Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1003/2010
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen
Muriel Beck Kadima und Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…), Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar
2010 / N _______.
D-1003/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus B._______ stammender
iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz
D._______) – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
23. August 2009 und gelangte über die E._______ und ihm unbekannte
Länder am 12. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf im (…) um
Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im
Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 4. November 2009 und
vom 30. November 2009 im Wesentlichen vor, er sei in B._______
aufgewachsen und habe dort im Jahr 2001 eine technische
Berufsausbildung abgeschlossen, worauf er im selben Jahr mit seinen
Eltern und fünf Geschwistern nach C._______ gezogen sei und dort
später eine eigene Autowerkstatt und ein Autoverkaufsgeschäft eröffnet
habe. Politisch sei er an sich nicht sehr aktiv gewesen, wobei er immerhin
wegen seiner regimekritischen Einstellung die manipulierten
Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 boykottiert habe. Während
der darauffolgenden Unruhen habe er jedoch sporadisch an
Protestkundgebungen teilgenommen und sich regelmässig mit drei
Freunden – X._______, Y._______ und Z._______ – in seiner Wohnung
getroffen, wo er mit ihnen in politischen Diskussionen beschlossen habe,
Fotografien und Videoaufnahmen der Demonstrationen sowie des
brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte publik zu machen. X._______
habe in einem Fotoatelier gearbeitet und begonnen, dort derartiges
Material – insgesamt etwa 500 Bilder – auf CD's zu brennen, welche sie
anschliessend des nachts in Briefkästen verteilt beziehungsweise in die
Höfe von Häusern gelegt hätten. Allmählich habe X._______ jedoch
befürchtet, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen seine Tätigkeit
bemerken könnten, weshalb er vorgeschlagen habe, die Unterlagen in die
Wohnung des Beschwerdeführers zu bringen. Als X._______ und
Y._______ die Sachen am 20. oder 21. August 2009 zu ihm hätten
bringen wollen, seien sie – wohl vom Geheimdienst Etelaat –
festgenommen worden. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause
gewesen und von Z._______ telefonisch gewarnt worden, worauf er in
aller Eile einige Sachen gepackt und über B._______ in die E._______
geflohen sei. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er damit
rechnen, von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Im Weiteren
seien ihm vor drei Jahren in F._______ auf dem Bazar bei einer
Auseinandersetzung mit Angehörigen der paramilitärischen Basidji-
Milizen seine Schneidezähne ausgeschlagen worden, und am 21. April
D-1003/2010
Seite 3
2009 habe er wegen einer Streitigkeit über ein von einem Bekannten
veruntreutes Auto eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht, aber diese
Ereignisse hätten keinen Einfluss auf seinen Ausreiseentscheid gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 21. Januar 2010 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der
Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den
Akten, so einige Fotografien sowie Kopien dreier fremdsprachiger
Dokumente, bei welchen es sich nach seinen Angaben einerseits um ein
handschriftliches Schreiben seines Vater und andererseits um den
Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll betreffend seine Wohnung
handle.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 verwies der
Instruktionsrichter unter anderem den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt des Verfahrens und verzichtete auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 – welche dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
D-1003/2010
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung des mit der Beschwerdeeingabe ins Recht gelegten
Schreibens seines Vaters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-1003/2010
Seite 5
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Januar
2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und
teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen. Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz dabei die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen
Aktivitäten und die daraus resultierende Verfolgung durch die
Sicherheitskräfte. So habe er in wesentlichen Punkten – namentlich
hinsichtlich der Zeitpunkte der Treffen mit seinen Freunden, der
Festnahme und des Verbleibs von X._______ und Y._______ sowie der
behördlichen Suche nach seiner eigenen Person – zu wenig konkrete und
detaillierte Angaben gemacht, seine angebliche Teilnahme an
Demonstrationen erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung
nachgeschoben und sich bezüglich des Urhebers der Fotografien sowie
der Art der Materialien, welche in seine Wohnung hätten gebracht werden
sollen, in Widersprüche verwickelt. Die übrigen vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ereignisse, mithin der Vorfall mit den Basidji-Milizen
und die Festhaltung auf dem Polizeiposten im Zusammenhang mit der
Veruntreuung eines Autos, erachtet das BFM als asylrechtlich irrelevant.
Ersterer habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem
Iran zu lange zurückgelegen, um noch als Anlass für diese zu gelten, und
zudem seien ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen, und
D-1003/2010
Seite 6
letzterer stelle eine legitime staatliche Massnahme ohne asylbeachtliche
Verfolgungsmotivation dar.
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom
18. Februar 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine
Ausführungen insgesamt als glaubhaft erschienen. Zudem sei das
Vorgebrachte aus mehreren Gründen auch plausibel. Er stamme aus
einer regierungskritischen Familie. Er sei zwar nie in exponierter Weise
politisch aktiv gewesen, aber trotzdem sensibilisiert und in gemässigtem
Sinne regierungskritisch. Dies zeige sich beispielsweise an der
Boykottierung der Wahlen, was er als Akt von zivilem Ungehorsam
bezeichne. Im Protokoll komme sodann deutlich zum Ausdruck, dass der
Wahlbetrug für ihn ausschlaggebend gewesen sei, sich fortan aktiv zu
engagieren (vgl. A11, S. 9 F65). Das bestehende Bildermaterial von den
Ausschreitungen in B._______, zu welchem sich der Beschwerdeführer
habe Zugang verschaffen können, dürfte die Erregung zusätzlich
verstärkt haben. Das Verteilen von politisch brisantem (weil verbotenen)
Fotomaterial entspreche nun aber gerade – obschon das Vorgehen sehr
riskant gewesen sei – seiner politischen Wandlung. Es seien nicht
radikale Positionen, die er verfolgt habe, sondern das Ziel, die
Bevölkerung mittels Verteilen von der Allgemeinheit nicht zugänglichen
Bildern mit den Tatsachen zu konfrontieren, die ihn selber schockiert
hätten. Weiter scheine es plausibel, dass die Geräte in die Single-
Wohnung des Beschwerdeführers hätten untergebracht werden sollen, da
auf diese Weise keine anderen Leute Einsicht in die Tätigkeiten gehabt
hätten. Dieser Gedankengang sei angesichts des weit verzweigten
Spitzelsystems – obschon letztlich zu spät gekommen – nachvollziehbar.
Wie es genau zur Aufdeckung der Aktion gekommen sei, bleibe in den
Protokollen ungeklärt. Dass dies jedoch für einen äusserst professionell
arbeitenden Geheimdienst wie den Etelaat ohne Weiteres möglich
gewesen sei, erscheine durchaus nachvollziehbar. Aus dem Protokoll
komme allerdings auch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer und
seine Kollegen die Professionalität des Etelaat in fast schon naiver Weise
unterschätzt hätten. Doch auch dies entspreche der politischen
Entwicklung des Beschwerdeführers: Die plötzliche Euphorie, Teil einer
sozialen Bewegung zu sein, habe ihn hinsichtlich der Risiken, die er
eingegangen sei, geblendet. Angesichts der gegenwärtig heftigen
Repression des iranischen Regimes gegen alle oppositionellen Zellen im
Land erscheine schliesslich einleuchtend, dass ihm aufgrund seiner
Tätigkeit eine Verhaftung und eine Gefängnisstrafe drohten. Die
D-1003/2010
Seite 7
Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst deute jedenfalls
klar darauf hin.
Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als
glaubhaft erscheinen würden und er folglich begründete Furcht habe, wegen verbotener Aktivitäten im Iran
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Es sei ihm deshalb die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft und
teilweise asylrechtlich unerheblich erachtet. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
vom Bundesamt festgestellte fehlende Asylrelevanz der erlittenen und
einen Tag dauernden Untersuchungshaft bestreitet der Beschwerdeführer
nicht, weshalb auf diesen Punkt vorliegend nicht weiter eingegangen
wird. Zudem kann auch den eingereichten Beweismitteln keine
Beweiskraft beigemessen werden, weshalb der Beschwerdeführer aus
diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf den eingereichten
Demonstrationsfotos (deren Urheberfrage ohnehin ungeklärt bleibt, vgl.
E. 6.3. hinten) ist der Beschwerdeführer nicht persönlich zu erkennen, der
Wohnungswechsel seiner Familie muss nicht zwingend wegen
Problemen mit den iranischen Behörden erfolgt sein (ansonsten wäre
seine Familie wohl ohnehin aus der Stadt oder zumindest dem
entsprechenden Quartier weggezogen) und das Schreiben seines Vaters
betreffend die Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst
dürfte ein Gefälligkeitsschreiben sein.
5.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2010
sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe
entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung vom 4. November 2009 und der Anhörung vom 30.
November sind – wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ausgeführt – zu wenig konkret, teilweise nachgeschoben und
widersprüchlich, so dass sie insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dem
Beschwerdeführer gelang es weder seine regelmässigen politischen
Treffen mit seinen Kollegen noch die Teilnahme an Demonstrationen
substanziiert und glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen
D-1003/2010
Seite 8
des Beschwerdeführers wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der
stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und
subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und
konstruiert und lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen,
weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber
erlebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht
geglaubt werden können. Auch das politische Profil des
Beschwerdeführers wirkt konstruiert. Dies drückt sich dadurch aus, dass
er im Verlauf des Asylverfahrens sein diesbezügliches Engagement stets
ausweitet, was jedoch insgesamt nicht zu überzeugen vermag.
5.3. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in einem seiner
zentralen Asylvorbringen in einen eklatanten Widerspruch, dessen
Ausräumung ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt. So hat der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgebracht, dass X._______
fast alle Demonstrationen fotografiert habe (vgl. A11, F43 S. 7). Bei der
Folgefrage führte er dann jedoch aus, der Vorgenannte habe keines
dieser Bilder selber gemacht (vgl. A11, F44 S. 7). Die diesbezügliche
Argumentation zur Ausräumung des Widerspruchs in seiner Eingabe vom
18. Februar 2010, es handle sich vorliegend also offensichtlich um ein
sprachliches Missverständnis oder um einen Fehler bei der
Protokollierung, ist unbehelflich, hat er doch mit seiner Unterschrift auf
dem Anhörungsprotokoll bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und
seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A11, S. 14). Somit muss er
auch diese Aussagen gegen sich gelten lassen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in
zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat
demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
D-1003/2010
Seite 9
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
D-1003/2010
Seite 10
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
7.4.3. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer wohnte vor
seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seiner Familie in C._______
(Provinz D._______). Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt seine
Familie – zwar in einer anderen Strasse, aber im gleichen Quartier –
jedoch nach wie vor in dieser Stadt (vgl. A1, S. 3), weshalb davon
auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz
vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung
von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem
verfügt er über eine Ausbildung als Automechaniker und war zuletzt als
privater Autohändler tätig (vgl. A1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist,
er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder
D-1003/2010
Seite 11
integrieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 18. Februar 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise
auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung
seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1003/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten
erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: