B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1007/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
D-1007/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China am
(…) April 2015 auf dem Luftweg und reiste in die Schweiz. Hier stellte sie
am 9. April 2015 ein Asylgesuch. Am 16. April 2015 führte das SEM die
Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, chinesische Staatsangehö-
rige und in B._______ in der Provinz C._______ als Fabrikarbeiterin tätig
gewesen zu sein. Seit 2012 sei sie geschieden. Vor der Ausreise habe sie
in einer Wohnung zusammen mit einer Freundin gelebt. Sie habe das Land
verlassen, weil sie dort wegen ihres Glaubens verfolgt worden sei. Seit
2009 sei sie Mitglied der religiösen Gemeinschaft der D._______, welche
staatlich unterdrückt werde. Sie habe vorerst keine eigenen konkreten be-
hördlichen Probleme gehabt, aber Familienangehörige wie ihre Mutter und
eine ihrer Schwestern seien mit solchen Problemen konfrontiert gewesen.
Die Sicherheitskräfte hätten 2014 in der elterlichen Wohnung nach ihrer
Mutter – einer Glaubensgenossin – gesucht, weshalb sich diese habe ver-
stecken müssen. Auch die erwähnte Schwester habe untertauchen müs-
sen. Sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht ins Heimatland zurückkeh-
ren, da sie als Familienangehörige staatlich überwacht werde. Ihr geschie-
dener Mann habe 2014 die Behörden über ihren Glauben informiert. Im
März 2015 habe ihr Exmann zusammen mit Regierungsvertretern im El-
ternhaus nach ihr gesucht. In der Stadt hingen überall Fotos von ihr, da die
Behörden nach ihr suchen würden. Dies habe sie von einer Tante erfahren,
welche früher in Haft gewesen sei. Im Falle der Rückkehr müsste sie mit
einer Festnahme rechnen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und ihren Reisepass
im Original zu den Akten.
A.d Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2015 beantwortete die Beschwer-
deführerin Fragen zu ihrem Glauben sowie zu ihrer arbeitsmässigen und
sozialen Situation im Heimatland vor der Ausreise. Ihr Ehemann habe sich
anfänglich auch für die religiöse Gemeinschaft der D._______ interessiert,
sei in der Folge aber ein Gegner dieser Glaubensrichtung geworden. Er sei
ihr gegenüber aufsässig geworden und habe sie davon abgehalten, an wei-
teren Treffen der Gemeinschaft, welche auch bei ihrer Mutter stattgefunden
hätten, teilzunehmen. Aktuell sei er wieder verheiratet. Nach einem gewalt-
samen Vorfall in E._______ am (…) 2014 hätten sie und ihre Mitgläubigen
– auch im Rahmen von Überwachungsmassnahmen – noch vermehrt im
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Fokus der Behörden gestanden, und die andersgläubigen Familienmitglie-
der hätten sich von ihr abgewendet. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen,
im Haus der Mutter zu wohnen, da man sie dort gesucht habe. Bei Razzien
seien viele Mitgläubige festgenommen, geschlagen oder sogar getötet
worden. Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, sei sie zusammen mit
einem Freund in die Schweiz geflohen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 18. Januar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das SEM er-
wog, es bestünden erhebliche Vorbehalte an ihrer Zugehörigkeit zur er-
wähnten religiösen Gruppierung. Sie verfüge nur über sehr beschränkte
Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft und habe entsprechende Fra-
gen oberflächlich, äusserst vage und wiederholt abschweifend beantwor-
tet. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklä-
ren, wie die Behörden von ihrer angeblichen Mitgliedschaft erfahren haben
sollten, zumal die Aussagen, wonach Spione sie beobachtet hätten, auf
Nachfragen in keiner Weise nachvollziehbar substanziiert worden seien.
Den angeblichen Verrat ihres Exmannes habe sie im Verlaufe des Verfah-
rens widersprüchlich dargelegt. Die Drohung der Geschwister, sie an die
Polizei zu verraten, habe sie bei der Summarbefragung noch nicht geltend
gemacht. Schliesslich habe sie im November 2014 bei den chinesischen
Behörden einen Reisepass beantragt und diesen auch erhalten. Damit sei
sie über den internationalen Flughafen F._______ ausgereist. Die geltend
gemachte Festnahmeabsicht der Sicherheitskräfte könne so nicht nach-
vollzogen werden.
B.b Den Vollzug der Wegweisung nach China erachtete das SEM als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht anzunehmen, dass sie bei der
Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die chinesi-
schen Behörden von ihrem Asylantrag hätten erfahren können. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Gründe dafür, dass sie aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werde.
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Seite 4
C.
Am 17. Februar 2016 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin beim
Gericht mittels vorformulierter Anträge eine Beschwerdeeingabe gemacht.
Dieser lagen ein Referenzschreiben einer Drittperson, Akten aus dem vor-
instanzlichen Verfahren und weitere Beweismittel bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass die vorformulierten Anträge von der Beschwerdeführerin
nicht unterschrieben worden seien und gemäss Aktenlage auch keine
Rechtsvertretung mittels Vollmacht mandatiert worden sei. Ferner fehle
eine eigentliche Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführerin wurde
die Eingabe samt Beilagen (mit Ausnahme der übermittelten vorinstanzli-
chen Akten) in Kopie zurückgesendet zur rechtsgenüglichen Beschwerde-
verbesserung innert Frist. Im Weiteren wurde auf das Erfordernis, wonach
vorliegend zu berücksichtigende chinesischsprachige Beweismittel in eine
Amtssprache übersetzt einzureichen seien oder zumindest deren Inhalt al-
lenfalls auch in englischer Sprache anzugeben sei, verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 3. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ein Bleiberecht
in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, bei der Anhörung sehr
nervös gewesen zu sein und Angst gehabt zu haben. Diese Angst resul-
tiere aus ihren Erfahrungen mit dem chinesischen Staat. Aus diesem Grund
sei sie nicht in der Lage gewesen, alles zu sagen. Zudem habe sie der
Übersetzer zu Kürze angehalten. Da sie bei der Kirche noch keine füh-
rende Rolle innegehabt habe, sei es ihr zu diesem Zeitpunkt noch möglich
gewesen, einen Pass zu beantragen. Dieser sei ihr in der Folge postalisch
zugestellt worden. Die Ausreise aus China sei lediglich in einer Gruppe
möglich gewesen, da eine solche am Flughafen schneller abgefertigt
werde. Der Eingabe lagen englisch- und deutschsprachige Beweismittel –
darunter ein Schreiben eines Geistlichen zur Situation chinesischsprachi-
ger asylsuchender Personen in der Schweiz und ein Bestätigungsschrei-
ben einer weiteren Drittperson – bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Eingabe vom 3. März 2016 sei eine rechtsgenügliche Beschwer-
deverbesserung. Der Eingabe vom 17. Februar 2016 habe wie erwähnt
unter anderem eine unbearbeitete Formularbeschwerde beigelegen, in
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welcher weitere (prozessuale) Anträge auch zur Kostenfrage gestellt wor-
den seien. Diese Anträge beziehungsweise eine Begründung für diese
seien in der Beschwerdeverbesserung jedoch nicht (mehr) formuliert wor-
den. Mithin sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte mit
der Einreichung eines unbearbeiteten und nicht unterschriebenen Formu-
lars diese Anträge bereits damals willentlich stellen wollen, weshalb sie un-
berücksichtigt bleiben würden. Es sei ihr unbenommen, solche Anträge im
weiteren Verfahrensablauf beim Gericht rechtsgenüglich zu stellen. Auf-
grund der gegebenen Umstände wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
G.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 29. März 2016 beantragte die Be-
schwerdeführerin (erneut) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Fer-
ner sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht zu gewähren.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Zur Begrün-
dung machte sie unter anderem geltend, auch die jetzt eingereichten zwei
Bestätigungsschreiben würden ihre Mitgliedschaft bei den D._______ be-
stätigen. Ihre Mutter sei ein bekanntes Mitglied dieser Glaubensgemein-
schaft. Sie sei im Sinne ihrer Vorbringen Opfer behördlicher Verfolgung ge-
worden und habe im Falle der Rückkehr weitere Nachteile zu gewärtigen.
Vor der Ausreise habe sie an verschiedenen Orten versteckt gelebt. Im Zu-
sammenhang mit dem Reisepass brachte sie vor, eine ihrer Glaubens-
schwestern, welche bei der lokalen Sicherheitsbehörde arbeite, habe zuvor
abklären können, dass sie nicht auf einer Fahndungsliste stehe.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Artikel über
die Situation ihrer angeblichen Glaubensgemeinschaft eingereicht. Darin
werde sie aber nicht namentlich erwähnt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Antrag auf die
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erwähnte vorsorgliche Massnahme wurde ebenfalls stattgegeben. Die Be-
schwerdeführerin wurde zur Replik eingeladen.
J.
In der Replik vom 14. April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend,
der Umstand, wonach aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich sei,
dass sie vom Dolmetscher zur Kürze angehalten worden sei, bedeute
nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass
die Hilfswerkvertretung dem in Mandarin geführten Gespräch nicht habe
folgen können, zumal auch eine diese Sprache beherrschende Drittperson
ausgesprochen Mühe bekundet habe, die Beschwerdeführerin zu verste-
hen. Sie sei bei der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen und habe geweint.
Ihre Nervosität der Asylbehörde gegenüber sei aufgrund ihrer Erlebnisse
in China nachvollziehbar. Der Dolmetscher habe vieles falsch oder gar
nicht verstanden. Der Eingabe lagen ein weiteres Bestätigungschreiben ei-
ner Drittperson (im Zusammenhang mit der Sprache der Beschwerdefüh-
rerin) und Angaben über die Qualifikation dieser Person bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Anhörung
sehr nervös gewesen. Der Übersetzer habe sie aufgefordert, nicht so viel
zu sprechen. In der Replik bringt sie vor, es sei auch zu sprachlichen Ver-
ständigungsproblemen gekommen. Aus den Akten geht aber hervor, dass
sie den Dolmetscher gut verstand (vgl. A 14/23 Antwort 2). Am Schluss der
Anhörung bestätigte sie unterschriftlich die Korrektheit des ihr rücküber-
setzten Protokolls. Die Hilfswerkvertretung formulierte im Beiblatt keine
Einwände. Entsprechend kann sich das Gericht auf die protokollierten Aus-
sagen ohne Einschränkungen abstützen. Der Vorhalt in der Replik, die
Hilfswerkvertretung habe dem Gespräch nicht folgen können, ist in Anbe-
tracht der vorliegenden Umstände nicht nachvollziehbar, da ja eine
deutschsprachige Übersetzung erfolgte. Im Weiteren werden die beim
SEM eingesetzten dolmetschenden Personen vor ihrer Anstellung hinsicht-
lich ihrer fachlichen Fähigkeiten eingehend überprüft. Dass der Dolmet-
scher aufgrund des Dialekts der Beschwerdeführerin vieles falsch oder gar
nicht verstanden habe und diese ungerechtfertigterweise zur Kürze ange-
halten habe, geht aus dem Protokoll nicht hervor und erscheint als pau-
schalisierende Behauptung. Die erwähnten Beweismittel im Zusammen-
hang mit der Sprache der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet,
die festgestellte Korrektheit des Anhörungsprotokolls in Frage zu stellen.
Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der summa-
rischen Befragung, dass sie die dolmetschende Person gut verstanden
habe und das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die
sinngemäss gerügten Gehörsverletzungen bestehen mithin nicht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
Die Vorinstanz zweifelt grundsätzlich an der Anhängerschaft der Be-
schwerdeführerin bei der religiösen Gemeinschaft der D._______. Sie ver-
füge nur über sehr beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft
und habe entsprechende Fragen oberflächlich, äusserst vage und wieder-
holt abschweifend beantwortet. Diese Sichtweise vermag nur bedingt zu
überzeugen. Dem SEM ist anzulasten, dass es in diesem Zusammenhang
in eher pauschaler Weise auf die aus seiner Sicht mangelnde Kenntnis der
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Beschwerdeführerin von Glaubensbelangen hinweist, ohne dabei zu ver-
deutlichen, welche Substanziierungen oder Konkretisierungen sie von ei-
ner Person dieses Glaubens erwartet hätte (vgl. A 16/7 S. 3). Eine Durch-
sicht der relevanten Protokollstellen ergibt nämlich, dass die Beschwerde-
führerin teilweise in der Lage war, Aussagen von einer gewissen Differen-
ziertheit zu machen (vgl. A 14/23 Antworten 126 ff.; demgegenüber aber
auch a.a.O. Antworten 50 ff, wo sie sehr kurz antwortete). Vor diesem Hin-
tergrund ist nicht auszuschliessen, dass sie sich im Netz mit dieser Glau-
bensrichtung befasste, und zwar nicht nur nach der Ausreise aus asyltak-
tischen Motiven. In Anbetracht ihres sonstigen Aussageverhaltens gelang
es ihr aber nicht, Aktivitäten im Sinne einer gelebten Mitgliedschaft bei die-
ser religiösen Gruppierung vor Ort verbunden mit behördlicher Verfolgung
glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sind ihre Aussagen in der
Tat wiederholt ungereimt und unsubstanziiert ausgefallen. So fällt vorab
auf, dass ihre angegebene Religion zu Beginn der Summarbefragung als
christlich (allgemein) mit protestantischer Konfession erfasst wurde (vgl. A
5/12 S. 3). Von einem überzeugten Mitglied der D._______ hätte indes er-
wartet werden können, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine genauere,
beziehungsweise zutreffende Angabe erfolgt wäre. Ferner legte sie zuerst
dar, im Falle der Rückkehr müsse sie eventuell mit einer Verhaftung rech-
nen. Wenig später führte sie aus, sie habe gehört, in der Stadt seien überall
Fotos mit ihrem Namen im Zusammenhang mit der Suche nach ihr plaka-
tiert worden (a.a.O. S. 8 f.). Diese nachträglichen Vorbringen stehen offen-
sichtlich im Widerspruch zu der zuvor nur eventuell befürchteten Fest-
nahme und lassen das Bild eines Verfolgungskonstrukts ohne realen Hin-
tergrund aufkommen. Dies umso mehr, als sie anlässlich der Anhörung
keine konkreteren Angaben zur Fahndung mit ihren Fotos machte und an-
gab, es sei ihr „alles nur so erzählt“ worden (A 14/23 Antwort 124). Eher
bizarr mutet sodann ihre Aussage an, wie es ihr unter anderem gelungen
sein soll, einer Festnahme zu entgehen. Jedenfalls wäre im Falle eines
tatsächlich erfolgenden Verhaftungsversuchs davon auszugehen gewe-
sen, dass sich die Sicherheitskräfte durch eine geschlossene Tür nicht hät-
ten täuschen lassen und die Verhaftung so unterblieben wäre (A 14/23 Ant-
wort 114). Hinzu kommen substanzlose Schilderungen der angeblichen
Treffen mit Gläubigen und zu erfolgten Festnahmen (a.a.O. Antworten
78 ff.). Im Zusammenhang mit ihren Angehörigen gab sie bei der Befragung
an, nur eine Schwester sei eine Glaubensgenossin. Im Rahmen der Anhö-
rung führte sie indes aus, alle Familienmitglieder seien Gläubige, weshalb
die Polizei im elterlichen Haus nach ihr gesucht habe. Später korrigierte sie
sich wieder und bezeichnete nur eine Schwester als Mitglied der Glaubens-
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gemeinschaft (A 5/12 S. 7 unten; A 14/23 Antworten 24 und 41). Wider-
sprüchlich sind ihre Angaben zur angeblichen Anschwärzung durch ihren
Exmann bei den Behörden ausgefallen. Abgesehen davon, dass ihre Schil-
derungen zum angeblichen Verrat anlässlich der Befragung ausgespro-
chen konstruiert wirken, verneinte sie anlässlich der Anhörung vorerst,
dass ein solcher stattgefunden habe, um auf Vorhalt wieder im Sinne der
Aussage bei der BzP zu argumentieren (A 5/12. S. 8; A 14/23 Antworten
100 ff.). Gegen eine relevante Verfolgungsmotivation sprechen schliesslich
auch ihre Reiseumstände, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Weder zu Letzterem
noch den vorstehend erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen vermochte
die Beschwerdeführerin stichhaltige Beschwerdegegenargumente zu for-
mulieren. Dass ihr der Pass postalisch zugestellt worden sei, ändert nichts
an der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Verhaftungsabsicht, da sie zur
Erlangung des Dokuments ja persönlich vorgesprochen hatte. Der Ein-
wand in der Eingabe vom 29. März 2016, sie habe damals nicht auf einer
Fahndungsliste gestanden, ist unter anderem kaum vereinbar mit ihrer an-
deren Aussage, der Ehemann habe sie bereits im August 2014 bei den
Behörden angeschwärzt (vgl. A 5/12 S. 8). Zudem fand die Ausreise mit
dem Dokument ja erst im April 2015 statt und demnach zu einem Zeitpunkt,
als man angeblich nach ihr gefahndet habe. Ihre psychische Befindlichkeit
anlässlich der Anhörung und landeskulturelle Zurückhaltung bei Aussagen
vor Behörden lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass sie aus nach-
vollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, adäquate Aussa-
gen zu machen, sollte sie tatsächlich in der geschilderten Art verfolgt wor-
den sein, zumal sie ja über die behördliche Verschwiegenheitspflicht in
Kenntnis gesetzt worden war. Auch die eingereichten Beweismittel recht-
fertigen keine andere Einschätzung, betreffen sie doch gemäss vorinstanz-
licher Vernehmlassung insbesondere die allgemeine Lage vor Ort. Soweit
auch Bestätigungsschreiben für die angebliche religiöse Zugehörigkeit ein-
gereicht wurden, sind sie in Anbetracht der Fallumstände als blosse Gefäl-
ligkeiten zu werten. Anzufügen bleibt, dass es auch ihrem Reisegefährten
(N […]) nicht gelang, im Asylverfahren seine Mitgliedschaft bei der geltend
gemachten religiösen Gemeinschaft glaubhaft zu machen.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Ein-
schätzung. Auch das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe ist
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im Sinne der Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 12
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als landesweit unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5
8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeich-
nen.
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Seite 13
8.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungs-
punkte und verfügt über Arbeitserfahrung in einer Fabrik. Ein gewisser fi-
nanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Relevante ge-
sundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entspre-
chend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China
dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich im Bedarfsfall bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016
gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht ent-
scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1007/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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