Abtei lung IV
D-1008/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit, alias B._______,
geboren (...), Guinea-Bissau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1008/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – angeblich ein Mandinko mit letztem
Wohnsitz in C., Guinea-Bissau – seinen Herkunftsstaat eigenen
Angaben zufolge im September 2009 verliess und nach Aufenthalten
im D. und in E. am 28. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.
unter den Personalien B., geboren (...), Guinea-Bissau, ein Asylgesuch
einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 15. Januar 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
28. Januar 2010 im G. insbesondere geltend machte, er habe seit dem
Tod seines Vaters im Oktober 2008 bei seinem Freund H. in C.
gewohnt, der ihn unterstützt habe,
dass er eines Tages im September 2009 mit drei anderen, darunter
auch I., Karten gespielt habe, wobei I. ein Spiel gegen ihn verloren
habe,
dass es zwischen ihnen zum Streit gekommen sei, als I. ihm seinen
gewonnenen Einsatz nicht habe aushändigen wollen,
dass I. ihn geschlagen habe, worauf er sein Messer gezückt und I.
damit in den Brustbereich gestochen habe,
dass er daraufhin in die Wohnung von H. gerannt sei,
dass H., der ebenfalls beim Kartenspiel dabei gewesen sei, ihn
informiert habe, I. sei seiner Verletzung erlegen, und man suche nun
nach ihm,
dass er sogleich C. verlassen habe und via J. und K. nach L., D.,
gereist sei,
dass er dort einen Bekannten seines verstorbenen Vaters getroffen
habe, der ihn an einen Hafenarbeiter weitervermittelt habe,
dass er auf ein Boot gelangt sei, das ihn von L. nach M., E. gebracht
habe,
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dass er in E. etwa zweieinhalb Monate verweilt und mit dem illegalen
Verkauf von Kassetten ein wenig Geld verdient habe,
dass er am 28. Dezember 2009 mit dem Zug illegal von N. in die
Schweiz gereist sei, nachdem ihn die (...) Polizei zwei Mal verhaftet
und aufgefordert habe, das Land zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 einer radiologischen
Knochenaltersanalyse unterzogen wurde, die ein wahrscheinliches
chronologisches Alter von 19 Jahren und mehr ergab,
dass ihm dazu am 28. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer wiederholt mündlich und schriftlich auf-
gefordert wurde, innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er
dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet
gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, er habe lediglich über eine Ge-
burtsurkunde verfügt, welche er im Oktober 2009 auf dem Weg nach
E. verloren habe,
dass er in seine Hosentasche geschaut und die Urkunde nicht mehr
gefunden habe, als er aus dem Schiff ausgestiegen sei,
dass er in Guinea-Bissau niemanden habe, den er mit der Papier-
beschaffung beauftragen könne,
dass er auch seinem Freund H. keinen Brief schreiben könne,
dass er keinerlei Kontaktmöglichkeiten habe,
dass zunächst erstaune, dass der Beschwerdeführer die (...)
Bezeichnung seiner Geburtsurkunde nicht kenne,
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dass ferner die Aussage, wonach er sein einziges Ausweispapier
plötzlich nicht mehr habe wiederfinden können, als Standardvor-
bringen vieler Gesuchsteller zu werten sei, die nicht gewillt seien, den
Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass es zudem unglaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer
keinerlei Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen in Guinea-Bissau
habe, zumal er dort seine Jugend verbracht habe, ihm die inter-
nationale Landesvorwahl bekannt sei und ihm im EVZ eine SIM-Karte
abgenommen worden sei, was ebenfalls die Möglichkeit einer
Kontaktnahme vermuten lasse,
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identi-
tät durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den
Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Aus-
weisdokumente vorzulegen,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
trotz vorhandener Möglichkeiten dazu zu werten sei, wie der Be-
schwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa
habe bewältigen können,
dass er weder in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zum Aus-
reiseweg aus Guinea-Bissau, dem Grenzübertritt in den D. noch zu
den Fahrtdauern auf den verschiedenen Teilstrecken bis L. zu machen,
dass er im Weiteren ausgeführt habe, in L. zufälligerweise einen
Bekannten seines Vaters getroffen zu haben, der ihm behilflich
gewesen sei,
dass er nicht wisse, wie viel dieser für seine Reise nach E. bezahlt
habe,
dass diese Aussagen realitätsfremd und oberflächlich seien,
dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass die gefahrvolle Reise
in einem überfüllten Boot von L. bis M. ohne Zwischenhalte und in
lediglich zehn Tagen zu bewerkstelligen gewesen sei,
dass ferner sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem
Schengener-Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Ein-
wanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
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dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er auf seiner Reise
bis nach E. nie in eine Kontrolle geraten sei, somit der allgemeinen
Erfahrung widerspreche,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem
Reiseweg zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, bis zu seiner
Ausreise im Dorf C. gelebt zu haben,
dass dem BFM jedoch kein Dorf mit diesem Namen bekannt sei,
dass der Beschwerdeführer zudem tatsachenwidrige Angaben über
die Verortung seines angeblichen Heimatdorfes gemacht habe,
dass er einerseits gesagt habe, C. befinde sich im Norden des Landes,
andererseits indessen angegeben habe, es liege nur zwei oder drei
Kilometer von der Stadt O. entfernt,
dass O. jedoch nicht im nördlichen Teil des Landes liege,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausgeführt habe, C. gehöre
zur Region J.,
dass dies ebenfalls tatsachenwidrig sei, da der Sektor J. zur P.-Region
gehöre und nicht zur Region O., zu welcher C. eigentlich gehören
müsste, falls das Dorf tatsächlich nur zwei bis drei Kilometer weit von
der Stadt O. entfernt liegen würde,
dass ausserdem nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerde-
führer keine Angaben über O. machen könne, weil er trotz angeblicher
geographischer Nähe zu seinem Heimatdorf nie in dieser Stadt
gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Januar 2010; A1, S. 1,
7f.; Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2010; A15, S. 3-5),
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dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe glaubhaft machen
können, aus Guinea-Bissau zu stammen, da er weder eine politische
Partei des Landes, noch die Namen dessen Verwaltungsregionen oder
deren Hauptstädte gekannt habe,
dass er ebensowenig die grössten Flüsse von Guinea-Bissau, den
Nationalfeiertag, den vollständigen Namen des aktuellen Präsidenten,
die grösste Ethnie des Landes und die umgangssprachliche Be-
zeichnung der Minibusse habe angeben können,
dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, ungefähre Distanzen
zwischen O. und anderen Städten im Land zu nennen (vgl. A15, S. 3-
5),
dass die tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg die Zweifel an der
geltend gemachten Identität sowie der Vorbringen an sich verstärken
würden und der Beschwerdeführer elementare Fragen zu seinem an-
geblichen Herkunftsgebiet nicht habe beantworten können, weshalb
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
sei, er stamme nicht aus dem angegebenen Gebiet, womit auch
seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen sei,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Feststellungen auch
nicht geglaubt werden könne, dass er in seinem Heimatstaat über kein
funktionierendes soziales Netz verfüge,
dass der Beschwerdeführer auf dem sogenannten Personalienblatt
den 3. Dezember 1992 als Geburtsdatum angegeben habe,
dass er bezüglich seines Alters indessen widersprüchliche Aussagen
gemacht habe,
dass er gesagt habe, er sei im September 2009 aus Guinea-Bissau
ausgereist und sei damals 17 Jahre alt gewesen,
dass dies jedoch mit dem angegebenen Geburtsdatum nicht überein-
stimme,
dass er zudem auf die Frage nach seinem Alter zunächst geantwortet
habe, er sei 18 Jahre alt, daraufhin sich aber korrigiert und gesagt
habe, er sei 17 oder 18 Jahre alt,
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dass er schliesslich zu Protokoll gegeben habe, er sei 17 Jahre alt und
trete nun in sein 18. Lebensjahr ein (vgl. Protokoll des rechtlichen
Gehörs vom 28. Januar 2019; A14, S. 2),
dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission im Grund-
satzentscheid vom 12. September 2000 (EMARK 2000 Nr. 19) fest-
gehalten habe, dass das Knochenwachstum – in einem nach Ethnie
und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren könne
und dass eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter
und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereiches
betrachtet werden könne,
dass aufgrund des angegebenen Geburtsdatums vom 3. Dezember
1992 die Abweichung innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von
drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochen-
altersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass aufgrund der unterschiedlichen Altersangaben, den offensichtlich
unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sowie der pflichtwidrigen
Nichtabgabe von Ausweisdokumenten jedoch davon auszugehen sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person
handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verheimlichen ver-
suche,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens zudem
selbstsicher erschienen sei und offensichtlich über eine geistige Reife
verfüge,
dass schliesslich auch sein äusseres Erscheinungsbild Grund zur An-
nahme gebe, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine voll-
jährige Person,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt habe, er habe
I. bei einem Streit erstochen, ihn jedoch nicht absichtlich getötet,
dass die Polizei und die Verwandten von I. ihn gesucht hätten,
woraufhin er sich veranlasst gefühlt habe, Guinea-Bissau zu ver-
lassen,
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dass die sich ausschliesslich auf Guinea-Bissau beziehenden Vor-
bringen jeglicher Grundlage entbehren würden, da der Beschwerde-
führer offensichtlich nicht aus diesem Land stamme,
dass seine Schilderungen zu den Asylgründen bezeichnenderweise
schematisch und knapp seien, wobei es den Darstellungen an den
typischen Merkmalen (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, Be-
schreibungen von Emotionen und Gedankengängen fehlen würde, die
normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begeben-
heiten prägen würden,
dass der Beschwerdeführer bei der zentralen Darstellung des Streits
mit I. sehr unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben sei, was
ebenfalls darauf hinweise, dass er sich bei seinen Schilderungen auf
einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes
stütze,
dass es sich bei der geltend gemachten Suche des Beschwerde-
führers durch die Polizei – selbst wenn die Asylvorbringen geglaubt
werden könnten – nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung handeln
würde,
dass diese staatliche Massnahme vielmehr dem rechtsstaatlich
legitimen Zweck dienen würde, das vom Beschwerdeführer begangene
Delikt zu bestrafen,
dass dem vorliegenden Sachverhalt somit keine Hinweise auf eine
asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG demnach nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine erste Be-
schwerdeschrift ohne konkrete Anträge einreichte,
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dass er mit Faxeingabe vom 19. Februar 2010 eine zweite Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine An-
gaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht eindeutig fest-
steht,
dass der Beschwerdeführer zudem elementare Fragen zu seinem an-
geblichen Herkunftsland nicht beantworten konnte (vgl. A15, S. 4-5),
weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Guinea-Bissau stammt,
dass somit die genaue Herkunft des Beschwerdeführers nicht ein-
deutig feststeht, weshalb nicht ersichtlich ist, welchem Heimat- oder
Herkunftsstaat das BFM allfällige Personendaten des Beschwerde-
führers hätte bekannt geben sollen bzw. bekannt geben sollte,
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dass infolgedessen die Gesuche, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und der Beschwerdeführer sei über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, abzu-
weisen sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm ob-
liegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen
Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im
Original abgegeben hat,
dass er zur Begründung lediglich wiederholte, er habe keinen Kontakt
zu seinen Freunden (vgl. bereits A1, S. 5; A15, S. 3, F11),
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und als unbehelf-
liche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass überdies davon ausgegangen werden kann, dass sich der Be-
schwerdeführer der Pflicht, sich in jedem Gast- bzw. Asylland
rechtsgenüglich auszuweisen, vor seiner Ausreise sehr wohl bewusst
war,
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dass sein Aussageverhalten vielmehr darauf schliessen lässt, er wolle
nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei, und er habe dem BFM die Abgabe
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten,
um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Weg-
weisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über
den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b
S. 150),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, der
Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Asylgründe
auf ein Sachverhaltskonstrukt und nicht auf tatsächlich Selbsterlebtes
gestützt,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Ein-
schätzung als die Vorinstanz gelangen sollte,
dass der Beschwerdeführer einzig wiederholte, die Polizei suche nach
ihm und er werde bei einer allfälligen Rückkehr getötet (vgl. bereits
A15, S. 6, F60-62),
dass es sich in Übereinstimmung mit dem BFM bei der geltend ge-
machten polizeilichen Suche – selbst bei Wahrunterstellung der Asyl-
vorbringen – nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung handeln würde,
da eine solche Massnahme einzig dem rechtsstaatlich legitimen Zweck
dienen würde, das vom Beschwerdeführer begangene Unrecht zu
ahnden,
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dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn -
wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
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abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Gesuche, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und der Beschwerdeführer sei über eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe in einer separaten Verfügung zu informieren, werden ab-
gewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, G.
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, G. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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