B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1006/2018
law/joc
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Belarus,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom 30. November 2016 ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 10. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine auf
die Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde. Diese wurde
vom BVGer mit Urteil D-912/2017 vom 20. Juli 2017 abgewiesen
C.
Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Juli
2017 auf, die Schweiz bis zum 18. August 2017 zu verlassen.
D.
Eine von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Oktober 2017
beantragte Sistierung des Wegweisungsvollzugs wies das SEM mit Verfü-
gung vom 6. November 2017 ab.
E.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Eingang SEM: 28. Dezember
2017) ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 16. Januar 2017. Das SEM wies in der Folge die
zuständige kantonale Migrationsbehörde am 22. Januar 2018 an, einstwei-
len von Vollzugshandlungen abzusehen.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am 12. Februar 2018 – wies
das SEM (gemäss dessen Dispositivziffer 1) das Wiedererwägungsgesuch
ab, hob die Anordnung der Vollzugsaussetzung vom 22. Januar 2018 auf
und erklärte seine Verfügung vom 16. Januar 2017 für rechtskräftig und
vollstreckbar. Von den Beschwerdeführenden erhob es eine Verfahrensge-
bühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 beim BVGer Be-
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schwerde. Darin beantragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und es sei das Wiedererwägungsgesuch materiell zu
überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren
Abklärungen an das SEM zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
H.
Am 7. März 2018 setzte das BVGer den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem
gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können, ist das BVGer für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 AsylG; Art. 105
AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, ist die Beschwerde als offensichtlich begründet zu qualifi-
zieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember 2017 wurde geltend
gemacht, mit diversen Schreiben im Jahre 2017 habe der Beschwerdefüh-
rer A._______ das SEM laufend über seine Schmerzbehandlung, die die
Medikamente (…), beinhalte, informiert. Dabei handle es sich um Opiate,
deren Absetzung medizinisch ungünstig wäre respektive gravierende Fol-
gen hätte. Die Therapie in seiner Heimat sei nicht mit diesen Medikamen-
ten erfolgt. Deren Einfuhr sei in Belarus seit 2015 untersagt respektive ei-
nige, ihm verschriebene Medikamente seien dort nicht zugelassen. Seine
weitere Behandlung in der Schweiz erweise sich aufgrund diverser ärztli-
cher Zeugnisse als unbedingt notwendig. Eine Behandlung im Heimatland
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sei nicht möglich und seine Rückkehr sei unter dem Blickwinkel der Zumut-
barkeit durch das SEM erneut zu prüfen respektive eine solche nicht zu-
mutbar.
5.4 Das SEM hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Ak-
ten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2016
kontinuierlich in medizinischer Behandlung sei. Auch das BVGer sei in sei-
nem Urteil auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegan-
gen und habe festgehalten, dass Belarus grundsätzlich über eine hinrei-
chende medizinische Infrastruktur verfüge. Aus dem Arztbericht vom
31. August 2017 gehe zudem hervor, dass die Therapie bereits in jenem
Zeitpunkt eine Medikation in Form von Opiaten beinhaltet habe. Auch im
Gesuch um Sistierung des Vollzuges vom 20. Oktober 2017 sei auf die
kontinuierliche Medikation bereits hingewiesen worden. Die Frist von
30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes sei somit mit Ein-
reichung des Wiedererwägungsgesuchs per 28. Dezember 2017 nicht ein-
gehalten worden, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
5.5 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen hauptsächlich entgegen-
gehalten, im Laufe der Papierbeschaffung habe sich für den Vertreter der
zuständigen kantonalen Behörde die Frage nach der medizinischen Rück-
kehrhilfe des Beschwerdeführers gestellt. Man habe klären wollen, ob die
dem Beschwerdeführer verschriebene Medikation auch in Belarus erhält-
lich sei. Durch eigene Recherche des Beschwerdeführers, die im Laufe des
Dezembers 2017 respektive nach einem Termin beim zuständigen Migrati-
onsamt vom 13. Dezember 2017 erfolgt sei, sei er auf die Liste der in Bela-
rus verbotenen Medikamente gestossen. Seine medizinische Betreuung
sei demnach in Belarus nicht gewährleistet. Das SEM verkenne, dass er
sich in seinem Gesuch nicht auf die Tatsache, dass es sich bei den Medi-
kamenten um Opiate handle, sondern darauf berufe, dass diese in seiner
Heimat nicht erhältlich wären. Diese Tatsache sei ihm erst im Monat De-
zember 2017 bekannt geworden. Die Vorinstanz habe demnach zu Un-
recht erkannt, dass die 30-tägige Frist nicht eingehalten worden sei.
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5.6.1 Das zentrale Element einer Verfügung bildet das Dispositiv, es hat
den genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordne-
ten Rechte und Pflichten wiederzugeben. Da grundsätzlich nur das Dispo-
sitiv in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird, begrenzt es
im Anfechtungsfall den Umfang des Streitgegenstands. Die Begründung
eines Entscheids ist nicht anfechtbar; bei einem Widerspruch zwischen
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Dispositiv und Erwägungen oder bei einer Unklarheit im Dispositiv ist der
Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die
Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses hat nach den
Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER,
in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44).
5.6.2 In der Dispositivziffer 1 der Verfügung wird festgestellt: „Das Wieder-
erwägungsgesuch wird abgewiesen“. Das SEM hielt in seinen Erwägungen
hingegen fest, auf das Wiedererwägungsgesuch werde infolge Nichtein-
haltens der 30-tägigen Frist nicht eingetreten, da die Medikation in Form
von Opiaten bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen sei (vgl.
act. B3/5 S. 2 ff.). Aufgrund dieses Widerspruchs würde sich die Frage
nach dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung stellen. Diese
Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da sich die Verfügung auch
aus anderen Gründen als mangelhaft erweist und damit deren Aufhebung
angezeigt ist (vgl. E. 5.6.3 ff.).
5.6.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einer-
seits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Be-
troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-
gründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begrün-
dung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht an-
fechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt
wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
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5.6.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ordentli-
chen Verfahren darlegte, er nehme verschiedene Medikamente ein (vgl.
act. A8/12 S. 8), wobei er damals unter anderem angab, seine medizini-
sche Versorgung sei im Heimatland gewährleistet gewesen (vgl. act.
A12/12 S. 9). Die medizinische Versorgung in Belarus erachtete das SEM
in seinem Entscheid vom 16. Januar 2017 denn auch als hinreichend (vgl.
act. A21/17 S. 5); eine Einschätzung, die vom BVGer mit Urteil
D- 912/2017 vom 20. Juli 2017 E. 8.4 gestützt wurde. Dabei trug das
BVGer in Erwägung 8.3 auch dem Umstand Rechnung, dass der Be-
schwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf
verschiedene ärztliche Zeugnisse erklärte, die in der Heimat eingenomme-
nen Analgetika hätten keine Wirkung gezeigt, demgegenüber würde er in
der Schweiz wirksam mit Medikamenten, darunter – auch mit den im Wie-
dererwägungsgesuch genannten Schmerzmittel – (…) behandelt (vgl. act.
A 26/5 S. 4, act. A28/9 S. 6). Diese Medikation war somit – wie vom SEM
zu Recht festgestellt – bereits im ordentlichen Verfahren bekannt.
5.6.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, verkennt das SEM je-
doch, dass im Gesuch vom 27. Dezember 2017 nicht der Umstand, dass
die Medikation des Beschwerdeführers mit Opiaten erfolge, als Wiederer-
wägungsgrund ins Feld geführt wird. Vielmehr wird als Wiedererwägungs-
grund erstmals geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer einzu-
nehmenden Medikamente respektive einige davon in seinem Heimatstaat
nicht erhältlich seien, da sie dort gemäss der von ihm genannten Liste ver-
boten seien respektive nicht eingeführt werden dürften. Damit wurden aber
Tatsachen behauptet, welche dem Beschwerdeführer seinen Angaben zu-
folge erst im Verlauf des Dezembers 2017 – nach erfolgten Gesprächen
mit dem zuständigen Migrationsamt – bekannt geworden waren. Das SEM
erwähnt zwar in seinen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerde-
führer in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgebracht habe, die Einfuhr
der von ihm erwähnten Medikamente respektive Opiate sei in Belarus ver-
boten (vgl. act. B3/5 S. 1 f.). Es erläutert in seinen Erwägungen hingegen
nicht, weshalb dieses Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 111b Abs. 1
AsylG verspätet geltend gemacht worden sein soll, und es äussert sich
auch mit keinem Wort dazu, weshalb das geltend gemachte Einfuhrverbot
für die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente respektive
Opiate kein Grund zur Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. Januar
2017 bildet.
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6.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie auf-
zuheben und die Sache – wie beantragt – an das SEM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil werden infolge des Verfahrensausgangs die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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