Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1006/2011
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, Serbien,
C._______, geboren D._______, Kosovo,
alias E._______, geboren D._______, Serbien,
F._______, geboren G._______, Serbien,
H._______, geboren I._______, Serbien,
J._______, geboren K._______, Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar
2011 / N _______.
D1006/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger der Ethnie der
Roma – und seine aus der Republik Kosovo stammende Ehefrau sowie
deren Kinder verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am 17.
November 2010. Via M._______ und N._______ sowie weitere, ihnen
unbekannte Länder gelangten sie am 27. November 2010 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 7. Dezember 2010 wurde
im Transitzentrum O._______ die summarische Befragung und am 20.
Dezember 2010 die Direktbefragung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, im Jahre 2001 sei er im Militärdienst von eigenen
Soldaten angegriffen und verletzt worden. Er sei mit seiner Familie nach
dem KosovoKrieg wieder nach Kosovo zurückgekehrt, sie hätten aber im
Jahre 2001 ausreisen müssen, weil Albaner sie vertrieben und gedroht
hätten, das Haus in Brand zu setzen. Deshalb seien sie nach P._______
(Serbien), seinem Herkunftsort, geflohen. Seitdem seine Freunde und
Nachbarn erfahren hätten, dass seine Frau aus Kosovo stamme, habe er
in Serbien grosse Probleme gehabt. Seit dem Jahr 2003
beziehungsweise 2004 seien sie von der einheimischen Bevölkerung
boykottiert und beschimpft worden. Insbesondere die Jugendlichen hätten
ihnen Probleme bereitet, so hätten sie die Fenster ihres Hauses mit
Steinen eingeschlagen und Schweineköpfe in den Hof geworfen. Auch
seine Kinder seien von Jugendlichen belästigt worden, weshalb er bereits
mehrmals Anzeige erstattet habe. Die Intervention bei der Schuldirektion
habe aber zu keiner Verbesserung der Situation geführt, weshalb die
Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien. Er selbst sei zwei Mal von
den serbischen Behörden gebüsst worden, weil er gegen die
Marktordnung verstossen habe.
Die Ehefrau stützte sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres
Ehemannes und führte zusätzlich an, Jugendliche hätten kurz vor ihrer
Ausreise versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Mann habe die Angreifer
vertreiben können und die Polizei gerufen. Auf eine Anzeige hätten sie
aus Furcht vor weiteren Übergriffen verzichtet.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte
das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
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Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der
Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde, wobei sie
beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihnen
Asyl zu gewähren. Weiter seien die Dispositiv Ziffern 3 und 4 aufzuheben
und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März
2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführer – unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis
zum 17. März 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.
einzuzahlen.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. März 2011 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, die unglaubhaften Angaben über
den Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung eröffnen. So sei zunächst festzuhalten, dass die
Reiseangaben der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgefallen seien.
Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung
erklärt, sie seien von N._______ aus per Minibus via M._______ durch
ihm unbekannte Länder bis nach Q._______ gefahren, wobei er noch
R._______ und S._______ als mögliche Reisestationen genannt habe.
Während der Anhörung habe er dann auch noch T._______ als
Transitland genannt. Des Weiteren habe er angegeben, die Fussmärsche
über die Grenzen hätten immer nachts stattgefunden, wogegen die
Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sie seien auch tagsüber zu Fuss
unterwegs gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, sie seien
mit verschiedenen Minibussen gereist und es habe bei seinem Sitzplatz
sowie denjenigen seiner Frau und der Kinder keine Fenster gegeben.
Dagegen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten auf der
gesamten Reise nur einen Minibus benutzt und es habe bei ihren
Sitzplätzen Fenster gehabt. Des Weiteren sei die Aussage des
Beschwerdeführers, sie hätten aufgrund der Herkunft der
Beschwerdeführerin keinen serbischen Pass beantragen können, als
tatsachenwidrig einzustufen. Die widersprüchlichen und
tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zum
Zugang zu serbischen Pässen liessen den Verdacht aufkommen, dass
die Beschwerdeführer ihre Reise in die Schweiz mit ihren gültigen
Reisepässen absolviert hätten und somit die wahren Umstände ihrer Aus
und Herreise oder frühere Aufenthalte in anderen Ländern zu
verheimlichen versuchten.
Massive Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer würden
bewirken, dass die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
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So seien die Zeitangaben betreffend den Beginn der Behelligungen
seitens der Nachbarn nicht übereinstimmend ausgefallen. Bezüglich der
Anzahl Anzeigen habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, zwei oder
drei Mal Anzeige erstattet zu haben und zu diesem Zweck zum
Polizeiposten in P._______ gegangen zu sein. Demgegenüber habe er
zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung angegeben, nie eine Anzeige
erstattet zu haben, sondern lediglich die Polizei über die Probleme mit
den Serben informiert zu haben. Zudem sei er auch nie persönlich auf
den Polizeiposten gegangen, sondern habe die Polizei telefonisch
benachrichtigt. Er habe bei der Kurzbefragung erklärt, die Polizei habe
zwar jeweils Hilfe versprochen, aber nie etwas unternommen, wogegen
er bei der Direktanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Polizei sei
einige Male vorbeigekommen und habe auch mit den serbischen
Übeltätern gesprochen. Bei diesen Besuchen sei jeweils auch seine
Familie zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe indessen
anlässlich der Kurzbefragung erklärt, wegen der Probleme mit den
Serben nie zur Polizei gegangen zu sein. Sie wisse auch nicht, ob ihr
Mann deswegen jemals zur Polizei gegangen sei, sie glaube aber eher
nicht. Bei der Direktanhörung habe sie dann erklärt, ihr Mann habe den
letzten Zwischenfall vor der Ausreise bei der Polizei gemeldet. Ferner
habe die Beschwerdeführerin (recte: der Beschwerdeführer) angegeben,
der letzte Vorfall habe sich drei oder vier Tage vor der Ausreise
zugetragen, als jugendliche Serben ihr Haus mit Steinen beworfen hätten.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein anderes Ereignis als letzten
Vorfall vor der Ausreise geschildert. Sie habe nämlich erklärt, am
U._______ hätten Jugendliche versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Mann
sei ihr zu Hilfe gekommen und habe die jugendlichen Angreifer
vertrieben, worauf die Polizei gekommen sei und die Übeltäter
mitgenommen habe. Bei diesem Vorfall habe ihr Mann die Polizei
informiert. Diesen Vergewaltigungsversuch habe ihr Mann aber weder bei
der Kurzbefragung noch anlässlich der Direktanhörung erwähnt, was
aufgrund der Brisanz kaum nachvollziehbar sei. Somit sei auch nicht
plausibel, weshalb die Ehefrau diesen Vorfall nicht bereits bei der
Kurzbefragung erwähnt habe. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin nichts von dem Vorfall mit den Steine werfenden
Jugendlichen, den der Beschwerdeführer als letzten Vorfall vor der
Ausreise erwähnt habe, gewusst. Er habe überdies widersprüchliche
Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem er sich das letzte Mal an die
Polizei gewandt habe. Des Weiteren hätten beide Beschwerdeführer
diskrepante Aussagen zu den unternommenen Schritten, um die
vermissten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zu finden, zu den
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Besuchen beim Schulleiter sowie zu den Personen, die sie aus Kosovo
vertrieben und ihr Haus in Beschlag genommen hätten, gemacht.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung würden die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen nicht eine
Intensität erreichen, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in
Serbien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
würden, weshalb die Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu
entfalten vermöchten.
Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer auch betreffend die Frage, ob
die Polizei bei Übergriffen jeweils benachrichtigt worden sei,
beziehungsweise zum Verhalten der um Hilfeleistung angerufenen Polizei
divergierende und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Doch selbst bei
Wahrheitsunterstellung hätten es die Beschwerdeführer unterlassen,
gegen die Polizisten rechtlich vorzugehen, womit sie den serbischen
Behörden die Möglichkeit genommen hätten, sie zu schützen.
In casu würden sich keine substanziellen Hinweise auf eine
Verweigerung staatlichen Schutzes ergeben. Zudem liessen die
Aussagen der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass die Polizei die
Übergriffe und Schikanen der Serben gegenüber ihnen nicht einfach
toleriert und tatenlos hingenommen habe. Da demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe auch bei
Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant.
Sodann sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen seien, zumal sie in Serbien nicht
behördlich verfolgt worden seien und sich allenfalls auch an einem
anderen Wohnsitz hätten niederlassen können. Zudem sei festzuhalten,
dass den geltend gemachten Problemen mit Albanern im Jahr 2001
sowie dem Vorfall im Militärdienst ein zeitlicher und kausaler
Zusammenhang zwischen Verfolgung und der aktuellen Ausreise fehle
und den Ereignissen somit keine Asylrelevanz zukomme.
3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Begründung
in der angefochtenen Verfügung hätten sie konkret und detailliert
ausgesagt, was sie zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland veranlasst
habe. Ihre Aussagen seien in sich und in den Kernaussagen stimmig und
würden keine Brüche aufweisen. Es sei kein Argument gegen die von den
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Beschwerdeführern vorgebrachten Asylgründe, wenn die Aussagen über
die Reise nicht haargenau und in jedem Detail übereinstimmen würden.
So hätten sie den Fluchtweg unterschiedlich erlebt, was nichts an der
Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen über die Verfolgungen wegen der
unterschiedlichen ethnischen Herkunft – der Beschwerdeführer sei Roma,
die Beschwerdeführerin gehöre dem Volk der V._______ an – ändere.
Gewisse Unschärfen in den Aussagen würden nicht das Gegenteil
beweisen, sondern höchstens, dass sich die Beschwerdeführer jedenfalls
nicht abgesprochen hätten. Es sei für die Frage der
Flüchtlingseigenschaft nicht von Bedeutung, ob die Probleme unmittelbar
nach ihrer Rückkehr aus Kosovo begonnen hätten oder nachdem die
Nachbarn erfahren hätten, woher die Beschwerdeführer stammten.
Dasselbe gelte für die von der Vorinstanz "herausgefundene Unschärfe"
bezüglich der bei der Polizei eingereichten Anzeigen. Die
Beschwerdeführerin möge unter einer Anzeige etwas anderes verstehen
und zudem könnten darunter verschiedene Handlungen oder
Äusserungen verstanden werden. Der Kern der Aussagen sei
übereinstimmend und glaubhaft: man habe sie nicht ernst genommen und
die Behörden würden Personen mit ihrer ethnischen Herkunft nicht
unterstützen.
Dass der Vergewaltigungsversuch nicht zu Beginn erwähnt worden sei,
sondern erst anlässlich der zweiten Anhörung, sei logisch,
nachvollziehbar und verständlich, aber keineswegs ein Zeichen von
Unglaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer hätte sich geschämt, einen
solchen intimen Vorgang vor Einvernahmepersonen zu Protokoll zu
schildern. Auch für die Beschwerdeführerin sei das nicht leicht gewesen.
Erst im Verlaufe der zweiten Befragung habe sie sich getraut, darüber
überhaupt ein Wort zu erwähnen.
4.
4.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
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auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Angaben
betreffend den behaupteten Reiseweg als unglaubhaft qualifiziert. In den
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer sind markante
Abweichungen festzustellen. Unter anderem erklärte der
Beschwerdeführer, sie seien mit verschiedenen Fahrzeugen gereist,
wobei es sich bei den Fahrzeugen um Transporter ohne Fenster
gehandelt habe; die Fussmärsche über die Grenze hätten immer nachts
stattgefunden (vgl. A 10/17, S. 10 f.). Demgegenüber erklärte die
Beschwerdeführerin, sie hätten die Reise im selben Fahrzeug absolviert,
welches über Fenster verfügt habe. Die Fussmärsche seien auch
tagsüber gewesen (vgl. A 9/14, S. 8 f.). Es handelt sich dabei um zentrale
Vorkommnisse, bei denen klarerweise übereinstimmende Angaben der
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären. Der Einwand in der
Beschwerde, wonach ihre Aussagen nicht haargenau und in jedem Detail
übereinstimmten, weil sie den Fluchtweg unterschiedlich erlebt hätten,
vermag nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener
Erklärungsversuch zu werten. Zudem erscheint unwahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführer – die gemäss eigenen Angaben auf dem Landweg
via N._______, M._______, T._______ und R._______ oder W._______
in die Schweiz gelangt sind – auf der gesamten Reise nie kontrolliert
worden sind.
Auch in Bezug auf die asylbegründenden Vorbringen der
Beschwerdeführer bestehen zahlreiche Ungereimtheiten. Insbesondere
ist wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst
haben will, ob sich ihr Mann aufgrund der geltend gemachten
Behelligungen jemals an die Polizei gewendet hat, zumal die genannte
Bedrohungssituation fluchtauslösend gewesen sein soll.
Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Aussagen seitens des
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Beschwerdeführers ausgesprochen vage und widersprüchlich
ausgefallen. So gab er anlässlich der Kurzbefragung an, zwei bis drei Mal
auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet zu haben (vgl. A 1/11, S. 7),
wogegen er bei der Direktbefragung erklärte, er habe nie Anzeige
erstattet und sei deswegen auch nie auf dem Polizeiposten gewesen (vgl.
A 10/17, S. 7 und 14). In der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in
diesen Punkten nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des
BFM als ungerechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen
werden.
Betreffend die behaupteten Belästigungen ihrer Kinder in der Schule wäre
sodann zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis darüber
sind, ob es in der Romagemeinschaft noch andere Betroffene gibt und
man sich allenfalls zur Wehr setzen könnte. Die Beschwerdeführerin
sagte lediglich aus, sie wisse nicht, ob andere RomaFamilien ähnliche
Probleme hätten (vgl. A 9/14, S. 11). Dies ist angesichts des engen
Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar.
Insgesamt ergeben sich damit weitere gewichtige Zweifel bezüglich des
Ablaufs der Geschehnisse, wenn auch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Beschwerdeführer als Zugehörige einer ethnischen
Minderheit Benachteiligungen zu erleiden haben.
Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten letzten
Übergriff vor ihrer Ausreise – einer versuchten Vergewaltigung – ist
zunächst festzuhalten, dass sie den Übergriff bei der Kurzbefragung nicht
erwähnte, sondern erst anlässlich der Direktanhörung. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass sie
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Unmutsbezeugungen und
Schikanen von Angehörigen anderer Ethnien ausgesetzt war. Die
unsubstanziierten und vagen Angaben zum behaupteten
Vergewaltigungsversuch hingegen erscheinen wenig plausibel und es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einen solch
zentralen Vorfall, der gemäss ihren Angaben den letzten Übergriff vor
ihrer Ausreise darstellte, nicht bereits bei der Erstbefragung schilderte.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführerin
erst im Verlaufe der zweiten Befragung getraut habe, überhaupt ein Wort
zu erwähnen, lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
vereinen und ist deshalb als nachgeschoben zu werten. So gab sie
nämlich auf Nachfrage, weshalb sie den Vorfall bei der Erstbefragung
nicht erwähnte, als einzigen Grund an, man habe sie nicht danach gefragt
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(vgl. A 9/14, S. 6). Als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des
behaupteten Übergriffs ist die Tatsache zu werten, dass der
Beschwerdeführer den Übergriff nicht erwähnte und in Widerspruch zu
den Angaben seiner Ehefrau erklärte, der letzte Übergriff vor ihrer
Ausreise seien die Steinwürfe auf ihr Haus gewesen (vgl. A 10/17, S. 6).
4.3. Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen sodann zu Recht
erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation
der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat.
4.3.1. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte
Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer
Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten
verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10
PunktePlan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der
Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen
Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung
der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche
sowohl Regierungs und Nichtregierungsorganisationen als auch die
RomaZivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im
Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu
fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und
transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich
schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und
Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut,
Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen.
Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale
Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit,
Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen
diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter
anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und
den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D7710/2006 vom 20. Februar
2009 und E2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im
Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein AntiDiskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte,
welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache,
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Seite 12
Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten
Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die interethnische Situation in der
Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herstammen, hat sich weiter
verbessert und es konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle
verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen
Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der
serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht,
sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug
auf polizeiliche Untersuchungen bei interethnischen Vorfällen
Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in
diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der
Polizeiarbeit kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht
jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg
vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter
Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen
scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster
Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC],
Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the
Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on
Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March
2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION, Serbia 2010 Progress
Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2011,
Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Report on Human
Rights Practices 2009, 11. März 2010).
4.3.3. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass
die Beschwerdeführer als Roma beziehungsweise Ashkali in Serbien
einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist – entgegen den
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde – von einem adäquaten
staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem
war die Schutzsuche – eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung
– für die Beschwerdeführer auch zumutbar. Der in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, wonach die
Beschwerdeführer den Schikanen und Verfolgungen faktisch schutzlos
ausgeliefert seien, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
4.3.4. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der
Gleichbehandlung werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer
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verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung,
Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation
versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der
Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen
Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im
Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in
Serbien bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
dem Heimatland noch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
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machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten,
da sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie bei einer Rückkehr nach
Serbien einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären, weshalb in konstanter
Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird.
6.3.2. In den Akten finden sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien
aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Zweifellos sind die
Lebensbedingungen für ethnische Roma und Ashkali in Serbien
schwierig. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheiten in
verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen
generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von
einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Serbien
auszugehen wäre. Die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung
angegebenen, nicht belegten gesundheitlichen Schwierigkeiten ({…….};
vgl. A 9/14 S. 11) sind auch in Serbien behandelbar. Es dürfte dem
Beschwerdeführer gelingen, sich und seiner Familie eine
Lebensgrundlage zu schaffen. Sie werden sich an die zuständigen
Stellen wenden können, damit ihnen wiederum Kindergeld und Sozialhilfe
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ausgerichtet wird. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführer,
dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eingeschult werden und regelmässig
am Schulunterricht teilnehmen. Sie verfügen zudem über ein familiäres
Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland bei
Bedarf unterstützen kann.
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600. den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 4. März 2011 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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