Abtei lung IV
D-1006/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1006/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______
(Provinz D._______) – den Irak am 9. März 2008 und reiste via
E._______ am 18. März 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch
stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 27. März 2008 und der Anhörungen vom
29. September 2009 und vom 14. Januar 2010 jeweils durch die Vor-
instanz im Wesentlichen vor, er sei Fussballer und dadurch Mitglied
der Jugendorganisation der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP
bzw. Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]) gewesen. Sein Bruder sei
am 7. März 2008 bei einer Feier in einen Streit mit einem anderen
Kurden geraten und habe diesen erschossen. Die lokalen Behörden
hätten seinen Bruder festgenommen und dieser sei in der Folge zu
zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Familie des Getöteten
habe sich mit dieser Strafe jedoch nicht zufrieden gegeben und
Blutrache geschworen. Die Vermittlungsversuche durch lokale
Funktionsträger der PDK hätten keine Einigung gebracht. Der Vater
habe ihm daher zur Flucht geraten, weshalb er am 9. März 2008 seine
Heimat verlassen habe.
Der Beschwerdeführer hat seine Identitätskarte abgegeben, einen
Pass habe er gemäss eigenen Angaben nie besessen. Überdies
reichte er zwei Zeitungsartikel über das von ihm geschilderte
Tötungsdelikt zu den Akten, welche er auch übersetzen liess. Am 19.
Oktober 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, folgende
Beweismittel zu beschaffen: eine Kopie des Ausweises seines Bruders,
eine Kopie des Gerichtsurteils seines Bruders sowie allfällige weitere
Dokumente, die das geltend gemachte Familienverhältnis mit dem
Verurteilten belegen könnten. Dieser Aufforderung ist er in der Folge
nicht nachgekommen. Die eingereichte Identitätskarte wurde zudem
einer amtsinternen Überprüfung unterzogen. Zu den Ergebnissen
wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung
am 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt.
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C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 – eröffnet am 20. Januar 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich
damit, dass er ein Opfer von Blutrache auf privater Ebene werden
könne. Deswegen habe er seine Familie verlassen und sei in die
Schweiz gereist. Bei dieser Sachlage könne berechtigterweise er-
wartet werden, dass eine betroffene Person in Erfahrung zu bringen
versuche, woher ihr konkret Gefahr drohe und was sie zu deren Ab-
wendung unternehmen könne, zumal die tribale Gesellschaft im Nord-
irak durchaus Instrumente zur Beilegung derartiger Konflikte kenne.
Der Beschwerdeführer sei indessen nicht ansatzweise in der Lage
gewesen, nähere Angaben über die potenziellen Verfolger zu machen.
Ebenso unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft seien die Aussagen
darüber ausgefallen, welche konkreten Schritte unternommen worden
seien, um die Familie des Opfers zu beschwichtigen. Grundsätzlich
habe die lokale kurdische Verwaltung ein ernsthaftes Interesse daran,
aufkeimende familiäre Zwiste beizulegen, um die öffentliche Sicherheit
und Ruhe zu gewährleisten. Sie habe ja gemäss den eingereichten
Zeitungsmeldungen den Täter rasch gefasst und der Justiz zugeführt.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die traditionellen Ver-
mittlungsbemühungen unter Beizug hoher lokaler Funktionäre bereits
nach einem einzigen Tag eingestellt worden seien, zumal später auf
den Vater geschossen worden sei und der Fall ein gewisses Medien-
interesse gefunden habe. Vielmehr sei zwingend davon auszugehen,
dass die Familie des Beschwerdeführers auch später über Vertrauens-
leute und mit Unterstützung der lokalen Verwaltung fortgesetzte Ver-
suche zur Beilegung unternehmen würde, nachdem sich die erste
Trauer der Opferfamilie gelegt habe und der Schuldige verurteilt
worden sei. Das offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers
an den Ereignissen und deren Hintergründe sei mit der geltend
gemachten Gefährdung nicht zu vereinbaren.
Zudem seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die ins-
gesamt unsubstanziierten und nicht überzeugenden Aussagen des
Beschwerdeführers zu untermauern. Die eingereichten Zeitungsartikel
enthielten keine Namensnennung des Beschwerdeführers. Er habe auf
wiederholte Aufforderung hin keine Unterlagen beigebracht, die eine
familiäre Beziehung zum Täter belegen würden. Weder habe er eine
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Urteilskopie der Verurteilung seines Bruders eingereicht noch Unter-
lagen, die Aufschluss über die familiären Verhältnisse geben würden.
Die eingereichte Identitätskarte habe sich zudem nach interner Über-
prüfung als Fälschung herausgestellt. Es handle sich dabei um eine
Farbkopie und nicht um einen Originalausweis. Im Weiteren weise das
der Kopie zugrunde liegende Dokument eine Reihe von formellen und
inhaltlichen Fehlern auf, die zwingend zum Schluss führten, dass es
sich um eine Fälschung handle. So sei beispielsweise ein wesentliches
Element des Ausweises nicht vorgedruckt, sondern handschriftlich
eingesetzt worden, oder fehlten wichtige Elemente der Bildsicherung
und Stempel. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der ergänzenden
Anhörung am 14. Januar 2010 diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt worden, ohne dass er diesem Abklärungsergebnis etwas
Substanzielles hätte entgegen halten können. Das gefälschte
Dokument werde zur Vermeidung der missbräuchlichen Weiterver-
wendung eingezogen (Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten somit die An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Das Asylgesuch sei abzulehnen.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2010 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
18. Januar 2010 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar und
unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar
2010 substanziiert und mit Angabe der jeweiligen Fundstellen im
Befragungsprotokoll (A1) und/oder den beiden Anhörungsprotokollen
(A10 und A15) dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht
ansatzweise in der Lage gewesen sei, nähere Angaben über die
potenziellen Verfolger zu machen. Das offensichtliche Desinteresse
des Beschwerdeführers an den Ereignissen und deren Hintergründen
sei mit der geltend gemachten Gefährdung nicht zu vereinbaren. Die
eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die insgesamt
unsubstanziierten und nicht überzeugenden Aussagen des
Beschwerdeführers zu untermauern. Die eingereichten Zeitungsartikel
enthielten keine Namensnennung des Beschwerdeführers. Dieser
habe auch auf wiederholte Aufforderung hin keine Unterlagen
beigebracht, die eine familiäre Beziehung zum Täter belegen würden.
Weder habe er eine Urteilskopie der Verurteilung seines Bruders
eingereicht noch Unterlagen, die Aufschluss über die familiären
Verhältnisse geben würden. Überdies habe sich die eingereichte
Identitätskarte nach interner Überprüfung als Fälschung
herausgestellt. Vor diesem Hintergrund hat das BFM festgestellt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers somit die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
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5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2010 sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe
entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unter-
bleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in
allgemeine Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten
gestützt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine
gefälschte irakische Identitätskarte eingereicht und damit ein weiteres
Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschaffen. Die
gefälschte Identitätskarte bleibt mithin gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung
der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die
Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen
der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erfüllen weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 7
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
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alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung an-
gebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.4.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen
Probleme aktenkundig sind, lebte seit seiner Geburt in C._______,
Provinz D._______ im Nordirak (vgl. A1, S. 1), verfügt über eine
Gymnasialausbildung (vgl. A10, S. 4) und ist Berufsfussballer (vgl. A1,
S. 2 und A10, S. 5). Angesichts des jungen Alters des
Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in
den Arbeits- und allenfalls Sportsmarkt möglich sein wird. Er verfügt in
seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl.
A10, S. 4 und A15, S. 3) und stammt aus gut situierten Verhältnissen
(vgl. A10, S. 6 und 9). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine
in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Zudem
sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer hat mit dem Einreichen eines gefälschten Be-
weismittels den Tatbestand der mutwilligen Prozessführung im Sinne
von Art. 60 Abs. 2 VwVG erfüllt. Bei mutwilliger Prozessführung ist
unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ausgeschlossen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art.
60 N 55). Das entsprechende Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
deshalb abzuweisen. Darüber hinaus kann bei mutwilliger Prozess-
führung die Gerichtsgebühr erhöht werden (Art. 2 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In casu
wird die Gerichtsgebühr um Fr. 600.-- erhöht. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Überdies ist das Rechts-
begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die gefälschte Identitätskarte bleibt gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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