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass den Bf. ange- russischen Verwaltungs- und Justizorganen getroffenen sichts insbesondere des gänzlichen Fehlens von inner- Entscheidungen den Bf. verspätet zugestellt wurden. staatlichen Bestimmungen über die Fixierung der Maxi- (168) Darüber hinaus befanden sich die Bf. an einem maldauer ihres Aufenthalts, des weitgehend irregulären Platz, der für einen längeren Aufenthalt klar erkennbar Charakters ihres Verbleibs in der Transitzone des Shere- ungeeignet war (vgl. die folgenden Rn. 191-195 unten). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Z. A. u.a. gg. Russland 5 (169) Zu guter Letzt war die Dauer des Aufenthalts in den Druck verkennen, die in dieser Situation auf den der Transitzone in Bezug auf alle Bf. beträchtlich und betroffenen Staaten lasten. Ihm sind insbesondere die mit Blick auf Natur und Zweck des betreffenden Verfah- Schwierigkeiten bewusst, die aus dem Eintreffen von rens klar exzessiv, erstreckte diese sich doch auf Zeit- Einwanderern und Asylwerbern auf den internationalen spannen zwischen fünf Monaten und über einem Jahr Großflughäfen resultieren. und neun Monaten. (188) In diesem Zusammenhang ist allerdings her- (170) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorzuheben, dass das Verbot von unmenschlicher oder Anhaltung der Bf. aus dem Grund des Art. 5 Abs. 1 lit. f erniedrigender Behandlung einen fundamentalen Wert 1. Fall EMRK den Konventionsstandards nicht gerecht in demokratischen Gesellschaften darstellt. [...] Das wurde. gegenständliche Verbot gilt absolut. Davon kann nicht (171) Somit hat eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK einmal im Fall eines das Leben einer Nation bedrohen- hinsichtlich jedes Bf. stattgefunden (einstimmig). den öffentlichen Notstands und auch nicht unter schwie- rigsten Umständen wie der Bekämpfung des organi- sierten Verbrechens oder des Terrorismus abgegangen werden, und zwar unabhängig vom Verhalten der betref- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (172) Die Bf. beklagen sich über die armseligen Aufent- fenden Person. Die in der vorstehenden Rn. erwähnten haltsbedingungen in der Transitzone des Sheremetyevo- Schwierigkeiten können einen Staat daher nicht von sei- Flughafens, welche mit Art. 3 EMRK unvereinbar gewe- nen Verpflichtungen gemäß Art. 3 EMRK entbinden. sen wären. (189) Unter Berücksichtigung seiner zuvor getroffe- nen Feststellung, wonach der Verbleib der Bf. in der Transitzone des Flughafens eine Freiheitsentziehung dargestellt hatte, sieht der GH es als seine Aufgabe an, 1. Allgemeine Prinzipen (183) Insoweit es um die Anhaltung von Ausländern im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen [...], ob die und Asylwerbern geht, erinnert der GH an den von Art. 3 Bf. unter mit ihrer Menschenwürde vereinbaren Bedin- EMRK geforderten Standard, wie er ihn in seinem Urteil gungen angehalten wurden. M. S. S./B und GR (GK) rekapituliert hat (siehe Rn. 216- (190) In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die 218). Danach muss die Anhaltung von geeigneten Bf. eine glaubwürdige und angemessen detaillierte Sicherheiten für die betroffenen Personen begleitet sein Beschreibung ihrer Lebensbedingungen in der Tran- und ist nur akzeptabel, um es Staaten zu ermöglichen, sitzone lieferten, die durch ähnliche Feststellungen des in Befolgung ihrer internationalen Verpflichtungen ille- UNHCR gestützt und von der Regierung auch nicht in gale Einwanderungen zu verhindern, ohne jedoch Asyl- Abrede gestellt wird. [...] Der GH schätzt diese Beschrei- werbern den von der GFK und der EMRK gewährleiste- bung als zutreffend ein. ten Schutz zu verwehren. (191) Auf Basis des zur Verfügung stehenden Mate- (184) Das legitime Anliegen der Staaten, die zuneh- rials vermag der GH klar zu erkennen, dass die Aufent- mend häufiger werdenden Versuche zu vereiteln, Ein- haltsbedingungen der Bf. in der Transitzone [...] unge- wanderungsbeschränkungen zu umgehen, darf aller- eignet für einen zwangsweisen längeren Verbleib waren. dings Asylwerber nicht des von den beiden genannten Seiner Ansicht nach wird eine Situation, in der eine Per- Konventionen gewährten Schutzes berauben. son monatelang ohne Unterbrechung auf dem Boden in (186) Abgesehen von der Notwendigkeit für jede Per- einer durchgehend beleuchteten, überfüllten und lau- son, über genügend persönliche Fläche zu verfügen, ten Flughafentransitzone ohne ungehinderten Zugang sind weitere Aspekte von physischen Anhaltebedingun- zu Koch- und Waschgelegenheiten und ohne Bewegung gen relevant, um beurteilen zu können, ob Art. 3 EMRK an der frischen Luft leben muss und auch über keinen in derartigen Fällen Rechnung getragen wurde. Solche medizinischen und sozialen Beistand verfügt, den Min- inkludieren den Zugang zu körperlicher Betätigung im deststandards bezüglich der Achtung der Menschen- Freien und ferner zu Licht, frischer Luft und Ventilation würde in keiner Weise gerecht. sowie die Erfüllung von Grundbedürfnissen betreffend Toilette und Hygiene. (192) Diese Situation wurde [...] noch durch die Tat- sache verschlimmert, dass die Bf. – in Widerspruch zu geltendem russischem Recht, welches jedem Asylwer- ber das Recht garantiert, eine »Prüfbescheinigung« [vgl. Rn. 146, 166] ausgestellt und während der Prüfung sei- nes Asylantrags vorläufig Unterkunft in einer Wohnein- 2. Anwendung der Prinzipen auf den vorliegenden Fall (187) Der GH möchte vorerst anmerken, dass eine Viel- richtung zu bekommen – auf sich allein gestellt in der zahl der Konventionsstaaten erhebliche Schwierigkei- Transitzone leben mussten. ten hat, dem Zustrom von Einwanderern und Asylwer- (193) Zu vermerken ist ferner, dass der UNHCR mitt- bern Herr zu werden. Er will daher nicht die Bürde und lerweile bei drei Bf. die Notwendigkeit internationalen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Z. A. u.a. gg. Russland NLMR 6/2019-EGMR Schutzes anerkannt hat, was die Entbehrungen, wel- che sie während ihrer Einwanderung erdulden mussten, zusätzlich unterstreicht. (194) Schließlich möchte der GH nochmals die extrem lange Dauer der Anhaltung jedes einzelnen Bf. hervorhe- ben [...] (vgl. Rn. 148 oben). (195) Der GH kommt daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die entsetzlichen materiellen Bedingungen, welche die Bf. für einen derartig langen Zeitraum ertragen mussten, und das komplette Versa- gen der Behörden, Sorge für sie zu tragen, eine Art. 3 EMRK widersprechende erniedrigende Behandlung darstellten. (197) Somit ist im Ergebnis eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich jedes Bf. festzustellen (einstimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 15.000,– an den ZweitBf., jeweils € 20.000,– an den Erst- und ViertBf., € 26.0oo,– an den DrittBf. für imma- teriellen Schaden. € 19.000,– an alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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