B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1007/2014/was
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , … [und seine Angehörigen],
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
die Botschaft) vom 3. März 2011 (dort eingegangen am 30. März 2011)
ersuchte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Eingabe an
die Botschaft vom 19. Dezember 2012 (dort eingegangen am 9. Januar
2013) bekräftigte er sein Ersuchen vom Frühjahr 2011, worauf ihm mit
Schreiben des BFM vom 25. Januar 2013 (zugestellt durch die Botschaft
am 8. Juli 2013) die Registrierung seines Asylgesuches bestätigt wurde.
Mit Schreiben des BFM vom 9. Juli 2013 (zugestellt durch die Botschaft
am 21. August 2013) wurde ihm sodann mitgeteilt, eine Anhörung zu den
Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen
nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von
Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälli-
gen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgrün-
den und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu
beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 5. September 2013 (dort
eingegangen am gleichen Tag) nahm er zu den vom Bundesamt aufge-
worfenen Fragen Stellung.
Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben zur Hauptsache das
Folgende vor: Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien, lebe aber schon
seit seiner Kindheit als Flüchtling im Sudan. Da sein Vater respektive sei-
ne gesamte Familie der X._______ angehört habe, welche schon seit der
Zeit des äthiopischen Bürgerkrieges (von 1974 bis 1991) mit der heute in
Äthiopien herrschenden TPLF/EPRDF (Tigrayan People's Liberation
Front /Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) verfeindet sei,
habe seine Familie 1984 in den Sudan fliehen müssen. Dort hätten sie
Aufnahme im Y._______-Flüchtlingslager gefunden, wo sie von den su-
danesischen Behörden als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention
anerkannt worden seien und Flüchtlingsausweise erhalten hätten. In
Y._______ habe er später seine Ausbildung … absolviert, und … [dort
habe er auch] geheiratet. … [Weitere Ausführungen zur familiären Situati-
on]. Der Fall seiner Familie sei im Jahre 2000 dem Gemeinschaftsdienst
des UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissariats (Commis-
sioner for Refugees [COR]) zur Prüfung vorgelegt worden, worauf ihr
Flüchtlingsstatus bestätigt worden sei. Seinem Vater und seinen … da-
mals noch minderjährigen Geschwistern sei schliesslich im Jahre 2004
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eine Übersiedlung nach Australien ermöglicht worden. Ihm und seinen …
ebenfalls bereits volljährigen und verheirateten … [Geschwistern] sei dies
hingegen trotz mehrfacher Beschwerden beim UNHCR nicht bewilligt
worden, wodurch sie von ihren Angehörigen getrennt worden seien. Da
Mitgliedern der X._______ eine Abschiebung nach Äthiopien drohe, lebe
er im Untergrund, respektive aus Furcht um seine Sicherheit habe er …
im Jahre 2005 um eine Versetzung von Y._______ nach Khartum gebe-
ten, welche ihm bewilligt worden sei. Von der Verwaltung des Flüchtlings-
lagers sei ihm daraufhin eine Bewilligung zur Übersiedlung nach Khar-
tum, ein "Permit", ausgestellt worden. In Khartum … diene er … [ge-
zwungenermassen] der Z._______, wobei er von dieser Seite eine finan-
zielle Unterstützung für die Miete seines Hauses und gelegentlich weitere
Zuwendungen erhalte. Zusätzlich bekomme er hin und wieder Unterstüt-
zung von seinen Angehörigen in Australien. Seine finanziellen Verhältnis-
se seien jedoch angespannt. Gleichzeitig sei er als Mitglied der
X._______ auch in Khartum nicht sicher, zumal im Jahre 2007 mehrere
Mitglieder der Partei vom Sudan nach Äthiopien abgeschoben worden
seien, obwohl es sich auch bei ihnen um anerkannte Flüchtlinge gehan-
delt habe. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. September 2013
führte der Beschwerdeführer diesbezüglich neu an, damals habe auch
ihm eine Abschiebung gedroht, indem auch er gesucht worden sei, er sei
jedoch für eine Woche … [an seinem Arbeitsort] geblieben, wodurch er
einer Deportation entgangen sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Sep-
tember 2013 führte er im Weiteren aus, für die X._______ habe er sich ab
1992 in Y._______ engagiert, seit jedoch die Partei von den sudanesi-
schen Behörden verboten worden sei, sei er nicht mehr aktiv, ansonsten
er eine Abschiebung zu gewärtigen hätte. Sowohl in seiner Eingabe vom
19. Dezember 2012 als auch in seiner Stellungnahme vom 5. September
2013 brachte er vor, er sei in Khartum am 4. November 2012 auf offener
Strasse von zwei unbekannten Motorradfahrern angegriffen worden und
zudem habe am 4. Dezember 2012 eine Gruppe arabischsprachiger Per-
sonen an seinem Wohnort nach ihm gesucht. Diese Vorfälle habe er bei
der Polizei zur Anzeige gebracht, worauf ihm Schutz zugesichert worden
sei, sollte er die Angreifer identifizieren können. Die Angreifer seien ihm
jedoch unbekannt, und er könne nur vermuten, dass diese mit der Äthio-
pischen Botschaft in Verbindung stehen würden. Schliesslich würden er
und gerade auch seine Kinder als äthiopische Flüchtlinge und Christen im
muslimischen Sudan diskriminiert, weshalb er die Schweiz um Schutz bit-
te.
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Für die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln – zahlreiche
Unterlagen zu seiner Person und zu seiner Familie – ist auf die Akten zu
verweisen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 20. September 2013 – eröffnet durch die
Botschaft am 8. Januar 2014 – wurde dem Beschwerdeführer und seinen
Angehörigen die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
(aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentli-
chen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf
schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, im Su-
dan zu verbleiben, wo er aufgrund der Aktenlage faktisch Schutz genies-
se und wo er sich im Bedarfsfall auch jederzeit an das UNHCR wenden
könne. Zwar seien die Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan schwierig. Aufgrund seiner Angaben sei jedoch davon
auszugehen, dass er in Khartum über eine zumutbare Existenzgrundlage
verfüge, zumal er schon seit 29 Jahren in diesem Land lebe und in Khar-
tum über eine Anstellung … verfüge. Der Beschwerdeführer, welcher kei-
ne besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit
nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewie-
sen, weshalb das Asylgesuch (aus dem Ausland) und der Einreiseantrag
abzulehnen seien.
C.
Noch vor Eröffnung dieses Entscheides – mit Eingabe an die Botschaft
vom 3. November 2013 (dort eingegangen am 6. November 2013) – hatte
der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Sicherheitslage im Sudan
sei tatsächlich prekär. Dabei führte er neu an, er sei am frühen Morgen
des 22. Oktober 2013 auf dem Weg zu … [seinem Arbeitsort] von Sicher-
heitskräften verschleppt worden. Dieser Vorfall sei glücklicherweise von
anderen Christen beobachtet und sofort bei der UN-Flüchtlingsagentur
und beim sudanesischen Flüchtlingskommissariat gemeldet worden.
Nach einer Intervention von dieser Seite sei er noch am gleichen Tag aus
der unberechtigten Polizeihaft freigekommen. Zwar sei ihm bei dieser Ge-
legenheit vom sudanesischen Flüchtlingskommissariat eine Empfehlung
für UNHCR-Unterstützung ausgestellt worden, dennoch würden er und
seine Familie sich vor der Möglichkeit einer erneuten Verschleppung
fürchten, weshalb er um eine vertiefte Prüfung seines Schutzersuchens
bitte.
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D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2014 (dort eingegangen am
gleichen Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
BFM vom 20. September 2013 Beschwerde. Seine Eingabe wurde von
der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde aus
Gründen der Zuständigkeit am 25. Februar 2014 an das Bundesverwal-
tungsgericht überwies.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer zur Hauptsache die
Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Im Rahmen seiner
Beschwerdebegründung hält er an seinen Vorbringen über eine latente
Gefährdungslage in Khartum fest, wobei er als Beweismittel unter ande-
rem ein Bestätigungsschreiben des sudanesischen Flüchtlingskommissa-
riats vom 27. Oktober 2013 vorlegt und nochmals auf die Verhaftung ei-
ner Gruppe äthiopischer Staatsangehöriger respektive Flüchtlinge im Jah-
re 2007 verweist. Nachdem zwischen den sudanesischen Behörden und
den Sicherheitskräften der EPRDF eine Vereinbarung über die gegensei-
tige Auslieferung von Oppositionellen bestehe, sei er aufgrund seiner Ak-
tivitäten für die X._______ – als Parteiorganisator und bei der Rekrutie-
rung junger Leute – im Sudan nicht sicher, sondern an Leib und Leben in
Gefahr. Gleichzeitig bekräftigt er, dass er in Khartum … [gezwungener-
massen] für die Z._______ arbeiten müsse, um sein Leben bestreiten zu
können. Dank dieser temporären Lösung werde zumindest das Schulgeld
seiner Kinder und seine Wohnung bezahlt. Auch wenn er darüber hinaus
noch Unterstützung von seinen Verwandten in Übersee erhalte, sei dies
auf Dauer keine Lösung. Vor dem Hintergrund seiner zusätzlichen Si-
cherheitsprobleme sei seine Situation im Sudan für ihn frustrierend. In
dieser Hinsicht verweist er nochmals auf die unberechtigte Verhaftung
durch die sudanesische Polizei, welche ein Einschreiten des UNHCR und
des sudanesischen Flüchtlingskommissariats notwendig gemacht habe.
Vor dem Hintergrund der Ereignisse von 2007 dürfte schliesslich auch er
von den Sicherheitskräften der EPRDF gesucht werden.
Für die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Beweismittel – zwei
Bestätigungen … – ist auf die Akten zu verweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in
Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
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3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(alt Art. 19 und alt Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der Schweizerischen Vertretung in Khartum
verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs, ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Akten-
lage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung
verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
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ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinwei-
sen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter
Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, der
Beschwerdeführer verfüge an seinem bisherigen Aufenthaltsort Sudan
über eine Schutzalternative im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG, womit
er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. In
dieser Hinsicht ist anzumerken, dass bei einem Asylgesuch aus einem
Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung be-
steht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefun-
den, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21
E. 4 m.w.H.).
5.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe erklärt der Beschwerdeführer
einen weiteren Verbleib im Sudan im Wesentlichen als nicht zumutbar,
wobei er seine Vorbringen über das Vorliegen einer Gefährdungslage im
Sudan aufgrund seines politischen Hintergrundes bekräftigt. Gleichzeitig
verweist er sinngemäss auf eine seines Erachtens ungenügende wirt-
schaftliche Lage. Seine Beschwerdevorbringen sind indes – wie nachfol-
gend aufgezeigt – nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und
Schlüsse zu entkräften.
5.3 Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile fast dreissig Jahren im
Sudan und schon seit 2005 in der Hauptstadt Khartum. Vor diesem Hin-
tergrund darf ohne weiteres angenommen werden, er sei mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut. Wird gleichzeitig berücksichtigt, dass er
eigenen Angaben zufolge über einen Flüchtlingsausweis verfügt und sein
Aufenthalt in Khartum eine legale Basis hat, indem er ein entsprechendes
"Permit" besitzt, stellt sich seine Situation im Vergleich zu anderen Flücht-
lingen respektive Asylsuchenden in Khartum wesentlich besser dar. Auf-
grund seiner Schilderungen über seine bereits langjährige Tätigkeit für …
die Z._______ darf gleichzeitig davon ausgegangen werden, er sei in
Khartum gerade auch in sozialer Hinsicht überdurchschnittlich gut integ-
riert. Zwar macht er wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend, seine dies-
bezüglichen Vorbringen überzeugen jedoch nicht. Nachdem … die
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Z._______ offenbar nicht nur seine Mietkosten, sondern auch das Schul-
geld seiner Kinder übernimmt, kann nicht von einer ernsthaft angespann-
ten wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden. Auf der andere Seite
besteht – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen – kein
Anlass zur Annahme einer ernsthaften Gefährdungslage aufgrund der
behaupteten Verbindungen zur X._______. Aufgrund der Ausführungen
des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ist zu schliessen,
dass er sich ausserhalb des Y._______-Flüchtlingslagers nie ernsthaft für
diese Gruppierung exponiert hat, womit er schon seit Jahren nicht mehr
politisch aktiv ist. Seine Vorbringen über eine angeblich im Jahre 2007
nur knapp entgangene Ausweisung sind als dürftig zu bezeichnen und
vermögen nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen das Gleiche gilt für sei-
ne Ausführungen zu angeblich im November und Dezember 2012 erlitte-
nen Nachstellungen. Der Beschwerdeführer belässt es in dieser Hinsicht
im Wesentlichen bei blossen Mutmassungen, welche als solche nicht zu
überzeugen vermögen. Soweit er eine angeblich fortdauernde Gefähr-
dungslage von Seiten der EPRDF in Khartum geltend macht, vermögen
seine Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. An-
ders stellen sich einzig seine Ausführungen über eine unrechtmässige po-
lizeiliche Inhaftierung im Oktober 2013 dar. Seine diesbezüglichen Schil-
derungen sind zwar recht kurz ausgefallen, erscheinen aber als schlüs-
sig. Nachdem bekannt ist, dass in Khartum von Zeit zu Zeit Asylsuchende
oder Flüchtlinge von Polizeikräften verhaftet werden, um auf diese Weise
an Schmiergeldzahlungen zu gelangen, fügen sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers in ein grundsätzlich bekanntes Muster. Seine Schilde-
rungen über die rasche und wirksame Intervention von Seiten des
UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissariats zeigen jedoch
gleichzeitig auf, dass er in Khartum sehr gut vernetzt ist und im Bedarfs-
fall durchaus behördliche Hilfe erhält. Aus dem vorgelegten Bestätigungs-
schreiben des sudanesischen Flüchtlingskommissariats ergibt sich nichts
anderes. Schliesslich spricht auch die allgemeine Lage für Christen in
Khartum nicht gegen einen weiteren Verbleib im Land.
5.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schlies-
sen, der Beschwerdeführer, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe
zur Schweiz erkennen lässt, verfüge im Sudan über eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Ein-
reise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
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5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
und seinen Angehörigen zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochten Verfügung zu bestä-
tigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: