B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1006/2014
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er seine eritreische Identitätskarte einreichte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom (…) 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei
seit dem (…) 2008 religiös getraut, habe seinen Heimatstaat am (…)
2008 illegal verlassen und sei über C._______ und D._______ nach Ita-
lien gereist, wo er am (…) 2008 angekommen sei und am (…) 2008 ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass dieses abgelehnt worden sei, er jedoch im (…) 2008 aus humanitä-
ren Gründen eine (…) Jahre gültige, verlängerbare, im(…) 2014 ablau-
fende Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) erhalten habe,
dass er sich zunächst während (…) Monaten in E._______ aufgehalten
habe, bevor er nach einem (…) Aufenthalt in F._______ zu seiner
G._______ nach Prato gereist sei, bei welcher er in der Folge gewohnt
habe, bis sie im (…) 2013 gestorben sei,
dass er daraufhin bei H._______ in I._______ gelebt und seine Reise am
9. Dezember 2013 in die Schweiz fortgesetzt habe,
dass ihm, ebenfalls am (…) 2013 im EVZ B._______, das rechtliche Ge-
hör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in
der Fassung vom 16. Dezember 2005) gewährt wurde, wobei er erklärte,
er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusammenzule-
ben, akzeptiere jedoch die rechtlichen Regelungen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2008 in Italien
(E._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am (…) 2014 um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (…)
2014 zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2014 – eröffnet am (…)
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (in der Fassung
vom 14. Dezember 2012) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2014 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin unter
Kosten- und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess, worin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch
und dessen materielle Prüfung beantragt wurden,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Anweisung der Vollzugsbehörden ersucht wurde, von einer Über-
stellung nach Italien bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde abzusehen,
dass schliesslich unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass gleichzeitig (…) Fotos von einer Hochzeitsfeier, je ein Schreiben des
Beschwerdeführers und von dessen angeblicher Ehefrau, K._______ (N
[…]) betreffend Absicht des Zusammenlebens in der Schweiz, sowie, in
Kopie, von deren schweizerischen Ausweisen für Asylsuchende einge-
reicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den
in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
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auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO), durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in
allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen
Behörden um Übernahme am 16. Januar 2014 erfolgte, weshalb sich vor-
liegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Krite-
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rien der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übri-
gen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind,
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen
Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaates einschliesslich an der Grenze oder in den Tran-
sitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach
den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (in casu Art. 5-14 Dublin-II-
VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwen-
dung finden (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zudem jeder Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zu-
ständigkeitskriterien beschliessen kann, einen bei ihm von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationa-
len Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung fest-
gelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der
Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
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Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass der nach Dublin-II-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen
Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden ist und der in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet ei-
nes anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht bestritt, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels
"Eurodac" durchgeführten Abklärungen des BFM ergeben haben, dass er
am (…) 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zu-
ständigkeit Italiens ausdrücklich anerkannten, wobei die Überstellung bis
zum (…) 2014 zu erfolgen hat,
dass daran nichts zu ändern vermag, dass die italienische Zustimmung
gestützt auf die Bestimmungen des vorliegend nicht mehr anwendbaren
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgt ist, zumal das diesbezügliche
Wiederaufnahmeverfahren (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO) nunmehr in
Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO enthalten ist, welche Bestimmung auch im
Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, auf den das BFM
seine Anfrage korrekterweise gestützt hatte, zur Anwendung gelangt,
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO eingewendet wird, bei K._______ handle es sich um die
Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sich seit dem (…) 2012 als asyl-
suchende Person in der Schweiz aufhalte, wobei noch kein erstinstanzli-
cher Entscheid ergangen sei,
dass die religiöse Hochzeit des Beschwerdeführers mit K._______ vom
(…) 2008 auch durch die zahlreichen zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Fotos belegt sei und die Ehegatten anschliessend bis zur
unfreiwilligen Trennung durch dessen Flucht zusammengelebt hätten,
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dass das BFM diesbezüglich sowohl eine Ehe als auch eine dauerhafte
eheähnliche Gemeinschaft zu Unrecht verneint habe, indes die Ehegatten
ihren Wunsch nach Familienvereinigung schriftlich kundgetan und ein
gemeinsames Kind namens L._______, geboren (…) 2013, hätten, wobei
die Vaterschaftsanerkennung und ein DNA-Test im Gang seien,
dass der Beschwerdeführer daraus beziehungsweise aus dem in casu
Betracht zu ziehenden, inhaltlich mit Art. 10 Dublin-III-VO identischen
Art. 8 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass vielmehr, wie eine Überprüfung der Akten ergibt, das BFM das Be-
stehen einer Ehe beziehungsweise eheähnlichen Gemeinschaft mit zu-
treffender Begründung verneinte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom (…) 2013 im
EVZ B._______ erklärte, es habe sich um eine von der Familie arrangier-
te Ehe mit einer Nachbarin gehandelt und er habe vom Jahr 2004 bis zu
seiner Flucht am (…) 2008 in Eritrea Militärdienst geleistet (vgl. a.a.O.
S. 9),
dass aus diesem Grund das im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO für "Familienangehörige" erforderliche Kriterium der bereits
im Herkunftsland bestandenen Familie zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner Flucht
vom (…) 2008 bis zu einer Zufallsbegegnung (…) 2012 in B._______, als
sie gemeinsam eine Nacht verbrachten, keinen Kontakt zu seiner angeb-
lichen Ehefrau hatte und ein solcher auch nach seiner anschliessenden
Rückkehr nach Italien bis zur Einreise in die Schweiz am 9. Dezember
2013 nicht bestand,
dass das BFM auch aus diesem Grund zu Recht das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verneinte,
dass daran auch der Beizug der Akten N (…) des beim BFM erstinstanz-
lich hängigen Asylverfahrens von K._______ nichts zu ändern vermag,
zumal diese erklärte, schon nach wenigen Monaten nach der Hochzeit sei
ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt gewesen,
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dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu än-
dern vermögen,
dass in der Beschwerde zudem eingewendet wird, die Familiengemein-
schaft des Beschwerdeführers und K._______ sei auch unter dem Blick-
winkel von Art. 8 EMRK schützenswert und eine Wegweisung hätte eine
Trennung der Familie zur Folge, welche unter Berücksichtigung des Kin-
deswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und
von Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO unzulässig erscheine,
dass im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, seine
Wegweisung nach Italien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, zu prü-
fen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien –
das an sich zuständig wäre – von seinen Verpflichtungen nach Art. 18
Abs. 1 Dublin-III-VO entbunden würde,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf
ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie
im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Per-
sonen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehe-
lichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwend-
barkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berück-
sichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kom-
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mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram
Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit K._______ ver-
heiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Part-
nerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann,
dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen darauf sowie auf die vorstehenden Erwägungen im
Zusammenhang mit Art. 8 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
verwiesen werden kann,
dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Vaterschafts-
anerkennung und ein DNA-Test bezüglich des Kindes L._______ im
Gange sei, nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung herbeizuführen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den bio-
logischen Vater von L._______ handeln muss, zumal eine Kindesaner-
kennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und
er sich widersprüchlich zu einer allfälligen Zeugung eines Kindes geäus-
sert hat,
dass er dazu im Rahmen der Befragung vom (…) 2013 im EVZ
B._______ zunächst erklärte, als er anlässlich der einmaligen Zufallsbe-
gegnung in B._______ (…) 2012 eine Nacht mit K._______ verbracht ha-
be, sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, und auf Nachfrage
hin am Ende des seinen Zivilstand betreffenden Befragungsteils das Ge-
genteil behauptete,
dass er anlässlich der erwähnten Befragung zudem die Frage, ob er oder
seine Ehefrau Kinder habe, negativ beantwortete,
dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______ bezie-
hungsweise deren Kind bestehe auch die Umstände nichts ändern, dass
er nunmehr mit Kindsmutter und Kind zusammenwohne und sowohl er
als auch die Kindsmutter die Absicht der Fortsetzung dieses Zusammen-
lebens schriftlich bestätigt haben,
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dass sich mithin auch Ausführungen zum Kindeswohl erübrigen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien ge-
gen Art. 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung –
insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) – der Schweiz
verstossen würde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 18 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kos-
tenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des pro-
zessual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: