B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1002/2018
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Adote Anoumou Gamele,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, in der
Schweiz erstmals am 7. Oktober 2005 um Asyl ersuchte,
dass dieses Gesuch vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit
Entscheid vom 3. November 2005 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober
2005 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er am 11. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, das die Vorinstanz mit
Verfügung vom 7. Dezember 2006 abwies, und das Bundesverwaltungs-
gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-165/2007 vom
26. Februar 2007 nicht eintrat,
dass – nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge bei seiner (...)
Ehefrau in E._______ aufgehalten habe – er am 1. November 2007 im EVZ
F._______ ein drittes Mal um Asyl ersuchte,
dass das BFM auf das dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember
2007 nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und
dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass am 4. Juni 2012 seitens des Beschwerdeführers ein viertes Asylge-
such eingereicht wurde, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Mai
2013 nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht eine am 3. Juni 2013
erhobene Beschwerde mit Urteil D-3147/2013 vom 13. Juni 2013 abwies,
soweit es auf diese eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 ein weiteres Asylgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) einreichte und dieses mittels ver-
schiedener Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember
2017 im Wesentlichen damit begründete, er habe sich seit dem Jahre 2005
nicht mehr in der Türkei, sondern abwechslungsweise in der Schweiz und
in E._______ aufgehalten,
dass er in seiner Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfüge, da sich
seine Eltern seit dem gescheiterten Putschversuch nicht mehr an ihrer al-
ten Adresse aufhalten könnten, sondern sich an einem unbekannten Ort in
der Türkei verstecken müssten,
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dass er nämlich aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie stamme und
überdies seit dem Jahre (...) in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei,
dass er sich als Mitglied verschiedener prokurdischer Vereine auf diverse
Weise politisch engagiere, so (Nennung Tätigkeiten),
dass er sich ferner auf Facebook mit mehreren Fotos als Gegner des au-
toritären türkischen Regimes zu erkennen gegeben habe,
dass er im (...) in der Schweiz lebende Türken mobilisiert habe, um das von
der Türkei organisierte Referendum am (...) abzulehnen, wobei er von
Erdogan-Anhängern wiederholt bedroht worden sei,
dass es sich bei diesen Anhängern wohl um Angehörige des türkischen
Geheimdienstes gehandelt habe und er von angeblichen Journalisten auch
fotografiert worden sei, weshalb er davon ausgehe, dass ihn die türkischen
Behörden mittlerweile fichiert hätten,
dass er deshalb bei einer Rückkehr Inhaftierung und Folter zu befürchten
habe,
dass erschwerend hinzu komme, dass er während seiner Administrativhaft
in der Schweiz am (...) den türkischen Behörden vorgeführt worden sei,
obwohl er bereits am Vortag erklärt habe, ein Asylgesuch stellen zu wollen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2018 – eröffnet am 19. Ja-
nuar 2018 – das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli
2017 abwies, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis zum 12. März 2018 zu verlas-
sen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimat-
staat zurückgeführt werden könne, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwog, es sei davon aus-
zugehen, dass er bis zum Verlassen seines Heimatstaates nicht als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden beziehungs-
weise der türkischen Nachrichtendienste geraten sei und entsprechend
nicht als staatsfeindlicher Politaktivist fichiert gewesen sei, zumal die
schweizerischen Asylbehörden seine Asylvorbringen bereits wiederholt
und übereinstimmend als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrele-
vant eingestuft hätten,
dass der blosse Hinweis auf eine veränderte Situation in der Türkei allein
nicht ausreiche, um eine konkrete und gezielte Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr plausibel zu machen, zumal sich die türkischen Behörden bei
ihrer Überwachung auf Personen konzentrierten, die aus der Masse der
regimekritischen türkischen Staatsangehörigen herausragen und als ernst-
hafte Bedrohung für die türkische Regierung wahrgenommen würden,
dass sich sein politisches Profil seit dem rechtskräftigen Abschluss des
letzten Asylverfahrens (Urteil des BVGer D-3147/2013 vom 16. Juni 2013)
nicht geschärft habe, weshalb er über kein politisches Profil verfüge, das
ihn bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
AsylG aussetzen würde,
dass die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel erkennen lies-
sen, dass er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und
er eigenen Angaben auch nicht gewollt habe, dass er an den Protesten
auffalle, da er hier keine Aufenthaltsbewilligung habe,
dass die Bilder auf Facebook – wenn überhaupt – nur kurze Zeit zu sehen
gewesen seien, da er seinen Account im (...) gelöscht und dieser überdies
nicht auf seinen Namen gelautet habe, weshalb keine Gründe zur An-
nahme bestehen würden, dass er damit in Verbindung gebracht worden
wäre oder hätte identifiziert werden können,
dass die Vorführung vor den türkischen Behörden im (...) daran nichts zu
ändern vermöge, da er während seines jahrelangen illegalen Aufenthalts
längstens Zeit und Gelegenheit zur Einreichung eines Asylgesuchs gehabt
hätte, er nach seiner Inhaftierung noch mehrere Tage mit dem Stellen eines
Asylgesuchs zugewartet habe und die zuständigen Behörden im Zeitpunkt
der Vorführung noch gar nicht im Bilde gewesen sein dürften, dass er ein
Asylgesuch stellen wolle,
dass die Vorführung zudem nicht im Zusammenhang mit seinem Asylge-
such gestanden habe, sondern weil er sich seit Jahren ohne Papiere illegal
in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb die türkischen Behörden ledig-
lich Kenntnis von seinem widerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hät-
ten,
dass sodann keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass in der Türkei ge-
gen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnah-
men eingeleitet worden seien,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Poststem-
pel: 19. Februar 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung
des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft infolge
Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zuzuerkennen, subeventu-
aliter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sodann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unrichtiger
und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei,
und er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–
bis zum 16. März 2018 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Einschätzung
der Vorinstanz zur Begründung des Mehrfachgesuchs (die Asylvorbringen
seien von den Schweizer Behörden wiederholt als unglaubhaft bezie-
hungsweise als nicht asylrelevant eingestuft worden; der Beschwerdefüh-
rer sei bei seiner Ausreise im Jahre 2005 nicht als regimefeindliche Person
ins Visier der türkischen Behörden geraten; die vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen; keine Hinweise, dass
er aufgrund der auf seinem Facebook-Account veröffentlichten Bilder iden-
tifiziert oder mit diesen in Verbindung gebracht worden wäre; die Vorbrin-
gen würden keinen Bezug zum gescheiterten Militärputsch vom 15./16. Juli
2016 aufweisen; kein widerrechtliches Verhalten der Schweizer Behörden
infolge Vorführung des Beschwerdeführers vor den türkischen Behörden),
gemäss welcher die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, er-
scheine zutreffend und dürfte zu bestätigen sein,
dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig
erweisen dürften,
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dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das diesbezügliche Gesuch ab-
zuweisen sei,
dass gestützt auf die Aktenlage auch keine besonderen Gründe erkennbar
seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 verlangte Kostenvor-
schuss am 6. März 2018 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die formellen Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (inklusive der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts) aus den in der Zwischenverfügung vom
1. März 2018 enthaltenen Gründen als unzutreffend erweisen und auch
keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vorliegt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM festhielt, die im Mehrfachgesuch genannten subjektiven
Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, und demzufolge eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimat-
land ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
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dass in der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie die
eingereichten, diesbezüglich relevanten Dokumente könnten die von der
Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 unverändert geblie-
ben ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zu-
mal in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur-
dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver-
schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman,
Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari
und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen
nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie –
auszugehen ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli
2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1),
dass eine Rückkehr des aus C._______ (G._______) stammenden Be-
schwerdeführers in seine Herkunftsprovinz bei dieser Lagebeurteilung so-
mit durchaus als zumutbar erscheint,
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dass er sodann über eine gute Schulbildung sowie Erfahrungen in der
(Nennung Branche) verfügt und die Möglichkeit besitzt, Rückkehrhilfe zu
beanspruchen, weshalb es ihm – auch angesichts seiner in der Schweiz
gemachten Berufserfahrungen – möglich und zumutbar sein dürfte, in sei-
ner Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 6. März 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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