Abtei lung IV
D-1005/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1005/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im September 2008 Richtung Uganda verliess, von wo aus sie
am 21. Dezember 2009 via Brüssel und Mailand nach Europa gelangte
und am 24. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ anlässlich
der Kurzbefragung vom 7. Januar 2010 sowie der Anhörung vom
20. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, ihr Vater habe als [...] beim "[...]" in Kinshasa gearbei-
tet und sei im September 2008 nach R._______ versetzt worden, wo-
hin sie ihm zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Kind gefolgt sei,
dass in der Nacht vom 25. November 2008 rund 20 Soldaten von Lau-
rent Nkunda Batua (Rebellen des Nationalkongresses zur Verteidigung
des Volkes [CNDP]) in ihre Wohnung eingedrungen seien, Geld ver-
langt und den Schmuck der Mutter genommen hätten,
dass sie selber und ihre Mutter anschliessend vor den Augen ihres Va-
ters vergewaltigt worden seien,
dass sie in der Folge von ihren Eltern und ihrem Kind getrennt und in
den "Virunga-Park" gebracht worden sei, wo sie den Soldaten fortan
"als Sexobjekt" habe dienen müssen,
dass sie eines Tages versucht habe zu flüchten, ein Soldat sie aber
daran gehindert und dabei zu Fall gebracht habe, sodass sie ohn-
mächtig geworden sei,
dass sie erst am 30. Dezember 2008 im Spital "X._______" ihr Be-
wusstsein wiedererlangt habe,
dass sie dort eine Ordensschwester ("Florence") kennen gelernt und
sich ihr anvertraut habe,
dass diese bei ihr (der Beschwerdeführerin) zuhause nach den Eltern
und ihrem Kind gesucht habe, aber dort niemanden gefunden habe
und alles durcheinander gewesen sei,
Seite 2
D-1005/2010
dass die Ordensschwester der Meinung gewesen sei, sie (die Be-
schwerdeführerin) sei in Gefahr, weshalb sie sie nach ihrer Entlassung
aus dem Spital am 21. Februar 2009 ins "C._______" in [...]/Uganda –
ein Zentrum für Flüchtlinge – gebracht habe, wo der Leiter des Hei-
mes, P._______, ihre Reise ins Ausland organisiert und bezahlt habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 22. Januar 2010, welche der Beschwerdeführerin gleichentags
persönlich ausgehändigt wurde, ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Ergebnis anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung überdies als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2010 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, der Asylentscheid des BFM sei aufzuheben und
ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Fristansetzung
zwecks Beibringens von Beweismitteln sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde unter anderem eine Bestätigung ("to whom it
may concern") des "C._______" in [...]/Uganda vom 9. Dezember 2009
eingereicht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 das sinngemässe Ge-
such um Fristansetzung für das Beibringen von Beweismitteln sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführerin
Frist für das Leisten eines Kostenvorschusses bis zum 19. März 2010
angesetzt wurde,
Seite 3
D-1005/2010
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2010 unter
Beilage diverser Beweismittel (Abklärungen durch die Swiss-Exile [fünf
E-Mails umfassend] sowie ein Arztbericht vom 10. März 2010 [welcher
nachgereicht wurde]) wiedererwägungsweise um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 dieses Gesuch abge-
wiesen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des
ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 17. März 2010 – mithin innerhalb der or -
dentlich angesetzten Frist – geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2010 einen wei -
teren Arztbericht vom 29. April 2010 sowie die Kopie einer von ihr aus-
gefüllten "Tracing request Red Cross" vom 26. April 2010 zu den Akten
reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2010 dem Ge-
richt mitteilte, sie versuche nach wie vor Beweismittel aus dem Kongo
und aus Uganda (bezüglich der Versetzung des Vaters nach
R._______ sowie des Spitals "X._______" respektive "Y._______") zu
erhalten und werde bis Anfang Juni 2010 mitteilen, was die Recher-
chen ergeben hätten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
sowie Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 4
D-1005/2010
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der geltend gemachte fast sechsmonatige Aufenthalt in der in der
Demokratischen Republik Kongo gelegenen Stadt R._______ und
damit auch die dort behaupteten Vergewaltigungen durch Soldaten –
Seite 5
D-1005/2010
wie das BFM zur Recht feststellte – als unglaubhaft zu qualifizieren
sind,
dass die Beschwerdeführerin namentlich die Stadt R._______ – auch
auf Nachfrage der Befragerin hin – fälschlicherweise in Uganda ansie-
delte,
dass auf Beschwerdeebene zwar eingeräumt wird, die Stadt
R._______ liege nicht in Uganda, sondern in der Demokratischen Re-
publik Kongo, aber gleichzeitig kritisiert wird, ein solcher Irrtum könne
nicht mit einem Widerspruch verglichen werden, Irrtum sei etwas
Menschliches und es sei unverhältnismässig, diesen Irrtum der Be-
schwerdeführerin als so gravierend anzulasten, dass alle ihre Vorbrin-
gen unglaubhaft seien,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu entkräften, auf welche an dieser Stelle
zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom
7. Januar 2010 sowie der Anhörung vom 20. Januar 2010 zudem nicht
in der Lage war, den geltend gemachten fünfwöchigen Aufenthalt im
Soldatencamp im Virunga-Nationalpark und die dort angeblich erfolg-
ten zahlreichen Vergewaltigungen durch Rebellen-Soldaten über Allge-
meinplätze hinaus auch nur einigermassen detailliert zu beschreiben
["Dort diente ich ihnen als Freudeobjekt" (A1 S. 5); "Dort war ich ein
Sex-Objekt. Alle Männer konnten mit mir tun, was sie wollten" (A6
S. 5)],
dass die Beschwerdeführerin ferner selbst bei Unterstellung der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Kinshasa – wo sie eigenen Anga-
ben zufolge bis im September 2008 unbehelligt gelebt hat – über eine
innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. hierzu
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.20; Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 189; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1
S. 1 ff.),
Seite 6
D-1005/2010
dass die Beschwerdeführerin, welche Verfolgung durch im Osten des
Kongo (Kinshasa) agierende Rebellen geltend macht, in Kinshasa of -
fensichtlich keine Behelligungen von dieser Seite zu befürchten hat,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Flücht-
lingszentrums ("C._______") in [...] vom 9. Dezember 2009 of-
fensichtlich nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu
unterstreichen, werden doch darin Sicherheitsprobleme der Beschwer-
deführerin in [...]/Uganda, aufgrund derer sie sich in Lebensgefahr be-
finde, als Grund für ihre Ausreise angegeben,
dass der Leiter des Zentrums, P._______, im Rahmen der durch
Swiss-Exile getätigten Abklärungen auf Nachfrage (E-Mail vom
22. Februar 2010) unter anderem erklärte, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund des Missbrauchs ("exactions"), welchen sie in R._______
seitens der in diesem Teil der RDC herrschenden Rebellen ("régner la
loi") erlitten habe, in einem schlimmen, posttraumatischen Zustand im
"C._______" eingetroffen,
dass P._______ weiter ausführte, er wisse aus sicherer Quelle ("à des
source sûres"), dass die Beschwerdeführerin Uganda habe verlassen
müssen, um ihre Haut zu schützen ("où sa peau peut être protégée")
und in den Genuss einer würdigen ("digne") medizinischen Betreuung
zu kommen,
dass auch diese unsubstanziierten und wenig konkreten Angaben eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in
Kongo (Kinshasa) – namentlich in der Hauptstadt Kinshasa – offen-
sichtlich nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen,
dass sodann im unter anderem zum Beleg der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen ("dass ich massiv traumatisiert bin und dass ich evt. auch die-
se Erlebnisse verdrängen will"; siehe Beschwerde vom 18. Februar
2010 S. 8) eingereichten Arztbericht vom 29. April 2010 von lic. phil.
M._______, Psychologin, bei der Beschwerdeführerin aufgrund derer
Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) bei
aktuell mittelgradig depressiver Episode (ICD-10:F32.1) sowie eine
Zerrüttung der Familie (Verschwinden oder Tod von Familienangehöri-
gen, ICD-10:Z63.4) diagnostiziert wurde,
dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Rechts-
frage ist, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdi-
Seite 7
D-1005/2010
gung – Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (EMARK
1996 Nr. 16 E. S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 31 f.,
EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.),
dass der ärztliche Bericht angesichts der vom Bundesverwaltungsge-
richt als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet ist,
zu einer anderen Beurteilung zu führen, sondern zu schliessen ist,
dass der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung ande-
re Ursachen zugrunde liegen,
dass schliesslich die weiteren, wiederholt in Aussicht gestellten Be-
weismittel (namentlich die Abklärungen beim Arbeitgeber des Vaters
["..."] und die Informationen über das Spital "X._______" respektive
"Y._______") zu keiner anderen Würdigung des geltend gemachten
Sachverhalts zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. mit weiteren Hinweisen),
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese
mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 8
D-1005/2010
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und – wie sich dies aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und
beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumut-
bar erachtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff., vgl. auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010
und D-7028/2008 vom 14. Juni 2010),
Seite 9
D-1005/2010
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die über eine
neunjährige Schulbildung verfügende (vgl. A1 S. 2) Beschwerdeführe-
rin aus der Hauptstadt Kinshasa stammt, wo sie eigenen Angaben zu-
folge geboren ist und bis kurz vor ihrer Ausreise ununterbrochen ge-
lebt hat (vgl. A1 S. 1),
dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen – insbesondere
im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt in R._______ – in
Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass letztlich die Frage nach dem Vorhandensein eines Beziehungs-
netzes – wie das BFM zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene
Verfügung Ziff. II/2 S. 5) – jedoch nicht abschliessend geprüft werden
kann,
dass nämlich die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass schliesslich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
(siehe oben) grundsätzlich auch in Kinshasa behandelt werden können
(vgl. ALEXANDRA GEISSER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, DRC: Psy-
chiatrische Versorgung, Bern, 10. Juni 2009 sowie EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b),
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei -
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
Seite 10
D-1005/2010
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
17. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-1005/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 17. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 12