B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1008/2014
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…), HEKS Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 19. Dezember 2013 unter
anderem ausführte, aus Afghanistan zu stammen und seinen Heimatstaat
etwa im April 2012 verlassen zu haben, woraufhin er auf dem Landweg
via Iran und Türkei nach Bulgarien gelangt sei, wo er festgenommen und
in verschiedenen Flüchtlingslager untergebracht worden sei, bevor er in
der Hauptstadt freigelassen und ohne Unterstützung auf der Strasse
habe leben müssen,
dass er aufgrund der desolaten Situation zunächst nach Österreich und
später in die Schweiz gelangt sei, wo sich ausserdem – gemäss der
Auskunft seines Schleppers – sein (Krankheit) jüngerer Bruder aufhalte,
dass der Beschwerdeführer gemäss "Eurodac"-Meldungen am
13. Oktober 2013 in Bulgarien und am 9. Dezember 2013 in Österreich
daktyloskopiert wurde und an ebendiesen Daten Asylgesuche eingereicht
hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am
25. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
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gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersucht wurde,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR, Bulgaria as a
Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of
Asylum in Bulgaria, Januar 2014), eine Vollmacht und eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 27. Februar 2014 die kanto-
nalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort
einstweilen auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. März 2014 der
Beschwerde gestützt auf Art. 107a Abs. 2 AsylG die aufschiebende
Wirkung einräumte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, dem Beschwerdeführer in der Person
von (…), HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.
Gallen/Appenzell, (…), eine amtliche Rechtsbeiständin bestellte und der
Vorinstanz Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen ausführte,
eine Zuständigkeit der Schweiz könne sich grundsätzlich nur ergeben,
wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien, wobei sein angeblicher
Bruder beim BFM zudem nicht registriert und er bisher auch nicht im
Stande gewesen sei, nähere Angaben zu dessen Aufenthaltsort zu
machen,
dass er während seines Asylverfahrens nirgends geltend gemacht habe,
in Bulgarien Opfer rassistisch motivierter Übergriffe durch die Zivilbevöl-
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kerung geworden zu sein und er es – nachdem er in mehreren Asyl-
unterkünften untergebracht gewesen sei – schliesslich selber vorgezogen
habe, in Sofia ausserhalb der Asylzentren zu leben,
dass er sich, bei allfälligen Schwierigkeiten, an die zuständigen bulgari-
schen Behörden wenden könne,
dass UNHCR im Positionspapier vom 2. Januar 2014 zwar empfehle, von
Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, sich die Aufnahmesituation
und Vorregistrierung aber in den letzten Wochen, auch gemäss UNHCR,
verbessert habe und der Beschwerdeführer auch bereits Zugang zum
Asylverfahren erhalten habe,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2014 Gelegen-
heit eingeräumt wurde, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2014 replizierte und
im Wesentlichen ausführte, er sei in Bulgarien Opfer unmenschlicher
Behandlung geworden, weshalb er sich nachvollziehbarerweise nicht
erneut in eines dieser Asylzentren begeben habe,
dass es zwar tatsächlich zu einigen Verbesserungen im Asylverfahren
Bulgariens gekommen sei, weiteren Berichten des UNHCR vom
21. Februar 2014 und 6. März 2014 jedoch zu entnehmen sei, dass die
Situation in den Asylzentren aber auch ausserhalb immer noch unhaltbar
sei und UNHCR seine Empfehlung, von Überstellungen nach Bulgarien
abzusehen, auch nicht revidiert habe,
dass für ihn – angesichts der grossen Flüchtlingsströme – eine tatsächli-
che Gefahr bestehe, Opfer rassistisch motivierter Übergriffe zu werden,
dass schliesslich auch in Abrede zu stellen sei, dass der Beschwerde-
führer bereits Zugang zu Verfahren und Unterbringung erhalten habe, sei
doch keine formelle Prüfung seiner Asylvorbringen erfolgt und habe er
eben gerade keinen dauerhaften Zugang zu Unterbringung gehabt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2014 eine Kosten-
note zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-
ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Assozi-
ierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur An-
wendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur
(materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfol-
gen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem
1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen
werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylge-
suche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass demgegenüber die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, sofern der Antrag auf interna-
tionalen Schutz vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass allerdings ungeachtet des Zeitpunkts des Antrags auf international-
en Schutz die Dublin-III-VO für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten
Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme (im Sinne von Art. 21 - 23
Dublin-III-VO) gilt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO dritter Satz),
dass demnach die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig)
anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als
auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar
2014 gestellt wurden respektive diese Verordnung nicht anwendbar ist,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
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um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass sich aus Art. 49 Dublin-III-VO im Weiteren ergibt, dass, sofern das
Wiederaufnahme- oder Aufnahmeersuchen ab dem 1. Januar 2014, der
Asylantrag jedoch noch vor dem 1. Januar 2014 erfolgte, sich der für die
(materielle) Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat
grundsätzlich nach den in der Kapitel III der Dublin-II-VO aufgestellten
Kriterien bestimmt, ansonsten jedoch grundsätzlich die Bestimmungen
der Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Aufnahmeersuchen des BFM an Bulgarien am
12. Februar 2014 erfolgte, weshalb sich vorliegend die Bestimmung des
für die materielle Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates
nach Art. 5–14 Dublin-II-VO richtet, im Übrigen jedoch grundsätzlich die
Dublin-III-VO gilt,
dass Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO besagt, dass wenn aufgrund von
Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO
genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der
Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber
aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines
anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit
zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2013 in Bulgarien daktylos-
kopisch erfasst wurde (vgl. act. A4/1) und bei der Befragung im EVZ
bestätigte, er sei von der Türkei her auf dem Landweg nach Bulgarien
gelangt, wo man ihn festgenommen habe und ihm die Fingerabdrücke
abgenommen worden seien (vgl. act. A6/12 S. 2 und 8),
dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM die bulgarischen
Behörden am 12. Februar 2014 ersuchte, den Beschwerdeführer gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu übernehmen (vgl. act. A18/6
S. 1 ff.),
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 13 Dublin-III-VO am 19. Februar 2014 explizit zustimmten (A23/1),
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dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien daktyloskopisch
erfasst worden zu sein,
dass nach dem Gesagten vorliegend Bulgarien für die Prüfung des
Asylantrags zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer indessen im Wesentlichen geltend macht, die
Situation in Bulgarien sei sehr schlimm, man müsse dort entweder auf der
Strasse leben oder sei der Gewalt in den Asylheimen ausgesetzt; ausser-
dem würden die bulgarischen Behörden ihn nicht schützen,
dass er zudem in die Schweiz gekommen sei, weil sein (Krankheit)
Bruder gemäss Auskunft seines Schleppers hier sei,
dass es diesbezüglich zunächst festzuhalten gilt, dass den von der Vor-
instanz auf Vernehmlassungsstufe gemachten Ausführungen – wonach
sich eine Zuständigkeit der Schweiz nur ergeben kann, wenn Mitglieder
der Kernfamilie betroffen seien – nur insoweit gefolgt werden kann, als
dies die Beurteilung der Zuständigkeitskriterien von Kapitel III der Dublin-
II-VO betrifft,
dass sich jedoch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sehr wohl ein Recht des
Beschwerdeführers (und eine damit korrelierende Pflicht der Asylbehör-
den) auf Prüfung seines Asylantrages in der Schweiz ableiten liesse,
würde sich sein (Krankheit) Bruder rechtmässig in der Schweiz aufhalten
und wäre dieser auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer
angewiesen, mithin die vom BFM gemachten Ausführungen zu kurz grei-
fen,
dass der Beschwerdeführer jedoch vorliegend keine näheren Angaben
zum angeblichen Aufenthaltsort seines Bruders in der Schweiz macht und
er auch nicht zu belegen vermag, dass er sich in irgendwelcher Weise
tatsächlich bemüht habe, seinen Bruder zu finden,
dass demnach den Ausführungen des BFM – im Ergebnis – beizupflich-
ten ist und vorliegend keine Veranlassung besteht, dass sich die Schweiz
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO für das vorliegende Asylgesuch
für zuständig erklären müsste,
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulga-
rien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
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einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifi-
zierten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente zu der (das Dublin-
Verfahren explizit leitenden) EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso wie
die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für die
Schweiz vorliegend offen bleiben kann, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers wie nachfolgend ausgeführt die Schwelle einer relevanten
Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zu überschreiten vermögen,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebeding-
ungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss einem jüngeren Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria)
wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen
festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren,
primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern
während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlich-
keiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finan-
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zielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation
befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei
Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, ge-
plantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden,
Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechts-
beratung) aufgezeigt werden,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des
European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im
Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche
Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten
und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asyl-
rechtlichen Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notla-
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ge geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan zurücküberstellt werden,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und weder die an der Befragung noch in der Beschwerdeschrift
geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Bulgarien etwas ändern können,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), jedoch mit Verfügung vom 5. März 2014 das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
5. März 2013 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65
Abs. 2 VwVG zugesprochen und (…) als unentgeltliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde,
dass die seit dem 21. Januar 2014 mandatierte Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 7. Mai 2014 eine Kostennote über Fr. (…) (inklusive
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Auslagen und Mehrwertsteuer) zu den Akten gereicht hat, die als ange-
messen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE),
dass demnach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, (…), zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und
MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, (…), ist ein amtliches Honorar zulasten
der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt).
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: