Abtei lung IV
D-1007/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Mongolei,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1007/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Juni 2003 zusammen mit ihren Eltern (B._______ und
C._______, gleiche N-Nummer) und Geschwistern (D._______, vgl. D-
_______7, gleiche N-Nummer, und E._______, vgl. D-_______,
gleiche N-Nummer) verliess und zunächst nach Russland gelangte,
dass sie von Russland herkommend am 24. September 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei,
dass sie gleichentags im Empfangszentrum F._______ um Asyl
nachsuchte und dort am 1. Oktober 2007 summarisch befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. November 2007
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zuwies,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei auf der Suche nach ihrer Familie
in die Schweiz gekommen,
dass ihr Vater in der Mongolei als Händler gearbeitet habe und in
diesem Zusammenhang - vermutlich in einer Geldangelegenheit -
Streit mit einem Mann namens S. bekommen habe,
dass S. zusammen mit seinen Kollegen zu ihnen nach Hause
gekommen sei und diese Leute ihre Eltern geschlagen und bedroht
hätten,
dass sie selber einmal geschubst worden sei, worauf sie hingefallen
und sich am Kopf verletzt habe,
dass ihr Vater infolge der ihm durch S. zugefügten Verletzungen einmal
sogar länger im Krankenhaus habe bleiben müssen,
dass S. und seine Kollegen während der Abwesenheit des Vaters - im
Winter 2002 - zu ihnen in die Wohnung gekommen seien, die Mutter
mit einem Messer bedroht hätten und erst gegangen seien, als die
Nachbarn zu Hilfe geeilt seien,
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dass S. und dessen Kollegen letztmals im Juni 2003 bei ihnen
aufgetaucht seien und bei dieser Gelegenheit ihre Eltern
angeschrieen, beschimpft und bedroht hätten,
dass sie unter anderem ihren Vater, welcher ursprünglich Chinese sei,
"Chinesen-Urin" respektive "chinesisches Miststück" genannt hätten,
dass ihr Vater sich aus Angst vor S. entschlossen habe, die Mongolei
zu verlassen, weshalb sie alle zusammen im Juni 2003 nach Russland
ausgereist seien,
dass der Schlepper ihre Eltern kurz darauf in die Schweiz gebracht
habe, während sie und ihre Geschwister zunächst in Moskau bei der
Schwester des Schleppers zurückgeblieben seien,
dass ihre ältere Schwester als Nächste in die Schweiz habe reisen
können,
dass sie daraufhin die ganze Hausarbeit habe erledigen müssen und
ausserdem der Schwester des Schleppers bei der Arbeit geholfen
habe,
dass später auch ihr Bruder in die Schweiz gebracht worden sei und
zuletzt auch sie selber,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. Januar 2008 - eröffnet am 29. Januar 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
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dass die geltend gemachten Schwierigkeiten ihrer Eltern mit S. nicht
asylrelevant seien, da es den Eltern der Beschwerdeführerin
zuzumuten gewesen wäre, den mongolischen Staat um Schutz zu
ersuchen respektive bei allfälliger Untätigkeit - gegebenenfalls mit Hilfe
eines Anwalts - zu insistieren,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
16. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass der Beschwerde eine Fotografie - angeblich des chinesischen
Grossvaters der Beschwerdeführerin - beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -
34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin von den geltend gemachten Problemen
ihrer Eltern mit dem damaligen Geschäftspartner ihres Vaters den
Akten zufolge nicht direkt betroffen war,
dass sie ihren Angaben zufolge lediglich einmal von S. respektive
dessen Kollegen geschubst wurde und sich beim Hinfallen verletzte,
dass die Beschwerdeführerin indessen keinen ernsthaften Nachteilen
seitens dieser Personen ausgesetzt war, weshalb die Asylrelevanz
dieses Vorbringens bereits aus diesem Grund zu verneinen ist,
dass der mongolische Staat im Übrigen grundsätzlich als in der Lage
und willens zu erachten ist, seine Bürger vor rechtswidrigen
Übergriffen durch andere Bürger zu schützen,
dass es den Eltern der Beschwerdeführerin daher zuzumuten gewesen
wäre, S. bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und bei
allfälligem fehlendem oder ungenügendem Engagement dieser
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Behörden - gegebenenfalls unter Bezug eines Rechtsbeistandes - an
eine übergeordnete Stelle zu gelangen,
dass die Beschwerdeführerin aus den Problemen ihrer Eltern mit S.
somit für sich selber keine asylrelevante Verfolgung ableiten kann,
dass die Asylgesuche ihrer Eltern im Übrigen mit rechtskräftiger
Verfügung des Bundesamtes vom 7. September 2004 abgewiesen
wurden und die erwähnten Übergriffe durch S. bereits damals als nicht
asylrelevant erachtet worden waren,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend machte,
sie sei während ihrer Schulzeit von Schulkollegen behelligt worden,
dass diese sie beschimpft und geschlagen sowie Geld von ihr verlangt
hätten,
dass dieses Vorbringen indessen wenig glaubhaft ist, da die
Beschwerdeführerin dieses Sachverhaltselement anlässlich der
Anhörungen mit keinem Wort erwähnte,
dass die angeblichen Behelligungen durch Schulkollegen im Übrigen
nicht intensiv genug erscheinen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden,
dass es der Beschwerdeführerin respektive ihren Eltern ausserdem
zuzumuten gewesen wäre, die Übergriffe durch andere Kinder
gegebenenfalls bei der Polizei anzuzeigen, zumal der mongolische
Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, rechtswidrige Angriffe
auf seine Bürger zu verfolgen und zu ahnden,
dass die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte
schlechte Behandlung durch die Schwester des Schleppers
(Beschimpfungen und Schläge, schwere Arbeit im Haushalt) ebenfalls
nicht als ernsthafter und damit asylrelevanter Nachteil erscheint und
überdies nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in
einem Drittstaat erfolgte,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - sofern sie
überhaupt glaubhaft sind - nach dem Gesagten insgesamt als nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind,
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dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde noch die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie
etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher
einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die
Mongolei in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihr nicht gelungen
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ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe darauf schliessen
lassen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr in die
Mongolei konkret gefährdet,
dass die Beschwerdeführerin an keinen aktenkundigen gesundheit-
lichen Problemen leidet,
dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zwar noch
minderjährig ist, jedoch zusammen mit ihren Eltern und ihren
Geschwistern, deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls
rechtskräftig abgewiesen wurden, in die Mongolei zurückkehren kann,
weshalb sie dort nicht auf sich alleine gestellt wäre,
dass daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde
bei ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die
Mongolei daher zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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