Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1008/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 2. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Stadtpolizei B._______ den Beschwerdeführer am 15.
Dezember 2010 anlässlich einer Personenkontrolle anhielt und, weil er
sich nicht ausweisen konnte, wegen des dringenden Verdachts der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Polizeihaft nahm,
dass er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 16. Dezember
2010 angab, er sei vor etwa zwei Wochen in einem Lastwagen versteckt
unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne heimatlichen
Identitätsausweis in die Schweiz gereist,
dass der Beschwerdeführer zudem in der gleichen Einvernahme erklärte,
er habe sich mit seiner Mutter in der Türkei nicht verstanden und deshalb
zu seinem Vater in die Schweiz reisen wollen,
dass indessen das Gesuch seines Vaters, ihn in die Schweiz zu holen,
zuvor abgewiesen worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, ohne
Identitätsdokument zu seinem Vater zu reisen,
dass er in der Schweiz bleiben, hier heiraten wolle und sich seit seiner
Einreise in die Schweiz bei seinem Vater aufgehalten habe,
dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis gehen müsse,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten polizeilichen
Befragung vom 16. Dezember 2010 erneut aussagte, er wolle nicht in
sein Heimatland zurückkehren, weil er dort mit Gefängnis bestraft werde,
dass er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16.
Dezember 2010 aus der Polizeihaft entlassen und (…) B._______
zugefügt wurde,
dass das (…) B._______ mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 die
Ausschaffungshaft bestätigte und das (…) B._______ gegen ihn am
18. Dezember 2010 eine Wegweisungsverfügung erliess,
dass er wegen Verstosses gegen das AuG verzeigt wurde und gegen ihn
in dieser Angelegenheit ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______
vom 18. Dezember 2010 erging,
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dass er am 18. Dezember 2010 seine Rechtsvertretung mandatierte,
dass auf das vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 gestellte
Haftentlassungsgesuch mangels Einhaltung der dafür vorgesehenen
Wartefrist vom (…) B._______ mit Verfügung vom 30. Dezember 2010
nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 schriftlich ein
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2011 erneut aussagte, er
wolle nicht in die Türkei zurückkehren, weil er bei seinem Vater in der
Schweiz leben wolle,
dass er zudem in seinem Heimatland mit der Polizei Probleme habe, weil
er im Jahr 2009 mit einem gefälschten Pass habe aus der Türkei
ausreisen wollen, jedoch am Flughafen von der Polizei verhaftet worden
sei und seit seiner Freilassung von der Polizei beobachtet werde,
weshalb er sich ständig unter Kontrolle gefühlt habe,
dass man ihm zudem in Aussicht gestellt habe, er habe im Fall eines
weiteren Versuchs, das Land zu verlassen, mit einer Gefängnisstrafe von
mindestens fünf Jahren zu rechnen,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 vom BFM zu seiner
Person befragt und direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zu Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei kurdischer
Ethnie, stamme aus der Stadt C._______ in der Provinz D._______ und
habe zwischen 1994 und 2006 mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern in E._______ gelebt, während sein Vater sich seit etwa
zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte,
dass seine Familie im Jahr 2006 in die Türkei ausgeschafft worden sei,
wo er bis zu seiner Ausreise als Computerprogrammierer in einem
Internetcafe in C._______ gearbeitet habe,
dass er sich im Sommer 2009 einen Reisepass habe ausstellen lassen, in
F._______ von einer Person gegen ein Entgelt ein Visum erhalten und im
Juni 2009 versucht habe, die Türkei zu verlassen, worauf er am
Flughafen wegen des gefälschten Visums in seinem Pass
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festgenommen, verhört, während acht Stunden festgehalten und mit
einem Faustschlag ins Gesicht traktiert worden sei,
dass er dem Staatsanwalt vorgeführt und von diesem beschimpft worden
sei,
dass er im gleichen Sommer auf den Polizeiposten von C._______
vorgeladen worden sei und man ihm mitgeteilt habe, er dürfe die
Ortschaft nicht verlassen und müsse seiner Meldepflicht nachgehen,
dass er gemäss dem ihm im Dezember 2009 zugestellten Urteil des
Strafgerichts zu einer bedingt zu vollziehenden Haftstrafe von ca. zwei
Jahren verurteilt worden sei,
dass seither immer wieder Polizisten in Zivil willkürlich und überall seine
Identitätskarte von ihm verlangt und ihn dabei provoziert hätten, weshalb
er hin und wieder zu seinem Cousin nach F._______ gegangen sei,
dass er die Situation nicht mehr ausgehalten habe und zudem den
Militärdienst nicht leisten wolle, weshalb er sich entschlossen habe, die
Türkei zu verlassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen im kantonalen Verfahren ge-
währt wurde,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er indessen die beglaubigte Kopie eines türkischen Urteils vom
9. Dezember 2009, eine Übersetzung, einen Familienregisterauszug in
Kopie und die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton B._______ mit
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dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit der Verhaftung und dem
drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt,
dass er – gestützt auf seine Angaben – Anfang Dezember 2010 in die
Schweiz gereist sei und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre,
das Asylgesuch kurzfristig nach seiner Einreise in die Schweiz zu stellen,
dass sein Einwand, er habe die Sache dem Vater überlassen, welcher
sich indessen nicht mit den Formalitäten auskenne, nicht stichhaltig sei
und somit nicht zu überzeugen vermöge,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz
gemäss seinen Aussagen bei seinem Vater aufgehalten habe, welcher
angesichts seines längeren Aufenthalts in der Schweiz bei der
Gesuchseinreichung hätte behilflich sein können, sofern dies beabsichtigt
worden wäre,
dass es ausserdem dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar
gewesen wäre, sich selbständig über die Stellung eines Asylgesuchs zu
informieren, zumal er über fliessende Deutschkenntnisse verfüge,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, die Vermutung
zu widerlegen, sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
seiner Verhaftung und dem darauffolgenden polizeilichen
Ermittlungsverfahren eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere
Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass sich zudem seinen Aussagen anlässlich der Anhörung keine
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen
liessen,
dass insbesondere keine relevante Verfolgungsmotivation vorliege, wenn
staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen
würden,
dass der Beschwerdeführer zwar vorliegend gegen die im Urteil
festgehaltenen Auflagen – kein vorsätzliches Vergehen zu verüben und
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die an die Aufsicht gebundenen Pflichten zu erfüllen – verstossen habe,
indem er im November 2010 illegal ausgereist sei, weshalb er mit einer
Festnahme anlässlich seiner Rückkehr in die Türkei rechnen müsse, was
indessen asylrechtlich nicht relevant sei,
dass zudem die geltend gemachten Identitätskontrollen und verbalen
Provokationen durch Polizisten als Schikanen zu betrachten seien, die
nicht derart schwerwiegend seien, dass ein Verbleib im Heimatland als
unmöglich oder unzumutbar zu sehen sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere weiterhin seiner Arbeit im
Internetcafe habe nachgehen und seinen Cousin in F._______ habe
besuchen können,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Weigerung, den Wehrdienst zu
leisten, keine relevante Verfolgungsmotivation vorliege, weil
diesbezügliche staatliche Massnahmen der Durchsetzung von
staatsbürgerlichen Pflichten diene und es sich bei der vorgebrachten
Refraktion um ein Massendelikt handle, bei welchem die türkischen
Militärgerichte eher milde oder gar keine Strafen fällen würden,
dass somit keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen,
dass ferner vorliegend auch der Tatbestand von Art. 32 Abs.2 Bst. a
AsylG – der unentschuldbaren Papierlosigkeit – vorliege,
dass die Vorinstanz zudem die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als gegeben erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Februar 2011 in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das
Eintreten auf das Asylgesuch, die Gewährung von Asyl und der
vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Auszüge aus dem Internet
beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
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Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit auf das Rechtsbegehren um Gewährung von Asyl und den in
diesem Zusammenhang angerufenen Grundrechten nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie mit dem Gesuch offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung
zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu
widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks
Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der
Schweiz eingereicht,
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dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs (beispielsweise bereits
unmittelbar nach der Einreise in G._______ oder nach der Fahrt von dort
nach B._______) für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen wäre und sich seine diesbezüglichen
Erklärungsversuche als unbehelflich erweisen, zumal der
Beschwerdeführer – wie sich aus den Akten ergibt – über gute
Deutschkenntnisse verfügt und sich sein Vater seit einigen Jahren in der
Schweiz aufhält, weshalb von einer gewissen Vertrautheit mit den
schweizerischen Verhältnissen auszugehen ist,
dass zudem gestützt auf die Akten der Vater des Beschwerdeführers im
Rahmen des Familiennachzugsgesuchs einen Rechtsanwalt einschaltete,
welchen er erneut hätte konsultieren können, um in Erfahrung zu bringen,
wie sein Sohn vorgehen müsste, wenn er in der Schweiz eine Verfolgung
im Heimatland geltend machen möchte,
dass ferner insbesondere – wie in der Beschwerde geltend gemacht
wurde – das Verstreichenlassen von Tagen als Folge des freudigen
Wiedersehens keine plausible Erklärung für das fehlende Einreichen
eines Asylgesuches darstellt, zumal aus diesem Verhalten deutlich zum
Ausdruck kommt, was anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz wirklich im Vordergrund stand, nämlich das Wiedersehen
seines Vaters und nicht die Gefahr einer Verfolgung im Heimatland,
dass der Beschwerdeführer zudem bereits bei der ersten Einvernahme
durch die Polizei in der Schweiz hätte eine Verfolgung im Heimatland
geltend machen können, was er indessen unterliess,
dass er vielmehr erst um Asyl ersuchte, nachdem er eine
Rechtsvertretung eingeschaltet hatte,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine
Hinweise auf Verfolgung ergeben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte,
dass nämlich die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers
anlässlich der versuchten Ausreise mit einem gefälschten Visum sowie
seine Verurteilung aus diesem Grund als legitime Handlung des
türkischen Staates zur Durchsetzung von Recht und Ordnung zu sehen
ist und somit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Gesetzes darstellt,
dass an dieser Einschätzung das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei in diesem Zusammenhang von den türkischen Behörden mit einem
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Faustschlag und mit Beschimpfungen traktiert worden, nichts zu ändern
vermag, auch wenn diese Handlungen nicht als legitim im oben
erwähnten Sinn zu betrachten sind,
dass sie indessen die vom Gesetz geforderte Intensität der Verfolgung
nicht erfüllen,
dass aus den gleichen Gründen auch die dargelegten Identitätskontrollen
und Provokationen durch die türkische Polizei nicht als relevant im Sinne
des Gesetzes zu betrachten sind, wie das BFM zutreffend feststellte,
dass ferner die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und müsse mit einer
Verbüssung der Haftstrafe rechnen, weil er die mit der Verurteilung
verbundenen Auflagen des bedingten Vollzugs missachtet habe, indem er
Ende November 2010 illegal aus der Türkei ausgereist und seiner
Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, ebenfalls nicht relevant im
Sinne des Gesetzes ist, da auch diese allfälligen staatlichen Eingriffe als
legitimes Handeln der türkischen Behörden zu sehen wären, zumal sie
auf einer Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen und somit als
Massnahmen zur Durchsetzung des Urteils gegen den Beschwerdeführer
gesehen werden,
dass dem Beschwerdeführer zudem schon vor der Ausreise aus der
Türkei klar sein musste, dass er im Fall eines Verstosses gegen diese
Auflagen mit einer allfälligen Verbüssung der Haftstrafe rechnen müsste,
weshalb es an ihm gelegen wäre, sich während der fünfjährigen
Aufsichtsdauer rechtskonform zu verhalten,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe es nicht mehr
ausgehalten, nicht gehört werden kann, zumal – wie das BFM zutreffend
ausführte und auch den oben stehenden Erwägungen entnommen
werden kann – die Ausweiskontrollen, die Schikanen und Provokationen
nicht als derart schwerwiegende Verfolgung zu betrachten sind, dass sie
einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglicht und in
unzumutbarer Weise erschwert hätten, wie auch die Angaben des
Beschwerdeführers, er habe im Internetcafe gearbeitet und in F._______
seinen Cousin besuchen können, zeigen,
dass schliesslich die Befürchtung des Beschwerdeführers, in der Türkei
den Militärdienst leisten zu müssen, gemäss ständiger Praxis der
Asylbehörden nicht als asylrelevant gilt,
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dass auch eine allfällige Bestrafung aus diesem Grund nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen
zu vermeiden,
dass folglich eine allfällige Bestrafung und Inhaftierung des
Beschwerdeführers – sei es aus militärrechtlichen Gründen oder weil er
gegen die Auflagen der bedingt ausgesprochenen Strafe verstossen hat –
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, auch wenn die
Haftbedingungen in der Türkei nicht denjenigen in der Schweiz
entsprechen,
dass nicht davon auszugehen ist, in türkischen Gefängnissen werde
systematisch gefoltert, auch wenn dort rauhe Umgangsformen herrschen
mögen und einzelne Berichte in diesem Zusammenhang
Menschenrechtsverletzungen an den Tag bringen,
dass nämlich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Inhaftierung in der Türkei einer
Verfolgung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre,
dass bloss möglicherweise eintretende und nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit sich verwirklichende Befürchtungen – wie vom
Beschwerdeführer vorgetragen – gemäss ständiger Praxis nicht zur
Anerkennung als Flüchtling führen,
dass schliesslich die in der Beschwerde angedeutete Traumatisierung
des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, da sie durch nichts
belegt, sondern vielmehr nur behauptet ist,
dass im Übrigen ablehnenden Entscheide der Behörden oder
Rückführungen durch Behörden kaum zu einer Traumatisierung führen,
wie in der Beschwerde dargestellt wurde, auch wenn sie Enttäuschungen
bewirken mögen,
dass ausserdem das in der Beschwerde angesprochene Recht auf
Bildung nicht im Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung oder auf
Anerkennung als Flüchtling zum Ausdruck kommen kann, weil es sich
dabei um völlig unterschiedliche Rechts- und Anspruchsgrundlagen
handelt,
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dass gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden zudem allein die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden nicht zur
Anerkennung als Flüchtling zu führen vermag,
dass die zu den Akten gereichten Dokumente unbesehen ihrer allfälligen
Echtheit offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern,
dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., G._______, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlungim
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass insbesondere die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende
Haftstrafe nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sie aus
rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgen würde und keine konkreten, auf
den Beschwerdeführer bezogenen Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung dieser
Norm auszugehen wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
– der junge Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in der
Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, ist als gesund zu betrachten
und hat sich in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt vor der
Ausreise selber verdient – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden
Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mangels Erhebung eines Kostenvorschusses und infolge
Direktentscheides das Gesuch um Erlass gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Eva Zürcher
Versand: