Abtei lung IV
D-1006/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1006/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 17. Oktober 2008 verliess, mit dem Zug nach Moskau reiste
und nach einem mehrtägigen Aufenthalt von dort über ihr unbekannte
Länder am 10. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom
21. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom
1. Dezember 2008 im EVZ D._______ zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Juni 2008 im
Rahmen ihrer Tätigkeit in einem (...) (zusammen mit dem Direktor des
[...]) in der Provinz E._______ an der Wahlpropaganda für einen
Kandidaten der MVRP (Mongolisch Revolutionäre Volkspartei)
beteiligt,
dass sie bei ihrer Rückkehr nach Ulaanbaatar am 1. Juli 2008 gesehen
hätten, dass das Parteigebäude der MVRP in Ulaanbaatar, in welchem
sich auch das Büro des (...) befunden habe, in Brand gesteckt worden
sei und sie dort nicht mehr hätten arbeiten können,
dass sie in einem anderen Quartier ein Büro gefunden hätten,
dass sie am (...). Juli und am (...). Juli 2008 auf dem Heimweg von
ihrer Arbeit überfallen worden sei und sie diese Vorfälle der Polizei
gemeldet habe,
dass sie am (...). Juli 2008 erfahren habe, dass der Direktor des (...)
verhaftet worden sei,
dass ihr am (...). Juli 2008 drei Personen auf ihrem Heimweg von der
Bushaltestelle bis zur Wohnung gefolgt seien,
dass sie daraufhin am (...). August 2008 aufgehört habe zu arbeiten,
ihr Vater die Wohnung Ende August verkauft habe und sie zusammen
mit ihrem (gesundheitlich beeinträchtigten) Vater in ein anderes
Quartier umgezogen sei,
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dass am (...). September 2008 gegen 23 Uhr drei Personen zu ihnen
nach Hause gekommen seien, welche sie nach dem verhafteten Direk-
tor des (...) und nach Dokumenten gefragt hätten,
dass sie vor den Augen ihres Vaters, der von zwei Personen festge-
halten und auf das Bett gedrückt worden sei, die dritte Person
zunächst habe oral befriedigen müssen und danach von dieser anal
vergewaltigt worden sei,
dass sie ihren Vater nach dem Vorfall umgehend in Spitalpflege habe
bringen lassen müssen, wo er am (...). September 2008 gestorben sei,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (recte wohl
11. Februar 2009) – eröffnet am 12. Februar 2009 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Erklä-
rungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie ihre Identitätskarte nicht
habe beschaffen können, seien stereotyp, teilweise widersprüchlich
und als Ausflüchte zu werten, die viele Asylsuchende verwendeten, die
nicht willens seien, ihre Identität offenzulegen,
dass der Beschwerdeführerin, welche über eine gute Schulbildung und
gewisse Englischkenntnisse verfüge, nicht geglaubt werden könne,
nicht zu wissen, durch welche Länder sie per Auto von Moskau in die
Schweiz gereist sei,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerde-
führerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe als
solche von privaten Dritten zu qualifizieren seien, welche nur dann
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eine asylrelevante Verfolgung darstellten, wenn der Staat trotz beste-
hender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz
nicht gewähre, was den mongolischen Behörden im konkreten Fall
nicht vorgeworfen werden könne, zumal die Beschwerdeführerin den
letzten Vorfall überhaupt nicht zur Anzeige gebracht habe,
dass der Beschwerdeführerin im Übrigen ihre Angaben zum Vorfall
vom 28. September 2008 auch nicht geglaubt werden könnten, da sie
zum Teil nicht nachvollziehbar seien und der allgemeinen Erfahrung
beziehungsweise der Logik des Handelns widersprächen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
das der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2009
(Poststempel: 17. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den kon-
kreten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern die Beschwerde-
führerin lediglich behauptet, sie habe plausibel dargetan, weshalb sie
ihre Identitätskarte nicht habe erhältlich machen können und daher
lägen entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätsdokumenten
vor,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Ausführungen zu entkräften,
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dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht, weil ihre Vorbringen – selbst bei Unterstellung ihrer
Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihr
geltend gemachten Behelligungen um eine private Verfolgung handelt,
dass die in der Rechtsmittelschrift erhobene vage Vermutung, es
könnte sich bei den Angreifern auch um vom Staat beauftragte Männer
gehandelt haben, nicht zu überzeugen vermag,
dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie
zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlings-
relevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie
jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchen-
den, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevan-
ten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu ver-
neinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
erhältlich ist,
dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei zu bejahen ist,
dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom
8. Dezember 2006 seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssi-
cherer Staat ("safe country") bestätigte,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass
die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, Schutz vor Ver-
folgung zu gewähren,
dass insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
hervorgeht, die von ihr geschilderten Übergriffe seien von denselben
Personen begangen worden,
dass sich somit der Einwand in der Beschwerdeschrift, es müsse sich
scheinbar um mächtige Personen handeln, welche die Beschwerdefüh-
rerin trotz Anzeige immer wieder hätten belästigen können, ohne dass
die Polizei etwas Konkretes dagegen unternommen habe, als nicht
stichhaltig erweist, zumal die Beschwerdeführerin bei einem Vorfall
den Täter nicht beschreiben konnte und sie den Vorfall vom
28. September 2008 gar nicht zur Anzeige brachte,
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dass die Vorinstanz die Asylrelevanz demnach zu Recht verneint hat,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass sich vor diesem Hintergrund Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
der Angaben der Beschwerdeführerin erübrigen,
dass die Vorinstanz überdies zutreffend zum Schluss gekommen ist,
zusätzlich Abklärungen zur Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe der Beschwerdeführerin, gesundheitliche Probleme sind -
entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht aktenkundig, auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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