NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Zhdanov u.a. gg. Russland – 12200/08, 35949/11, 58282/12 Urteil vom 16.7.2019, Sektion III Sachverhalt Die drei Beschwerden wurden von vier Personen und Drei der Bf. gründeten im Oktober 2011 die Orga- drei russischen NGOs erhoben, die sich für die Rechte nisation Sochi Pride House, die sportliche Aktivitäten von homo- und bisexuellen sowie Transgender-Perso- für LGBT-Personen fördern und Vorurteile im Sport nen (»LGBT«) einsetzen. bekämpfen sollte. Ein Antrag auf Registrierung wurde Der Verein Rainbow House beantragte im Juni 2006 am 16.11.2011 abgewiesen, weil der Name fremdspra- die Registrierung als juristische Person. Dieser Antrag chige Wörter enthielt. Das BG Pervomayskiy bestä- wurde im Dezember 2006 insbesondere mit der Begrün- tigte diese Entscheidung am 20.2.2012. Begründend dung abgelehnt, die von diesem Verein ausgehende Pro- führte das Gericht aus, das Ziel der Schaffung einer posi- paganda für nichttraditionelle sexuelle Orientierung tiven Haltung gegenüber LGBT-Personen im Sport wäre würde die moralischen Werte zerstören und die nationa- unvereinbar mit der Moral. Die geplanten Aktivitäten le Sicherheit Russlands gefährden. Außerdem stellte die würden Propaganda für nichttraditionelle sexuelle Prak- Behörde Unregelmäßigkeiten in den vorgelegten Doku- tiken darstellen und die nationale Sicherheit gefährden. menten fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde Die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils wurde den vom BG Taganskiy am 26.10.2007 abgewiesen, auch eine Bf. am 27.3.2012 zugestellt, die dagegen erhobene Beru- Berufung blieb erfolglos. Ein zweiter Antrag auf Regi- fung als verspätet zurückgewiesen. strierung wurde mit wortgleicher Begründung abgewie- sen. Auch diese Entscheidung wurde von den Gerichten bestätigt. Im Mai und November 2010 scheiterten weite- Rechtsausführungen re Versuche, eine Registrierung zu erreichen. Am 14.12.2009 beantragte der Bf. Alekseyev die Regis- Die Bf. behaupteten insbesondere eine Verletzung von trierung der von ihm gegründeten NGO Bewegung für Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) alleine und iVm. Ehegleichberechtigung. Dieser Antrag wurde abgewiesen, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Verwei- die gerichtliche Anfechtung blieb erfolglos. Die Gerich- gerung der Anerkennung der Vereinigungen, die zur te begründeten die Ablehnung der Registrierung insbe- Förderung und zum Schutz der LGBT-Rechte gegründet sondere mit einer Unvereinbarkeit des Ziels der Forde- wurden. Die Bf. der Bsw. Nr. 58.282/12 behaupteten auch rung nach einer Einführung der gleichgeschlechtlichen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Ehe mit der herrschenden Moral. Zugang zu einem Gericht). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Zhdanov u.a. gg. Russland NLMR 4/2019-EGMR I. Verbindung der Beschwerden 2. Anwendung im vorliegenden Fall (75) Der GH entscheidet [...], die Beschwerden zur (82) [...] Herr Alekseyev hat als bekannter LGBT-Aktivist gemeinsamen Behandlung zu verbinden (einstimmig). und Person des öffentlichen Lebens den Medien zahl- reiche Interviews gegeben und seine Accounts bei den sozialen Netzwerken haben hunderte Follower. Diese Accounts sind leicht auffindbar, indem sein Name und der Name des jeweiligen sozialen Netzwerks in eine II. Zum behaupteten Missbrauch des Beschwerderechts durch Herrn Alekseyev (76) Die Regierung brachte vor, Herr Alekseyev hätte die Internet-Suchmaschine eingegeben werden. Sie enthal- Richter des GH in sozialen Netzwerken beleidigt und ten persönliche Informationen über ihn [...] sowie Infor- damit das Individualbeschwerderecht missbraucht. [...] mationen über seine früheren und derzeit anhängigen (77) Die Regierung teilte dem GH [...] mit, dass Herr Fälle vor dem GH [...]. Auch wenn er behauptete, dass Alekseyev nach der Zustellung des Urteils im Fall Alek- es sich nicht um seine »persönlichen« Accounts handle, seyev u.a./RUS1 aus Frustration über die Ablehnung sei- hat Herr Alekseyev nicht bestritten, dass er der Autor der nes Antrags auf Entschädigung für immateriellen Scha- dort veröffentlichten Äußerungen über den GH ist. den auf [...] Instagram und VKontakte beleidigende Kommentare über den GH veröffentlicht hätte. [...] (83) [...] Die auf den fraglichen Accounts veröffent- lichten Äußerungen über den GH und seine Richter sind rundweg und persönlich beleidigend und drohend. Insbesondere veröffentlichte Herr Alekseyev Fotos der Richter mit Bildunterschriften wie »Alkoholiker«, »Dro- 1. Allgemeine Grundsätze (79) [...] Der Begriff des »Missbrauchs« iSv. Art. 35 Abs. 3 gensüchtiger«, »korrupt« und »diese alte Schachtel lit. a EMRK ist in seinem gewöhnlichen Sinn [...] zu ver- schuldet mir 100.000 Euro ... Gott wird sie bestrafen«. Er stehen, nämlich als schädliche Ausübung eines Rechts bezeichnete die Richter unter anderem als »europäische für andere Zwecke, als jene, für die es geschaffen wurde. Bastarde und Degenerierte«, »Missgeburten«, »korrup- (80) Der GH [...] hat diese Bestimmung insbeson- ten Abschaum« und »verblödet«. Er [...] drohte, sie »mit dere in zwei Arten von Situationen angewendet. Ers- hunderten Litern Wodka zu foltern« und kündigte an, tens kann eine Beschwerde wegen Missbrauchs des dass »es Zeit [wäre], den EGMR in Brand zu stecken«. [...] Beschwerderechts [...] zurückgewiesen werden, wenn Diese Äußerungen überschreiten eindeutig die Grenzen sie wissentlich auf falsche Tatsachen gestützt wurde. normaler, zivilisierter und legitimer Kritik. Zweitens kann sie auch in Fällen zurückgewiesen wer- (84) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die oben den, in denen ein Bf. in seinem Schriftverkehr mit genannten Kommentare in Reaktion auf das Urteil des dem GH besonders bösartige, beleidigende, drohen- GH im Fall Alekseyev/RUS erfolgten, also außerhalb des de oder provokante Sprache verwendet – egal ob sich Kontexts des vorliegenden Falls. Er berücksichtigt aber diese gegen die belangte Regierung, deren Vertreter, auch, dass Herr Alekseyev durch die Veröffentlichung die Behörden des belangten Staates, den GH selbst, der umstrittenen Äußerungen auf öffentlich zugäng- seine Richter, Kanzlei oder deren Mitarbeiter richtet. lichen Accounts bei sozialen Netzwerken versuch- Es reicht allerdings nicht aus, dass die Sprache des Bf. te, eine größtmögliche Verbreitung seiner Anschuldi- scharf, polemisch oder sarkastisch war. Sie muss viel- gungen und Beleidigungen sicherzustellen, und damit mehr die Grenzen der normalen, zivilisierten und legi- seine Entschlossenheit unter Beweis stellte, das Anse- timen Kritik überschreiten [...]. hen der Institution des EGMR und seiner Mitglieder zu (81) Der Begriff des Missbrauchs des Beschwerde- schädigen. Der GH sandte Herrn Alekseyev daher einen rechts iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ist allerdings nicht Brief, der sich auf alle seine anhängigen Beschwerden auf diese beiden Fälle beschränkt. Auch andere Situati- bezog, und warnte ihn, dass solche Äußerungen einen onen können als Missbrauch dieses Rechts angesehen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen könnten. werden. Im Prinzip kann jedes Verhalten seitens eines Herr Alekseyev hat allerdings seine Äußerungen nicht Bf. als ein Missbrauch des Beschwerderechts angesehen zurückgenommen, die nach wie vor auf seinen Accounts werden, das offensichtlich dem Zweck des Individualbe- sichtbar sind. Vor allem hat er seither neue beleidigen- schwerderechts [...] widerspricht und das ordnungsge- de Äußerungen über den GH veröffentlicht und diesen mäße Funktionieren des GH oder die ordnungsgemäße insbesondere als »Müllhaufen« und seine Richter als Durchführung des Verfahrens beeinträchtigt. [...] »europäischen korrupten Abschaum« und »homophob« bezeichnet. Diese nach der Verwarnung veröffentlich- ten Äußerungen, die ausdrücklich die vorliegenden Beschwerden erwähnten, können daher als mit diesen in Verbindung stehend betrachtet werden. 1 EGMR 27.11.2018, 14.988/09 u.a. (Alekseyev u.a. gg. Russland). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Zhdanov u.a. gg. Russland 3 (85) [...] Indem er nach der Verwarnung weiter Belei- und nicht bekannt sein konnte oder wenn die Frist so digungen [...] veröffentlichte, legte der Bf. eine Missach- kurz und unflexibel ist, dass die Partei in der Praxis nicht tung eben jener Institution an den Tag, an die er sich genug Zeit hat, eine Berufung einzubringen, oder wenn zum Schutz seiner Rechte gewandt hatte. Es ist gewiss die Zurückweisung einer Berufung wegen Missachtung inakzeptabel, ein Gericht um Schutz zu bitten, in das einer Frist keine vorhersehbare Reaktion darstellt. der Bf. jedes Vertrauen verloren hat. Sein Verhalten stellt (98) Zum vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass das »eine irritierende Offenbarung von Unverantwortlich- Recht der Bf., eine Berufung zu erheben, in der Zivil- keit und eine frivole Haltung gegenüber dem GH« dar. prozessordnung gewährleistet war, die eindeutig fest- Es kommt somit einer Missachtung gleich und wider- legte, dass die einmonatige Frist [...] zu laufen begann, spricht daher dem Zweck des Individualbeschwerde- sobald das erstinstanzliche Urteil in seiner endgültigen rechts [...]. Es stellt einen Missbrauch des Beschwerde- Fassung zugestellt worden war, und um Mitternacht des rechts iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK dar. letzten Tages des fraglichen Zeitraums ablief. Sie war (86) Folglich muss die von Herrn Alekseyev erhobe- gewahrt, wenn das Berufungsschreiben an diesem Tag ne Beschwerde [...] wegen Missbrauchs des Beschwer- vor Mitternacht per Post abgeschickt wurde. derechts für unzulässig erklärt werden (mehrheitlich; (99) Aus den Dokumenten im Akt geht nicht klar her- abweichendes Sondervotum von Richterin Keller, Rich- vor, wann das Urteil vom 20.2.2012 in seiner endgültigen ter Serghides und Richterin Elósegui). Diese sich nur auf Fassung zugestellt wurde [...]. Die einzige gewisse Tatsa- Herrn Alekseyev beziehende Feststellung der Unzuläs- che ist, dass das [...] Urteil den Bf. am 27.3.2012 per Post sigkeit hindert den GH nicht daran, den Fall [...] insofern zugestellt wurde. Daraus folgt, das den Bf. der Inhalt des in der Sache zu prüfen, als er von den anderen Bf. vorge- Urteils vor diesem Datum nicht bekannt sein konnte. [...] bracht wurde. Die innerstaatlichen Gerichte erklärten nicht, warum sie [...] den 20.2.2012 als Beginn der Frist annahmen. Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass der Beginn der Berufungsfrist in einer vorhersehbaren Weise bestimmt III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (87) Die Bf. der Bsw. Nr. 58.282/12 brachten vor, die Ver- wurde. weigerung einer Prüfung ihrer Berufung in der Sache (100) Selbst unter der Annahme, die Frist hätte am habe ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt. [...] 20.2.2012 zu laufen begonnen, haben ihr die Bf. aller- dings ihrer Ansicht nach entsprochen, indem sie ihr Berufungsschreiben am 19.3.2012 abschickten. Die innerstaatlichen Gerichte erklärten nicht, warum sie 1. Zulässigkeit (88) Wie der GH bereits wiederholt festgestellt hat, ist davon ausgingen, dass die Berufung am 26.3.2012, dem Art. 6 EMRK [...] auf innerstaatliche Verfahren betref- Tag des Empfangs des Berufungsschreibens durch das fend die Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit BG Pervomayskiy, eingebracht wurde, und nicht wie vom anwendbar. [...] innerstaatlichen Recht gefordert am Tag der Postaufga- (89) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensicht- be. [...] Folglich wurde auch das Datum, an dem die Bf. lich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund ihre Berufung einbrachten, nicht in einer vorhersehba- unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden ren Weise bestimmt. (einstimmig). (101) [...] Die Berufung der Bf. wurde nicht in der Sache behandelt, obwohl sie scheinbar den innerstaat- lichen Regeln für die Einbringung einer Berufung ent- sprach. Dies reicht für den GH aus um zum Schluss zu gelangen, dass die Bf. jeder Gelegenheit beraubt wur- 2. In der Sache (90) Die Regierung brachte vor, die Bf. hätten ihre Beru- den, gegen das erstinstanzliche Urteil zu berufen und fung gegen das Urteil vom 20.2.2012 nach Ablauf der dass der Wesenskern ihres Rechts auf effektiven Zugang gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist einge- zu einem Gericht beeinträchtigt wurde. bracht. Diese Frist hätte mit der Verkündung des Urteils [...] am 20.2.2012 zu laufen begonnen. [...] (102) Es hat folglich in der Rechtssache 58.282/12 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (ein- (96) Auch wenn Fristen grundsätzlich legitime Ein- stimmig). schränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstellen, kann ihre Anwendung im Einzelfall eine Ver- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK letzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen, etwa wenn die Frist für eine Berufung zu einem Zeitpunkt zu laufen (103) Die Bf. brachten vor, die Verweigerung der Regi- beginnt, zu dem den Parteien der Inhalt der angefoch- strierung der drei bf. Organisationen hätte gegen ihr tenen gerichtlichen Entscheidung nicht bekannt war Recht auf Vereinigungsfreiheit verstoßen [...]. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Zhdanov u.a. gg. Russland NLMR 4/2019-EGMR (143) [...] Nach russischem Recht können gemein- nützige Organisationen wie die Bewegung für Ehegleich- 1. Zulässigkeit (115) [...] Der GH hat regelmäßig die Beschwerdelegiti- berechtigung nicht ohne staatliche Registrierung beste- mation nicht registrierter oder aufgelöster Organisati- hen. Öffentliche Vereine, wie Rainbow House oder Sochi onen anerkannt, ohne danach zu fragen, ob die Orga- Pride House, können ohne Registrierung existieren, aber nisation gemäß dem innerstaatlichen Recht nach ihrer nicht die ausschließlich mit dem rechtlichen Status des Auflösung oder der Verweigerung ihrer Registrierung registrierten »öffentlichen Vereins« verbundenen Rech- rechtlich existiert. Folglich sind alle drei bf. Organisatio- te – wie insbesondere das Recht auf Besitz von Vermö- nen befugt, eine gegen die Verweigerung ihrer Registrie- gen, die Durchführung öffentlicher Aktivitäten, die rung gerichtete Beschwerde an den GH zu erheben. Gründung von Medienkanälen, die Teilnahme an Wah- (116) [...] Bei Entscheidungen, mit denen die Behör- len und Abstimmungen, die Beteiligung am Entschei- den die Registrierung einer Gruppe verweigern oder sie dungsfindungsprozess des Staates und der Gemeinde- auflösen, wurde davon ausgegangen, dass diese sowohl behörden – besitzen und ausüben. Ihre Möglichkeiten, die Gruppe selbst als auch ihre Vorsitzenden, Gründer gegenüber dem Staat und den Gemeindebehörden Vor- und einzelnen Mitglieder betreffen. Daraus folgt, dass schläge zu erstatten und Initiativen zu starten und die alle Bf. behaupten können, Opfer der behaupteten Ver- Rechte und Interessen der Bevölkerung zu verteidigen, letzungen von Art. 11 EMRK zu sein. sind ebenfalls eingeschränkt verglichen mit jenen regis- (117) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt trierter öffentlicher Vereine. Der nicht registrierten nicht [...] offensichtlich unbegründet ist. Er [...] ist auch öffentlichen Vereinen gewährte Status schränkt damit nicht aus einem anderen Grund unzulässig und muss das Recht auf Vereinigungsfreiheit der Gründer und Mit- daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). glieder einer solchen Organisation erheblich ein. (144) Folglich konnte als Resultat der Entscheidun- gen der russischen Gerichte die Bewegung für Ehegleich- berechtigung nicht gegründet werden, während Rain- bow House und Sochi Pride House nicht den Status einer 2. Entscheidung in der Sache a. Allgemeine Grundsätze (138) [...] Das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ist ein juristischen Person und die damit verbundenen Rechte integraler Bestandteil des durch Art. 11 EMRK garan- erlangen konnten. Diese Entscheidungen griffen somit tierten Rechts. Die Fähigkeit von Bürgern, eine rechtli- in das Recht auf Vereinigungsfreiheit sowohl der Orga- che Einheit zu bilden, um auf einem Gebiet von gemein- nisationen als auch der individuellen Bf. ein, die deren samem Interesse kollektiv zu handeln, ist einer der Gründer oder Vorsitzende waren. wichtigsten Aspekte des Rechts auf Vereinigungsfrei- heit. [...] ii. Zur Rechtfertigung des Eingriffs (139) Während der GH im Kontext von Art. 11 EMRK (145) [...] Die Registrierungsbehörde und die innerstaat- häufig die wesentliche Rolle betont hat, die politische lichen Gerichte stützten sich bei der Verweigerung der Parteien bei der Sicherstellung von Pluralismus und Registrierung der bf. Organisationen auf zwei Arten von Demokratie spielen, sind auch zu anderen Zwecken Gründen: Gründe, die sich auf die Ziele der bf. Organi- gebildete Vereinigungen wichtig für das ordnungsgemä- sationen bezogen, und Gründe, die verschiedene Unre- ße Funktionieren der Demokratie. [...] gelmäßigkeiten in den Dokumenten betrafen. Die letzt- (140) Die Befugnis des Staates, seine Institutio- genannten Gründe scheinen jedoch sekundär und nen und Bürger vor Vereinigungen zu schützen, die sie belanglos gewesen zu sein. Selbst wenn sie die Bf. erfolg- gefährden könnten, muss sparsam eingesetzt werden, reich bestritten oder die formalen Unregelmäßigkeiten da Ausnahmen von der Regel der Vereinigungsfreiheit in den Dokumenten korrigiert hätten, wären ihre Anträ- strikt auszulegen sind und nur überzeugende und zwin- ge auf Registrierung immer noch unter Verweis auf die gende Gründe Einschränkungen dieser Freiheit recht- Ziele der bf. Organisationen verweigert worden. [...] Es fertigen können. [...] ist [...] klar, dass die innerstaatlichen Gerichte die sich auf die Ziele der Organisationen beziehenden Gründe alleine als ausreichend ansahen, um eine Verweigerung der Registrierung zu rechtfertigen. b. Anwendung auf den vorliegenden Fall i. Zum Vorliegen eines Eingriffs (146) [...] Um eine Registrierung zu erlangen, hätten (142) [...] Wie der GH bei vielen Gelegenheiten festge- die bf. Organisationen ihre Ziele ändern, also damit auf- stellt hat, stellt die Verweigerung des Status einer juris- hören müssen, LGBT-Rechte zu fördern. Die sich auf tischen Person für eine Vereinigung von Personen durch die Ziele der bf. Organisationen beziehenden Gründe die innerstaatlichen Behörden einen Eingriff in die Aus- spielten somit eine entscheidende Rolle bei den Ent- übung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit dar. scheidungen, ihre Registrierung abzulehnen. [...] Diese Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Zhdanov u.a. gg. Russland 5 Gründe berührten den Kern der bf. Organisationen und gleichgeschlechtliche Ehe in Russland anerkannt wer- betrafen das Wesen des Rechts auf Vereinigungsfreiheit. den muss. Der Knackpunkt ist [...], ob die Verweigerung (147) Der GH erachtet es angesichts dieser Überlegun- der Registrierung einer Vereinigung, die eine Kampagne gen nicht für notwendig, auf die Gründe für die Verwei- gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orien- gerung der Registrierung einzugehen, die sich auf die tierung und für die Anerkennung der gleichgeschlecht- verschiedenen Unregelmäßigkeiten in den zur Regi- lichen Ehe führt, mit Gründen des Schutzes der Moral strierung vorgelegten Dokumenten bezogen. Er wird gerechtfertigt werden kann. sich auf die Gründe konzentrieren, die die Ziele der bf. Organisationen betreffen. [...] (154) Das Fehlen eines europäischen Konsenses über die Frage der gleichgeschlechtlichen Ehe spielt daher (149) [...] Der vorliegende Sachverhalt ereignete sich für den vorliegenden Fall keine Rolle, da sich die Gewäh- vor der Verabschiedung des gesetzlichen Verbots von rung materieller Rechte für homosexuelle Personen fun- »auf Minderjährige abzielender Propaganda nichttradi- damental von der Anerkennung ihres Rechts unterschei- tioneller sexueller Praktiken«, das im Fall Bayev u.a./RUS det, sich für solche Rechte einzusetzen. Es gibt keine geprüft wurde. [...] Unklarheit über die in den anderen Mitgliedstaaten (150) Dennoch hat der GH keinen Grund zu bezwei- herrschende Anerkennung des Rechts von Personen, feln, dass die Eingriffe im vorliegenden Fall eine Grund- sich offen als schwul, lesbisch oder einer sonstigen sexu- lage im innerstaatlichen Recht hatten, nämlich im ellen Minderheit zugehörig zu bekennen und ihre Rech- Gesetz über gemeinnützige Organisationen und im te und Freiheiten insbesondere durch die Ausübung Gesetz über öffentliche Vereine. [...] ihres Rechts auf friedliche Versammlung und Vereini- (151) [...] Obwohl die Regierung sich auf keine gung zu fördern. bestimmten legitimen Ziele bezog, geht aus den inner- (155) Der GH schließt daraus, dass die Verweigerung staatlichen Entscheidungen hervor, dass die Behörden der Anerkennung der bf. Organisationen nicht mit Grün- mit der Verweigerung der Registrierung der bf. Orga- den des Schutzes moralischer Werte oder der Institutio- nisationen versuchten, die folgenden Ziele zu verfol- nen der Ehe und Familie gerechtfertigt und daher nicht gen: den Schutz der moralischen Werte der Gesellschaft angenommen werden kann, dass sie dem legitimen Ziel sowie der Institutionen der Familie und Ehe; den Schutz des Schutzes der Moral dient. der Souveränität, Sicherheit und territorialen Integrität (156) Das nächste von den innerstaatlichen Behör- Russlands, die ihrer Ansicht nach durch einen von den den in ihren Entscheidungen ins Treffen geführte Ziel – Aktivitäten von LGBT-Vereinigungen ausgelösten Bevöl- der Schutz der Souveränität, Sicherheit und territoria- kerungsrückgang bedroht waren; den Schutz der Rech- len Integrität Russlands – kann mit den legitimen Zielen te und Freiheiten anderer; und die Verhinderung gesell- des Schutzes der nationalen oder öffentlichen Sicher- schaftlich oder religiös motivierten Hasses, der ihrer heit in Verbindung gebracht werden. Der GH erinnert Ansicht nach durch die Aktivitäten von LGBT-Vereini- daran, dass die Begriffe der »nationalen Sicherheit« und gungen ausgelöst werden und Gewalt nach sich ziehen der »öffentlichen Sicherheit« zurückhaltend angewen- konnte. Der GH wird prüfen, ob die Verweigerung der det und einschränkend interpretiert werden müssen. Registrierung der bf. Organisationen dazu diente, diese [...] Die innerstaatlichen Behörden sahen eine Bedro- erklärten Ziele zu verwirklichen. hung der Souveränität und [...] Integrität Russlands (152) Was das erste Ziel betrifft, hat der GH bereits durch die bf. Organisationen, weil deren Aktivitäten zu erklärt, dass Einschränkungen der öffentlichen Debat- einem Bevölkerungsrückgang führen könnten. Der GH te über LGBT-Angelegenheiten nicht mit Gründen des ist nicht davon überzeugt, dass eine auf solche Gründe Schutzes der Moral gerechtfertigt werden können und gestützte Verweigerung der Registrierung einer Organi- daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sation, die LGBT-Rechte verteidigt, dazu dienen kann, dieses legitime Ziel verfolgen. Er hat auch das Argument den Schutz der nationalen und öffentlichen Sicherheit der Regierung über die angebliche Unvereinbarkeit zwi- zu fördern. Erstens gibt es, wie der GH bereits festge- schen der Bewahrung der Werte der Familie sowie der stellt hat, keinen Zusammenhang zwischen der Förde- Institution der Ehe und der Bestätigung der gesellschaft- rung von Homosexualität und der demographischen lichen Akzeptanz von Homosexualität zurückgewiesen. Lage [...]. Zweitens haben weder die innerstaatlichen (153) Der GH sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall Gerichte noch die Regierung erklärt, wie ein hypotheti- zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Ziele der bf. scher Bevölkerungsrückgang die nationale und öffentli- Organisation bestanden darin, die Rechte von LGBT-Per- che Sicherheit bedrohen könnte [...]. sonen zu verteidigen und zu fördern, einschließlich [...] (157) Was weiters das Ziel des Schutzes der Rechte und des Rechts auf gleichgeschlechtliche Ehe. Auch wenn es Freiheiten anderer betrifft [...], bemerkt der GH, dass den Staaten nach wie vor freisteht [...], den Zugang zur die nationalen Behörden mit der Verweigerung der Regi- Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschrän- strierung der bf. Vereinigungen versuchten, das Recht ken, geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob die zu schützen, nicht mit irgendeiner Darstellung gleich- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Zhdanov u.a. gg. Russland NLMR 4/2019-EGMR geschlechtlicher Beziehungen oder der Förderung von werden, nicht einzugreifen. Ein rein negatives Verständ- LGBT-Rechten oder mit der Idee der Gleichberechtigung nis wäre mit dem Ziel von Art. 11 EMRK oder generell mit von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Beziehun- jenem der Konvention nicht vereinbar. Es kann daher gen – was von der Mehrheit der Russen offenbar abge- positive Verpflichtungen geben, den effektiven Genuss lehnt und als beleidigend, verstörend oder schockierend des Rechts auf Vereinigungsfreiheit selbst im Bereich empfunden würde – konfrontiert zu werden. der Beziehungen zwischen Individuen untereinander zu (158) In diesem Zusammenhang erinnert der GH gewährleisten. Dementsprechend obliegt es den Behör- daran, dass die Konvention kein Recht garantiert, nicht den, das angemessene Funktionieren von Vereinigun- mit Meinungen konfrontiert zu werden, die den eigenen gen oder politischen Parteien selbst dann zu gewährleis- Überzeugungen widersprechen. Außerdem wäre es mit ten, wenn diese von Personen als ärgerlich oder störend den der EMRK zugrunde liegenden Werten unvereinbar, empfunden werden, die gegen die von ihnen vertretenen die Ausübung von Konventionsrechten durch eine Min- rechtmäßigen Ideen und Ansprüchen sind. Ihre Mitglie- derheit von der Akzeptanz durch die Mehrheit abhängig der müssen in der Lage sein, Versammlungen abzuhal- zu machen. Wenn dies so wäre, würden die Rechte einer ten ohne befürchten zu müssen, physischer Gewalt sei- Minderheit auf Religions-, Meinungsäußerungs-, Ver- tens ihrer Gegner unterworfen zu werden. Eine solche sammlungs- und Vereinigungsfreiheit bloß theoretisch Angst könnte dazu führen, andere Vereinigungen oder und nicht praktisch und effektiv, wie dies von der EMRK politische Parteien davon abzuschrecken, ihre Meinun- gefordert wird. Der GH hat es daher stets abgelehnt, gen über sehr kontroverse, die Gemeinschaft betreffen- Politiken und Entscheidungen zu billigen, die Vorurtei- de Themen offen zu äußern. In einer Demokratie kann le der heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homo- das Recht auf eine Gegendemonstration nicht so weit sexuellen Minderheit verkörpern. gehen, die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfrei- (159) Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass die heit zu unterdrücken. Verweigerung der Registrierung der bf. Organisationen (163) Die positive Verpflichtung, den effektiven das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgt. Genuss des Rechts auf Vereinigungs- und Versamm- (160) Was schließlich das Ziel der Verhinderung von lungsfreiheit zu gewährleisten, ist für Personen beson- gesellschaftlichem oder religiösem Hass und Feindselig- ders wichtig, die unpopuläre Ansichten vertreten oder keit betrifft, die von den Aktivitäten von LGBT-Vereinigun- Minderheiten angehören, weil sie stärker Gefahr lau- gen ausgelöst werden und nach Ansicht der innerstaat- fen, schikaniert zu werden. Ein Verweis auf das Bewusst- lichen Behörden zu Gewalt führen könnten, kann dies sein, einer Minderheit anzugehören, die Bewahrung dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und Entwicklung der Kultur einer Minderheit oder die dienen. Der GH akzeptiert, dass gesellschaftlicher oder Verteidigung der Rechte einer Minderheit können nach religiöser Hass und Feindseligkeit eine Gefahr für den Ansicht des GH nicht als Bedrohung der »demokrati- gesellschaftlichen Frieden und die politische Stabilität schen Gesellschaft« bezeichnet werden, selbst wenn er demokratischer Staaten darstellen und zu Gewalt führen Spannungen provozieren kann. Das Auftreten von Span- können. Er akzeptiert daher, dass das erklärte Ziel, sol- nungen ist eine der unvermeidbaren Folgen des Plura- chen Hass und Feindseligkeit zu verhindern, dem legiti- lismus, also der freien Diskussion über alle politischen men Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung entspricht. Ideen. Die Rolle der Behörden besteht daher unter sol- Er wird ausgehend von der Annahme fortfahren, dass die chen Umständen nicht darin, die Ursache der Spannun- umstrittenen Maßnahmen diesem Ziel entsprachen. gen durch die Beseitigung des Pluralismus zu entfernen, (161) [...] Die Gefahr von Hass und Feindseligkeit, die sondern darin sicherzustellen, dass sich die rivalisieren- geeignet waren, zu Störungen der Ordnung zu führen, den Gruppen gegenseitig tolerieren. wurde von den nationalen Behörden offenbar aus ihrem (164) Folglich waren die russischen Behörden ver- Glauben abgeleitet, die Mehrheit der Russen würde pflichtet, vernünftige und angemessene Maßnahmen Homosexualität ablehnen und wäre über jegliche Dar- zu setzen, um es den bf. Organisationen zu ermögli- stellung von Homosexualität oder Förderung von LGBT- chen, ihre Aktivitäten auszuüben, ohne befürchten zu Rechten empört. Es wurde nie behauptet, dass die Bf. müssen, durch ihre Gegner physischer Gewalt unterwor- selbst beabsichtigen würden, irgendwelche gewalttä- fen zu werden. [...] Die innerstaatlichen Behörden hat- tigen, aggressiven oder in anderer Weise die Ordnung ten bei der Wahl der Mittel, die den bf. Organisationen störenden Handlungen zu setzen. Tatsächlich nahmen ein ungestörtes Arbeiten ermöglicht hätten, ein weites die Behörden an, die Bf. könnten potentiell Opfer von Ermessen. So hätten sie etwa öffentliche Stellungnah- Aggression seitens Personen werden, die Homosexuali- men abgeben können, um unmissverständlich eine tole- tät ablehnen. rante, vermittelnde Haltung zu vertreten und potentiel- (162) Wie der GH [...] in Erinnerung ruft, kann die wirk- len Aggressoren mögliche Sanktionen anzudrohen. Es liche und effektive Achtung der Vereinigungsfreiheit gibt keinen Hinweis darauf, dass die russischen Behör- nicht auf eine bloße Pflicht seitens des Staates reduziert den solche Maßnahmen in Erwägung gezogen hätten. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Zhdanov u.a. gg. Russland 7 Stattdessen entschieden sie sich dazu, die Ursache für die Spannungen zu beseitigen und die Gefahr von Stö- 2. In der Sache rungen der Ordnung abzuwenden, indem sie die Ver- (179) [...] Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund einigungsfreiheit der Bf. einschränkten. Unter solchen der sexuellen Orientierung bedarf zur Rechtfertigung Umständen kann der GH nicht akzeptieren, dass die besonders überzeugender und schwerwiegender Grün- Verweigerung der Registrierung der bf. Organisationen de. Wie der GH betont hat, sind Unterschiede, die aus- »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. schließlich auf Überlegungen hinsichtlich der sexuel- (165) Folglich hat im Hinblick auf alle Bf. eine Verlet- len Orientierung beruhen, nach der Konvention nicht zung von Art. 11 EMRK stattgefunden (einstimmig). akzeptabel. (180) Der GH hat bereits festgestellt, dass der entschei- dende Grund für die Verweigerung der Registrierung der bf. Organisationen deren Ziel der Förderung von LGBT- V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK (166) Die Bf. behaupteten, die verweigerte Registrierung Rechten war. Es ist unerheblich, dass die innerstaatli- der bf. Organisationen würde eine Diskriminierung auf- chen Behörden auch auf andere Gründe betreffend ver- grund der sexuellen Orientierung darstellen. [...] schiedene Unregelmäßigkeiten in den Dokumenten verwiesen. Der GH ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass in Diskriminierungsfällen, in denen die Gesamteinschätzung der Situation des Bf. mehr als 1. Zulässigkeit (168) [...] Wie der GH festgestellt hat, begründeten die einen Grund umfasst, die Gründe nicht alternativ, son- umstrittenen Entscheidungen einen Eingriff in das dern kumulativ zu beurteilen sind. Folglich bewirkt die Recht der Bf. auf Vereinigungsfreiheit. Folglich ist Art. 14 Illegitimität eines der Gründe die Kontaminierung der iVm. Art. 11 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. (170) Der GH hat früher festgestellt, dass eine NGO gesamten Entscheidung. (181) Da das Ziel der bf. Organisationen, die Förde- behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Art. 14 rung von LGBT-Rechten, ein entscheidender Faktor für EMRK aufgrund einer persönlichen Eigenschaft wie der die Entscheidung war, ihnen die Registrierung zu ver- Religion zu sein. [...] wehren, erlitten sie eine unterschiedliche Behandlung (171) Der GH hat auch akzeptiert, dass eine NGO in aufgrund der sexuellen Orientierung. Fällen, die sich auf Einschränkungen oder den fehlen- (182) Der GH hat oben bereits festgestellt, dass die den Schutz öffentlicher Versammlungen bezogen, die Verweigerung der Registrierung der bf. Organisationen von ihr organisiert wurden, behaupten kann, Opfer wegen ihrer Förderung von LGBT-Rechten nicht als einer Verletzung von Art. 14 EMRK aufgrund der sexuel- sachlich oder objektiv gerechtfertigt bezeichnet wer- len Orientierung zu sein. den kann. (172) Der GH sieht keinen Grund dafür, im vorliegen- (183) Die obigen Feststellungen geben auch Anlass für den Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 11 EMRK (einstim- Bei den bf. Organisationen handelt es sich um LGBT-Ver- mig). einigungen, die mit dem Ziel der Verteidigung von LGBT- Rechten gegründet wurden. Sie waren von der Weigerung der Behörden, sie zu registrieren, direkt betroffen. Sie kön- VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK nen daher behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 14 € 10.000,– an Herrn Zhdanov und je € 13.000,– an Herrn EMRK aufgrund der sexuellen Orientierung zu sein. Nepomnyashchiy sowie Herrn Naumchik für immateri- (173) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offen- ellen Schaden; € 6.500,– an die Bf. gemeinsam für Kos- sichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen ten und Auslagen (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervo- Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt tum von Richterin Keller, Richter Serghides und Richterin werden (einstimmig). Elósegui). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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