B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1001/2019
Ur t e i l vom 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Februar 2019 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) September 2017 in
Deutschland und am (…) Februar 2018 in den Niederlanden um Asyl er-
sucht hatte.
A.c Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 7. Feb-
ruar 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Deutschlands oder der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, weder
nach Deutschland noch in die Niederlanden zurückkehren zu wollen. In
Deutschland würde er wohl wieder in ein Empfangszentrum geschickt und
sein Antrag schliesslich abgelehnt, während er in den Niederlanden gar
nicht aufgenommen würde, sondern gleich nach Deutschland zurückkeh-
ren müsste. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt.
Hierzu führte er aus, dass es ihm jetzt gut gehe, er aber an (…) gelitten
habe.
B.
Am 11. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deut-
schen Behörden hiessen das Ersuchen am 14. Februar 2019 gut.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 – eröffnet am 20. Februar 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
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Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, dass Deutschland
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Beschwerde-
führer dort ein Asylgesuch gestellt habe. Dies gelte auch, wenn das Asyl-
verfahren in Deutschland bereits abgeschlossen sei; denn es lägen keine
Hinweise vor, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchgeführt hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wiederle-
gen. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
beim Beschwerdeführer sei festzustellen, dass keine Hinweise vorlägen,
wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Dazu sei anzumer-
ken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass
Deutschland auch nach einem negativen Asylentscheid angemessene me-
dizinische Versorgungsleistungen erbringe und den Zugang zu notwendi-
ger Behandlung gewährleiste. Die für das Dublin-Verfahren einzig aus-
schlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung defini-
tiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der Über-
stellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische
Behandlung informiert. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor,
die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die
Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und
der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch
durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar
2019 sowie die Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
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Zur Begründung seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in der Schweiz bleiben wolle, weil er in Algerien
nichts mehr habe und seit zwei Jahren mit einer Frau zusammen sei, wel-
che in der Schweiz lebe. Er habe vor, diese Frau zu heiraten. Nach
Deutschland möchte er nicht zurückkehren, weil sie in der Schweiz über
eine Arbeitsstelle verfüge und nicht mitkommen würde.
E.
Am 4. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
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die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) September
2017 in Deutschland und am (…) Februar 2018 in den Niederlanden um
Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz […]). Das SEM ersuchte
deshalb die deutschen Behörden am 11. Februar 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO
(vgl. act. […]). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 14. Februar 2019 zu (vgl. act. […]). Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Deutschlands ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
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5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sein könnte
und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ver-
fügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber
festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die
Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylge-
suchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Ge-
genteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutsch-
land gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
5.4 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer bei
einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersicht-
lich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessens-
klausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erge-
ben würden.
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5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer-
deführers – das Vorliegen einer Suchtproblematik (vgl. act. […]) – stellen
sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von
Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.H.).
5.4.2 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat
verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu
gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen
ist bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden
werden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochte-
nen Verfügung angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände
informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, dass er nicht räumlich von seiner in der Schweiz lebenden Freundin
getrennt werden möchte, sinngemäss die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
5.5.1 Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert die
Bestimmung von Art. 8 EMRK. Die Inanspruchnahme dieser Garantie setzt
unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei ge-
mäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes,
sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt ist (vgl. BGE 135
I 143 E. 3.1 m.H.; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.],
EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N 54 ff. zu Art. 8 m.H.). Als wesent-
licher Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das gemeinsame
Wohnen, bzw. der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,
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die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner aneinander zu berücksichtigen (GRABENWARTER/PABEL,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 288, WILLIAM A.
SCHABAS, The European Convention on Human Rights, A Commentary,
2015, S. 388 f.).
5.5.2 Aus den vorliegenden Akten sind keine Hinweise auf eine im soeben
dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraus-
setzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ersichtlich, zumal der Be-
schwerdeführer in der summarischen Befragung keine in der Schweiz le-
bende Freundin erwähnte (vgl. act. […]). Auch die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Heiratsabsicht führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal
sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkehrungen für eine Ehe-
schliessung getroffen worden wären beziehungsweise ein Datum für eine
Trauung festgelegt worden wäre.
5.6 Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Er-
messen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen
enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts.
5.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland
unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbst-
eintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
5.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
5.9 Somit bleibt Deutschland der für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat ge-
mäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren ge-
mäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
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Seite 10
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nunmehr als ge-
genstandslos erweist.
9.
9.1 Nach vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegeh-
ren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Folglich ist
auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: