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BERICHTIGUNG FÜR : - Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen
Amtsblatt Nr. L 113 vom 26/04/1985 S. 0035
BERICHTIGUNG FÜR :
Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen
Seite 16, Erwägungsgrund Nr. 8, Zeilen 5, 6 und 7:
1.2 // anstatt: // ». . . wechselseitige Lizenz- oder Vertriebsvereinbarungen, oder Lizenzvereinbarungen . . ." // muß es heissen: // ». . . wechselseitige Lizenzen oder Lizenzvereinbarungen . . .";
Seite 16, Erwägungsgrund Nr. 11, Zeile 26:
1.2 // anstatt: // ». . . ausschließlich Lizenzen . . ." // muß es heissen: // ». . . ausschließlich Lizenzen . . .";
Seite 17, Erwägungsgrund Nr. 13, Zeilen 7 und 8:
1.2 // anstatt: // ». . . Zwischenhändlern aus ihrem jeweiligen Gebiet, welche . . ." // muß es heissen: // ». . . Zwischenhändlern in ihren jeweiligen Gebieten, welche . . .";
Seite 20, Artikel 3, Ziffer 3, Zeile 5:
1.2 // anstatt: // ». . . Unternehmen in Wettbewerb . . ." // muß es heissen: // ». . . Unternehmen im Gemeinsamen Markt in Wettbewerb . . .";
Seite 21, Artikel 3, Ziffer 11 a), Zeilen 2, 3 und 4:
1.2 // anstatt: // ». . . Wiederverkäufern aus ihren jeweiligen Gebieten, welche Erzeugnisse . . ." // muß es heissen: // ». . . Wiederverkäufern in ihren jeweiligen Gebieten, welche die Erzeugnisse . . .";
Seite 22, Artikel 5, Ziffer 3 lautet wie folgt:
»3. Vereinbarungen, mit denen ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Patentlizenz erteilt und dieser andere, auch wenn dies in getrennten Vereinbarungen oder über verbundene Unternehmen geschieht, dem ersten eine Lizenz an Patenten oder Marken oder Verkaufsrechte für nicht patentgeschützte Erzeugnisse einräumt oder ihm technisches Wissen mitteilt, soweit die Vertragspartner Wettbewerber für die Vertragserzeugnisse sind;";
Seite 23, Artikel 9, Ziffer 5 a), Zeilen 2, 3 und 4:
1.2 // anstatt: // ». . . oder Wiederverkäufern aus ihren jeweiligen Gebieten einzugehen, die die Erzeugnisse . . ." // muß es heissen: // ». . . oder Wiederverkäufern in ihren jeweiligen Gebieten, welche die Erzeugnisse . . .";
Seite 24, Artikel 12, Absatz 2, Zeilen 1 und 2:
1.2 // anstatt: // ». . . bei denen die vertragschließenden Unternehmen gemeinsam . . ." // muß es heissen: // ». . . bei denen die vertragschließenden oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen gemeinsam . . .".
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