B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-100/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Kuba,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
D-100/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. September 1997 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland eine schweizerische Staatsbürgerin, weshalb ihm die Einreise in
die Schweiz bewilligt wurde. Im Jahr 1998 gelangte er in die Schweiz, wo
die Ehe am 4. September 2003 geschieden wurde. Die ihm erteilte Nie-
derlassungsbewilligung C wurde durch die zuständige kantonale Behörde
wegen wiederholter Straffälligkeit am 5. August 2009 widerrufen. Die kan-
tonalen Rekursinstanzen bestätigten diesen Entscheid mit Urteil vom
16. Dezember 2009.
B.
Am 25. Mai 2010 (schriftliche Eingabe) beziehungsweise 11. Juni 2010
stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein Asylgesuch. Dieses Ge-
such schrieb die Vorinstanz wegen des unbekannten Aufenthalts des Be-
schwerdeführers am 16. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab.
C.
Am 22. Februar 2011 erneuerte der Beschwerdeführer in B._______ sein
Asylbegehren. Das BFM nahm das Asylverfahren am 10. März 2011 ge-
stützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) wieder auf und bot ihn zu einer Anhörung auf. Nachdem er
den Anhörungstermin nicht befolgt hatte, trat das BFM auf das Asylge-
such mit Verfügung vom 5. September 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 16. September 2011
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 4. November 2011 gut; das BFM wurde angewiesen, das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen.
D.
Am 26. Oktober 2012 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei mach-
te der Beschwerdeführer geltend, für die Ausreise aus Kuba einen Ar-
meeangehörigen, welcher für die Einberufung zuständig gewesen sei, be-
stochen zu haben und deshalb als Deserteur katalogisiert worden zu
sein. Er habe auf unrechtmässige Weise einen Ausreisestempel erlangt.
Entsprechend könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am 7. Dezember 2012 –
D-100/2013
Seite 3
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche
Angaben im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst und
den Ahndungsmassnahmen der kubanischen Behörden gemacht. Ferner
falle auf, dass er nach Einreichung des Asylgesuchs für die Asylbehörden
längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen sei, was gegen die gel-
tend gemachte Gefährdungssituation im Heimatland spreche. Ausserdem
wirke seine Schilderung zur gelungenen Ausreise aus Kuba in Anbetracht
der damaligen Situation vor Ort realitätsfremd. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Be-
schwerdeführer gebe unter Hinweis auf ein Beweismittel vom 1. März
2010 an, er könne aufgrund der kubanischen Gesetzgebung nach einem
Aufenthalt von mehr als elf Monaten im Ausland nicht mehr ins Heimat-
land zurückkehren. Am 14. März 2013 werde indes das neue kubanische
Reiserecht in Kraft treten. Dieses ermögliche auch den sogenannten
Migranten die Rückkehr nach Kuba.
F.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (Datum des Poststempels) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels vorformu-
lierter Rechtsbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weiterga-
be von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren.
In der Beschwerde machte er insbesondere Ausführungen zu der aus
seiner Ansicht nach immer noch bestehenden Unmöglichkeit der Rück-
kehr nach Kuba. Überdies habe er in Kuba als Deserteur mit strenger Be-
strafung zu rechnen. Als Beleg für die Unmöglichkeit der Rückkehr stellte
er ein Beweismittel in Aussicht.
D-100/2013
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Anweisung der
kantonalen Behörde (Datentransfer) wurde unter Hinweis auf Art. 97
Abs. 1 AsylG abgewiesen. Betreffend Nachreichung eines Beweismittels
wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit einer an die Vorinstanz adressierten, als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 13. März 2013 übermittelte der Beschwerde-
führer ein Schreiben der kubanischen Amtsstelle in C._______.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe vom 13. März 2013
werde zusammen mit dem eingereichten Beweismittel als Beschwerdeer-
gänzung entgegengenommen. Im Weiteren gehe aus den Akten hervor,
dass er im April 2009 durch das kantonale Strafgericht in D._______ we-
gen Raubes zu einer 20-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzugs unter anderem dann nicht verfügt, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Anlässlich der im Asyl-
verfahren erfolgten Summarbefragung vom 16. Juni 2010 habe er ausge-
sagt, vom 12. Oktober 2008 bis zum 11. Juni 2010 und mithin während 20
Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Im Hinblick auf eine allfällige Anwen-
dung von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren wur-
de ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzu-
reichen. Bei unbenutztem Fristablauf werde gestützt auf die bestehenden
Akten entschieden.
D-100/2013
Seite 5
J.b In der Folge wurde die Postsendung dem Gericht mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" retourniert. Eine Nachfrage beim kantonalen Migrations-
amt ergab, dass die Adressierung der Sendung der aktuellen Situation
entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-100/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche verwie-
sen werden kann, aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ausreiseumstände beziehungsweise die Schwierigkeiten mit
den Behörden aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Schilde-
rungen als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere legte das BFM ausführ-
lich dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann,
dass er trotz erteilter Ausreisegenehmigung illegal ausgereist sei und als
Deserteur gelte. In der Beschwerde fehlen konkrete Argumente für eine
andere Sichtweise. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen keinen
flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund seiner vorgebrachten Proble-
me im Heimatland glaubhaft zu machen.
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-100/2013
Seite 7
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-100/2013
Seite 8
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der
Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in
den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann.
7.2 Gemäss Praxis ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche
Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden; es kann ei-
ne angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber ei-
ne andere Begründung zugrunde legen (Motivsubstitution).
D-100/2013
Seite 9
7.3
7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April
2009 durch das kantonale Strafgericht in D._______ unter anderem we-
gen mehrfachen Raubes und Vergewaltigung zu einer 20-monatigen Ge-
fängnisstrafe verurteilt wurde. Diese Strafe hat er gemäss eigenen Anga-
ben verbüsst (vgl. A 1/8 S. 6; A 3/4; A 87/10 Antwort 11 f.).
Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Auf-
nahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) unter anderem dann
nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn
gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde.
7.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. März 2013 praxisgemäss das rechtliche Gehör zur
möglichen Anwendung dieser Norm gewährt. Diese Verfügung wurde
zwar vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt, da sie jedoch an
die zuletzt bekannte Adresse verschickt worden war, gilt sie als ord-
nungsgemäss zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG).
7.3.3 Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wur-
de", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils
zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Frei-
heitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert.
Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im
Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter
– im Sinne eines festen Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser
Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen
Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-1972/2009 vom 11. August
2011 E. 4.4 S. 9 f., Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.1
S. 8 f.). In Anbetracht der verfügten eineinhalbjährigen Haftstrafe ist
Art. 83 Abs. 7 demnach grundsätzlich anwendbar.
7.3.4 Im Weiteren ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beach-
ten. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Han-
D-100/2013
Seite 10
delns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wird für den vorliegend relevanten
Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wo-
nach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentli-
chen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
7.3.4.1 Der Beschwerdeführer ist nebst seiner Verurteilung wegen Rau-
bes und Vergewaltigung schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten (vgl. dazu das Urteil des E._______ vom 16. Dezember 2009:
Ablehnung des Rekurses im Zusammenhang mit dem Widerruf der C-
Bewilligung, wobei sich dieser Entscheid auf den im Wesentlichen gleich-
lautenden Art. 62 Bst. b AuG stützte). Auch nach der Haftverbüssung
wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen (A 77/7; A 80/1; A
84/1). Die Tatsache, dass er rechtskräftig zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe verurteilt wurde und schon zuvor wiederholt straffällig war,
lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit
an der Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers als gewichtig erscheinen. Argumente für eine allfällig andere Sicht-
weise fehlen, vielmehr ergeben sich aus den Akten auch aus heutiger
Sicht gewichtige Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft ge-
lingen wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
7.3.4.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen,
dass er sich seit 1998 und damit seit langer Zeit offenbar überwiegend in
der Schweiz aufhielt. Indessen bestehen aufgrund der Aktenlage keine
Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende In-
tegration. Seine Ehe wurde geschieden. Dass er sich seither in integrati-
ver Hinsicht positiv hervorgetan hätte, kann den verfügbaren Akten nicht
entnommen werden. Auch ergeben sich aus der allgemeinen und indivi-
duellen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass er dort einer offensicht-
lichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Entsprechende Vorbringen wurden
im Asylpunkt für unglaubhaft erachtet. Nach dem Gesagten lassen sich
keine gewichtigen privaten Interessen erkennen, die für den Verbleib in
der Schweiz sprechen würden.
7.3.4.3 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass ins-
gesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private In-
teresse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die An-
wendung von Art. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit verhältnismässig.
D-100/2013
Seite 11
7.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Frage offen bleiben, ob der
Vollzug der Wegweisung nach Kuba unzumutbar oder unmöglich er-
scheint, da die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ohnehin aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ausgeschlossen bleiben
muss.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenwei-
tergabe an die heimatlichen Behörden beziehungsweise hat der Be-
schwerdeführer seinerseits mit den kubanischen Vertretung in der
Schweiz Kontakt aufgenommen. Sein Gesuch um entsprechende Infor-
mationen im Rahmen einer separaten Verfügung ist damit gegenstands-
los.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2013 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Verände-
rung seiner finanziellen Situation ergibt, ist von der Kostenauflage abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-100/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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