B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-100/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N_______.
D-100/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus
B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 31. Mai 2012 auf
dem Landweg. Über D._______, E._______ und F._______ sei er am
10. Juni 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 11. Juni 2012 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ sein Asylgesuch
ein. Nach der dort am 19. Juni 2012 durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) wurde er mit Verfügung vom 20. Juni 2012 für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Mit Schrei-
ben vom 25. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in
seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt, sein Asylgesuch somit in
der Schweiz geprüft werde. Am 8. November 2013 wurde der Beschwer-
deführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe
sich in den Jahren (...) bis (...) in I._______ aufgehalten, weil er dort einen
fünfjährigen Arbeitsvertrag als J._______ bekommen habe. Während sei-
nes Aufenthaltes habe er im Jahre (...) – nach dem Vorfall in K._______ –
an Protestdemonstrationen vor der syrischen Botschaft teilgenommen, wo
jeweils rund 200 Personen – darunter auch er – gegen die syrische Regie-
rung gerichtete Slogans gerufen hätten. In der Folge habe er in I._______
ein Asylgesuch eingereicht, das jedoch im Jahre (...) abgelehnt worden sei.
Zusammen mit (...) weiteren Kurden sei er am (...) von den Behörden von
I._______ nach Syrien ausgeschafft worden. Nach ihrer Ankunft im Flug-
hafen von L._______ seien von den Rückkehrern nur er und eine weitere
Person freigelassen worden; zudem hätten sie auch einen Geldbetrag leis-
ten müssen. Nachdem er in sein Dorf zurückgekehrt sei, hätten ihn die sy-
rischen Behörden wegen seiner Demonstrationsteilnahme in I._______ ge-
sucht, weshalb er sich nur selten zu Hause und meist bei anderen Ver-
wandten aufgehalten habe. Ab und zu habe er seinem Vater in der Land-
wirtschaft geholfen, so insbesondere im Sommer, als viel Arbeit zu bewäl-
tigen gewesen sei. Die Behörden hätten ihn im (...), (...) und vielleicht im
(...) zu Hause gesucht. Zu dieser Zeit habe er auch hin und wieder an
Kundgebungen teilgenommen und sei danach jeweils – wie auch die an-
deren Demonstrationsteilnehmer – wieder nach Hause zurückgekehrt.
Während der Demonstrationen habe es mit den syrischen Behörden nie
Probleme gegeben, aber zuletzt habe es sich so zugetragen, dass die Si-
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cherheitskräfte angefangen hätten, die Leute zu Hause zu suchen und fest-
zunehmen. Er habe sich im (...) zur Ausreise entschlossen, weil er sich
ständig vor den Behörden habe verstecken müssen und seine Familie
kaum mehr gesehen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am 6. Dezember 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juni 2012 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ord-
nete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung
vom 3. Dezember 2013 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das BFM anzu-
weisen, den Fall insbesondere gestützt auf das nachgereichte Beweismit-
tel neu zu beurteilen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten dürfe, und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 28. Januar 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. Januar 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
behördlich gesucht worden sei, erstaune es, dass er sich ungeachtet des-
sen wiederholt zu Hause aufgehalten habe, wo er von den Behörden er-
fahrungsgemäss am ehesten gesucht worden wäre. Im Weiteren wolle er
seit (...) – gemäss anderer Aussage seit (...) – behördlich gesucht worden
sein. Diesbezüglich habe er aber keine hinreichende Erklärung geben kön-
nen, weshalb er ungeachtet dessen noch ein gutes Jahr mit seiner Aus-
reise zugewartet habe. Zudem sei es als nicht nachvollziehbar zu erachten,
dass ihm die syrischen Behörden gemäss seiner Darstellung im Jahre (...)
problemlos einen neuen Reisepass ausgestellt hätten, obwohl er unmittel-
bar nach seiner Rückkehr aus I._______ gesucht worden sei. Weiter seien
Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden
und somit den Eindruck vermittelten, dass eine Person das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusam-
menhang vorgebracht, er sei behördlich gesucht worden, unter anderem
auch im (...). Er habe aber zu diesem Sachverhaltselement keine weiteren
Angaben zu geben vermocht, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er
zu diesem zentralen Aspekt seines Asylgesuches konkrete Informationen
hätte abgeben können. Sodann habe er an der Anhörung angeführt, als er
im Jahre (...) von einem (...) Jahre dauernden Aufenthalt in I._______ zu-
rückgekehrt sei, habe die politische Sicherheit nach ihm gefragt und er sei
gesucht worden, weil er im Jahre (...) (in I._______) an Demonstrationen
teilgenommen habe. An der BzP habe er hingegen dieses Vorbringen mit
keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, er habe keine
weiteren Asylgründe. Diese vorgebrachte Suche durch die syrischen Be-
hörden sei offensichtlich als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft
zu betrachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen, das BFM habe über sein Asylgesuch entschieden,
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ohne den Sachverhalt umfassend abgeklärt und sämtliche Beweise gewür-
digt zu haben. Insbesondere sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wor-
den, einen schriftlichen Beleg für die von ihm geltend gemachte Verfolgung
durch die syrischen Sicherheitsorgane zu den Akten zu geben, obwohl er
aufgrund des Gesprächsverlaufs anlässlich der Anhörung habe davon aus-
gehen können, entsprechende Beweismittel nachreichen zu dürfen. Durch
das übereilte Vorgehen des BFM sei ihm das rechtliche Gehör abgeschnit-
ten worden, was eine Verletzung diverser bundesrechtlicher Bestimmun-
gen und des Völkerrechts darstelle. Aus dem zusammen mit der Beschwer-
deschrift eingereichten Dokument, welches er in der Zwischenzeit habe
beschaffen können, werde ersichtlich, dass er tatsächlich von den syri-
schen Sicherheitsbehörden gesucht werde. Angesichts dieser Sachlage
erweise sich die Begründung des ablehnenden Asylentscheides als unzu-
treffend. Namentlich belege das nachgereichte Beweismittel seine zwei
zentralen Vorbringen, nämlich dass er im Jahre (...) vor der syrischen Bot-
schaft auf I._______ demonstriert und im Jahre (...) in Syrien an Demonst-
rationen gegen das Regime teilgenommen habe. Am (...) hätten Ausschrei-
tungen zwischen prokurdischen und prosyrischen Fussballfans in
K._______ landesweite Unruhen zwischen kurdischen Demonstranten und
syrischen Sicherheitskräften ausgelöst. In der Folge hätten sich viele Kur-
den und Kurdinnen in anderen syrischen Städten und im Ausland mit den
Demonstrierenden in K._______ solidarisiert. Er habe auf diese Vorfälle
anlässlich der Anhörung angespielt, die zu seiner Beteiligung an der Kund-
gebung vor der syrischen Botschaft auf I._______ geführt hätten. Ebenso
bekannt seien die Kurdenproteste im Nordosten Syriens im Jahre (...), wel-
che mit den Ereignissen von (...) den Rahmen seiner Asylvorbringen gebil-
det hätten. Den Vorhalten unglaubhafter Vorbringen sei entgegenzuhalten,
dass aus den protokollierten Aussagen nicht geschlossen werden könne,
er habe sich in der Zeit, als er behördlich gesucht worden sei, erstaunlich
oft zu Hause aufgehalten. Im Gegenteil werde aus seinen Schilderungen
ersichtlich, dass er seine Besuche beim Vater und auch bei seiner Frau auf
ein Minimum reduziert und er sich stattdessen im Wechsel bei der weiteren
Verwandtschaft versteckt gehalten habe. Die Schlussfolgerung des BFM
deute jedoch Besuche im elterlichen Hause in einem Ausmass an, das ge-
gen eine behördliche Verfolgung spreche, und lasse sich nicht mit einer
vollständigen Lesart sämtlicher protokollierten Aussagen zum Thema ver-
einbaren, weshalb sie als aktenwidrig zu qualifizieren sei. Weiter sei der
Vorhalt, er habe den Beginn der behördlichen Suche an zwei verschiede-
nen Daten festgemacht, unzutreffend. Dies zeige, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht sorgfältig genug abgeklärt habe. So handle es sich beim
Datum vom (...), das er anlässlich der BzP erwähnt habe, um das Datum
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seiner Ausweisung aus I._______ und des Rückfluges nach Syrien. Zwar
habe er beim BFM präzisiert, dass er nach der Landung in L._______ zu-
nächst festgehalten worden sei. Das BFM habe allerdings die Gründe die-
ser Anhaltung nicht detailliert abgeklärt, jedoch sei allein aufgrund der zeit-
lichen Abfolge davon auszugehen, dass diese erste Anhaltung aus ande-
ren Gründen als die späteren behördlichen Nachstellungen im (...) gesche-
hen sei. Weiter stünden die Daten von (...) und (...) im Zusammenhang mit
den behördlichen Nachforschungen wegen seiner Demonstrationsteilnah-
men in B._______, was durch das eingereichte Dokument (Nennung Be-
weismittel) bestätigt werde, zumal dessen Inhalt in den Kontext seiner
Schilderungen passe. Insgesamt handle es sich bei der kurzfristigen An-
haltung im (...) und den behördlichen Nachstellungen im (...) und (...) um
verschiedene Ereignisse mit unterschiedlichen Ursachen und es liessen
sich gestützt auf eine sorgfältige Analyse der entsprechenden Protokoll-
stellen zwischen diesen keine Widersprüche erkennen. Sodann begründe
das BFM seinen Vorhalt im angefochtenen Entscheid, wonach er sich vor
seiner Ausreise noch ein gutes Jahr in seinem Heimatland aufgehalten
habe, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche, nicht. Er selber habe
jedoch anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe gehofft, dass die bis-
herige Regierung nach Ausbruch der Revolution "weggehen" werde, was
ihn dazu motiviert habe, trotz beträchtlicher Risiken vorerst im Land aus-
zuharren. Zudem hätten die starken Familienbande es für ihn nicht verein-
facht, alleine auszureisen. Hinsichtlich der angezweifelten Möglichkeit, sich
trotz behördlicher Suche problemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen,
sei das BFM mit keinem Wort auf seine Aussagen eingegangen, wonach
man sich durch Bestechung relativ problemlos einen neuen Pass ausstel-
len lassen könne. Zum Vorwurf der wenig konkreten Schilderungen hin-
sichtlich der behördlichen Suche im (...) habe er zu Protokoll gegeben, er
sei beide Male nicht zu Hause gewesen. Daher habe er die genauen Um-
stände der behördlichen Nachforschungen nur aus zweiter Hand verneh-
men können. Deshalb könnten an diesen Teil seiner Aussagen nicht die
gleichen Anforderungen in Bezug auf aussageanalytische Realkennzei-
chen gestellt werden wie an die Schilderung selbst erlebter Begebenhei-
ten. In erster Linie sei jedoch auf das bereits erwähnte eingereichte Doku-
ment hinzuweisen, welches seine Aussagen bezüglich der Nachstellungen
durch syrische Sicherheitskräfte belege und damit der entsprechenden
Wertung des BFM die Grundlage entziehe. Das gleiche Dokument wider-
lege im Übrigen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich bei
der Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vor der sy-
rischen Botschaft auf I._______ im Jahre (...) um ein nachgeschobenes
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Argument mit zweifelhaftem Wahrheitsgehalt, weil er dieses Sachverhalts-
element anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Bereits im Rahmen der
Anhörung habe er auf Vorhalt erwähnt, dass er seine Demonstrationsteil-
nahme nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei. Dass
nach der Schilderung seiner Ausschaffung anlässlich der BzP die Vo-
rinstanz keine Nachfrage für den Grund der Deportation gestellt habe,
könne nicht ihm angelastet werden. In Kenntnis der Befragungssituation im
EVZ scheine es im Übrigen als nachvollziehbar, dass er auf die Frage nach
weiteren Asylgründen bei der vom Sachbearbeiter des BFM vermeintlich
erwünschten Eingrenzung des Themas auf die aktuelle Verfolgungssitua-
tion im Jahre 2011 geblieben sei und nicht von sich aus weiter in die Ver-
gangenheit ausgeholt habe.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das
rechtliche Gehör, die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des Ver-
trauensschutzes und damit einhergehend die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rü-
gen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend ab-
geklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl.
BVGE 2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn
aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Un-
sicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes
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wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl.
Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnah-
men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis ge-
führt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben
wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Ent-
scheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommen-
tar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2.
Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Soweit der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM hätte ihm vor
Erlass eines Asylentscheids zwecks vollständiger und richtiger Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts Gelegenheit zur Einreichung der
von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel zum Beleg der geltend ge-
machten Verfolgung durch die syrischen Behörden gewähren müssen, und
er aufgrund des Gesprächsverlaufs bei der Anhörung denn auch darauf
habe vertrauen dürfen, entsprechende Beweismittel nachreichen zu dür-
fen, ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits
als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet,
den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel
zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch be-
rechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit
der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde
aber – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme
angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn
der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage
ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
(vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
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3. Aufl. 2013, Rz. 153). Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung vom 8. November 2013 ausführlich und
detailliert zu seinen Asylgründen äussern konnte und am Schluss auf ex-
plizite Nachfrage bestätigte, dass das Protokoll vollständig sei und seinen
freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A11/14 S. 13). Das BFM erach-
tete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere
Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A11/14 S. 11). Auch wurde
an gleicher Stelle im Protokoll auf seine Äusserung, den vorinstanzlichen
Erwartungen ("...wenn sie unbedingt ein Nachweis wollen aus meiner Hei-
mat, kann ich das beschaffen.") gerecht zu werden und ein Beweismittel
nachzureichen, eingegangen und entsprechende Nachfragen nach der Art
der Beweismittel, die er einzureichen beabsichtige, gestellt und die Moda-
litäten der Einreichung – wenn er denn solche beschaffen könne – kurz
besprochen (vgl. act. A11/14 S. 11 f.). Dabei gab der Beschwerdeführer an,
er wolle Beweismittel beschaffen, welche die Suche nach seiner Person
bestätigten, wobei er nicht wisse, ob der politische Sicherheitsdienst über
ein Urteil gegen ihn verfüge (vgl. act. A11/14 S. 11). Diesbezüglich ist aus
den Aussagen des Beschwerdeführers zu ersehen, dass er wohl den Wil-
len zeigte, entsprechende Unterlagen zu beschaffen, jedoch nicht zu sagen
vermochte, ob und wann solche tatsächlich erhältlich gemacht werden
könnten. Das BFM hielt diesbezüglich in Ermangelung konkreter Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers denn auch fest, wenn er die Möglichkeit
habe, Beweismittel zu beschaffen, so sei das auf jeden Fall gut für ihn,
ohne ihm diesbezüglich eine Frist anzusetzen (vgl. act. A11/14 S. 11 f.).
Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einräumung einer Frist zur Nachrei-
chung von relevanten Unterlagen vor Erlass des Asylentscheides kann ihr
vorliegend nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine unge-
nügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. So ist sie auch im
Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflich-
tet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin ge-
tätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Vorinstanz wartete vorliegend nach der Anhörung
noch dreieinhalb Wochen zu, bevor sie den hier zu beurteilenden Asylent-
scheid fällte. Auch wenn dieser Zeitraum vom Beschwerdeführer in casu
als zu kurz taxiert wird, wäre es ihm aber jederzeit möglich gewesen, in der
Zeitspanne zwischen der Anhörung und dem Erlass des ablehnenden Asy-
lentscheides in schriftlicher Form auf seine gegenwärtigen Bemühungen
oder allfällig aufgetretene Schwierigkeiten beim Erhalt von zusätzlichen
Beweismitteln hinzuweisen und gegebenenfalls das BFM zu ersuchen, bis
zur Einreichung derselben mit dem Erlass seines Entscheides zuzuwarten.
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Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzli-
che Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der ak-
tuellen Situation in Syrien.
4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, des
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes, als un-
begründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, insbesondere gestützt auf das nachgereichte
Beweismittel den Fall zu beurteilen, ist demzufolge – wie sich auch aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt (siehe speziell E. 4.2.1) – abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers über die geltend gemachte Suche nach seiner Person
insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, wie das BFM zutreffend
festhielt.
4.2.1 Zunächst ist auf das vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitte-
leingabe eingereichte (Nennung Beweismittel), einzugehen, zumal dieses
gemäss seinen Ausführungen namentlich seine zwei zentralen Vorbringen
belege, nämlich dass er im Jahre (...) vor der syrischen Botschaft auf
I._______ demonstriert und im Jahre (...) in Syrien an Demonstrationen
gegen das Regime teilgenommen habe. Bei diesem Schreiben handelt es
sich um eine an die Direktion für (...) in L._______ gerichtete Aufforderung,
den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen anzuhalten, festzuneh-
men und an die Sektion politische Sicherheit von (...) auszuliefern, da diese
gesucht würden. Dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es
sich bei dieser Aufforderung um ein behördeninternes Schreiben handelt,
das weder zur Aushändigung an die darin aufgeführten Personen bestimmt
ist noch vorliegend legal in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen
könnte. Auf dem Beweismittel sind denn auch oben rechts die Vermerke
"Absolut Geheim" und "Zum Aufbewahren und für das Archiv" angebracht.
Bezeichnenderweise wird in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret begrün-
det, wie, durch wen und auf welchem Weg sich der Beschwerdeführer die-
ses Dokument beschaffte, zumal auf dem eingereichten Briefumschlag we-
der Absender noch Empfänger angeführt sind. Zudem wies der Beschwer-
deführer im Rahmen der Anhörung von sich aus auf die in seiner Heimat
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herrschende Korruption, welche es ermögliche, dass gegen Bestechung
relativ problemlos ein neuer Pass ausgestellt oder bei Grenzübertritten der
auf einer Suchliste befindliche eigene Name kurzzeitig gelöscht werden
könne (vgl. act. A11/14 S. 10). Im Weiteren vermag der Inhalt des fragli-
chen Dokumentes die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zentra-
len Vorbringen (Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen vor
der syrischen Botschaft auf I._______ im Jahre [...] und in Syrien im Jahre
[...]) gerade nicht zu belegen. Der im Dokument enthaltene Text spricht
zwar in der Tat von Demonstrationsteilnahmen der aufgeführten Personen
vor der syrischen Botschaft in I._______ und in B._______, nicht jedoch,
wann diese Kundgebungen stattgefunden haben sollen. Weiter ist darin
vermerkt, dass die Gesuchten anlässlich der Demonstrationen im Auftrag
von Drittpersonen, die inhaftiert worden seien, Publikationen verteilt und
verbreitet hätten. Eine solche Tätigkeit brachte der Beschwerdeführer je-
doch im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort vor (vgl. act. A11/14 S. 6
und 10). Es kann deshalb diesem Beweismittel keinerlei rechtserhebliche
Beweiskraft beigemessen werden. Vielmehr dürfte es lediglich zum Zweck
der Stützung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angefertigt wor-
den sein, was jedoch seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig er-
schüttert.
4.2.2 Abgesehen davon, dass sich die Suche nach seiner Person nur auf
Aussagen von Drittpersonen stützt, vermochte der Beschwerdeführer die
behördliche Suche nicht widerspruchsfrei und konkret anzuführen. Ge-
mäss seinen Ausführungen in der BzP seien die Behörden im (...) und im
(...) zu ihm nach Hause gekommen und einmal seien diese zu seinen
Schwiegereltern gegangen, wann wisse er nicht (vgl. act. A4/10 S. 7).
Demgegenüber führte er bei der Anhörung an, die syrischen Behörden
seien jeweils zu seinem Vater gekommen, als sie ihn gesucht hätten, so
vielleicht auch noch im (...). Dass er jemals bei seinen Schwiegereltern ge-
sucht worden sei, machte er in diesem Zusammenhang nicht mehr geltend
(vgl. act. A11/14 S. 3 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Schlussfolgerung des BFM, er
habe sich ungeachtet der behördlichen Suche nach seiner Person wieder-
holt zu Hause aufgehalten, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche
und unlogisch sei, lasse sich nicht mit einer vollständigen Lesart sämtlicher
protokollierten Aussagen zum Thema vereinbaren, weshalb dieses Fazit
als aktenwidrig zu qualifizieren sei, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt
werden. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Tat zu Protokoll, er habe
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seine Frau und sein Kind – welche sich bei den Schwiegereltern aufgehal-
ten hätten – nur selten besucht und sich auch bei anderen Verwandten
aufgehalten sowie überall geschlafen (vgl. act. A11/14 S. 5 f.). Trotzdem
deuten einige Aussagen darauf hin, dass er sich – wenn auch unregelmäs-
sig, aber doch immer wieder – in der Zeit nach seiner Rückkehr aus
I._______ bis zur erneuten Ausreise bei seinen Eltern oder mit seinem Va-
ter auf dem Feld aufhielt. So gab er auf die Frage, was er denn gemacht
habe, wenn er nicht bei seinen Eltern gewesen sei und nicht gearbeitet
habe, an, er sei manchmal zu seiner Schwester oder zum Onkel seiner
Frau gegangen (vgl. act. A11/14 S. 6 F37), was den Schluss zulässt, er
habe sich nicht oft bei diesen Verwandten, sondern eben immer wieder
auch bei seinen Eltern aufgehalten. Zudem habe er trotz behördlicher Su-
che im (...) bis zur Ausreise ab und zu an Demonstrationen teilgenommen,
so letztmals am (...) (vgl. act. A4/10 S. 7; A11/14 S. 7 F48), und sei später
wie alle anderen wieder nach Hause gegangen (vgl. act. A11/14 S. 6 F38).
Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer entgegen sei-
ner Beteuerung nicht ernsthaft vor einer Verhaftung durch die syrischen
Behörden gefürchtet haben kann, ansonsten er das erhebliche Risiko, im
Verlauf einer solchen Veranstaltung von den Sicherheitskräften festgenom-
men zu werden, nicht ohne Weiteres eingegangen wäre. Zudem hätten sie
im Sommer in der Landwirtschaft viel Arbeit gehabt, er habe aber seinem
Vater nur selten helfen können (vgl. act. A11/14 S. 6).
Der weitere Einwand, das BFM begründe seinen Vorhalt im angefochtenen
Entscheid, wonach er sich vor seiner Ausreise noch ein gutes Jahr in sei-
nem Heimatland aufgehalten habe, was der allgemeinen Erfahrung wider-
spreche, nicht, ist als unbehelflich zu erachten. So führte die Vorinstanz
diesbezüglich aus, er habe keine hinreichende Erklärung dafür abgeben
können, weshalb er ungeachtet der behördlichen Suche nach seiner Per-
son noch ein gutes Jahr mit seiner Ausreise zugewartet habe (vgl. act.
A12/3 S. 2). Das in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen, wonach
er gemäss Aussagen in der Anhörung gehofft habe, dass die bisherige Re-
gierung nach Ausbruch der Revolution "weggehen" werde, was ihn dazu
motiviert habe, trotz beträchtlicher Risiken vorerst im Land auszuharren,
vermag bei einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls in dieser Form nicht
zu überzeugen. So führte er in der zitierten Stelle zunächst an, er habe auf
einen Regierungswechsel gehofft, der aber nicht eingetreten sei. Sodann
sei er auch gesucht worden. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet (vgl.
act. A11/14 S. 5 F32). In diesem Zusammenhang dürfte dem Beschwerde-
führer bereits einige Monate nach dem Ausbruch der Revolution, mithin
noch im Jahre 2011 klar geworden sein, dass sich ein Machtwechsel in
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seiner Heimat (noch) nicht abzeichnen dürfte, weshalb der Vorinstanz im
Resultat beigepflichtet werden kann, dass der längerdauernde weitere Ver-
bleib im Heimatstaat unter den gegebenen Umständen als realitätsfremd
und daher als unglaubhaft zu erachten ist. Auf den effektiven Ausreiseent-
schluss angesprochen, gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er
habe nicht mehr so weiterleben können (vgl. act. A11/14 S. 7 F47), ohne
dass er einen konkreten Grund zu nennen vermochte, der ihn gerade im
(...) zur Ausreise gezwungen habe.
Dem vorinstanzlichen Vorhalt, es handle sich bei der Verfolgung aufgrund
der Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft auf
I._______ im Jahre (...) um ein nachgeschobenes Argument mit zweifel-
haftem Wahrheitsgehalt, weil er dieses Sachverhaltselement anlässlich der
BzP nicht erwähnt habe, entgegnet der Beschwerdeführer, dass er nicht
danach gefragt worden sei. Es treffe ihn keine Schuld, dass die Vor-instanz
nach der Schilderung seiner Ausschaffung anlässlich der BzP keine Nach-
frage für den Grund der Deportation gestellt habe. In Kenntnis der Befra-
gungssituation im EVZ scheine es im Übrigen als nachvollziehbar, dass er
auf die Frage nach weiteren Asylgründen bei der vom Sachbearbeiter des
BFM vermeintlich erwünschten Eingrenzung des Themas auf die aktuelle
Verfolgungssituation im Jahre (...) geblieben sei und nicht von sich aus wei-
ter in die Vergangenheit ausgeholt habe. Diese Entgegnungen sind aber
als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar kommt dem Protokoll des EVZ an-
gesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus-
sagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereig-
nisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
EMARK 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in der BzP den in der spä-
teren Anhörung genannten zentralen Asylgrund (behördliche Suche wegen
Demonstrationsteilnahmen in I._______ im Jahre [...]) zu keinem Zeitpunkt
und auch auf Nachfrage nach weiteren, bislang noch nicht genannten
Gründen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könn-
ten (vgl. act. A4/10 S. 7), nicht erwähnte, durfte die Vorinstanz den diesbe-
züglichen Widerspruch zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit her-
anziehen. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hin-
weises auf das eingereichte Dokument, das seine Teilnahme an einer De-
monstration vor der syrischen Botschaft auf I._______ im Jahre (...) belege,
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kann für die Beweiskraft desselben auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.1
verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern
vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom
3. Dezember 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage
der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der am 17. Januar 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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