B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1006/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit seiner Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie ihrem Sohn
C._______, geboren (…),
Syrien,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im September 2012 verliessen und am 22. Oktober 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ vom 31. Oktober 2012 einräumten, mit gültigen
(Beschwerdeführerin und Sohn) beziehungsweise mit einem bereits ab-
gelaufenen (Beschwerdeführer) (...) Schengen-Visa in die Schweiz ge-
langt zu sein, worauf das BFM den Beschwerdeführenden zusätzlich das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rücküberstellung nach E._______
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erklärten, in
E._______ (und im Gegensatz zur Schweiz) über keine Bezugspersonen
zu verfügen,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Novem-
ber 2012 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kanton
F._______ zuwies,
dass das BFM am 7. Dezember 2012 E._______ um Übernahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte,
dass E._______ innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen des BFM keine Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am
22. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung nach E._______ verfügte, die Beschwerdefüh-
renden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, feststellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststell-
te, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe kei-
ne aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Abgleich mit dem zen-
tralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin und deren minderjährigem Sohn von E._______ ein
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vom 26. September bis am 31. Oktober 2012 gültiges Visum ausgestellt
worden sei, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe,
seiner Familie mit einem abgelaufenen (...) Visum in die Schweiz nachge-
reist zu sein,
dass die (...) Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und in An-
wendung von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchzuführen, am 8. Februar 2013 an E._______ übergegangen
sei,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 31. Oktober 2012, wonach sie in E._______
keine Bezugspersonen hätten, während sie in der Schweiz Familienan-
gehörige besässen, nicht geeignet sei, die Zuständigkeit E._______ in
Frage zu stellen,
dass gemäss Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO nur Ehegatten, nicht verheira-
tete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten und minderjähri-
ge Kinder als Familienangehörige gelten würden, weshalb sich aus der
Anwesenheit der Brüder der Beschwerdeführenden in der Schweiz kein
Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu beja-
hen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Februar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 20. Februar 2013 einreichten und beantragten, die Verfügung des
BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit für den Beschwer-
deführer sei gemäss Dublin-Abkommen genau zu prüfen, es sei die
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Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer sei mit einem abgelaufenen (...) Visum in die Schweiz ge-
langt, weshalb nicht E._______, sondern die Schweiz für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei, was vom BFM in seiner Verfügung ig-
noriert werde,
dass deshalb bis zur endgültigen Bestimmung der staatlichen Zuständig-
keit hinsichtlich seiner Person das Verfahren bezüglich seiner Ehefrau
und seines Sohnes sistiert werden müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich ih-
rer Anhörung im EVZ D._______ vom 31. Oktober 2012 sowie einem
durchgeführten Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem er-
geben hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit einem von
E._______ ausgestellten gültigen Schengen-Visa in die Schweiz einge-
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reist sind, während der Beschwerdeführer ihnen mit einem bereits abge-
laufenen (...) Schengen-Visa in die Schweiz gefolgt ist,
dass sich indessen nach Überprüfung der vom BFM zur Begründung sei-
nes Rückübernahmeersuchens an E._______ zitierten Gesetzesbestim-
mungen – Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 14 Dublin-II-VO –
ohne Weiteres die Zuständigkeit E._______ für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ergibt,
dass nämlich, besitzt der Asylbewerber […] ein Visa, das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates einreisen konnte, jener Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylantrags zuständig ist, der das Visum ausgestellt hat (Art. 9 Abs. 4
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), was die Zuständigkeit E._______ für die
Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Mo-
hamad begründet,
dass – stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitglied-
staat gleichzeitig einen Asylantrag – jener Mitgliedstaat für die Prüfung
der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder zuständig ist, der nach den
Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils der Familienmitglieder zu-
ständig ist (Art. 14 Bst. a Dublin-II-VO),
dass somit, da sich die Zuständigkeit für zwei von drei der Beschwerde-
führenden unmittelbar aus Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art 9 Abs. 2 Dublin-II-VO
ergibt, E._______ im Kontext mit der Bestimmung von Art. 14 Dublin-II-
VO für die Behandlung der Asylgesuche aller drei Beschwerdeführenden
zuständig ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens E._______
unbeantwortet gebliebenen Anfrage um Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden vom 7. Dezember 2012 E._______ zu Recht als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnah-
men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
E._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: