Abtei lung IV
D-100/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ali Civi,
Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2006
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-100/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus B._______ - stellte am
26. Oktober 2006 auf der schweizerischen Botschaft in Ankara ein
Asylgesuch, wozu sie selbentags durch einen Mitarbeiter der Botschaft
befragt wurde. Dabei machte die Beschwerdeführerin ihm Wesentli-
chen geltend, sie habe sich im Mai 2004 offiziell von ihrem Ehemann -
C._______ - scheiden lassen, fühle sich aber nach Brauch nach wie
vor mit ihm verheiratet. Seit ihr (Ex-)Ehemann, welcher wegen
Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu einer Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden sei, die Türkei verlassen habe, werde
sie von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und könne mit
ihren Kindern kein normales Leben mehr führen. Mehrere Male sei
ihre Wohnung von den Sicherheitsbehörden durchsucht worden. Dabei
sei sie vor ihren Kindern beleidigt, beschimpft und einmal gar geohr-
feigt worden. Ausserdem hätten die Polizisten ihr angedroht, sie nicht
in Ruhe zu lassen, solange sie ihnen den Aufenthaltsort ihres früheren
Ehemannes nicht bekanntgebe.
Ihr Ex-Ehemann sei im Februar 2005 in die Schweiz eingereist und
habe hier ein Asylgesuch eingereicht.
Anlässlich ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft in Ankara
reichte die Beschwerdeführerin ein Familienbüchlein, einen Familien-
registerauszug, ein Scheidungsurteil, ein Schreiben des ehemaligen
Gemeindepräsidenten von D._______, mehrere Ausbildungsdiplome
sowie diverse ihren Ex-Mann betreffende Gerichtsdokumente ein.
B.
Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandter
Verfügung vom 13. November 2006 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das am
26. Oktober 2006 gestellte Asylgesuch ab. Die Verfügung des BFM
wurde der Beschwerdeführerin laut dem bei den Akten befindlichen
postalischen Rückschein am 6. Dezember 2006 ausgehändigt.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 4. Ja-
nuar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsver-
treters, die Verfügung des BFM vom 13. November 2006 sei vollum-
Seite 2
D-100/2007
fänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 26. Oktober 2006 gutzu-
heissen. Eventuell sei der Fall zur ihrer erneuten Befragung, zur Er-
gänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung
an das BFM zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 sistierte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende
Beschwerdeverfahren, bis über das ebenfalls auf Beschwerdeebene
hängige Asylverfahren ihres Ex-Ehemannes (N (...)) befunden worden
sei. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verwies den Entscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Urteil vom 12. Januar 2009 (...) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin am 3. Mai
2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 29. März 2005 vollumfänglich ab. Auf die Begründung wird, soweit
für das vorliegende Verfahren von Belang, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
D-100/2007
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Beschwerde-
verfahren mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 bis zum end-
gültigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahren des früheren Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin sistiert (vgl. Prozessgeschichte Bst.
D). Nachdem das Gericht bezüglich desselben am 12. Januar 2009 ein
Urteil getroffen hat, ist die formelle Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens aufzuheben und über die vorliegende Beschwerde materiell zu
befinden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
Seite 4
D-100/2007
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung in die Schweiz im Wesentlichen damit, sie wer-
de seit der Ausreise ihres früheren Ehemannes, welcher wegen Unter-
stützung der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den sei, behördlicherseits stark unter Druck gesetzt, was ihr letztlich
ein normales Leben verunmögliche. Überdies habe sie schon kurz
nach der Ausreise ihres Ex-Ehemannes ihre Wohnung mangels fehlen-
der finanzieller Mittel aufgeben müssen. Seither wohne sie teils bei ih-
ren Eltern, teils bei ihrer Schwester E._______, während eines ihrer
beiden Kinder bei ihrer Mutter, das andere bei ihrer früheren
Schwiegermutter untergebracht sei.
4.2 Wie indessen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Januar 2009 hinsichtlich des Ex-Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin zu entnehmen ist, gründete dessen Verurteilung in der Türkei
nicht auf einem politischen, sondern auf einem gemeinrechtlichen De-
likt. Diese Erkenntnis folgt aus der inhaltlichen Analyse der vom frühe-
ren Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfah-
rens beigebrachten Gerichtsdokumente, deren Ergebnis im Übrigen
durch zusätzliche Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Anka-
ra bestätigt worden ist. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholun-
gen kann diesbezüglich auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. Januar 2009 verwiesen werden.
4.3 Zwar kann - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Novem-
ber 2006 sachgerechterweise festgestellt hat - nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang ihres frühe-
ren Ehemannes einem gewissen Druck seitens der türkischen Behör-
den ausgesetzt war. Dieser Umstand erklärt sich vorab dadurch, dass
sich der frühere Mann der Beschwerdeführerin dem drohenden Straf-
vollzug durch Flucht entzogen hat und die türkischen Behörden in ih-
rem Bemühen, seiner habhaft zu werden, alles Interesse daran haben
mussten, mutmassliche Kontaktpersonen nach dessen aktuellem Auf-
Seite 5
D-100/2007
enthaltsort zu befragen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang geschilderten Druckversuche (Hausdurchsuchungen,
Beschimpfungen, Beleidigungen, Androhung der eigenen Festnahme)
weisen jedoch aufgrund ihrer Art nicht eine Intensität auf, welche ei-
nen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen ver-
möchte. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bot-
schaftsanhörung gemachte Aussage, letztmals vor etwa vier bis fünf
Monaten persönlich von der Polizei kontaktiert worden zu sein, deutet
im Ergebnis nicht auf eine intensive Bedrängung der Beschwerdefüh-
rerin durch die heimatlichen Behörden hin. Angesichts des nicht poli-
tisch gefärbten Hintergrunds der Verurteilung von C._______ sowie
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 von ihrem
Ehemann geschieden ist und wieder ihren Mädchennamen ange-
nommen hat, darf überdies angenommen werden, dass sie heute mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen nennenswerten behördli-
chen Behelligungen im Zusammenhang mit der früheren Delinquenz
ihres Ex-Ehemannes mehr ausgesetzt sein dürfte. Vor diesem Hinter-
grund mutet die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwer-
de, sie müsse aufgrund der bereits erlittenen behördlichen Behelligun-
gen auch in Zukunft mit Verfolgungen und eventuell sogar Verhaftun-
gen durch die Polizei rechnen (vgl. Beschwerde S. 5), übertrieben an,
zumal der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin von den türki-
schen Behörden aktenkundig nicht als politischer Aktivist betrachtet,
sondern zufolge der Verübung eines gemeinrechtlichen Deliktes verur-
teilt wurde.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation aus Gründen
gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre missliche Wohnsituation
und die damit verbundene Unmöglichkeit, gemeinsam mit ihren beiden
Kindern unter einem Dach zu leben, hinweist, spricht sie damit einen
Sachverhalt an, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens
in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen
gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stel-
len, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und
damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise
schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 6
D-100/2007
staat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizi-
nischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz
abgesehen hiervon deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zu ihrer Wohnsituation letztlich darauf hin, dass sie im jetzigen Zeit-
punkt sowohl bei ihren Eltern als auch bei ihrer Schwester über eine
Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. act. A1 S. 1 i.V.m. S. 4) und damit keiner
eigentlichen Notlage ausgesetzt ist.
4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aller-
dings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-100/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 8