NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Zakharchuk gg. Russland – 2967/12 Urteil vom 17.12.2019, Sektion III Sachverhalt Der Bf. wurde 1980 in Leningrad, dem heutigen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden war St. Petersburg, geboren. Seine Mutter ist Russin, sein und seine Anwesenheit in Russland eine Gefahr für die Vater Pole. Nach seiner Geburt entschieden die Eltern, öffentliche Sicherheit darstelle. dass der Bf. die polnische Staatsbürgerschaft erhalten Am 17.2.2011 erhob der Bf. Beschwerde gegen das sollte. Von 1985 bis 1988 – dem Jahr, in dem sich die Aufenthaltsverbot. Den von ihm behaupteten Eingriff in Eltern scheiden ließen – sowie für sechs Monate in den sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Jahren 1994 und 1995 lebte er in Polen, ansonsten stets begründete er vor allem mit dem nachteiligen Effekt, in Russland. Dort verlängerte er regelmäßig seine Auf- den das Aufenthaltsverbot auf die Beziehung zu sei- enthaltsgenehmigung, behielt dabei aber seine polni- ner Mutter haben würde, bei der er nach seinen Anga- sche Staatsbürgerschaft, obwohl er die russische Staats- ben stets gelebt hatte und die seine einzige in Russland bürgerschaft beantragen hätte können. lebende Verwandte war. Er brachte vor, keinen Kontakt Am 22.12.2004 wurde der Bf. wegen schwerer Körper- zu seinem in Polen lebenden Vater oder andere Bindun- verletzung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verur- gen nach Polen zu haben. Die Beschwerde des Bf. wurde teilt, nachdem er zusammen mit zwei weiteren Tätern am 12.4.2011 abgewiesen, ebenso wie am 20.11.2011 ein unter Alkoholeinfluss einem Mann schwerste Verletzun- weiteres von ihm erhobenes Rechtsmittel. gen zugefügt hatte. Am 12.5.2010 wurde der Bf. wegen Am 11.4.2011 beantragte der Bf. die Anerkennung guter Führung vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen. seines Rechts auf die russische Staatsbürgerschaft und Er erhielt die Anordnung, eine Beschäftigung zu finden die Ausstellung eines russischen Passes. Dies wurde am und sich bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjähri- 12.10.2011 abgelehnt. gen Strafe am 21.12.2010 regelmäßig bei seinem Bewäh- rungshelfer zu melden. Am 29.7.2011 wurde er nach Polen abgeschoben. Am 11.8.2010 erließ das russische Justizministeri- um eine Entscheidung betreffend die Unerwünschtheit Rechtsausführungen des Bf. in Russland und erteilte ihm ein bis 21.12.2018 befristetes Aufenthaltsverbot. Die Entscheidung wurde Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK damit begründet, dass der Bf. wegen der Begehung (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auf- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Zakharchuk gg. Russland NLMR 6/2019-EGMR grund des gegen ihn verhängten achtjährigen Aufent- schen ansässigen Zuwanderern und der Gemeinschaft, haltsverbotes. in der sie leben, stellt einen Teil des Begriffes des »Pri- vatlebens« iSv. Art. 8 EMRK dar. Unabhängig von der Existenz […] eines »Familienlebens« begründet das Auf- enthaltsverbot eines ansässigen Zuwanderers einen Ein- griff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens. Zu die- sem Zweck stellt der GH ferner fest, dass die zur Prüfung I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK 1. Zulässigkeit (34) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe- der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen heranzuziehenden Faktoren im Grunde die gleichen unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden sind, egal ob es um das Familien- oder das Privatleben (einstimmig). geht. (55) […] Der Bf. wurde 1980 in der ehemaligen UdSSR geboren und hat, abgesehen von ein paar Jahren in sei- ner Kindheit, bis zu seiner Ausweisung im Jahr 2011 sein 2. In der Sache (47) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines ganzes Leben in Russland verbracht. Der GH stellt daher Eingriffes [in das Recht auf Achtung des Privat- und fest, dass die vom Bf. gerügte Maßnahme einen Eingriff Familienlebens] haben die innerstaatlichen Behör- in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt. den einen gewissen Ermessensspielraum. Der GH legte im Fall Üner/NL die maßgeblichen Kriterien fest, die er anwendet, um zu prüfen, ob eine Ausweisungsmaß- b. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen? nahme in einer demokratischen Gesellschaft notwen- (57) […] Es ist unumstritten, dass die Entscheidung dig und im Hinblick auf die Erreichung eines legitimen betreffend das Aufenthaltsverbot des Bf. im Einklang Ziels verhältnismäßig ist. […] mit dem innerstaatlichen Recht getroffen wurde. Die Bestimmungen hinsichtlich Aufenthaltsverboten infol- ge der Begehung von Straftaten, das Gesetz über Ein- und Ausreiseverfahren und das Strafgesetzbuch waren a. Erfolgte ein Eingriff? (50) Aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen geht offen- für die Öffentlichkeit leicht zugänglich […]. In Bezug auf sichtlich hervor, dass er 1980 die polnische Staatsbür- die Frage, ob die Folgen der Verurteilung des Bf. auf sei- gerschaft erlangt und vor der Erlassung des Aufent- nen Einwanderungsstatus vorhersehbar waren, sahen haltsverbotes im August 2010 keinen russischen Pass die genannten Vorschriften ausdrücklich die Art und beantragt hatte. Der GH ist daher der Auffassung, dass Dauer der Sanktion im Fall der Verurteilung eines Aus- […] die Bedeutung des Rechts des Bf. auf die russische länders wegen einer besonders schweren Straftat vor. Staatsbürgerschaft keinen Einfluss auf die Prüfung des Der GH anerkennt daher, dass die einschlägigen inner- vorliegenden Falles hat. staatlichen Rechtsvorschriften für den Bf. angemessen (53) Was die Behauptung des Bf. hinsichtlich der zugänglich und vorhersehbar iSd. Art. 8 EMRK waren. nachteiligen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf das Familienleben mit seiner Mutter betrifft, stellt der GH fest, dass der Bf. keine Unterlagen finanzieller, c. Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel? medizinischer oder anderer Art vorlegte, die die behaup- (58) Der GH ist bereit anzuerkennen, dass die gegen den tete Abhängigkeit seiner in Russland lebenden Mutter Bf. verhängte Maßnahme das legitime Ziel der Aufrecht- von ihm untermauerten. Auf der Grundlage des Aktes erhaltung der Ordnung und der Verhütung von Strafta- und in Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. zur Zeit ten verfolgte. Es muss festgestellt werden, ob der Ein- der Erlassung des Aufenthaltsverbotes 30 Jahre alt war, griff im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist der GH der Auffassung, dass abgesehen von der her- war, insbesondere ob die nationalen Behörden einen kömmlichen emotionalen Bindung zwischen dem Bf. gerechten Ausgleich zwischen den jeweiligen Interes- und seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sen schufen, genauer gesagt zwischen der Aufrechter- wodurch ihre Beziehung dem von Art. 8 EMRK geschütz- haltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten ten Bereich unterworfen wird. einerseits und dem Recht des Bf. auf Achtung seines Pri- (54) Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen vatlebens andererseits. das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens ist fest- zustellen, dass Art. 8 EMRK das Recht schützt, Bezie- hungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu entwickeln. Er kann manchmal auch d. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? Aspekte der sozialen Identität eines Einzelnen umfas- (59) Der GH stellt zunächst fest, dass der Bf. den über- sen. […] Die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwi- wiegenden Teil seines Lebens in Russland verbrachte, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Zakharchuk gg. Russland 3 wo er geboren wurde und in die Schule und auf die Uni- die Verursachung einer schweren Körperverletzung […] versität ging. Er arbeitete in Russland bis zu seiner Aus- umfasst war. Die Gerichte berücksichtigten daher bei der weisung im Alter von 31 Jahren. Seine Mutter, die seine Prüfung der Rechtsmittel des Bf. gegen das achtjährige einzige Verwandte und russische Staatsbürgerin war, Aufenthaltsverbot alle maßgeblichen Faktoren. wohnte ebenfalls mit ihm dort. In Anbetracht dessen bezweifelt der GH nicht, dass der Bf. gänzlich in die rus- dass die innerstaatlichen Gerichte eine sorgfältige Prü- sische Gesellschaft integriert war. fung der Rechtsmittel des Bf. gegen die […] Maßnahme (63) Unter solchen Umständen geht der GH davon aus, (60) Gleichzeitig stellt der GH fest, dass der Bf. in unternommen und alle maßgeblichen Faktoren abge- Polen mehrere Jahre seiner Kindheit sowie weitere sechs wogen haben. Der GH kommt daher zu dem Schluss, Monate im Alter von 15 Jahren verbrachte. Es wäre ver- dass die innerstaatlichen Behörden bei der Erteilung nünftigerweise anzunehmen, dass der Bf. während sei- des Aufenthaltsverbotes und der darauffolgenden Aus- nes letzten Aufenthalts, als er im Schulalter war, Grund- weisung einen gerechten Ausgleich zwischen den sich lagen der polnischen Sprache beherrscht haben musste. entgegenstehenden Interessen geschaffen haben. Der GH stellt zudem fest, dass der Bf. entgegen seiner (64) Angesichts der vorstehenden Ausführungen Aussagen Polen auch danach, in den Jahren vor seiner gelangt der GH zu der Auffassung, dass unter den vor- Verurteilung 2004, besuchte. Darüber hinaus blieb der liegenden Umständen keine Verletzung von Art. 8 EMRK Bf. ungeachtet seines russischen Wohnsitzes polnischer stattgefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames abwei- Staatsbürger und traf bewusst Maßnahmen, um diesen chendes Sondervotum der Richter Lemmens und Pinto de Status aufrechtzuerhalten, indem er seinen polnischen Albuquerque sowie der Richterin Elósegui). Pass regelmäßig erneuern ließ. Vor seiner Ausweisung zeigte der Bf. nie den Wunsch, russischer Staatsangehö- riger zu werden, als er dazu berechtigt war. Der GH ist daher nicht von den gegenteiligen Argumenten des Bf. überzeugt und geht davon aus, dass er Verbindungen zu Polen hatte. (61) In Bezug auf die Verurteilung des Bf., die als Grundlage des Aufenthaltsverbotes diente, stellt der GH fest, dass die vom Bf. begangene Straftat sehr schwer- wiegend war. Der GH nimmt ferner die Bezugnahme des Bf. auf seine bedingte Haftentlassung und den Umstand zur Kenntnis, dass er vom Zeitpunkt seiner Entlassung im Mai 2010 bis zu seiner Ausweisung im Juli 2011 deren Auflagen erfüllte. Der GH stellt allerdings auch fest, dass der Bf. trotz direkter Anordnungen des Stadtgerichts Tosnensky keine Arbeit fand und dies auch nicht begrün- dete. Er weist ferner darauf hin, dass der Bf. zur Zeit der Begehung der Straftat im Jahr 2004 24 Jahre alt war, im Gegensatz zu dem 16-jährigen Bf. im Fall Maslov/A, [...] [auf den der Bf. in seinen Vorbringen Bezug nahm]. Es kann daher nicht behauptet werden, dass er sich in einer Situation befand, die mit jener eines Jugendlichen zu vergleichen ist. (62) Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte vor der Verhängung einer solch extremen Maßnahme wie einem achtjähri- gen Aufenthaltsverbot die Dauer des Aufenthalts des Bf. in Russland, seine Integration in die Gesellschaft sowie den Umstand berücksichtigten, dass er Verbindungen zu Polen aufrechterhielt, indem er regelmäßig Schritte unternahm, um seine polnische Staatszugehörigkeit zu behalten, und indem er das Land besuchte. Die Gerichte stellten zudem fest, dass der Bf. wegen der vorsätzlichen Begehung einer besonders schweren Straftat verurteilt worden war und dass sich die Gefahr, die er für die Gesell- schaft darstellte, an deren Charakter zeige, da davon Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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